L 9 KR 262/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 3580/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 262/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 12 Abs. 5 Krankenhausbehandlungsvertrag sieht lediglich die Entstehung von Verzugszinsen vor; über weiter gehende Prozesszinsen ist vertraglich nichts geregelt. Der Krankenhausbehandlungsvertrag im Sinne von § 112 SGB V ist insoweit abschließend und lässt eine ergänzende Geltung der BGB-Regelungen über Prozesszinsen nicht zu (Weiterführung von L 9 KR 251/04, Urteil vom 16. April 2008).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Prozesszinsen.

Der bei der Beklagten krankenversicherte H befand sich vom 11. November 2002 bis einschließlich 25. November 2002 in stationärer Behandlung in einem von der Klägerin getragenen Krankenhaus. Die Behandlung erfolgte unter Geltung des Vertrages über die Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung vom 1. November 1994 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 22. Dezember 1997 (im Folgenden: KBV). Dieser enthält u.a. die folgende Regelung:

§ 12 Zahlungsregelungen 1. Nach Beendigung der Krankenhausbehandlung wird der zuständigen Krankenkasse in der Regel innerhalb von 30 Tagen eine Schlussrechnung übersandt. 2. [ ] 3. [ ] 4. Die zuständige Krankenkasse bezahlt die Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang. [ ] 5. Erfolgt die Zahlung nicht fristgemäß, kann das Krankenhaus ab Fälligkeitstag ohne vorherige Mahnung Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. 6. Andere Zahlungsregelungen und Formen der Rechnungsstellung können Gegenstand vertraglicher Absprachen zwischen dem Krankenhaus und der Krankenkasse sein.

Die für die Behandlung insgesamt angefallenen Kosten i.H.v. 3.532,36 Euro wurden mit Schlussrechnung vom 15. Mai 2003, der Beklagten zugegangen am 19. Mai 2003, geltend gemacht. Hierauf beglich die Beklagte einen Teilbetrag von nur 1.766,33 Euro, weil sie der Annahme war, die über den 17. November 2002 hinausgehende stationäre Behandlung des Versicherten sei nicht erforderlich gewesen.

Wegen der Restforderung i.H.v. 1766,03 Euro hat die Klägerin am 27. Dezember 2006 Klage erhoben, verbunden mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2003 zu verurteilen. Mit Schreiben vom 23. April 2007 hat die Klägerin einen Anspruch auf Prozesszinsen ab dem 27. Dezember 2006 i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend gemacht; später hat sie noch hilfsweise geltend gemacht, die Beklagte zur Zahlung von Prozesszinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jedenfalls ab Antragserweiterung am 23. April 2007 zu verurteilen.

Die Beklagte hat die Klageforderung am 8. Oktober 2007 im Umfang der Hauptforderung nebst Zinsen i.H.v. zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. Juni 2003 anerkannt; Hauptforderung und anerkannter Teil der Zinsforderung wurden beglichen.

Die Klägerin hat daraufhin Haupt- und Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Differenz zwischen den gezahlten Verzugszinsen und den geltend gemachten Prozesszinsen weiter verfolgt und demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 97,25 Euro, hilfsweise 63,29 Euro zu zahlen.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 27. Mai 2008 abgewiesen, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen, denn solche seien mit dem KBV ausgeschlossen. § 12 Ziffer 5 KBV regele abschließend und damit unter Ausschluss der §§ 286 bis 291 BGB, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe ein Krankenhaus auf Forderungen, die infolge einer Krankenhausbehandlung entstanden seien, Zinsen beanspruchen könne. Eines ausdrücklichen Ausschlusses der §§ 286 bis 291 BGB habe es angesichts der vom Regelungsgehalt dieser dispositiven Normen abweichenden vertraglichen Regelung nicht bedurft.

Mit ihrer am 9. Juni 2008 gegen das ihr am 4. Juni 2008 zugestellte Urteil erhobenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die sich im Hinblick auf die Prozesszinsen ergebende Lücke im KBV müsse durch die einschlägigen BGB-Regelungen geschlossen werden. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 27. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 97,25 Euro, hilfsweise 63,29 Euro zu zahlen,

weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage in seinem Urteil vom 27. Mai 2008 zutreffend. Die mit der Klage geltend gemachte Forderung besteht nicht. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Sachprüfung Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG) und führt ergänzend lediglich aus:

Der Wortlaut des zwischen den Beteiligten geltenden Krankenhausbehandlungsvertrages lässt kein anderes Ergebnis zu. Aus § 12 Abs. 5 und 6 ergibt sich eindeutig, dass eine spezifische Zinsregelung vereinbart ist und andere Zahlungsregelungen der gesonderten Vereinbarung bedürfen. Der Rückgriff auf das dispositive Recht des BGB zum Anspruch auf Verzugs- bzw. Prozesszinsen ist damit verschlossen. Dass der Krankenhausbehandlungsvertrag in § 12 Abs. 5 abschließend ist, hat der Senat schon an anderer Stelle betont und entschieden, dass neben den geregelten Verzugszinsen kein weiter gehender Verzugsschaden beansprucht werden kann (L 9 KR 251/04, Urteil vom 16. April 2008). Sofern die Klägerin ein anderes Ergebnis wünscht, kann dies nur über eine Anpassung des Vertragswerks erreicht werden.

Die Entscheidung zu den Kosten der Berufung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. HS SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegt. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn sie betrifft keine ungeklärte Rechtsfrage.
Rechtskraft
Aus
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