Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 82 KR 429/05
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 165/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei Übernahme von älteren DO-Angestellten der Krankenkassen durch die Rentenversicherungsträger in das Beamtenverhältnis ist die Krankenkasse zur Teilübernahme der Versorgungslasten nach § 28 p Abs. 11 Satz 2 SGB IV in sinngemäßer Anwendung von § 107 b Abs. 2-5 Beamtenversorungsgesetz verpflichtet.
Das Urteil des Sozialgerichts vom 7. September 2006 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 124.549,39 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Beteiligung der Beklagten an der Versorgungslast für Herrn P H P im Folgenden P streitig. Der 1939 geborene und 2001 verstorbene P war seit 1971 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als sog. Dienstordnungs(DO)- Angestellter beschäftigt und als Betriebsprüfer im Außendienst tätig. Mit dem Dritten SGB Änderungsgesetz (3. SGBÄndG) vom 30. Juni 1995 beschloss der Gesetzgeber, dass die Arbeitgeberprüfungen während des Zeitraums vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998 von den Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung übergehen sollten. § 15 d Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) in der Fassung des 3. SGBÄndG regelte die Übernahme des im Betriebsprüfdienst der Krankenkassen beschäftigten Personals durch die Rentenversicherungsträger. Nachdem sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger darüber geeinigt hatten, dass der Personalwechsel im dreiseitigen Einvernehmen zwischen Krankenkasse, Rentenversicherungsträger und Beschäftigten erfolgen sollte, informierte die Beklagte die bei ihr beschäftigten Betriebsprüfer über den bevorstehenden Übergang der Arbeitgeberprüfungen auf die Rentenversicherungsträger. P, der an einem Wechsel zu der Klägerin interessiert war, bewarb sich bei dieser. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sich insgesamt 15 namentlich benannte Mitarbeiter - u. a. P - für eine Weiterbeschäftigung bei der Klägerin interessierten. Im weiteren Verlauf des Verfahrens bat die Klägerin um Überlassung der Personalakten sowie der Krankenakten der benannten Mitarbeiter und führte Auswahlgespräche. Mit P schloss die Klägerin am 8. Februar 1996 einen Arbeitsvertrag, in dem dessen Tätigkeit als Beauftragter im Außendienst im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ab 1. März 1996 vereinbart wurde. Ab September 1997 wurde P unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Verwaltungsamtmann ernannt. Nach dem Tod von P gewährte die Klägerin ab 1. Februar 2001 in entsprechender Anwendung der §§ 19, 23 i.V.m. 61 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) laufend Witwengeld an die Witwe des Verstorbenen, sowie (mit Unterbrechungen) vom 1. Februar 2001 bis Januar 2006 Waisengeld an die Tochter des Verstorbenen. Gegenüber der Beklagten als abgebendem Dienstherrn machte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Februar 2003 und 18. März 2003 eine Beteiligung an der Versorgungslast in Höhe von 32.345,55 Euro gem. § 107 b BeamtVG i.V.m. § 28 p Abs. 11 SGB IV (i.d.F. des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 — BGBL I S.1983) geltend. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf ab, dass der Mitarbeiter P nicht im Sinne von Art. II § 15 d SGB IV i.d.F. des 3. SGBÄndG "übernommen" worden, sondern vielmehr eine Neueinstellung erfolgt sei. Die von der Klägerin daraufhin eingeschalteten Aufsichtsbehörden sprachen sich dafür aus, die zu Grunde liegende Rechtsfrage gerichtlich klären zu lassen, und ergriffen keine aufsichtsrecht¬lichen Maßnahmen. Die am 29. November 2004 beim Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf erhobene Klage hat das VG mit Beschluss vom 10. Februar 2005 an das Sozialgericht Berlin verwiesen. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf § 107 b BeamtVG i.V.m. § 28 p Abs. 11 SGB IV gestützt. Ihrer Ansicht nach habe sie den Beschäftigten P trotz durchgeführter Mitarbeiterauswahl i.S.v. Art. II § 15 d SGB IV i.d.F. 3. SGBÄndG übernommen. Dies habe schon das Gesetz selbst bedingt, welches keinen 100-prozentigen Übergang der Arbeitgeberprüfung zu einem einzigen Stichtag, sondern einen dreijährigen Stufenplan vorgesehen habe. Aus diesem Grunde seien sich die Vertreter/innen der Spitzenverbände auch einig gewesen, den Übergang der bei den Krankenversicherungsträgern im Betriebsprüfdienst Beschäftigten auf die Rentenversiche¬rungsträger im dreiseitigen Einvernehmen aller Betroffenen zu regeln (Verweis auf: Nieder¬schrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der See-Krankenkasse, der Bundesknappschaft, des VDR und der BfA zur Neuregelung der Beitragsüberwachung am 7. Juli 1995 - Punkt 2.1., Anlage 1 (B1. 74-77 GA)). Ausgehend von einer Obergrenze von insgesamt 3.000 von den Krankenkassen innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums je zur Hälfte von den Landesversicherungsanstalten bzw. von der Klägerin zu übernehmenden Mitarbeitern habe die Klägerin bei der Übernahmeentscheidung neben der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen die regionalen Verwendungsmöglichkeiten des Mitarbeiters, überdurchschnittlich hohe Krankheitszeiten sowie den beim Vorstellungsgespräch gewonnenen persönlichen Eindruck hinsichtlich der sozialen und fachlichen Kompetenz berücksichtigt. Weder dieses Auswahlverfahren noch die konkrete Vertragsgestaltung sprächen nach Ansicht der Klägerin für eine Neueinstellung. Art. II § 15 d SGB IV i.d.F. des 3. SGBÄndG regele keinen Übergang von Arbeitsverhältnissen kraft Gesetzes, sondern erfordere gerade die rechtsgeschäftliche Umsetzung der sich aus der Übernahme des Prüfauftrages ergebenden Konsequenzen sowohl hinsichtlich der Bestimmung der Vertragsparteien als auch des Termins des Übergangs. Durch einzelvertragliche Vereinbarungen werde auch ermöglicht, die Fortgeltung alten Tarif- und Vertragsrechts mit sofortiger Wirkung zu beenden und neue Tarifverträge durch einzelvertragliche Abrede anzuwenden (Hinweis auf BAG Urt. v. 27. Juni 2001 — 5 AZR 571/99 — NZA 2002, 280 ff). Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Übernahmeregelung an die Gesamtheit der Rentenversicherungsträger richte, die als einheitliche juristische Person nicht existiere. Daher gebe es weder einen Individualanspruch einzelner Betriebsprüfer auf Übernahme durch einen bestimmten Rentenversicherungsträger noch dessen Verpflichtung, jeden in Frage kommenden Beschäftigten zu übernehmen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, bei P liege keine Übernahme i.S.v. Art. II § 15 d SGB IV i.d.F. des 3. SGBÄndG vor, die zu einer Teilung der Versorgungslast gem. § 107 b BeamtVG i.V.m. § 28 p Abs. 11 SGB IV führe. § 15 d Abs. 1 SGB IV i.d.F. des 3. SGBÄndG schreibe zwingend vor, dass alle Betriebsprüfer bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen, übernommen werden müssten, ohne dass dem Rentenversicherungsträger hinsichtlich Qualifikation oder Krankenstand ein Ermessensspielraum zustehe. In einem Parallelfall habe das Arbeitsgericht Lübeck (Urt. v. 25. März 1999 — 1 Ca 3557 B/98) einen Kontrahierungszwang bejaht und den beklagten Rentenversicherungsträger verurteilt, mit dem dortigen Kläger einen Anstellungs¬vertrag zu schließen. Das Verhalten der Klägerin -Ausschreibung, Bewerbungsverfahren, Anforderung von Personal- und Krankenakte und Auswahlgespräche - stehe einer in diesem Sinne verstandenen gesetzlichen Übernahmeverpflichtung evident entgegen. Offensichtlich habe die Klägerin nur die guten, gesunden und erfahrenen Betriebsprüfer eingestellt, da die beiden von ihr abgelehnten Mitarbeiter der Beklagten einen hohen Krankenstand bzw. eine Suchtproblematik aufgewiesen hätten. Von einer Übernahme könne indes nur dann gesprochen werden, wenn sämtliche Mitarbeiter (Bewerber) der Krankenkassen übernommen würden. Durch ihre Praxis habe die Klägerin vielmehr den Weg einer Neueinstellung gewählt. Liege insgesamt keine Übernahme vor, könne auch nicht allein auf P abgestellt werden, da dieser in dem Gesamtpaket des Übernahmepersonals nur einen Teil der gewollten Risikoverteilung darstelle. Gegen eine Übernahme von P spreche schließlich auch, dass dieser mit dem neuen Arbeitsvertrag entgegen der früheren Regelung bei der Beklagten einem Bundesbeamten gleichgestellt worden sei und sich die vereinbarten Regelungen an den Tarifvertrag für Angestellte angelehnt hätten. Seine Tätigkeit sei damit auf eine völlig neue Rechtsgrundlage gestellt worden. Das Sozialgericht (SG) hat der Klage mit Urteil vom 7. September 2006 stattgegeben. Die Klage sei als echte Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Gleichordnungsverhältnis zulässig. Sie sei auch begründet. Die Beklagte sei gemäß § 107 BeamtVG i.V.m. § 28 p Abs. 11 SGB IV verpflichtet, sich an den Versorgungslasten für ihren ehemaligen Mitarbeiter P zu beteiligen. § 107 b Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bestimme, dass der aufnehmende und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anteilig trügen, wenn ein Beamter oder Richter eines Dienstherren in den Dienst eines anderen Dienstherren übernommen werde. Gem. § 28 p Abs. 11 SGB IV seien die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernom¬menen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend, wenn beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von den Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden seien, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt gewesen seien. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen DO-Angestellten gehandelt habe, trügen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe; § 107 b Abs. 2-5 BeamtVG gälten sinngemäß (§ 28 p Abs. 11 Satz 2 und 3 SGB IV). Dass der hier betroffene Betriebsprüfer P DO-Angestellter gewesen, zum Zeitpunkt des Wechsels von der Beklagten zur Klägerin bereits älter als 45 Jahre und am Stichtag (1. Januar 1995) ganz oder überwiegend mit der Arbeitgeberprüfung beschäftigt gewesen sei, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch die richtige Anwendung der Berechnungsvorschriften von § 107 b Abs. 2-5 BeamtVG stehe nicht im Streit, insbesondere wende die Beklagte sich nicht gegen die von der Klägerin vorgenommene Berechnung und Verteilung der Versorgungslast, die in den Klageanträgen und der geltend gemachten Forderung ihren Ausdruck gefunden habe. Streitig sei allein, ob der Wechsel des Beschäftigten P von der Beklagten zur Klägerin tatsächlich als Übernahme im Sinne von § 28 p Abs. 11 Satz 1 SGB IV bzw. der Vorgängervorschrift Art. II § 15 d SGB IV i.d.F. des 3. SGBÄndG zu qualifizieren sei. Entgegen der Argumentation der Beklagten handele es sich zur Überzeugung der Kammer auch bei dem Wechsel des Beschäftigten P von der Beklagten zur Klägerin um eine Übernahme im Sinne von Art. II § 15 d SGB IV i.d.F. 3. SGBÄndG. Zweck der genannten Regelung sei es gewesen, im Zuge des Übergangs der Arbeitgeberprüfungen von den Krankenkassen auf die Rentenversicherungsträger den betroffenen Beschäftigten ihre bisherige Tätigkeit zu erhalten. Diesen Zweck habe der Gesetzgeber nur durch einen Personalübergang verwirklichen können. Allerdings sei das Arbeitsverhältnis nicht vergleichbar § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kraft Gesetzes auf den neuen Arbeitgeber übergegangen. Vielmehr habe der bis 31. Dezember 2000 geltende Art. II § 15 d Abs. 1 SGB IV und der am 1. Januar 2001 in Kraft getretene § 28 p Abs. 11 SGB IV für den Übergang des Arbeitsverhältnisses eine rechtsgeschäftliche Vereinba¬rung verlangt(Hinweis auf: BAG Urt. v. 27. Juni 2001 — 5 AZR 571/99 -; BAG Urt. v. 19. November 2002 — 3 AZR 167/02 -, BAGE 104,1). Im Falle des Betriebsprüfers P sei dieser rechtsgeschäftliche Übergang durch Abschluss des Arbeitsvertrages vom 8. Februar 1996 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt seien sich P und die Klägerin darüber einig geworden, dass er seine Prüfungstätigkeit ab 1. März 1996 im Dienste der Klägerin weiterführen werde. Des Weiteren sei Einigkeit über die im Einzelnen geltenden einzelvertraglichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen erzielt worden. Dass sich damit der Inhalt des zwischen P und der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrages von dem vorherigen unterscheidet, spreche entgegen der Argumentation der Beklagten nicht gegen eine Übernahme i.S.v. Art. II § 15 d Abs. 1 SGB IV i.d.F. des 3. SGBBÄndG. Vielmehr sehe dessen Satz 3 ausdrücklich die Möglichkeit vor, abweichende tarif- und/oder einzelvertragliche Vereinbarungen zu treffen. Auch die Gleichstellung des DO-Angestellten mit Bundesbeamten sei nahe liegend, da es sich bei der Klägerin- anders als bei der Beklagten oder den Landesversicherungsanstalten- um eine bundesweit tätige Behörde handele, bei der die entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Landesvorschriften kaum in Betracht gekommen wäre. An der -rechtsgeschäftlichen - Übernahme des hier streitgegenständlichen Mitarbeiters P gem. Art. II § 15 d SGB IV ändere sich nichts dadurch, dass die Klägerin nicht alle interes¬sierten und die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllenden Mitarbeiter der Beklagten tatsächlich in den Betriebsprüfdienst übernommen habe. Dabei könne dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Klägerin einem Kontrahierungszwang unterlegen hätte. Anders als das von der Beklagten zur Stützung ihrer Rechtsauffassung in Bezug genommene Arbeitsgericht Lübeck (a.a.O.) sei die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Wortlauf von Art. II § 15 d SGB IV jeden einzelnen Rentenversicherungsträger verpflichte, alle an einer Weiterbeschäftigung bei ihm interessierten ehemaligen Betriebsprüfer der Krankenkassen im Rahmen der Übernahme in ein neues Arbeitsverhältnis zu überführen. Art. II § 15 d Abs. 1 SGB IV i.d.F. des 3. SGBÄndG spreche (nur) davon, dass eine Übernahme "in dem Umfang" erfolge, in dem die Prüfungstätigkeit übergeht. Da die Prüfung bei den Arbeitgebern indes nicht zu einem Stichtag vollständig von den Krankenkassen auf die Rentenversicherungsträger verlagert worden sei, sondern eine dreijährige Übergangszeit mit bestimmten Prozentsätzen vorgesehen gewesen wäre (§ 15 c Abs. 1 und 3 SGB IV i.d.F. des 3. SGBÄndG), lasse sich aus Sicht der Kammer schwer bereits Anfang 1996 feststellen, dass ein bestimmter Rentenversicherungsträger- hier die Klägerin- verpflichtet gewesen sei, alle interessierten Betriebsprüfer – sofort - zu übernehmen. Zutreffend weise die Klägerin darauf hin, dass die Argumentation des Arbeitsgerichts Lübeck verkenne, dass es sich bei den in der Übernahmevorschrift angesprochenen Rentenversicherungsträgern keinesfalls um eine einheitliche juristische Person, sondern um eine Vielzahl von 27 Trägern handele, die zum Teil regionale, zum Teil branchenbezogene unterschiedliche Zuständigkeiten hätten. Dem müsse neben dem Zeitpunkt auch die Anzahl der zu übernehmenden Betriebsprüfer Rechnung tragen. Im Übrigen belasse die Vorschrift auch einen Auslegungs- bzw. Interpretationsspielraum insoweit, als ihr nicht eindeutig zu entnehmen sei, ob alle im Betriebsprüfdienst der Krankenkassen tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter, oder (nur) die zur sachgerechten und effektiven Durchführung der Arbeitgeberprüfung notwenige Anzahl zu übernehmen seien. Sei - wie dargelegt - nach dem Willen des Gesetzgebers kein gesetzlicher Übergang der Arbeitsverhältnisse, sondern eine Übernahme durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen vorgesehen, müsse aus Sicht der Kammer auch Raum für eine Willensbildung der Beteiligten vorhanden sein, die sich im Falle der Klägerin in der Ablehnung zweier Mitarbeiter der Beklagten konkretisiert habe. Auch die Beklagte selbst gehe nicht davon aus, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, jeden ihrer Mitarbeiter, der ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber betraut gewesen sei, zu übernehmen. Vielmehr räume sie auf Seiten des Arbeitnehmers durchaus eine Willensbetätigung ein und habe der Klägerin nur diejenigen Mitarbeiter für einen Wechsel vorgeschlagen, die hieran ein Interesse geäußert hätten. Zudem habe die Beklagte selbst im Rahmen dieses Interessenbekundungsverfahrens die Möglichkeit gehabt, besonders qualifizierte Beschäftigte durch attraktive Angebote für eine Fortsetzung der Mitarbeit bei ihr - in ggf. anderen Tätigkeitsfeldern - zu gewinnen. Eine entsprechende Willensbetätigung müsse sie daher auch der Klägerin zubilligen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Gesetzes dafür Sorge tragen wollen, dass die Beschäftigten der Krankenkasse bei der Klägerin ihre alten Aufgaben nahtlos übernähmen. Gleichzeitig habe er bei Aufgabenübergang sicherstellen wollen, dass die Klägerin durch geschultes Personal diese Aufgaben bewältigen könne. Wenn die Klägerin aber alle Beschäftigten der Krankenkasse übernehme, sei es billig, dass die Krankenkassen für die Zeiten, in denen der Dienstordnungsangestellte für sie tätig gewesen sei, später im Pensionsalter auch die Versorgung trage. Habe also die Krankenkasse jahrelang das "Know-how" ihrer Mitarbeiter genutzt, so solle sie nicht durch den Übergang der Aufgaben und des Personals von späteren Versorgungslasten entlastet werden. Diese Regelung sei solange billig, solange die Klägerin sämtliche wechselwillige Beschäftigten übernehme und im Prüfdienst einsetze. Wenn aber, wie hier, die Klägerin dazu übergehe, Auswahlentscheidungen zu treffen, Krankenstände abzufra¬gen und sich dann nur die besten und gesündesten Beschäftigten herauszusuchen, um diese im Prüfdienst weiter zu beschäftigen, so verblieben denknotwendig die "alten und fußkranken" bei der Beklagten, mit der Folge, dass die Beklagte diese nicht nur nicht mehr als Prüfer einsetzen könne (Aufgabenwegfall), sondern auch die gesamten Versorgungslasten jetzt alleine trage. Dies sei aber auch vom Gesetzgeber nicht gewollt. Dadurch, dass die Klägerin die Mitarbeiter Sch. und S. aus krankheitsbe¬dingten Gründen dauerhaft abgelehnt habe, was der Gesetzgeber nicht als zulässig an¬gesehen habe, sei der gesamte Übergang der Dienstordnungsangestellten nicht aufgrund des § 28 p SGB IV bzw. Art II § 15 d SGB IV erfolgt, sondern diese Mitarbeiter seien schlicht neu eingestellt worden. Wenn sich die Klägerin also nur die "jungen und ge¬sunden" Mitarbeiter auswähle, greife die gesetzgeberisch gewollte Mischkalkulation (Versorgungslastenteilung) nicht. Darüber hinaus lasse der Tatbestand des Sozialgerichts vermissen, dass die Beklagte nicht nur Beschäftigte von Krankenkassen eingestellt hat, sondern auch anderweitig Neueinstellungen vorgenommen habe. Die Beschäftigten der AOK Rheinland seien damals ebenso ausgewählt worden, wie auch andere, externe Dritte. Wenn sich die Klägerin aber vorbehalte, nach Auswahlgesprächen und Kenntnis des Krankenstandes Personen neu einzustellen, so könne von einer "Übernahme", auch nicht im Falle des P, ernsthaft gesprochen werden. Völlig unberücksichtigt gelassen habe das Sozialgericht den Umstand, dass P bei der Klägerin später in ein Beamtenverhältnis übernommen worden sei. Der ursprüngliche Vertrag, mit der Unterstellung unter die Dienstordnung, sei bei der Klägerin später in ein Beamtenverhältnis umgewandelt worden. Der Kläger sei also bei der Klägerin als echter Landesbeamter (gemeint: Bundesbeamter) und nicht (nur) als DO-Angestellter pensioniert worden. Diese Verbeamtung führe weiter dazu, dass die Klägerin im Fall P in keinem Falle, auch wenn man dem Vorstehenden nicht folgen wolle, § 107 BeamtVG anwenden könne. Die Verbeamtung des P nach dessen Neueinstellung führe dazu, dass § 107 BeamtVG i. V. m. § 28 p Abs. 11 SGB IV i. V. m. Art. II 3 15 d SGB IV i. d. F. des 3. SGBÄndG nicht greife.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 7. September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 7. September 2006 im Tenor zu ändern und die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 124.549, 39 Euro zu zahlen sowie im Übrigen die Berufung zurückzuweisen.
Die von der Beklagten zu tragenden anteiligen Versorgungslasten seien mittlerweile auf den im Antrag genannten Betrag angewachsen. Einwendungen gegen diese Summe werden von der Beklagten nicht erhoben. Die Klägerin macht weiter geltend, es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Beklagte nunmehr eine Pflicht zur Beteiligung an den Versorgungslasten mit der Begründung ablehne, dass es sich wegen des damaligen Auswahlverfahrens, zumal dieses auf einer Abrede beruht habe, nicht um einen Übergang nach § 15 des 3. SGBÄndG gehandelt habe, ohne dieses Verfahren beanstandet bzw. daraus rechtliche Konsequenzen gezogen zu haben. Im Übrigen wäre es der Beklagten insoweit unbenommen gewesen, in den Fällen, in denen es nicht zu einer Übernahme gekommen sei, dies ggfs. - was sie nicht getan habe - gerichtlich zu überprüfen zu lassen und ggfs. eine Übernahme zu erzwin¬gen. Hierzu trägt die Beklagte vor, abgesehen davon, dass seinerzeit kein Rechtschutzinteresse seitens Beklagten bestanden hätte, hätte die Beklagte die Mitarbeiter auch nicht zwingen können, selbst Klage zu erheben. Klagebefugt wären allenfalls die Mitarbeiter gewesen, die wegen ihrer Krankheitszeiten nicht von der Klägerin übernommen worden seien. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig aber nicht begründet. Nach § 17 a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz war nicht zu prüfen, ob der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig ist. Die Erweiterung des Klageantrags im Berufungsverfahren war nach § 99 Abs. 3 Ziff. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht Berlin (SG) entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, sich an der Versorgungslast des P zu beteiligen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Die mit der Berufung vorgetragenen Argumente vermögen ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen. Mit Beginn des Jahres 1996 ging die Beitragsüberwachung und Betriebsprüfung in einem dreijährigen Zeitraum von den Einzugsstellen auf die Träger der Rentenversicherung über. Die Übernahme von Beschäftigten der Einzugstellen durch die Träger der Rentenversicherung regelte dabei der Art. II § 15d Abs. 1 des 3. SGB- Änderungsgesetzes (3.SGB-ÄndG) der für die Zeit ab 1. Januar 2001 durch den mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl I S. 1983) eingefügten § 28p Abs. 11 S. 1 Sozialgesetzbuch IV. Buch (SGB IV) ersetzt wurde. Die hier allein interessierende Vorschrift, die den Übergang von Versorgungslasten regelte, war Art. II § 15d Abs. 2 des 3. SGB-ÄndG, die wortgleich für die Zeit ab 1. Januar 2001 durch § 28p Abs. 11 S. 2 SGB IV ersetzt wurde. Sie bestimmte, dass soweit es sich bei einem gem. Abs. 1 (bzw. S. 1 bei § 28p Abs. 11) übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungsangestellten handele, der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsbezüge anteilig tragen, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte (§ 107 b Abs. 2 bis 5 des BeamtVG solle sinngemäß gelten). Die genannten Voraussetzungen liegen hier auf die Person des P bezogen vor. Dass es sich bei seiner Übernahme zunächst in ein Arbeitsverhältnis und danach in ein Beamtenverhältnis um eine Übernahme i.S. der o.g. gesetzlichen Regelungen gehandelt hat, hat das SG überzeugend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dargelegt. Ob der einzelne Angestellte der Beklagten oder DO-Angestellte seinerzeit einen Rechtsanspruch auf Übernahme durch die Klägerin hatte, kann der Senat dahinstehen lassen. Mit der hier allein entscheidenden Frage der Verteilung der Versorgungslast von tatsächlich übernommenen DO-Angestellten hat dies nichts zu tun. Deshalb geht auch die von der Beklagten bemühte Rosinen- Theorie an der Sache vorbei. Der erkennbar alleinige Sinn der Regelung bestand darin, für die überschaubare Anzahl der DO-Angestellten bei den Einzugsstellen (vgl. zum Auslaufen des Status bei den Krankenkassen § 358 Reichsversicherungsordnung -RVO-), denen durch die Krankenkassen eine den Beamten vergleichbare Versorgung zugesagt war (vgl. § 353 Abs. 1 Nr.3 RVO), bei Übernahme durch die Rentenversicherungsträger eine Verteilung der Versorgungslast zu regeln. Und dies, wie die Bezugnahme auf § 107b Abs. 2-5 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nahe legt auch nur für den Fall, dass der DO-Angestellte durch den Rentenversicherungsträger in ein Beamtenverhältnis übernommen wird. Denn nur dann, da die Rentenversicherungsträger keine DO- Angestellten beschäftigen, ist eine Verteilung der Versorgungsbezüge im Verhältnis der dem abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu den bei dem aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten möglich. Wurde der DO-Angestellte dagegen, wie dies bei P zunächst auch der Fall war, als regulärer Angestellter übernommen, waren durch den aufnehmenden Arbeitgeber lediglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten und für eine Aufteilung der Versorgungslasten blieb kein Raum. Von daher geht die Argumentation der Beklagten, ihre Inanspruchnahme sei ausgeschlossen, weil P zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles kein DO-Angestellter gewesen sei und weil er zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles Bundesbeamter gewesen sei am Verständnis der o.a. Regelungen vorbei. DO-Angestellter konnte P nach der Übernahme nicht werden, weil die Rentenversicherungsträger die gesetzliche Erlaubnis zur Beschäftigung von DO-Angestellten nicht besaßen und ohne die Ernennung zum Bundesbeamten hätte die Verteilung einer Versorgungslast nicht angestanden. In diesem Fall hätte sich die Beklagte durch Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 Ziff. 2 Sozialgesetzbuch VI. Buch an der Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung des P beteiligen müssen. Ein Grund, weshalb die Beklagte im Hinblick auf die 30 Jahre, die P bei ihr in Diensten war, sich an dessen Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung nicht beteiligen müsste, ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Revision ist zuzulassen, weil dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Beteiligung der Beklagten an der Versorgungslast für Herrn P H P im Folgenden P streitig. Der 1939 geborene und 2001 verstorbene P war seit 1971 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als sog. Dienstordnungs(DO)- Angestellter beschäftigt und als Betriebsprüfer im Außendienst tätig. Mit dem Dritten SGB Änderungsgesetz (3. SGBÄndG) vom 30. Juni 1995 beschloss der Gesetzgeber, dass die Arbeitgeberprüfungen während des Zeitraums vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998 von den Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung übergehen sollten. § 15 d Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) in der Fassung des 3. SGBÄndG regelte die Übernahme des im Betriebsprüfdienst der Krankenkassen beschäftigten Personals durch die Rentenversicherungsträger. Nachdem sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger darüber geeinigt hatten, dass der Personalwechsel im dreiseitigen Einvernehmen zwischen Krankenkasse, Rentenversicherungsträger und Beschäftigten erfolgen sollte, informierte die Beklagte die bei ihr beschäftigten Betriebsprüfer über den bevorstehenden Übergang der Arbeitgeberprüfungen auf die Rentenversicherungsträger. P, der an einem Wechsel zu der Klägerin interessiert war, bewarb sich bei dieser. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sich insgesamt 15 namentlich benannte Mitarbeiter - u. a. P - für eine Weiterbeschäftigung bei der Klägerin interessierten. Im weiteren Verlauf des Verfahrens bat die Klägerin um Überlassung der Personalakten sowie der Krankenakten der benannten Mitarbeiter und führte Auswahlgespräche. Mit P schloss die Klägerin am 8. Februar 1996 einen Arbeitsvertrag, in dem dessen Tätigkeit als Beauftragter im Außendienst im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ab 1. März 1996 vereinbart wurde. Ab September 1997 wurde P unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Verwaltungsamtmann ernannt. Nach dem Tod von P gewährte die Klägerin ab 1. Februar 2001 in entsprechender Anwendung der §§ 19, 23 i.V.m. 61 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) laufend Witwengeld an die Witwe des Verstorbenen, sowie (mit Unterbrechungen) vom 1. Februar 2001 bis Januar 2006 Waisengeld an die Tochter des Verstorbenen. Gegenüber der Beklagten als abgebendem Dienstherrn machte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Februar 2003 und 18. März 2003 eine Beteiligung an der Versorgungslast in Höhe von 32.345,55 Euro gem. § 107 b BeamtVG i.V.m. § 28 p Abs. 11 SGB IV (i.d.F. des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 — BGBL I S.1983) geltend. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf ab, dass der Mitarbeiter P nicht im Sinne von Art. II § 15 d SGB IV i.d.F. des 3. SGBÄndG "übernommen" worden, sondern vielmehr eine Neueinstellung erfolgt sei. Die von der Klägerin daraufhin eingeschalteten Aufsichtsbehörden sprachen sich dafür aus, die zu Grunde liegende Rechtsfrage gerichtlich klären zu lassen, und ergriffen keine aufsichtsrecht¬lichen Maßnahmen. Die am 29. November 2004 beim Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf erhobene Klage hat das VG mit Beschluss vom 10. Februar 2005 an das Sozialgericht Berlin verwiesen. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf § 107 b BeamtVG i.V.m. § 28 p Abs. 11 SGB IV gestützt. Ihrer Ansicht nach habe sie den Beschäftigten P trotz durchgeführter Mitarbeiterauswahl i.S.v. Art. II § 15 d SGB IV i.d.F. 3. SGBÄndG übernommen. Dies habe schon das Gesetz selbst bedingt, welches keinen 100-prozentigen Übergang der Arbeitgeberprüfung zu einem einzigen Stichtag, sondern einen dreijährigen Stufenplan vorgesehen habe. Aus diesem Grunde seien sich die Vertreter/innen der Spitzenverbände auch einig gewesen, den Übergang der bei den Krankenversicherungsträgern im Betriebsprüfdienst Beschäftigten auf die Rentenversiche¬rungsträger im dreiseitigen Einvernehmen aller Betroffenen zu regeln (Verweis auf: Nieder¬schrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der See-Krankenkasse, der Bundesknappschaft, des VDR und der BfA zur Neuregelung der Beitragsüberwachung am 7. Juli 1995 - Punkt 2.1., Anlage 1 (B1. 74-77 GA)). Ausgehend von einer Obergrenze von insgesamt 3.000 von den Krankenkassen innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums je zur Hälfte von den Landesversicherungsanstalten bzw. von der Klägerin zu übernehmenden Mitarbeitern habe die Klägerin bei der Übernahmeentscheidung neben der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen die regionalen Verwendungsmöglichkeiten des Mitarbeiters, überdurchschnittlich hohe Krankheitszeiten sowie den beim Vorstellungsgespräch gewonnenen persönlichen Eindruck hinsichtlich der sozialen und fachlichen Kompetenz berücksichtigt. Weder dieses Auswahlverfahren noch die konkrete Vertragsgestaltung sprächen nach Ansicht der Klägerin für eine Neueinstellung. Art. II § 15 d SGB IV i.d.F. des 3. SGBÄndG regele keinen Übergang von Arbeitsverhältnissen kraft Gesetzes, sondern erfordere gerade die rechtsgeschäftliche Umsetzung der sich aus der Übernahme des Prüfauftrages ergebenden Konsequenzen sowohl hinsichtlich der Bestimmung der Vertragsparteien als auch des Termins des Übergangs. Durch einzelvertragliche Vereinbarungen werde auch ermöglicht, die Fortgeltung alten Tarif- und Vertragsrechts mit sofortiger Wirkung zu beenden und neue Tarifverträge durch einzelvertragliche Abrede anzuwenden (Hinweis auf BAG Urt. v. 27. Juni 2001 — 5 AZR 571/99 — NZA 2002, 280 ff). Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Übernahmeregelung an die Gesamtheit der Rentenversicherungsträger richte, die als einheitliche juristische Person nicht existiere. Daher gebe es weder einen Individualanspruch einzelner Betriebsprüfer auf Übernahme durch einen bestimmten Rentenversicherungsträger noch dessen Verpflichtung, jeden in Frage kommenden Beschäftigten zu übernehmen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, bei P liege keine Übernahme i.S.v. Art. II § 15 d SGB IV i.d.F. des 3. SGBÄndG vor, die zu einer Teilung der Versorgungslast gem. § 107 b BeamtVG i.V.m. § 28 p Abs. 11 SGB IV führe. § 15 d Abs. 1 SGB IV i.d.F. des 3. SGBÄndG schreibe zwingend vor, dass alle Betriebsprüfer bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen, übernommen werden müssten, ohne dass dem Rentenversicherungsträger hinsichtlich Qualifikation oder Krankenstand ein Ermessensspielraum zustehe. In einem Parallelfall habe das Arbeitsgericht Lübeck (Urt. v. 25. März 1999 — 1 Ca 3557 B/98) einen Kontrahierungszwang bejaht und den beklagten Rentenversicherungsträger verurteilt, mit dem dortigen Kläger einen Anstellungs¬vertrag zu schließen. Das Verhalten der Klägerin -Ausschreibung, Bewerbungsverfahren, Anforderung von Personal- und Krankenakte und Auswahlgespräche - stehe einer in diesem Sinne verstandenen gesetzlichen Übernahmeverpflichtung evident entgegen. Offensichtlich habe die Klägerin nur die guten, gesunden und erfahrenen Betriebsprüfer eingestellt, da die beiden von ihr abgelehnten Mitarbeiter der Beklagten einen hohen Krankenstand bzw. eine Suchtproblematik aufgewiesen hätten. Von einer Übernahme könne indes nur dann gesprochen werden, wenn sämtliche Mitarbeiter (Bewerber) der Krankenkassen übernommen würden. Durch ihre Praxis habe die Klägerin vielmehr den Weg einer Neueinstellung gewählt. Liege insgesamt keine Übernahme vor, könne auch nicht allein auf P abgestellt werden, da dieser in dem Gesamtpaket des Übernahmepersonals nur einen Teil der gewollten Risikoverteilung darstelle. Gegen eine Übernahme von P spreche schließlich auch, dass dieser mit dem neuen Arbeitsvertrag entgegen der früheren Regelung bei der Beklagten einem Bundesbeamten gleichgestellt worden sei und sich die vereinbarten Regelungen an den Tarifvertrag für Angestellte angelehnt hätten. Seine Tätigkeit sei damit auf eine völlig neue Rechtsgrundlage gestellt worden. Das Sozialgericht (SG) hat der Klage mit Urteil vom 7. September 2006 stattgegeben. Die Klage sei als echte Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Gleichordnungsverhältnis zulässig. Sie sei auch begründet. Die Beklagte sei gemäß § 107 BeamtVG i.V.m. § 28 p Abs. 11 SGB IV verpflichtet, sich an den Versorgungslasten für ihren ehemaligen Mitarbeiter P zu beteiligen. § 107 b Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bestimme, dass der aufnehmende und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anteilig trügen, wenn ein Beamter oder Richter eines Dienstherren in den Dienst eines anderen Dienstherren übernommen werde. Gem. § 28 p Abs. 11 SGB IV seien die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernom¬menen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend, wenn beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von den Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden seien, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt gewesen seien. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen DO-Angestellten gehandelt habe, trügen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe; § 107 b Abs. 2-5 BeamtVG gälten sinngemäß (§ 28 p Abs. 11 Satz 2 und 3 SGB IV). Dass der hier betroffene Betriebsprüfer P DO-Angestellter gewesen, zum Zeitpunkt des Wechsels von der Beklagten zur Klägerin bereits älter als 45 Jahre und am Stichtag (1. Januar 1995) ganz oder überwiegend mit der Arbeitgeberprüfung beschäftigt gewesen sei, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch die richtige Anwendung der Berechnungsvorschriften von § 107 b Abs. 2-5 BeamtVG stehe nicht im Streit, insbesondere wende die Beklagte sich nicht gegen die von der Klägerin vorgenommene Berechnung und Verteilung der Versorgungslast, die in den Klageanträgen und der geltend gemachten Forderung ihren Ausdruck gefunden habe. Streitig sei allein, ob der Wechsel des Beschäftigten P von der Beklagten zur Klägerin tatsächlich als Übernahme im Sinne von § 28 p Abs. 11 Satz 1 SGB IV bzw. der Vorgängervorschrift Art. II § 15 d SGB IV i.d.F. des 3. SGBÄndG zu qualifizieren sei. Entgegen der Argumentation der Beklagten handele es sich zur Überzeugung der Kammer auch bei dem Wechsel des Beschäftigten P von der Beklagten zur Klägerin um eine Übernahme im Sinne von Art. II § 15 d SGB IV i.d.F. 3. SGBÄndG. Zweck der genannten Regelung sei es gewesen, im Zuge des Übergangs der Arbeitgeberprüfungen von den Krankenkassen auf die Rentenversicherungsträger den betroffenen Beschäftigten ihre bisherige Tätigkeit zu erhalten. Diesen Zweck habe der Gesetzgeber nur durch einen Personalübergang verwirklichen können. Allerdings sei das Arbeitsverhältnis nicht vergleichbar § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kraft Gesetzes auf den neuen Arbeitgeber übergegangen. Vielmehr habe der bis 31. Dezember 2000 geltende Art. II § 15 d Abs. 1 SGB IV und der am 1. Januar 2001 in Kraft getretene § 28 p Abs. 11 SGB IV für den Übergang des Arbeitsverhältnisses eine rechtsgeschäftliche Vereinba¬rung verlangt(Hinweis auf: BAG Urt. v. 27. Juni 2001 — 5 AZR 571/99 -; BAG Urt. v. 19. November 2002 — 3 AZR 167/02 -, BAGE 104,1). Im Falle des Betriebsprüfers P sei dieser rechtsgeschäftliche Übergang durch Abschluss des Arbeitsvertrages vom 8. Februar 1996 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt seien sich P und die Klägerin darüber einig geworden, dass er seine Prüfungstätigkeit ab 1. März 1996 im Dienste der Klägerin weiterführen werde. Des Weiteren sei Einigkeit über die im Einzelnen geltenden einzelvertraglichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen erzielt worden. Dass sich damit der Inhalt des zwischen P und der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrages von dem vorherigen unterscheidet, spreche entgegen der Argumentation der Beklagten nicht gegen eine Übernahme i.S.v. Art. II § 15 d Abs. 1 SGB IV i.d.F. des 3. SGBBÄndG. Vielmehr sehe dessen Satz 3 ausdrücklich die Möglichkeit vor, abweichende tarif- und/oder einzelvertragliche Vereinbarungen zu treffen. Auch die Gleichstellung des DO-Angestellten mit Bundesbeamten sei nahe liegend, da es sich bei der Klägerin- anders als bei der Beklagten oder den Landesversicherungsanstalten- um eine bundesweit tätige Behörde handele, bei der die entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Landesvorschriften kaum in Betracht gekommen wäre. An der -rechtsgeschäftlichen - Übernahme des hier streitgegenständlichen Mitarbeiters P gem. Art. II § 15 d SGB IV ändere sich nichts dadurch, dass die Klägerin nicht alle interes¬sierten und die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllenden Mitarbeiter der Beklagten tatsächlich in den Betriebsprüfdienst übernommen habe. Dabei könne dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Klägerin einem Kontrahierungszwang unterlegen hätte. Anders als das von der Beklagten zur Stützung ihrer Rechtsauffassung in Bezug genommene Arbeitsgericht Lübeck (a.a.O.) sei die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Wortlauf von Art. II § 15 d SGB IV jeden einzelnen Rentenversicherungsträger verpflichte, alle an einer Weiterbeschäftigung bei ihm interessierten ehemaligen Betriebsprüfer der Krankenkassen im Rahmen der Übernahme in ein neues Arbeitsverhältnis zu überführen. Art. II § 15 d Abs. 1 SGB IV i.d.F. des 3. SGBÄndG spreche (nur) davon, dass eine Übernahme "in dem Umfang" erfolge, in dem die Prüfungstätigkeit übergeht. Da die Prüfung bei den Arbeitgebern indes nicht zu einem Stichtag vollständig von den Krankenkassen auf die Rentenversicherungsträger verlagert worden sei, sondern eine dreijährige Übergangszeit mit bestimmten Prozentsätzen vorgesehen gewesen wäre (§ 15 c Abs. 1 und 3 SGB IV i.d.F. des 3. SGBÄndG), lasse sich aus Sicht der Kammer schwer bereits Anfang 1996 feststellen, dass ein bestimmter Rentenversicherungsträger- hier die Klägerin- verpflichtet gewesen sei, alle interessierten Betriebsprüfer – sofort - zu übernehmen. Zutreffend weise die Klägerin darauf hin, dass die Argumentation des Arbeitsgerichts Lübeck verkenne, dass es sich bei den in der Übernahmevorschrift angesprochenen Rentenversicherungsträgern keinesfalls um eine einheitliche juristische Person, sondern um eine Vielzahl von 27 Trägern handele, die zum Teil regionale, zum Teil branchenbezogene unterschiedliche Zuständigkeiten hätten. Dem müsse neben dem Zeitpunkt auch die Anzahl der zu übernehmenden Betriebsprüfer Rechnung tragen. Im Übrigen belasse die Vorschrift auch einen Auslegungs- bzw. Interpretationsspielraum insoweit, als ihr nicht eindeutig zu entnehmen sei, ob alle im Betriebsprüfdienst der Krankenkassen tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter, oder (nur) die zur sachgerechten und effektiven Durchführung der Arbeitgeberprüfung notwenige Anzahl zu übernehmen seien. Sei - wie dargelegt - nach dem Willen des Gesetzgebers kein gesetzlicher Übergang der Arbeitsverhältnisse, sondern eine Übernahme durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen vorgesehen, müsse aus Sicht der Kammer auch Raum für eine Willensbildung der Beteiligten vorhanden sein, die sich im Falle der Klägerin in der Ablehnung zweier Mitarbeiter der Beklagten konkretisiert habe. Auch die Beklagte selbst gehe nicht davon aus, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, jeden ihrer Mitarbeiter, der ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber betraut gewesen sei, zu übernehmen. Vielmehr räume sie auf Seiten des Arbeitnehmers durchaus eine Willensbetätigung ein und habe der Klägerin nur diejenigen Mitarbeiter für einen Wechsel vorgeschlagen, die hieran ein Interesse geäußert hätten. Zudem habe die Beklagte selbst im Rahmen dieses Interessenbekundungsverfahrens die Möglichkeit gehabt, besonders qualifizierte Beschäftigte durch attraktive Angebote für eine Fortsetzung der Mitarbeit bei ihr - in ggf. anderen Tätigkeitsfeldern - zu gewinnen. Eine entsprechende Willensbetätigung müsse sie daher auch der Klägerin zubilligen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Gesetzes dafür Sorge tragen wollen, dass die Beschäftigten der Krankenkasse bei der Klägerin ihre alten Aufgaben nahtlos übernähmen. Gleichzeitig habe er bei Aufgabenübergang sicherstellen wollen, dass die Klägerin durch geschultes Personal diese Aufgaben bewältigen könne. Wenn die Klägerin aber alle Beschäftigten der Krankenkasse übernehme, sei es billig, dass die Krankenkassen für die Zeiten, in denen der Dienstordnungsangestellte für sie tätig gewesen sei, später im Pensionsalter auch die Versorgung trage. Habe also die Krankenkasse jahrelang das "Know-how" ihrer Mitarbeiter genutzt, so solle sie nicht durch den Übergang der Aufgaben und des Personals von späteren Versorgungslasten entlastet werden. Diese Regelung sei solange billig, solange die Klägerin sämtliche wechselwillige Beschäftigten übernehme und im Prüfdienst einsetze. Wenn aber, wie hier, die Klägerin dazu übergehe, Auswahlentscheidungen zu treffen, Krankenstände abzufra¬gen und sich dann nur die besten und gesündesten Beschäftigten herauszusuchen, um diese im Prüfdienst weiter zu beschäftigen, so verblieben denknotwendig die "alten und fußkranken" bei der Beklagten, mit der Folge, dass die Beklagte diese nicht nur nicht mehr als Prüfer einsetzen könne (Aufgabenwegfall), sondern auch die gesamten Versorgungslasten jetzt alleine trage. Dies sei aber auch vom Gesetzgeber nicht gewollt. Dadurch, dass die Klägerin die Mitarbeiter Sch. und S. aus krankheitsbe¬dingten Gründen dauerhaft abgelehnt habe, was der Gesetzgeber nicht als zulässig an¬gesehen habe, sei der gesamte Übergang der Dienstordnungsangestellten nicht aufgrund des § 28 p SGB IV bzw. Art II § 15 d SGB IV erfolgt, sondern diese Mitarbeiter seien schlicht neu eingestellt worden. Wenn sich die Klägerin also nur die "jungen und ge¬sunden" Mitarbeiter auswähle, greife die gesetzgeberisch gewollte Mischkalkulation (Versorgungslastenteilung) nicht. Darüber hinaus lasse der Tatbestand des Sozialgerichts vermissen, dass die Beklagte nicht nur Beschäftigte von Krankenkassen eingestellt hat, sondern auch anderweitig Neueinstellungen vorgenommen habe. Die Beschäftigten der AOK Rheinland seien damals ebenso ausgewählt worden, wie auch andere, externe Dritte. Wenn sich die Klägerin aber vorbehalte, nach Auswahlgesprächen und Kenntnis des Krankenstandes Personen neu einzustellen, so könne von einer "Übernahme", auch nicht im Falle des P, ernsthaft gesprochen werden. Völlig unberücksichtigt gelassen habe das Sozialgericht den Umstand, dass P bei der Klägerin später in ein Beamtenverhältnis übernommen worden sei. Der ursprüngliche Vertrag, mit der Unterstellung unter die Dienstordnung, sei bei der Klägerin später in ein Beamtenverhältnis umgewandelt worden. Der Kläger sei also bei der Klägerin als echter Landesbeamter (gemeint: Bundesbeamter) und nicht (nur) als DO-Angestellter pensioniert worden. Diese Verbeamtung führe weiter dazu, dass die Klägerin im Fall P in keinem Falle, auch wenn man dem Vorstehenden nicht folgen wolle, § 107 BeamtVG anwenden könne. Die Verbeamtung des P nach dessen Neueinstellung führe dazu, dass § 107 BeamtVG i. V. m. § 28 p Abs. 11 SGB IV i. V. m. Art. II 3 15 d SGB IV i. d. F. des 3. SGBÄndG nicht greife.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 7. September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 7. September 2006 im Tenor zu ändern und die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 124.549, 39 Euro zu zahlen sowie im Übrigen die Berufung zurückzuweisen.
Die von der Beklagten zu tragenden anteiligen Versorgungslasten seien mittlerweile auf den im Antrag genannten Betrag angewachsen. Einwendungen gegen diese Summe werden von der Beklagten nicht erhoben. Die Klägerin macht weiter geltend, es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Beklagte nunmehr eine Pflicht zur Beteiligung an den Versorgungslasten mit der Begründung ablehne, dass es sich wegen des damaligen Auswahlverfahrens, zumal dieses auf einer Abrede beruht habe, nicht um einen Übergang nach § 15 des 3. SGBÄndG gehandelt habe, ohne dieses Verfahren beanstandet bzw. daraus rechtliche Konsequenzen gezogen zu haben. Im Übrigen wäre es der Beklagten insoweit unbenommen gewesen, in den Fällen, in denen es nicht zu einer Übernahme gekommen sei, dies ggfs. - was sie nicht getan habe - gerichtlich zu überprüfen zu lassen und ggfs. eine Übernahme zu erzwin¬gen. Hierzu trägt die Beklagte vor, abgesehen davon, dass seinerzeit kein Rechtschutzinteresse seitens Beklagten bestanden hätte, hätte die Beklagte die Mitarbeiter auch nicht zwingen können, selbst Klage zu erheben. Klagebefugt wären allenfalls die Mitarbeiter gewesen, die wegen ihrer Krankheitszeiten nicht von der Klägerin übernommen worden seien. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig aber nicht begründet. Nach § 17 a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz war nicht zu prüfen, ob der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig ist. Die Erweiterung des Klageantrags im Berufungsverfahren war nach § 99 Abs. 3 Ziff. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht Berlin (SG) entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, sich an der Versorgungslast des P zu beteiligen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Die mit der Berufung vorgetragenen Argumente vermögen ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen. Mit Beginn des Jahres 1996 ging die Beitragsüberwachung und Betriebsprüfung in einem dreijährigen Zeitraum von den Einzugsstellen auf die Träger der Rentenversicherung über. Die Übernahme von Beschäftigten der Einzugstellen durch die Träger der Rentenversicherung regelte dabei der Art. II § 15d Abs. 1 des 3. SGB- Änderungsgesetzes (3.SGB-ÄndG) der für die Zeit ab 1. Januar 2001 durch den mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl I S. 1983) eingefügten § 28p Abs. 11 S. 1 Sozialgesetzbuch IV. Buch (SGB IV) ersetzt wurde. Die hier allein interessierende Vorschrift, die den Übergang von Versorgungslasten regelte, war Art. II § 15d Abs. 2 des 3. SGB-ÄndG, die wortgleich für die Zeit ab 1. Januar 2001 durch § 28p Abs. 11 S. 2 SGB IV ersetzt wurde. Sie bestimmte, dass soweit es sich bei einem gem. Abs. 1 (bzw. S. 1 bei § 28p Abs. 11) übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungsangestellten handele, der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsbezüge anteilig tragen, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte (§ 107 b Abs. 2 bis 5 des BeamtVG solle sinngemäß gelten). Die genannten Voraussetzungen liegen hier auf die Person des P bezogen vor. Dass es sich bei seiner Übernahme zunächst in ein Arbeitsverhältnis und danach in ein Beamtenverhältnis um eine Übernahme i.S. der o.g. gesetzlichen Regelungen gehandelt hat, hat das SG überzeugend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dargelegt. Ob der einzelne Angestellte der Beklagten oder DO-Angestellte seinerzeit einen Rechtsanspruch auf Übernahme durch die Klägerin hatte, kann der Senat dahinstehen lassen. Mit der hier allein entscheidenden Frage der Verteilung der Versorgungslast von tatsächlich übernommenen DO-Angestellten hat dies nichts zu tun. Deshalb geht auch die von der Beklagten bemühte Rosinen- Theorie an der Sache vorbei. Der erkennbar alleinige Sinn der Regelung bestand darin, für die überschaubare Anzahl der DO-Angestellten bei den Einzugsstellen (vgl. zum Auslaufen des Status bei den Krankenkassen § 358 Reichsversicherungsordnung -RVO-), denen durch die Krankenkassen eine den Beamten vergleichbare Versorgung zugesagt war (vgl. § 353 Abs. 1 Nr.3 RVO), bei Übernahme durch die Rentenversicherungsträger eine Verteilung der Versorgungslast zu regeln. Und dies, wie die Bezugnahme auf § 107b Abs. 2-5 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nahe legt auch nur für den Fall, dass der DO-Angestellte durch den Rentenversicherungsträger in ein Beamtenverhältnis übernommen wird. Denn nur dann, da die Rentenversicherungsträger keine DO- Angestellten beschäftigen, ist eine Verteilung der Versorgungsbezüge im Verhältnis der dem abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu den bei dem aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten möglich. Wurde der DO-Angestellte dagegen, wie dies bei P zunächst auch der Fall war, als regulärer Angestellter übernommen, waren durch den aufnehmenden Arbeitgeber lediglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten und für eine Aufteilung der Versorgungslasten blieb kein Raum. Von daher geht die Argumentation der Beklagten, ihre Inanspruchnahme sei ausgeschlossen, weil P zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles kein DO-Angestellter gewesen sei und weil er zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles Bundesbeamter gewesen sei am Verständnis der o.a. Regelungen vorbei. DO-Angestellter konnte P nach der Übernahme nicht werden, weil die Rentenversicherungsträger die gesetzliche Erlaubnis zur Beschäftigung von DO-Angestellten nicht besaßen und ohne die Ernennung zum Bundesbeamten hätte die Verteilung einer Versorgungslast nicht angestanden. In diesem Fall hätte sich die Beklagte durch Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 Ziff. 2 Sozialgesetzbuch VI. Buch an der Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung des P beteiligen müssen. Ein Grund, weshalb die Beklagte im Hinblick auf die 30 Jahre, die P bei ihr in Diensten war, sich an dessen Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung nicht beteiligen müsste, ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Revision ist zuzulassen, weil dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
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