L 1 KR 150/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 568/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 150/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. April 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht hat den Eilantrag zu Recht abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Die tragende Erwägung des SG, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, weil nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller keine anderen, zum Festbetrag erhältlichen, Medikamente als die begehrten Beloc Zok bzw. Zocor einnehmen könne, ist nicht erschüttert worden: Der Antragsteller bringt nunmehr vor, die Generika der von ihm benötigen Medikamente mit denselben Wirkstoffen Metoprolol und Simvastatin, müssten andere Hilfstoffe oder Konservierungsstoffe enthalten. Gegen diese müsse er allergisch sein. Sein Gesundheitszustand während der Einnahme der Generika anstelle der bewährten Medikamente hätte sich aufgrund der allergischen Reaktionen drastisch verschlechtert. Sein behandelnder Arzt habe ihm bescheinigt, unter einer ausgeprägten allergischen Reaktionslage zu leiden. Nach Verschreibung der unterschiedlichsten Generika sei es zu erheblichen allergischen Reaktionen gekommen. Deshalb sei es unumgänglich, die Originalmedikamente zu verordnen (vgl. Attest vom 9. März 2009, GA Bl. 9). Auf die Anfrage des Senats, ob die allergischen Reaktionen nicht auf anderen Medikamenten (als den Betablockern) oder ggf. Lebensmitteln beruhten, hat der Antragsteller in der Sache nicht reagiert. Er hat weder seinen Allergiepass eingereicht noch benannt, gegen welche Stoffe konkret er allergisch ist, beispielsweise gegen Laktose, welche in einer ganzen Reihe von Generika enthalten ist, welche der Antragsteller ausprobiert hat. Er hat auch nicht vorgetragen, dass sich sein Arzt oder seine Apotheke geweigert hätten, die Generika auf die in den Tabletten enthaltenen weiteren Zusatzstoffe hindurchzusuchen, um etwaige unverträgliche Konservierungsstoffe auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller unzumutbar sein könnte, Arzt oder Stammapotheke zu wechseln, falls diese die nötigen pharmakologischen Recherchen nicht anbieten können oder wollen bzw. sein Arzt auf der Verordnung der teureren Originalmedikamente beharren sollte.

Zuletzt bleibt dem Eilantrag auch noch aus einem anderen Grund Erfolg versagt: Es fehlt auch an einem Anordnungsgrund: Im Streit steht nur die Zahlung der Differenzen zu den Festbetragssätzen. Nach seinen eigenen Angaben geht es um Mehrkosten von 45,52 Euro für 100 Stück entsprechend 100 Tagen, also nur um rund 16,- Euro pro Monat. Dass der Antragsteller diese vorläufig bis zum etwaigen Obsiegen in der Hauptsache nicht selbst bezahlen kann, ist nicht ersichtlich, auch wenn der Antragsteller auf ergänzende Grundsicherung angewiesen ist und Diät halten muss.

Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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