Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 AS 4482/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 AS 642/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2009 wird, soweit sie nicht als unzulässig zu verwerfen ist, zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, soweit die Antragstellerin, die als Hauptmieterin im Verhältnis zum Vermieter den gesamten Mietzins schuldet, eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Mietschulden in Höhe von 5.735,92 Euro begehrt. Sie ist wegen des Fehlens einer erstinstanzlichen Entscheidung, zu deren Überprüfung das Landessozialgericht als Beschwerdegericht zuständig ist, unzulässig, soweit sich das erstmals aus der Beschwerdebegründung unzweifelhaft zu entnehmende Begehren der Antragstellerin auf Verpflichtung des Bezirksamts M B zur Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – (hier wohl § 34 SGB XII) richtet. Aus seiner Sicht zu Recht hat das Sozialgericht über dieses Antragsbegehren – für das im Übrigen wohl auch ein anderer Spruchkörper dieses Gerichts zuständig wäre – nicht entschieden, weil es aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 13. Februar 2009, mit dem sie um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchte, nicht ersichtlich war. Darin hatte sie sich gegen "das Jobcenter Berlin bzw. das Bezirksamt BM" gewandt. Da gleichzeitig nur Kopien von Ablehnungsbescheiden des Jobcenters überreicht wurden, musste das Sozialgericht davon ausgehen, dass die genannten Stellen alternativ aber nicht kumulativ angegangen wurden. Falls die Antragstellerin weiterhin auch Rechtsschutz gegen das Verwaltungshandeln des Bezirksamts in Anspruch nehmen möchte, hat sie dies dem Sozialgericht klarstellend mitzuteilen, um insoweit eine Entscheidung, die sodann gegebenenfalls mit einer Beschwerde angefochten werden kann, zu veranlassen. Vom Sozialgericht ist allerdings die "Klageerhebung" zutreffend – auch – als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewertet worden. Zum einen war ausdrücklich eine vorläufige Mietschuldenübernahme beantragt worden und zum anderen war die Sache wegen des im Zeitpunkt der Antragsanbringung schon unmittelbar bevorstehenden Termins beim Amtsgericht zur Entscheidung über die Räumungsklage eilbedürftig. Zudem war die Klage bei Erhebung bei Gericht wegen des noch nicht durchgeführten Widerspruchsverfahrens unzulässig. Unzulässig sind Antrags- und Beschwerdebegehren auch, soweit die Antragstellerin für ihren Untermieter Ansprüche geltend macht (so jedenfalls ihr Vorbringen in der Beschwerdeschrift). Die Antragstellerin hat nämlich trotz Aufforderung und Fristsetzung durch das Sozialgericht entgegen § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz – SGG – nicht ihre Vertretungsbefugnis unter Überreichung einer schriftlichen Vollmacht dargelegt. Dieser Mangel kann in der nächsten Instanz nicht mehr rückwirkend geheilt werden.
Die Beschwerde hat – soweit sie zulässig ist – in der Sache keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der hier begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt u. a. voraus, dass ein so genannter Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die geltend gemachte Leistung besteht. Daran fehlt es hier.
Als Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Mietschulden durch den Antragsgegner kommt hier allein § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II – in Betracht. Danach können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Eine Mietschuldenübernahme setzt damit voraus, dass der Schuldner Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (für Kosten der Unterkunft und Heizung) hat. Einen derartigen Leistungsanspruch hat der Antragsgegner jedoch zu Recht mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 Bezug nehmend auf die Regelungen in § 7 Abs. 5 und Abs. 6 SGB II abgelehnt. Nach diesen Vorschriften haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – BAföG – dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, sofern nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SGB II erfüllt sind (wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich sind).
Das von der Antragstellerin bereits langjährig betriebene Lehramtsstudium an der H-Universität in B berechtigt sie dem Grunde nach zum Bezug von Leistungen nach dem BAföG. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Antragstellerin, sie erhalte seit April 2008 kein BAföG mehr, und wird zudem belegt durch die Bescheinigung des Studentenwerks – Amt für Ausbildungsförderung – zur Vorlage beim Wohngeldamt vom 29. Juli 2008, aus der wegen der Bezugnahme auf § 15 BAföG zu entnehmen ist, dass Ansprüche wegen des Überschreitens der Förderungshöchstdauer (ausweislich des vorliegenden Studentenausweises befand sich die Antragstellerin im Wintersemester 2008/09 im 11. Fachsemester) nicht mehr bestehen.
Der tatsächlich vorhandene Leistungsausschluss aufgrund von individuellen Gegebenheiten (hier: Überschreiten der Förderungshöchstdauer) nach dem BAföG ändert jedoch nichts daran, dass die Antragstellerin sich nach wie vor in einer dem Grunde nach gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes förderungsfähigen Ausbildung befindet. Die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II trotz individuellem Ausschluss von Leistungen nach dem BAföG findet ihre Berechtigung darin, dass eine weitergehende Ausbildungsförderung durch Leistungen der allgemeinen Grundsicherungssysteme nicht erfolgen soll. Anderenfalls käme es nämlich vielfach zu einer Umgehung von ausbildungsförderungsrechtlichen Regelungen. Hätte die Antragstellerin als Studentin auch nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer nunmehr Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, würde dies praktisch zu einer weitgehenden Bedeutungslosigkeit der differenzierenden Regelungen in § 15 BAföG führen.
Es liegt auch kein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor, der eine darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts rechtfertigen könnte. Da die vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt während einer Ausbildung regelmäßig eine Härte für den Betroffenen darstellt, liegt ein besonderer Härtefall nur dann vor, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbst verschuldete Umstände zum Wegfall spezieller Ausbildungsförderungsleistungen geführt haben. Diesbezüglich ist von der Antragstellerin nichts geltend gemacht worden, obwohl sie vom Sozialgericht – mit aufklärendem Schreiben der Vorsitzenden vom 24. Februar 2009 – darauf hingewiesen wurde, dass keine Gründe für die Annahme eines Härtefalles ersichtlich seien. Die Behauptung der Antragstellerin, sie werde für die Beendigung ihres Studiums voraussichtlich noch zwei Semester benötigen, reicht für die Begründung eines Härtefalles schon deshalb nicht aus, weil ein demnächst erfolgender Studienabschluss nicht belegt ist. Trotz Aufforderung durch das Sozialgericht hat die Antragstellerin beispielsweise nicht geltend gemacht, bereits zur Abschlussprüfung angemeldet zu sein. Gegen die generelle Annahme eines besonderen Härtefalles bei Wegfall spezieller Ausbildungsförderungsleistungen infolge einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer spricht – sofern keine Besonderheiten des Einzelfalles vorliegen – vor allem die Tatsache, dass der Antragstellerin die Befristung von BAföG-Leistungen schon lange bekannt sein musste und deshalb für sie auch Gelegenheit bestand, sich frühzeitig auf die geänderten finanziellen Bedingungen einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, soweit die Antragstellerin, die als Hauptmieterin im Verhältnis zum Vermieter den gesamten Mietzins schuldet, eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Mietschulden in Höhe von 5.735,92 Euro begehrt. Sie ist wegen des Fehlens einer erstinstanzlichen Entscheidung, zu deren Überprüfung das Landessozialgericht als Beschwerdegericht zuständig ist, unzulässig, soweit sich das erstmals aus der Beschwerdebegründung unzweifelhaft zu entnehmende Begehren der Antragstellerin auf Verpflichtung des Bezirksamts M B zur Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – (hier wohl § 34 SGB XII) richtet. Aus seiner Sicht zu Recht hat das Sozialgericht über dieses Antragsbegehren – für das im Übrigen wohl auch ein anderer Spruchkörper dieses Gerichts zuständig wäre – nicht entschieden, weil es aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 13. Februar 2009, mit dem sie um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchte, nicht ersichtlich war. Darin hatte sie sich gegen "das Jobcenter Berlin bzw. das Bezirksamt BM" gewandt. Da gleichzeitig nur Kopien von Ablehnungsbescheiden des Jobcenters überreicht wurden, musste das Sozialgericht davon ausgehen, dass die genannten Stellen alternativ aber nicht kumulativ angegangen wurden. Falls die Antragstellerin weiterhin auch Rechtsschutz gegen das Verwaltungshandeln des Bezirksamts in Anspruch nehmen möchte, hat sie dies dem Sozialgericht klarstellend mitzuteilen, um insoweit eine Entscheidung, die sodann gegebenenfalls mit einer Beschwerde angefochten werden kann, zu veranlassen. Vom Sozialgericht ist allerdings die "Klageerhebung" zutreffend – auch – als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewertet worden. Zum einen war ausdrücklich eine vorläufige Mietschuldenübernahme beantragt worden und zum anderen war die Sache wegen des im Zeitpunkt der Antragsanbringung schon unmittelbar bevorstehenden Termins beim Amtsgericht zur Entscheidung über die Räumungsklage eilbedürftig. Zudem war die Klage bei Erhebung bei Gericht wegen des noch nicht durchgeführten Widerspruchsverfahrens unzulässig. Unzulässig sind Antrags- und Beschwerdebegehren auch, soweit die Antragstellerin für ihren Untermieter Ansprüche geltend macht (so jedenfalls ihr Vorbringen in der Beschwerdeschrift). Die Antragstellerin hat nämlich trotz Aufforderung und Fristsetzung durch das Sozialgericht entgegen § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz – SGG – nicht ihre Vertretungsbefugnis unter Überreichung einer schriftlichen Vollmacht dargelegt. Dieser Mangel kann in der nächsten Instanz nicht mehr rückwirkend geheilt werden.
Die Beschwerde hat – soweit sie zulässig ist – in der Sache keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der hier begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt u. a. voraus, dass ein so genannter Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die geltend gemachte Leistung besteht. Daran fehlt es hier.
Als Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Mietschulden durch den Antragsgegner kommt hier allein § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II – in Betracht. Danach können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Eine Mietschuldenübernahme setzt damit voraus, dass der Schuldner Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (für Kosten der Unterkunft und Heizung) hat. Einen derartigen Leistungsanspruch hat der Antragsgegner jedoch zu Recht mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 Bezug nehmend auf die Regelungen in § 7 Abs. 5 und Abs. 6 SGB II abgelehnt. Nach diesen Vorschriften haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – BAföG – dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, sofern nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SGB II erfüllt sind (wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich sind).
Das von der Antragstellerin bereits langjährig betriebene Lehramtsstudium an der H-Universität in B berechtigt sie dem Grunde nach zum Bezug von Leistungen nach dem BAföG. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Antragstellerin, sie erhalte seit April 2008 kein BAföG mehr, und wird zudem belegt durch die Bescheinigung des Studentenwerks – Amt für Ausbildungsförderung – zur Vorlage beim Wohngeldamt vom 29. Juli 2008, aus der wegen der Bezugnahme auf § 15 BAföG zu entnehmen ist, dass Ansprüche wegen des Überschreitens der Förderungshöchstdauer (ausweislich des vorliegenden Studentenausweises befand sich die Antragstellerin im Wintersemester 2008/09 im 11. Fachsemester) nicht mehr bestehen.
Der tatsächlich vorhandene Leistungsausschluss aufgrund von individuellen Gegebenheiten (hier: Überschreiten der Förderungshöchstdauer) nach dem BAföG ändert jedoch nichts daran, dass die Antragstellerin sich nach wie vor in einer dem Grunde nach gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes förderungsfähigen Ausbildung befindet. Die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II trotz individuellem Ausschluss von Leistungen nach dem BAföG findet ihre Berechtigung darin, dass eine weitergehende Ausbildungsförderung durch Leistungen der allgemeinen Grundsicherungssysteme nicht erfolgen soll. Anderenfalls käme es nämlich vielfach zu einer Umgehung von ausbildungsförderungsrechtlichen Regelungen. Hätte die Antragstellerin als Studentin auch nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer nunmehr Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, würde dies praktisch zu einer weitgehenden Bedeutungslosigkeit der differenzierenden Regelungen in § 15 BAföG führen.
Es liegt auch kein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor, der eine darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts rechtfertigen könnte. Da die vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt während einer Ausbildung regelmäßig eine Härte für den Betroffenen darstellt, liegt ein besonderer Härtefall nur dann vor, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbst verschuldete Umstände zum Wegfall spezieller Ausbildungsförderungsleistungen geführt haben. Diesbezüglich ist von der Antragstellerin nichts geltend gemacht worden, obwohl sie vom Sozialgericht – mit aufklärendem Schreiben der Vorsitzenden vom 24. Februar 2009 – darauf hingewiesen wurde, dass keine Gründe für die Annahme eines Härtefalles ersichtlich seien. Die Behauptung der Antragstellerin, sie werde für die Beendigung ihres Studiums voraussichtlich noch zwei Semester benötigen, reicht für die Begründung eines Härtefalles schon deshalb nicht aus, weil ein demnächst erfolgender Studienabschluss nicht belegt ist. Trotz Aufforderung durch das Sozialgericht hat die Antragstellerin beispielsweise nicht geltend gemacht, bereits zur Abschlussprüfung angemeldet zu sein. Gegen die generelle Annahme eines besonderen Härtefalles bei Wegfall spezieller Ausbildungsförderungsleistungen infolge einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer spricht – sofern keine Besonderheiten des Einzelfalles vorliegen – vor allem die Tatsache, dass der Antragstellerin die Befristung von BAföG-Leistungen schon lange bekannt sein musste und deshalb für sie auch Gelegenheit bestand, sich frühzeitig auf die geänderten finanziellen Bedingungen einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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