Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 156 AS 20577/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 758/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts vom 5. März 2009 wird geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht sowie für das hiesige Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem SGB II und ist daher bedürftig gem. § 73 a SGG i. V. m § 114 ZPO.
Dem Antragsteller ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 -1 BvR 175/05- NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f). Die Erfolgschancen der Klage hier sind nicht nur ganz entfernt: Das SG hat darauf abgestellt, dass der Antragsteller, der seine bisherige Wohnung räumen musste, in eine andere Wohnung umgezogen ist ohne zuvor die Zusicherung des Antragsgegners einzuholen. Eine solche hätte auch nicht erteilt werden dürfen, weil die Kosten der neuen Unterkunft die Grenzen der Angemessenheit überstiegen. Diese betrügen in Berlin für Einpersonenhaushalte 359,00 EUR.
Damit hat das SG jedoch nicht beachtet, dass der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung bei Einpersonenhaushalten von wesentlich höheren als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten ausgeht, nämlich von solchen in Höhe von 416,28 EUR unter Anrechnung der im Regelsatz enthaltenen Warmwasserkosten. Auf das Urteil des Senats vom 24. April 2009; L 32 AS 923/07; und die dort zitierten vorausgehenden Eilentscheidungen wird hingewiesen (vgl. www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Auch wenn das SG dieser Rechtsprechung nicht folgen wollte, könnten jedenfalls die Erfolgsaussichten nicht verneint werden.
Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Da der Bevollmächtige des Antragsstellers jedoch für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr verlangen kann (vgl. Nr. 3500 Anlage I zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), ist als Konsequenz der erstinstanzlichen Versagung von Prozesskostenhilfe in der Hauptsache Prozesskostenhilfe auch für das hiesige Beschwerdeverfahren zu gewähren. Es ist dem Antragsteller nämlich auch nicht zuzumuten, das Beschwerdeverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem SGB II und ist daher bedürftig gem. § 73 a SGG i. V. m § 114 ZPO.
Dem Antragsteller ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 -1 BvR 175/05- NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f). Die Erfolgschancen der Klage hier sind nicht nur ganz entfernt: Das SG hat darauf abgestellt, dass der Antragsteller, der seine bisherige Wohnung räumen musste, in eine andere Wohnung umgezogen ist ohne zuvor die Zusicherung des Antragsgegners einzuholen. Eine solche hätte auch nicht erteilt werden dürfen, weil die Kosten der neuen Unterkunft die Grenzen der Angemessenheit überstiegen. Diese betrügen in Berlin für Einpersonenhaushalte 359,00 EUR.
Damit hat das SG jedoch nicht beachtet, dass der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung bei Einpersonenhaushalten von wesentlich höheren als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten ausgeht, nämlich von solchen in Höhe von 416,28 EUR unter Anrechnung der im Regelsatz enthaltenen Warmwasserkosten. Auf das Urteil des Senats vom 24. April 2009; L 32 AS 923/07; und die dort zitierten vorausgehenden Eilentscheidungen wird hingewiesen (vgl. www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Auch wenn das SG dieser Rechtsprechung nicht folgen wollte, könnten jedenfalls die Erfolgsaussichten nicht verneint werden.
Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Da der Bevollmächtige des Antragsstellers jedoch für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr verlangen kann (vgl. Nr. 3500 Anlage I zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), ist als Konsequenz der erstinstanzlichen Versagung von Prozesskostenhilfe in der Hauptsache Prozesskostenhilfe auch für das hiesige Beschwerdeverfahren zu gewähren. Es ist dem Antragsteller nämlich auch nicht zuzumuten, das Beschwerdeverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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