L 34 AS 936/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 11143/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 936/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 34 AS 970/09 B PKH
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2009 abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller, vorläufig, ab 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009, längstens jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides des Antragsgegners vom 27. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2009, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 527,00 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die nach § 172 Abs. 1 und § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers griechischer Staatsangehörigkeit gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2009 ist begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu gewähren, zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedenfalls vom Zeitpunkt der Entscheidung des Senats an erfüllt. Soweit der Antragsteller sinngemäß möglicherweise Leistungen für die Zeit bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats begehrt, fehlt es an dem nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG notwendigen Anordnungsgrund. Es besteht insoweit keine besondere Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung für zurückliegende Zeiträume erforderlich machen würde.

In einem einstweiligen Anordnungsverfahren beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.

Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände hat der Antragsteller insoweit nicht vorgetragen. Dies bedeutet, dass effektiver Rechtsschutz auch insoweit im Hauptsacheverfahren erlangt und ihm ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.

Für die Zeit ab Beschlussfassung des Senats in diesem Beschwerdeverfahren sind die Grundsätze anzuwenden, die das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zum SGB II entwickelt hat (Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005,927 ff.). Die danach zu treffende Entscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden, wobei Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Soll die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden, ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert. Die Sicherung des Existenzminimums (verwirklicht durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist eine grundgesetzliche Gewährleistung in diesem Sinne (vgl. auch Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 7. Juni 2007 – L 28 B 743/07-).

Im vorliegenden Fall kann der Senat in der Sache entscheiden. Denn der Antragsteller hat mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen, aber auch ausreichenden Gewissheit die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II glaubhaft gemacht. Diese Leistungen erhalten Personen, die 1) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2) erwerbsfähig sind, 3) hilfebedürftig sind und 4) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige – § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller. Dem Leistungsanspruch des Antragstellers steht auch nicht § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegen. Hiernach sind "Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt", von den Leistungen nach dem SGB II ausgenommen. Im vorliegenden Fall ergibt sich das Aufenthaltsrecht des Antragstellers nicht "allein aus dem Zweck der Arbeitssuche". Der Senat kann offen lassen, ob der Antragsteller ursprünglich, im Dezember 2008, – auch – zu diesem Zweck nach Deutschland eingereist ist. Er hat aber am 1. März 2009, eine – wenn auch vermutlich nicht in erster Linie angestrebte – Arbeit aufgenommen, nämlich eine Arbeit als Reinigungskraft in einer Physiotherapie-Praxis. Aufgrund dessen hat er als "Arbeitnehmer" und Unionsbürger – unabhängig davon, ob er weiterhin eine andere (oder weitere) Arbeit sucht – ein Recht auf Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/ EU). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des 14. Senat dieses Gerichts an, der bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 14. November 2006 – L 14 B 963/06 AS ER – und vom 30. Mai 2008 – L 14 B 282/08 AS ER-, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de), dass das Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer ungeachtet dessen besteht, dass der Antragsteller, wie im vorliegenden Fall, nur eine geringfügige Beschäftigung (im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB IV] – "Minijob") ausübt. Im Freizügigkeitsgesetz/EU findet sich keine Bestimmung, wonach "Arbeitnehmer" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU nur ein mehr als geringfügig Beschäftigter wäre. Dies ergibt sich auch nicht aus einer Auslegung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Danach ist als "Arbeitnehmer" im Sinne der (europäischen) Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (die das Freizügigkeitsgesetz/EU umsetzt) auch anzusehen, wer eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, mit der er weniger verdient, als im betreffenden Mitgliedstaat als Existenzminimum angesehen wird, vorausgesetzt, er übt tatsächlich eine echte Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus. Außer Betracht bleiben – lediglich – "Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen" (Urteile vom 23. März 1982 – Rs. 53/81, Levin gg. Staatssecretaris van Justitie –, Slg. S. 1035, RdNr. 17 und 18 sowie vom 26. Februar 1992 – Rs. C-357/89, Raulin gg. Minister van Onderwijs en Wetenschapen –, Slg. S. I-1027, RdNr. 13). Dafür kann ein Anhaltspunkt sein, dass die betreffende Person nur sehr wenige Stunden gearbeitet hat oder dass sich der Betroffene zur Arbeit auf Abruf des Arbeitgebers zur Verfügung halten muss (Urteil vom 26. Februar 1992, a. a. O., RdNr. 14 und Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Die vom Antragsteller ausgeübte Beschäftigung ist nicht als "völlig untergeordnet und unwesentlich" anzusehen. Er erbringt – auf der Grundlage eines am 24. Februar 2009 schriftlich abgeschlossenen und bislang offenbar nicht gekündigten – Arbeitsvertrags seit dem 1. März 2009 Arbeitsleistungen als Reinigungskraft, die für den Arbeitgeber, dessen Weisungen er unterliegt, einen wirtschaftlichen Wert haben. Dass das vom Antragsteller dadurch erzielte bzw. zu erzielende Arbeitsentgelt in Höhe von 400,00 Euro brutto monatlich nicht zur Sicherung seines Lebensunterhalts ausreicht, ist nach der beschriebenen und bei der Auslegung des Freizügigkeitsgesetzes/EU zu beachtenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Beschäftigung im Sinne des deutschen Sozialversicherungsrechts "geringfügig" ist, d.h. nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Der Antragsteller hat demnach Anspruch auf den vom 1. Juli 2009 an geltenden monatlichen Regelsatz für Alleinstehende in Höhe von 359,00 EUR und einen Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind (§ 22 SGB II). Nach Aktenlage beträgt die Bruttowarmmiete des Antragstellers 410,00 Euro monatlich. Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs, ob diese Kosten "angemessen" im vorgenannten Sinne sind, orientiert sich der Senat in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren an den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (AV-Wohnen) der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin vom 10. Februar 2009, die als verwaltungsinterne Regelung gegenüber den Gerichten zwar keine bindende Wirkung entfaltet, jedoch erfahrungsgemäß einen ersten Orientierungspunkt bietet. Danach gilt als Richtwert für einen 1-Personen Haushalt eine monatliche Bruttowarmmiete in Höhe von 378,00 Euro.

Von dem sich daraus ergebenden Hilfebedarf des Antragstellers in Höhe von insgesamt 737,00 Euro ist sein Einkommen (§ 11 SGB II) in Höhe von 400,00 Euro, abzüglich der Freibeträge in Höhe von insgesamt 190,00 Euro (30,00 Euro gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), 100,00 Euro gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II und 60,00 Euro gemäß § 30 SGB II (300,00 Euro x 20 v. H. )) bedarfsmindernd abzusetzen, so dass mithin ein vorläufig ermittelter Hilfebedarf in Höhe von 527,00 Euro (359,00 Euro Regelleistung + 379 KdU – 210,00 Einkommen)verbleibt.

Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller besteht deshalb, weil der ausweislich des Attests des Dr. med. Baumgarten vom 19. Mai 2009 an einer fortgeschrittenen HIV-Infektion leidende Antragsteller auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und den aus der Bewilligung dieser Leistungen folgenden Krankenversicherungsschutz angewiesen ist. Der Senat hat diese Anordnung ausgehend vom dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt. Er hat sich insoweit an § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II orientiert. Danach sollen Leistungen für jeweils sechs Monate im Voraus erbracht werden, längstens aber bis zur Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Bescheides des Antragsgegners vom 27. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17. April 2009. Die Beteiligten können im Übrigen bei einer Änderung der dieser Anordnung zugrunde liegenden Umstände (Änderung der Einkommensverhältnisse des Antragstellers, Wegfall seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer o. ä.) beim Gericht der Hauptsache eine Aufhebung dieser Anordnung beantragen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. [2005], § 86b Rdnr. 45).

Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts richtet, seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abzulehnen, kann diese Beschwerde im Ergebnis ebenso keinen Erfolg haben, wie sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren. Im Hinblick auf den in diesem Beschluss ausgesprochenen Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers für das gesamte einstweilige Rechtschutzverfahren besteht kein Bedürfnis mehr für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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