L 19 AS 442/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 123 AS 2419/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 AS 442/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller weiterhin eine Aufhebung des vom Antragsgegner unter dem 12. Januar 2009 erlassenen Sanktionsbescheides begehrt, hat keinen Erfolg.

Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob das Sozialgericht den Antrag zu Recht als unzulässig angesehen hat, weil der Antragsteller trotz eines richterlichen Hinweises eine Aufhebung des Sanktionsbescheides und nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen gerichteten Widerspruchs verlangt hat. Sachdienlich wäre allerdings ein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteter Antrag gewesen, weil der Antragsteller schon damit - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - das im einstweiligen Rechtsschutz maximal Erreichbare hätte erlangen können. Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. Juni 2008 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2009 bewilligt. Den gleichen Zeitraum betraf der angefochtene Sanktionsbescheid vom 12. Januar 2009, der diesbezüglich unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides einen vollständigen Entfall des Arbeitslosengeldes II im genannten Zeitraum regelte. Mit Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 12. Januar 2009 wäre der Antragsteller mithin - vorläufig - so gestellt worden, als wenn dieser Bescheid nicht ergangen wäre und damit die ihn begünstigenden Regelungen des Bewilligungsbescheides vom 25. Juni 2008 weiterhin Geltung haben würden. Ob das Sozialgericht den vom - nicht rechtskundig vertretenen - Antragsteller gestellten Antrag trotz seines faktischen Schweigens auf die richterlichen Hinweise zur sachdienlichen Antragstellung im Wege der Auslegung als zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätte ansehen müssen, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil einstweiliger Rechtsschutz jetzt auch aus anderen Gründen nicht mehr erlangt werden kann und sich die Entscheidung des Sozialgerichts damit jedenfalls im Ergebnis als zutreffend darstellt.

§ 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ermöglicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht, wenn - so wie hier siehe § 39 Nr.1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Die aufschiebende Wirkung kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn der belastende Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig ist. Dies setzt voraus, dass entweder ein noch nicht abgeschlossenes Widerspruchsverfahren durchgeführt wird, oder - nach dessen Abschluss - eine (Anfechtungs-)Klage gegen den belastenden Verwaltungsakt innerhalb der einmonatigen Klagefrist bei Gericht angebracht wird. Daran fehlt es hier, denn bezüglich des Sanktionsbescheides wurde vom Antragsgegner unter dem 5. Februar 2009 ein Widerspruchsbescheid erlassen, der vom Antragsteller offensichtlich nicht angefochten worden ist. Trotz wiederholter Nachfrage durch das Gericht hat sich der Antragsteller dazu nicht geäußert und eine Nachfrage beim Antragsgegner hat ergeben, dass bis zum 23. April 2009 dort kein Klageeingang bekannt geworden ist. Wurde der Sanktionsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides mithin jedenfalls nicht rechtzeitig angefochten, ist er in der Sache für die Beteiligten bindend geworden. Schon aus diesem Grunde scheidet eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus.

Die Aufhebung des Sanktionsbescheides kann der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mit Erfolg beanspruchen, weil für dieses Begehren keine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Mit dem einstweiligen Rechtsschutz wird eine vorläufige Regelung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bezweckt, um eine bis dahin anderenfalls eintretende und durch eine nachträgliche Hauptsacheentscheidung jedenfalls nicht in vollem Umfang wieder gut zu machende Rechtsgutverletzung zu vermeiden. Die vom Antragsteller angestrebte endgültige Regelung bezüglich des streitigen Rechtsverhältnisses muss demgegenüber einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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