L 1 R 1348/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 5503/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 1348/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der VE Metallenergiehandel war kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch kein gleichgestellter Betrieb i. S. der 2. DB
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz für Zusatz- und Sonderversorgungssysteme des Beitrittsgebiets (AAÜG) verpflichtet ist, für die Klägerin zusätzliche Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und entsprechende Verdienste festzustellen. Die am 8. September 1942 geborene Klägerin erwarb 1975 an der Fachschule für Ökonomie Plauen die Qualifikation einer Ingenieurökonomin. Danach war sie bis zum 30. Juni 1990 beim VE Metallurgiehandel beschäftigt. Eine Versicherungsurkunde über die Zugehörigkeit zur AVItech erhielt sie nicht. In der Folge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Anerkennung von AAÜG-Zeiten ohne formelle Zugehörigkeit zur AVItech stellte die Klägerin im Rahmen ihrer Kontenklärung bei der Beklagten den Antrag auf Einbeziehung in das AAÜG wegen Bestehens einer Anwartschaft auf Leistungen der AVItech. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2000 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der VE Metallurgiehandel kein Betrieb im Sinne der entscheidenden Zweiten Durchführungsbestimmung zur Versorgungsordnung der AVItech (2. DB) vom 24. Mai 1951 gewesen sei. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und trug vor, der VE Metallurgiehandel sei nicht wie die übrigen Außenhandelsbetriebe in der DDR ein reiner Handelsbetrieb gewesen. Vielmehr sei er den Produktionsstätten zugeordnet gewesen. Der Betrieb habe eine Binnen- und Außenfunktion gehabt und sei in erster Linie dem Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali (MEMK)unterstellt gewesen. Erst in zweiter Linie, nämlich zu Außenhandelsfragen, sei der VE Metallurgiehandel dem Ministerium für Außenhandel unterstellt gewesen. Die Importabteilungen (denen sie angehört habe) des VE Metallurgiehandel hätten im Auftrag der volkseigenen Kombinatsbetriebe gehandelt und seien für produktionsvorbereitende Arbeitsaufgaben, wie Materialbeschaffung aus Importaufkommen zuständig gewesen. Der Bereich Produktionsmittel des VE Metallurgiehandel sei für die Konfektionierung der importierten und in den Kombinaten produzierten Materialien im Auftrag der volkseigenen Kombinatsbetriebe verantwortlich gewesen, d. h. für die Längs- und Querteilung (Schneiden und Sägen) auf entsprechenden Maschinen. Damit habe eine Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb vorgelegen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2002 zurück.

Dagegen hat sich die Klage vom 23. August 2002 gerichtet. Zu deren Begründung hat die Klägerin nochmals vorgetragen, dass es sich beim VE Metallurgiehandel nicht um einen reinen Handelsbetrieb, sondern auch um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Der VE Metallurgiehandel habe einerseits den Import der benötigten Rohstoffe und Rohmaterialien für das Bandstahlkombinat Eisenhüttenstadt organisiert, andererseits das Material aber auch selbst bearbeitet und anschließend vorbereitet nach Eisenhüttenstadt geliefert. In umgekehrter Richtung sei vom Bandstahlkombinat Eisenhüttenstadt teilmontierte Ware beim VE Metallurgiehandel fertig montiert worden. Damit sei der Betrieb voll umfänglich in den Produktionsablauf in Eisenhüttenstadt eingeschlossen gewesen. Daraus folge, dass es sich beim VE Metallurgiehandel um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe, so dass die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung AVltech für sie als dort arbeitende Ingenieurin gegeben seien. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 29. Juli 2006 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Einbeziehung in das AAÜG hinsichtlich ihrer Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR. Der Personenkreis der Versorgungsberechtigten aus dem Kreis der. technischen Intelligenz im Sinne der VO AVltech vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) werde in § 1 der dazu ergangenen 2. DB vom 24. Mai 1951 (GB1. Nr. 62 S. 487) näher definiert. Nach § 1 Abs. 1 der 2. DB gälten als Angehörige der technischen Intelligenz danach in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben u. a. Ingenieure. Die Überschrift des Absatzes 2, in dem die gleichgestellten Betriebe definiert würden, laute wie folgt: "Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt." Das BSG habe daraus die inzwischen ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dahin entwickelt, dass es sich bei den volkseigenen Betrieben im Sinne von § 1 Abs. 1 2. DB um solche gehandelt haben müsse, deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen seien. Nach diesen Grundsätzen, die für sich schon eine Ausweitung von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über seinen Wortlaut hinaus bedeuteten, komme vorliegend die Feststellung von AAÜG-Zeiten nicht in Betracht. Die Klägerin habe eindeutig nicht in einem Produktionsbetrieb im Sinne der rechtserweiternden Rechtsprechung des BSG, sondern in einem Handelsbetrieb gearbeitet. Dies ergebe sich schon aus dem Briefkopf des VE Metallurgiehandel ausweislich der in den Verwaltungsakten vorliegenden Schreiben des Betriebes an die Klägerin zu Zeiten der DDR. Die Firma habe sich nach dem Briefkopf "Volkseigener Außen- und Binnenhandelsbetrieb der DDR" genannt. Die Klägerin selbst habe im Übrigen mit ihrem Schriftsatz vom 13. Mai 2002 zur Begründung ihres Widerspruchs die reine Handelstätigkeit, jedenfalls in dem Bereich des Betriebes, in dem sie beschäftigt gewesen sei, bestätigt. Es sei darum gegangen, dass Außenhandel dahin betrieben worden sei, dass die Materialien, die die Stahlindustrie der DDR benötigt habe, eingeführt worden seien. Die damit gegebene Tatsache des Zusammenhanges zwischen dem VE Metallurgiehandel und dem Stahlkombinat in Eisenhüttenstadt ändere nichts daran, dass der Hauptzweck des Betriebes VE Metallurgiehandel, der rechtlich selbständig gewesen sei, die Beschaffung der Materialien und damit eine Handelstätigkeit gewesen sei. Insbesondere habe dies für den Bereich, in dem die Klägerin laut eigener Darstellung gearbeitet habe, gegolten, wobei diese Zuordnung sich schon aus ihrer Qualifikation als Ingenieurökonom ergeben habe. Unabhängig von dem Wesen des Betriebes, der wie vorstehend dargestellt zu sehen sei, sei die nachträgliche Einbeziehung der Klägerin in die AVltech im Übrigen schon dadurch, dass sie selbst auch nach eigener Darstellung nicht aktiv direkt in einer technischen Produktionsabteilung tätig gewesen sei, auszuschließen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Zur Begründung führt sie aus, das SG habe trotz der Darstellung in der Begründung der Klageschrift den Arbeitgeber der Klägerin als reinen Handelsbetrieb klassifiziert ohne nähere Feststellungen dazu zu treffen , wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des VE Metallurgiehandel tatsächlich gelegen habe. Das Gericht gehe dabei vorrangig, ohne weitere Feststellungen, von der Bezeichnung als "Volkseigener Außen- und Binnenhandelsbetrieb der DDR" aus Maßgeblich sei aber nicht der reine Sprachgebrauch sondern es sei festzustellen, welche Tätigkeit ausgeführt wurde bzw. ob die industrielle Produktion dem VEB das Gepräge gegeben habe. Soweit eine eindeutige einheitliche Zuordnung im Sinne einer industriellen Produktion nicht feststellbar sei‚ richte sich die Bewertung, ob ein volkseigener Produktionsbetrieb in der Industrie vorgelegen habe u.a. danach ob eine Zuordnung zu einem bestimmten Fachministerium erfolgt sei. Der Betrieb der Klägerin sei dem MEMK unterstellt gewesen, was für die Bewertung als volkseigener Industriebetrieb spreche. Der VE Metallurgiehandel sei den einzelnen Produktionskombinaten unterstellt gewesen und die Materialbeschaffung sei nur im Auftrag und in Abstimmung mit den Kombinaten und deren Produktionsablauf erfolgt. Die Abteilung der Klägerin hätte somit auch den Kombinaten zugehörig sein können. Lediglich die Devisenseite sei über den Außenhandel abgewickelt worden. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes liege somit ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie vor. Die Klägerin habe auch von ihrer Arbeitsaufgabe her zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Die Beklagte tritt dem entgegen und meint, § 1 Abs. 2 der 2. DB verlange die Beschäftigung in einem "Produk¬tionsbetrieb" im Sinne des Versorgungsrechts. Unter "Produktionsbetrieb" sei nur ein VEB der Industrie und des Bauwesens zu verstehen, jedoch kein VEB des Dienstleistungsbereiches ein¬schließlich des Verkehrswesens. Eine Zuordnung des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin zur industriellen Produktion komme danach nicht in Betracht. Die Klägerin macht hierzu geltend, mit Verfügung des MEMK Nr.16/1968 vom 30.9.1968 sei das Staatliche Metallkontor, in welchem sie am 1.9.1959 eingestellt worden sei, in den VE Metallurgiehandel überführt worden. Im §1 werde dort ausgeführt, dass der mit Wirkung vom 1.1.1969 zu gründende VE Metallurgiehandel juristische Person im Sinne des § 7 der Verordnung über die Aufgaben‚ Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes sei. Die Unterstellung sei direkt zum MEMK vorgenommen worden, insoweit gleichgestellt den Produktionskombinaten. Im Statut des MEMK vom 9.1.1975 sei dies nochmals untermauert worden. Das Staatliche Metallkontor habe bis zum 31.12.1968 die Aufgaben und Pflichten einer Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB) wahrgenommen. Mit der Bildung der Kombinate sei die Systematik der Volkswirtschaftszweige neu gestaltet worden. Es seien bewusst die bestehenden Handelsorganisationen in die Industrie integriert und der produzierenden Industrie und dem Bauwesen gleichgestellt worden und zwar in verschiedenen Ebenen: • in der Unterstellung unter Industrieministerien • in der Entlohnung des Handels auf der Basis des Rahmenkollektivvertrags Metallurgie. In der Verordnung über die Aufgaben ‚Rechte und Pflichten der Volkseigenen Betriebe, Kom¬binate und Vereinigung Volkseigener Betriebe vom 3.4.1973 sei ausdrücklich auch der Handel mit eingeschlossen worden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 29.6.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6.9.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen die Beschäftigungszeit der Klägerin vom 1.1.1975 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr.1 der Anlage 1 zum AAÜG anzuerkennen und für diese Zeit die Entgelte nach dem AAÜG mitzuteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Zusätzlich führt sie aus: Der VE Metallurgiehandel sei kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 der 2. DB. Die Beklagte halte mit der Rechtsprechung des BSG an der notwendigen Voraussetzung hauptsächlich industrieller Massenfertigung von Sachgütern oder Bauwerken im Sinne des fordistischen Produktionsmodells im jeweiligen Beschäftigungsbetrieb fest. Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR habe das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9.04.2002, Az. B 4 RA 41/01 R). Ob zeitweise daneben - möglicherweise auch überwiegend - in der Wirtschaftslehre oder im Wirtschaftsleben der DDR davon abweichende Begriffe wirtschaftlicher Produktion verwendet worden seien, sei nicht maßgeblich. Die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs der industriellen Produktion erfordere es, sich auf den engsten vertretenen und in der Wirtschaft angewandten Begriff zu stützen, weil nur so die Abgrenzung rechtsstaatswidrig willkürlicher Fehlentscheidungen durch unterlassene Versorgungszusagen erreicht werde. Die vorbezeichnete Art von Produktion habe dem Betrieb, in dem die Klägerin am 30. 06. 1990 beschäftigt gewesen sei, nicht das Gepräge gegeben. Für die Prüfung der Eigenschaft als Produktionsbetrieb sei nicht auf einzelne Abteilungen, sondern auf den rechtsfähigen Arbeitgeber abzustellen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.12.2003, Az. B 4 RA 20/03 R). Der VE Metallurgiehandel habe keine industrielle, also serienmäßig wiederkehrende, Produktion von Sachgütern betrieben. Die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten hänge daher im vorliegenden Fall entscheidend davon ab, ob der VE Metallurgiehandel einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt gewesen sei. In der insoweit abschließenden Regelung des § 1 Abs 2 der 2. DB sei der VE Metallurgiehandel aber nicht aufgelistet. Die dort vorgenommene Aufzählung der in Betracht kommenden Betriebe stelle eine durch den damaligen Gesetzgeber vorgenommene Legaldefinition der gleichgestellten Betriebe dar, die eine Öffnungsklausel auch für andere "ähnliche" Betriebe nicht enthalte und deshalb als abschließend anzusehen sei. Es komme daher - sofern die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 der 2. DB erfüllt seien - entscheidend auf eine Anstellung in einem dort aufgelisteten Betrieb an, so dass eine etwaige in der wirtschaftlichen Führung vorgenommene Gleichstellung des VE Metallurgiehandel mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb unbeachtlich sei.

Die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Abwesenheit des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Seinem Vertagungsantrag vermochte der Senat nicht stattgeben, weil er nicht dargelegt hat, dass die ihn am Erscheinen hindernden anderweitigen Termine ihm bereits vor dem Zugang der Ladung durch den erkennenden Senat bekannt gegeben worden waren. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die Feststellung weiterer Entgelte gegenüber der Beklagten zu. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2002 war hier als Anfechtungsklage zulässig, weil die Beklagte ausdrücklich die Feststellung der Zeit vom 1. Januar 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 AAÜG abgelehnt hat. Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ist auch nicht deshalb nachträglich entfallen, weil die Klägerin seit 1.09.2007 vermutlich Bezieherin einer Altersrente ist. Eine solche Ansicht, die dem Urteil des jetzt nicht mehr für diese Fragen zuständigen 4. Senats des BSG (Urteil vom 23.08.2007 B 4 RS 7/06) entnommen werden könnte, beruhte auf dem Bestreben, die Notwendigkeit zweier Verfahren (gegen den Versorgungsträger wegen Datenfeststellung, gegen den Rentenversicherungsträger wegen Höhe der Rente) zu vermeiden. Hierzu besteht aber in Fällen wie dem vorliegenden kein Anlass, wenn feststeht, dass der Rentenversicherungsträger an die Feststellungen des Versorgungsträgers über den zeitlichen Rahmen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, wie hier begehrt, gebunden ist (§ 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG).

Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin die begehrte Feststellung – deren gesetzliche Grundlage § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 AAÜG ist – nicht beanspruchen kann, weil die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des AAÜG nach § 1 AAÜG nicht erfüllt sind. Es hat dabei die Voraussetzungen dieser Vorschrift in der Auslegung, die sie durch das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung erfahren hat, richtig wiedergegeben und im Ergebnis auch zu Recht entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Feststellung weiterer Entgelte nicht zusteht. Allerdings trägt dabei die vom SG alternativ verwandte Argumentation nicht mehr, dass dies auch deshalb gelte, weil die Klägerin als Ingenieurökonomin nicht aktiv direkt in einer technischen Produktionsabteilung tätig gewesen sei. Denn nach neuerer Rechtsprechung des BSG erfüllte ein Ingenieurökonom die sachliche Voraussetzung für die nachträgliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem auch dann, wenn er im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt war; eine ingenieurtechnische Beschäftigung war nicht erforderlich (so BSG in SozR 4-8570 § 1 Nr. 12). Der Senat hat keine Zweifel, dass die Klägerin ihrem Berufsbild entsprechend eingesetzt war. Es fehlt allerdings, wie das SG zutreffend festgestellt hat, an der dritten Voraussetzung für die Anerkennung einer – allein in Betracht kommenden – fiktiven Versorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der AVItech, nämlich der Ausübung einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb am Stichtag 30. Juni 1990 (betriebliche Voraussetzung). Der Senat nimmt auf diese Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die von der Berufung vorgetragenen Gründe lassen eine andere Entscheidung nicht zu. Zu Recht hat die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des BSG als notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Produktionsbetriebes der Industrie
(das Bauwesen scheidet als Anknüpfungspunkt hier ohnehin aus) das Vorliegen eines überwiegenden Betriebszweckes verlangt hat, der hauptsächlich in industrieller Massenfertigung von Sachgütern oder Bauwerken im Sinne des fordistischen Produktionsmodells im jeweiligen Beschäftigungsbetrieb bestand. Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9.04.2002, Az. B 4 RA 41/01 R). Ob zeitweise daneben - möglicherweise auch überwiegend - in der Wirtschaftslehre oder im Wirtschaftsleben der DDR davon abweichende Begriffe wirtschaftlicher Produktion verwendet wurden, ist nach dieser Rechtsprechung nicht maßgeblich. Die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs der industriellen Produktion erfordere es, sich auf den engsten vertretenen und in der Wirtschaft angewandten Begriff zu stützen, weil nur so die Abgrenzung rechtsstaatswidrig willkürlicher Fehlentscheidungen durch unterlassene Versorgungszusagen erreicht werde (BSG a.a.O.). Der Senat ist dieser Rechtsprechung aus eigener Überzeugungsbildung gefolgt. Die Klägerin hat einen solchen Betriebszweck nicht vorgetragen und der Senat sieht auch keine Ansatzpunkte, dass dieser bei dem VE Metallurgiehandel vorgelegen haben könnte. Nach den Angaben der Klägerin hat ihr Beschäftigungsbetrieb die importierten oder in den Kombinaten produzierten Materialien im Auftrag anderer Kombinate konfektioniert, d.h. durch Quer- und Längsteilung geschnitten und gesägt. Bereits aus dieser Darstellung wird klar, dass es nicht um die Produktion von fertigen Sachgütern ging sondern um die Lieferung von Produktionsmitteln für diese Produktion. In der von der Beklagten eingereichten Eröffnungsbilanz des Nachfolgebetriebes, des Metallurgiehandels GmbH Berlin heißt es dementsprechend, der Vorgängerbetrieb, also der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin, sei seit 1969 im Staatsauftrag für das gesamte Gebiet der ehemaligen DDR allein verantwortlich für den Handel mit metallischen Rohstoffen und metallurgischen Erzeugnissen mit dem Ausland gewesen. Daneben habe der Betrieb jedoch auch im erheblichen Umfang Belieferungs- und Lagerfunktionen für metallurgische Erzeugnisse im Inland wahrgenommen (S. 3 der DM- Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990). Eine Produktion von Sachgütern im oben dargestellten fordistischen Modell wird dadurch ausgeschlossen. Die Argumentation der Klägerin zielt im Wesentlichen darauf ab, dass der Produktionsmittelhandel der Produktion gleichgestellt worden sei, indem er dem entsprechenden Industrieministerium unterstellt worden sei, seine Rechte als juristische Person sich aus § 7 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes ergeben hätten und schließlich auch die tarifvertraglichen Vorschriften, wie sie in den Produktionsbetrieben gegolten hätten, Anwendung gefunden hätten. Dies ist jedoch nicht maßgeblich, denn zunächst ist für die Anerkennung von Zeiten nach dem Versorgungssystem der AVItech auf den überwiegenden Betriebszweck, die Produktion von Sachgütern abzustellen. Erst in einem zweiten Schritt ist, für den Fall, dass sich der Betrieb nicht als Produktionsbetrieb darstellt, zu fragen, ob eine Gleichstellung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB erfolgt ist. Auch hier hat die Beklagte die Rechtsprechung des BSG, der der Senat auch insoweit aus eigener Überzeugung folgt, zutreffend wiedergegeben. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 der 2. DB steht einer Anwendung auf den Beschäftigungsbetrieb der Klägerin entgegen. Die dort vorgenommene Aufzählung der in Betracht kommenden Betriebe stellt eine durch den damaligen Gesetzgeber vorgenommene Legaldefinition der gleichgestellten Betriebe dar, die eine Öffnungsklausel auch für andere "ähnliche" Betriebe nicht enthält und deshalb als abschließend anzusehen ist. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin ist in dieser Aufzählung nicht genannt und kann deshalb auch nicht als gleichgestellter Betrieb angesehen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nach § 160 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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