Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 20 RJ 660/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 635/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Kläger ist 1954 geboren worden. Er hat nach seinen Angaben Ende der 1960er/Anfang der 1970er Jahre eine Ausbildung zum (Stahl-)Bauschlosser begonnen, jedoch nicht beendet (im Versicherungsverlauf ist die Zeit vom 1. April 1969 bis zum 31. März 1971 als Pflichtbeitragszeit wegen beruflicher Ausbildung enthalten). Anschließend war er im Berufsfeld Schlosser/Bauschlosser tätig. Von 1985 an ist er seinen Angaben zufolge zum Baufachwerker angelernt worden. Seit Januar 1987 war er nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt und bezog Sozialleistungen wegen Arbeitslosigkeit beziehungsweise wegen Arbeitsunfähigkeit. Eine berufsfördernde Maßnahme mit dem Ziel der Umschulung zum Haushandwerker war 1990 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden. Seither war der Kläger arbeitslos. Seit 1990 ist bei ihm ein Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz/Sozialgesetzbuch Neuntes Buch von 50 anerkannt, der 2003 auf 60 erhöht und um die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen G ergänzt wurde. Im Juli 1998 beantragte der Kläger Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Er halte sich seit 1989 wegen "Wirbelsäule/Fußleiden" für erwerbsgemindert. Der von der Beklagten beauftragte Gutachter Dipl.-Med. P kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt eines Privatunfalls im Dezember 1996 nicht mehr als "Bauschlosser" tätig sein könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen bei wählbarem Haltungswechsel. Nicht möglich oder nicht zumutbar seien das Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, Hocken und Knien und das Erklimmen von Leitern und Gerüsten (Gutachten vom 14. September 1998; Diagnosen: Lumboischialgie links bei Zustand nach Nucleotomie L4/5 [1990], L5/S1 [1991] und Lendenwirbelkörper I-Fraktur [12/96]; Arthralgie linkes Sprunggelenk bei Zustand nach Arthrodese des oberen Sprunggelenks [2/98] wegen posttraumatischer Unterschenkel-Arthrose nach Calcaneusfraktur links [12/96]; postthrombotisches Syndrom rechter Unterschenkel bei Zustand nach Phlebitis bei Varikosis; Verdacht auf depressive Reaktion; Adipositas). Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 23. September 1998 ab. Im Widerspruchsverfahren wurde der Kläger im Auftrag der Beklagten durch die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. G und die Fachärztin für Chirurgie Dipl.-Med. B begutachtet. Dr. G kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen verrichten könne. Nicht möglich oder nicht zumutbar seien häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder mit anderweitiger Absturzgefahr, in Hitze oder Wechsel- oder Nachtschicht oder unter besonderem Zeitdruck (Gutachten vom 10. Januar 2000, Untersuchungstag 21. Dezember 1999; Diagnosen: Lumbalsyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation 1990 und 1991 im Bereich L4/5 und L5/S1 sowie bei Zustand nach Lendenwirbelkörper I-Fraktur 12/96; Gangstörung bei Zustand nach Calcaneusfraktur links 12/96, im Februar 1998 operativ nachversorgt; Verdacht auf reaktive Depression, mitgeteilte Herzrhythmusstörungen, Magenleiden). Dipl.-Med. B stellte, zugleich als Prüfärztin, unter Berücksichtigung des Gutachtens der Dr. G ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten im gelegentlichen Wechsel der Haltungsarten fest. Nicht möglich oder nicht zuzumuten seien Arbeiten, die mit Knien oder Hocken verbunden oder auf Leitern und Gerüsten zu verrichten oder sonst mit Absturzgefahr verbunden seien sowie Arbeiten in Nässe, Kälte, Hitze, Wechsel- oder Nachtschicht und unter besonderem Zeitdruck (Gutachten vom 27. Januar 2000; Diagnosen auf dem Fachgebiet der Gutachterin: chronische Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlung in das linke Bein und Muskelschwäche im linken Bein bei Zustand nach Bandscheibenoperationen L4/5 und L5/S1 1990/91 und Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers 12/96; Gehbehinderung nach Fersenbeinbruch links 12/96 und operativer Versteifung des linken unteren Sprunggelenks 02/98; Krampfaderleiden am rechten Bein). Durch Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Er habe keinen Berufsabschluss erworben und die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung als Baufachwerker sei dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzuordnen. Ausgehend hiervon sei der Kläger ebenfalls auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar. Insoweit verfüge er nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten. Erst recht sei er somit nicht erwerbsunfähig. Mit seiner Klage hat der Kläger, wie bereits im Widerspruchsverfahren, die Auffassung vertreten, dass sein Leistungsvermögen nicht zutreffend gewürdigt worden sei. Er hat auf ein arbeitsamtsärztliches Gutachten des Dr. D vom 11. Februar 1999 Bezug genommen, das im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden war. Ferner hat er unter anderem diverse Unterlagen über medizinische Behandlungen vorgelegt. Er genieße Berufsschutz wie ein Bauschlosser mit abgeschlossener Ausbildung, da er alle anfallenden Arbeiten wie ein Geselle ausgeübt habe. Zuletzt sei er seit Januar 1994 mit einem Stundenlohn von 19,- DM tätig gewesen. Er hat Kopien einer Bescheinigung der Firma K W & Co Betonwerk GmbH vom 9. August 1982 sowie Meldungen zur Sozialversicherung, ebenfalls aus dem Jahr 1982, eingereicht. Weitere Unterlagen zu seinen Arbeitsverhältnissen besitze er nicht mehr, da sie bei einem Wohnungsbrand verlorengegangen seien. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr. R (vom 5. April 2001) und eine Arbeitgeberauskunft der Firma O GmbH (vom 23. Mai 2005, keine Unterlagen mehr vorhanden) eingeholt. Von Amts wegen ist der Kläger durch den Facharzt für Orthopädie Dr. L und den Arzt für Psychiatrie und Neurologie K begutachtet worden. Dr. L ist in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger aus der Sicht seines Fachgebiets noch körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen in wechselnden Körperhaltungen ohne einen bestimmten Wechselrhythmus oder überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten könne. Nicht möglich oder nicht zumutbar seien Arbeiten unter stärkerem Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft, mit einseitiger körperlicher Belastung oder Zeitdruck, auf Leitern oder Gerüsten oder solche, die eine gewisse Belastbarkeit der Wirbelsäule oder der Beine und Füße voraussetzten. Arbeiten in einem festgelegten Arbeitsrhythmus seien "unter Umständen" zumutbar, Lasten könnten bis zu 10 kg gehoben und getragen werden. Es werde davon ausgegangen, dass das Leistungsbild seit Antragstellung bestanden habe (Diagnosen: Beugedefizit im Bereich des 5. Fingers rechts, bei Versteifung im Endglied bei circa 30° Beugung; Zustand nach Bandscheibenoperationen in den Segmenten L4/5 und L5/S1 bei wiederkehrenden Rückenbeschwerden; Zustand nach Versteifung des linken unteren Sprunggelenks; Venenleiden im Bereich des rechten Unterschenkels; Missempfindungen im Bereich des linken Gesäßes und im Bereich des linken Beines, einer entsprechenden Nervenwurzel nicht zuordbar). Der Sachverständige K ist in seinem Gutachten vom 25. Juni 2003 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch vollschichtig leichte körperliche Arbeiten im Freien oder in geschlossenen Räumen im Wechsel der Haltungsarten, bevorzugt im Sitzen, verrichten könne. Nicht möglich oder nicht zumutbar seien Arbeiten unter stärkerem Einfluss von Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft, mit einseitiger körperlicher Belastung und auf Leitern und Gerüsten sowie solche, die mit Anforderungen höherer Fingergeschicklichkeit oder größerer Belastungen der Wirbelsäule, der Arme, Hände, Beine und Füße verbunden seien. Genaue Aussagen über den Beginn der fachspezifischen Leistungseinschränkungen könnten nicht getroffen werden, die therapeutischen Möglichkeiten der psychiatrischen Symptomatik seien nicht ausgeschöpft (Diagnosen: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Zustand nach Bandscheibenoperationen L4/5 und L5/S1 und Lendenwirbelkörper I-Fraktur; rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradiger Episode). Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne sozial zumutbar jedenfalls auf die Tätigkeit eines Arbeiters an Hochregallagern oder eines Registrators beziehungsweise allgemein auf gehobene Bürohilfstätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) verwiesen werden. Durch Urteil vom 16. Januar 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Der bisherige Beruf des Klägers sei der des Bauschlossers. Ihn könne er aus gesundheitlichen Gründen zwar nicht mehr ausüben. Das führe jedoch noch nicht dazu, dass er auch berufsunfähig sei. Der bisherige Beruf gehöre zur Gruppe der Anlerntätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Der Kläger habe keine Ausbildung abgeschlossen. Zwar sei er langjährig im Berufsfeld des Bauschlossers tätig gewesen. Da Auskünfte über den Inhalt seiner Beschäftigungen aber nicht zu erlangen gewesen seien, könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob er aufgrund langjähriger Berufsausübung einem Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung gleichgestellt werden könne. Deshalb könne er nicht der Gruppe der Arbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung (Leitbild des Facharbeiters) gleichgestellt werden. Es sei lediglich gerechtfertigt, den bisherigen Beruf wegen der Berufserfahrung des Klägers der Gruppe der Anlerntätigkeiten des oberen Bereichs zuzurechnen. Ausgehend hiervon könne der Kläger sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes Berlin beziehungsweise den Berliner Verwaltungen verwiesen werden. Diese Tätigkeit könne er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen verrichten. Selbst wenn der bisherige Beruf des Klägers der Gruppe der Facharbeitertätigkeiten zuzurechnen sei, gebe es in Gestalt eines Registrators nach der Vergütungsgruppe VIII BAT eine zumutbare Verweisungstätigkeit. Unerheblich sei, dass der Kläger über keine Vorkenntnisse im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich verfüge. Auch ohne Vorkenntnisse betrage die Anlernzeit nicht mehr als drei Monate. Bei der Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers folge die Kammer den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen. Mit der Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, aus gesundheitlichen Gründen in rentenberechtigendem Maß erwerbsgemindert zu sein und Berufsschutz als Facharbeiter zu genießen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 23. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, weiter hilfsweise ihm ab dem 1. Januar 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Orthopäde Dr. M am 24. August 2006 ein Gutachten erstattet. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten verrichten könne, wobei auf Gehen, Sitzen und Stehen jeweils ein Drittel entfallen und die Möglichkeit zum gelegentlichen Haltungswechsel gewährleistet sein solle. Nicht möglich oder zu vermeiden seien häufiges Bücken oder ständige Überkopfarbeiten sowie Arbeiten ohne Witterungsschutz, auf Leitern oder Gerüsten und solche, die mit Rüttlungen oder Stauchungen der Wirbelsäule verbunden seien (Diagnosen: Postnucleotomie-Syndrom; Zustand nach Nucleotomie wegen Bandscheibenprolaps L4/5, L5/S1; Zustand nach Lendenwirbelkörper-1-Fraktur, Calcaneus-Fraktur links 1997; chronisches Cervical-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung; Osteochondrose, Bandscheibendegeneration C5/6; degenerative Spondyl- und Facettengelenksarthrose L5/S1; residueller Morbus Scheuermann; venöse Insuffizienz beider Beine; Zustand nach Arthrodese oberes Sprunggelenk links; Knick- und Plattfuss beiderseits; chronisches Schmerzsyndrom; Anpassungs- und Somatisierungsstörung; Herzrhythmusstörungen; Tinnitus links; Adipositas; rezidivierende Gastritis). In einer ergänzenden Stellungnahme vom 3. April 2008 hat er ausgeführt, dass der sogenannte "Drittelmix" nicht zwingend erforderlich ist. Den Leistungseinschränkungen des Dr. L und des arbeitsamtsärztlichen Gutachtens aus dem Jahr 1999 schließe er sich nicht an. Von Amts wegen hat der berufskundliche Sachverständige Langhoff am 15. Oktober 2006 ein Gutachten über den Kläger erstattet. Er hat ausgeführt, dass der Kläger nach den vorhandenen Unterlagen von der Bundesanstalt für Arbeit 1990 unter der Berufsklassenzahl 2717 (Bauschlosserhelfer) geführt und von einem Arbeitgeber 1982 als Bauhilfsarbeiter, der nicht als Facharbeiter tätig sei und keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Eine Qualifikation als Facharbeiter ergebe sich nicht. Die Zeit der abgebrochenen Ausbildung reiche aber aus, um schlosserische Arbeiten des oberen Anlernbereichs zu übernehmen. Das verbliebene Leistungsvermögen auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. M reiche aus, um Pförtnertätigkeiten oder andere einfache Wach- und Aufsichtsarbeiten zu verrichten. Diese Tätigkeiten würden tariflich als ungelernte Arbeiten entlohnt, gleichwohl handle es sich nicht um die allereinfachsten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts. Nicht ausreichend sei das verbliebene Leistungsvermögen für schlosserische Arbeiten oder Arbeiten an Hochregallagern. Nachdem der Kläger gegen das Gutachten eingewendet hat, dass sowohl seine Bezahlung als auch der Besitz eines Schweißerpasses für eine Qualifikation als Facharbeiter spreche, hat der Sachverständige Langhoff mit Datum des 5. März 2007 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und ist bei seiner zuvor vertretenen Auffassung geblieben. Ferner ist ein Gutachten des Dr. H für den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit B N vom 20. Februar 2007 beigezogen worden (vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung oder überwiegend sitzend mit der Möglichkeit zum zwischenzeitlichen Aufstehen und Umhergehen und weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen). Nachdem der Kläger eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend gemacht und darauf hingewiesen hatte, dass er auf die Einnahme morphinhaltiger Tabletten angewiesen sei, ist er von Amts wegen durch den praktischen Arzt H-J M begutachtet worden. In seinem Gutachten vom 20. November 2008 kommt der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch täglich vollschichtig leichte körperliche Arbeiten verrichten könne. Optimal sei eine vornehmlich sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Haltungswechsel. Rein sitzende oder überwiegend gehende oder stehende Tätigkeiten schieden aus. Nicht möglich oder nicht zumutbar seien Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung, in schnellem festgelegtem Arbeitsrhythmus, unter sonstigem Zeitdruck, im Akkord oder am Fließband, in Nachtschicht und auf Leitern und Gerüsten. Lasten könne er bis 12,5 kg heben oder tragen. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei mäßig, die der Beine rechts mäßig und links etwas deutlicher reduziert (Diagnosen: Funktionsminderung der Hals- und Lendenwirbelsäule, Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulen-Bereich und Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers, Funktionsminderung des linken oberen Sprunggelenks, operative Versteifung des linken unteren Sprunggelenks, Fußfehlform beidseits, Reizzustände der rechten Hüfte und beider Kniegelenke; seelisches Leiden [anhaltende somatoforme Schmerzstörung]; Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen; Refluxkrankheit der Speiseröhre, Oberbauchbeschwerden; Hörminderung rechts; Krampfaderleiden). Gegen die Feststellungen des Sachverständigen M hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. Februar 2009 Einwendungen vorgebracht und drei Befunde bildgebender Untersuchungen vom 27. Januar 2009 und 26. Februar 2009 eingereicht. Der Sachverständige hat aufgrund dessen mit Datum des 1. April 2009 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und ist bei seiner bisherigen Einschätzung verblieben. Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht beziehungsweise auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht. Der Anspruch bestimmt sich, soweit der Kläger eine Rentenleistung mit Beginn bereits vor dem 1. Januar 2001 geltend macht, noch nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil er seinen Rentenantrag bereits im Juli 1998 gestellt hat (§ 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]; s. BSG SozR 4-2600 § 44 Nr. 1 und 4-1500 § 128 Nr. 3). Ansprüche auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach diesen Vorschriften setzen neben den so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI), voraus, dass Berufsunfähigkeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI solche Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,- DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro übersteigt.
Der Kläger war und ist nicht aus medizinischen Gründen berufsunfähig. Erst recht liegen bei ihm daher die weitergehenden Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit nicht vor (zur Zulässigkeit dieser Schlussfolgerung s. z.B. BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 -B 13 RJ 65/97 R -, zitiert nach Juris). Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten. In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Eine frühere, qualitativ hochwertigere versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit hat nur dann Bedeutung, wenn sich der Versicherte von ihr aus Gründen abgewandt hat, die gesundheitsbedingt waren und damit auf einem Risiko beruhten, das durch die Rente wegen Berufsunfähigkeit abgesichert ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, s, etwa BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 und 12; BSG, BSG, Urteil vom 26. April 2005 – B 5 RJ 27/04 R). Als bisherige Berufe des Klägers kommen nach diesen Kriterien die des Bauschlosserhelfers und des Baufachwerkers in Betracht, nicht dagegen der eines "Bauschlossers" im Sinne eines Arbeitnehmers mit abgeschlossener Ausbildung in diesem Beruf. Eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf hat der Kläger nicht beendet. Letztmalig stand er 1986 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Zwar gibt der Kläger an, nach dem Abbruch seiner Ausbildung praktisch immer als "Bauschlosser" gearbeitet zu haben. Auch wird er in der Bescheinigung eines früheren Arbeitgebers ebenfalls als "Bauschlosser" bezeichnet. Trotzdem ist nicht mit der für die gerichtliche Entscheidungsfindung notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass er als Bauschlosser im Sinne eines Arbeitnehmers tätig war, der über einen Abschluss in dem entsprechenden Ausbildungsgang verfügt. Dagegen spricht im besonderen, dass er in Unterlagen, die zeitnah nach dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung von der arbeitsmarktlich besonders fachkundigen Bundesanstalt für Arbeit erstellt worden sind, stets als Bauschlosser"helfer" bezeichnet worden ist. Die einzige vorliegende Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ebenfalls für eine Tätigkeit unterhalb des Facharbeiterniveaus. Die Angabe des Klägers, er sei ab 1985 zum "Baufachwerker" angelernt worden, kann nicht den Nachweis einer höheren Qualifikation vermitteln. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Berufstätigkeit, welche die Qualifikation eines Arbeitnehmers mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzt, sondern vielmehr ebenfalls um einen Anlernberuf (s. etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 140). Die 1990 vom Kläger begonnene Weiterbildung als Haushandwerker ist für die Bestimmung des bisherigen Berufs ohne Bedeutung, da er sie aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hat. Ebensowenig wird ein höherer Grad an Qualifikation dadurch vermittelt, dass der Kläger nach seinen Angaben Befähigungsnachweise für bestimmte Schweißtechniken erworben hatte. Sie können binnen weniger Monate auch von Personen erworben werden, die keine Vorkenntnisse haben Keine Bedeutung für die Bestimmung des bisherigen Berufs hat schließlich die dem Kläger gezahlte Entlohnung. Denn es ist nicht ersichtlich und auch nicht mehr aufklärbar, ob sie sich durch die Anforderungen an die verrichtete Arbeit oder durch qualifikationsfremde Merkmale (im besonderen übertarifliche Zulagen in Zeiten guter Baukonjunktur) erklärt. Den Beruf des Schlosserhelfers kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen ebensowenig noch ausüben wie den des Baufachwerkers, da es sich nicht nur um leichte Arbeiten handelt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und wird auch von dem berufskundlichen Sachverständigen Langhoff nochmals überzeugend ausgeführt. Allein das Unvermögen, den "bisherigen Beruf" noch auszuüben zu können, führt jedoch noch nicht zur Berufsunfähigkeit. Vielmehr setzt sie zusätzlich voraus, dass auch keine Leistungsfähigkeit mehr für einen sozial zumutbaren Verweisungsberuf besteht. Die soziale Zumutbarkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das so genannte Stufenschema entwickelt, welches die "Arbeiterberufe" in verschiedene Berufsgruppen unterteilt, die durch die Leitberufe - Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, - Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei, in der Regel drei Jahren) - angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) - ungelernte Arbeiter (Anlern- oder Einweisungszeit bis zu drei Monate) charakterisiert werden. Sozial zumutbar können Versicherte grundsätzlich nur auf – konkret zu benennende – Berufe der nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden, die sie binnen drei Monaten vollwertig ausüben können. Eine Abweichung gilt nur im Bereich der angelernten Arbeiter. Die Arbeitnehmer, deren Anlernzeit bis zu einem Jahr betragen hat (Angelernte des unteren Bereichs), sind auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass ein konkreter Verweisungsberuf genannt werden müsste. Arbeitnehmer, deren Anlernzeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren betragen hat, dürfen dagegen nicht auf allereinfachste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die nach kurzer Einweisung von jedermann ausgeübt werden können. Ihnen ist deshalb ebenfalls eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Es kann offen bleiben, ob der bisherige Beruf der des Bauschlosserhelfers oder der des "Baufachwerkers" war. Denn keiner der beiden kann der Stufe der Facharbeiterberufe zugeordnet werden. Versicherte, die wie der Kläger eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht abgeschlossen haben, können nur dann denjenigen mit einem Ausbildungsabschluss gleichgestellt werden, wenn sie eine Facharbeitertätigkeit nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt haben und sich durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet haben, die sie befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (stellvertretend BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 168 und 169; weitere Nachweise bei Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialgesetzbuch, § 43 i. d. F. bis 31. Dezember 2000, Rz. 62, 63). Eine Gleichstellung scheitert vorliegend bereits daran, dass – wie ausgeführt – nicht nachzuweisen ist, dass der Kläger tatsächlich eine Facharbeitertätigkeit nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt hat. Zugunsten des Klägers kann jedoch unterstellt werden, dass jeder in Betracht kommende "bisherige Beruf" innerhalb der Gruppe der Anlerntätigkeiten dem "oberen" Bereich zugehört, so dass er zwar auf die Stufe der ungelernten Tätigkeiten, dort aber nicht nur auf sogenannte "Primitivtätigkeiten" verweisbar ist. Sozial zumutbar kann der Kläger nach diesen Kriterien jedenfalls noch auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners in der öffentlichen Verwaltung verwiesen werden. Das ergibt sich aus dem berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen L, dem der Senat in seiner Einschätzung folgt. An seinen Erkenntnissen bestehen bereits deshalb keine Zweifel, weil sie sich mit den Ermittlungen des ehemaligen LSG Berlin für den Bereich der B Landesverwaltung und der Verwaltung des Bundes im Gebiet des Landes B decken (s. stellvertretend die Urteile des Senats vom 13. Februar 2003 – L 8 RJ 24/00 für die Zeit vor 2002 und vom 28. April 2005 – L 8 RJ 57/03 und 59/03 für die Zeit ab 2002). Bei der Tätigkeit eines einfachen Pförtners handelt es um eine körperlich leichte Tätigkeit, die die Möglichkeit für eine Tätigkeit im Wechsel der Haltungsarten ebenso bietet wie für eine schwerpunktmäßig sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel. Soweit eine Objektüberwachung oder Rundgänge gefordert werden, werden besondere Anforderungen an die Gehfähigkeit nicht gestellt. Die Fähigkeit zur Arbeit in Wechselschichten – nicht dagegen in Nachtschichten – wird jedoch vorausgesetzt, um Zugang zu einer arbeitsmarktlich erheblichen Anzahl an Arbeitsplätzen zu erhalten. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen ist der Kläger in der Lage, die Verweisungstätigkeit auszuüben. Bei der Einschätzung des Leistungsvermögens folgt der Senat sowohl für den Zeitraum bis Dezember 2000, in dem sich der Rentenanspruch nach §§ 43, 44 SGB VI "alter Fassung" richtet, als auch für die Zeit danach den Gutachten der im Lauf des Rechtsstreits von Amts wegen tätig gewordenen gerichtlichen Sachverständigen. Ohne Ausnahme kommen alle zu dem Ergebnis, dass der Kläger jedenfalls noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten in normal temperierten geschlossenen Räumen, ohne Zeitdruck und Zwangshaltungen jeder Art und nicht in Nachtschicht verfügt. Die von den Sachverständigen gefundenen Ergebnisse sind von daher allesamt nachvollziehbar und damit überzeugend. Hervorzuheben ist dabei das Gutachten des zuletzt tätig gewordenen Sachverständigen M, der die Vorgutachten und die sonstigen aus den Akten ersichtlichen medizinischen Befunde nochmals umfassend gesichtet und zusammengefasst und mit den von ihm selbst erhobenen Befunden verglichen hat. Seine Ausführungen zur Entwicklung der beim Kläger vorliegenden Krankheitsbilder und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögens sind klar und folgerichtig, weil stets deutlich wird, welche Anknüpfungstatsachen eine Leistungseinschränkung begründen und welche Krankheitsbilder umgekehrt ohne Auswirkungen bleiben. Zu den Einwendungen des Klägers hat er sich in ebenso nachvollziehbarer und damit überzeugender Weise geäußert. Das Gutachten des auf Antrag des Klägers tätig gewordenen Sachverständigen Dr. M kommt zu keinen abweichenden Ergebnissen. Soweit die im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Gutachterinnen der Beklagten auch eine Tätigkeit in Wechselschicht ausgeschlossen haben, kann dem nicht gefolgt werden. Keines der beim Kläger feststellbaren Krankheitsbilder rechtfertigt diesen Schluss. Allenfalls können der – ohnehin erst von dem Sachverständigen M ausdrücklich als relevant benannte – Bluthochdruck und die Herzrhythmusstörungen eine Einschränkung der Schichtfähigkeit begründen. In der beim Kläger objektivierbaren Ausprägung gibt es aber keinen Grund zu Einschränkungen, die über den Ausschluss von Nachtarbeit hinausgehen. Auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht besteht kein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung) oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung). Denn diese Vorschriften stellen, da bereits ein tägliches Leistungsvermögen von sechs Stunden einen Rentenanspruch ohne Rücksicht auf die Arbeitsmarktlage ausschließt, noch weitergehende Anforderungen als das zuvor geltende Recht. Aus den bereits genannten Gründen überzeugen auch insoweit die medizinischen Feststellungen und Einschätzungen im besonderen des Sachverständigen M. Berufskundlich werden die Erkenntnisse zum Verweisungsberuf des Pförtners in der öffentlichen Verwaltung durch das Gutachten des Sachverständigen Langhoff bestätigt und fortgeführt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Kläger ist 1954 geboren worden. Er hat nach seinen Angaben Ende der 1960er/Anfang der 1970er Jahre eine Ausbildung zum (Stahl-)Bauschlosser begonnen, jedoch nicht beendet (im Versicherungsverlauf ist die Zeit vom 1. April 1969 bis zum 31. März 1971 als Pflichtbeitragszeit wegen beruflicher Ausbildung enthalten). Anschließend war er im Berufsfeld Schlosser/Bauschlosser tätig. Von 1985 an ist er seinen Angaben zufolge zum Baufachwerker angelernt worden. Seit Januar 1987 war er nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt und bezog Sozialleistungen wegen Arbeitslosigkeit beziehungsweise wegen Arbeitsunfähigkeit. Eine berufsfördernde Maßnahme mit dem Ziel der Umschulung zum Haushandwerker war 1990 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden. Seither war der Kläger arbeitslos. Seit 1990 ist bei ihm ein Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz/Sozialgesetzbuch Neuntes Buch von 50 anerkannt, der 2003 auf 60 erhöht und um die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen G ergänzt wurde. Im Juli 1998 beantragte der Kläger Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Er halte sich seit 1989 wegen "Wirbelsäule/Fußleiden" für erwerbsgemindert. Der von der Beklagten beauftragte Gutachter Dipl.-Med. P kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt eines Privatunfalls im Dezember 1996 nicht mehr als "Bauschlosser" tätig sein könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen bei wählbarem Haltungswechsel. Nicht möglich oder nicht zumutbar seien das Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, Hocken und Knien und das Erklimmen von Leitern und Gerüsten (Gutachten vom 14. September 1998; Diagnosen: Lumboischialgie links bei Zustand nach Nucleotomie L4/5 [1990], L5/S1 [1991] und Lendenwirbelkörper I-Fraktur [12/96]; Arthralgie linkes Sprunggelenk bei Zustand nach Arthrodese des oberen Sprunggelenks [2/98] wegen posttraumatischer Unterschenkel-Arthrose nach Calcaneusfraktur links [12/96]; postthrombotisches Syndrom rechter Unterschenkel bei Zustand nach Phlebitis bei Varikosis; Verdacht auf depressive Reaktion; Adipositas). Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 23. September 1998 ab. Im Widerspruchsverfahren wurde der Kläger im Auftrag der Beklagten durch die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. G und die Fachärztin für Chirurgie Dipl.-Med. B begutachtet. Dr. G kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen verrichten könne. Nicht möglich oder nicht zumutbar seien häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder mit anderweitiger Absturzgefahr, in Hitze oder Wechsel- oder Nachtschicht oder unter besonderem Zeitdruck (Gutachten vom 10. Januar 2000, Untersuchungstag 21. Dezember 1999; Diagnosen: Lumbalsyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation 1990 und 1991 im Bereich L4/5 und L5/S1 sowie bei Zustand nach Lendenwirbelkörper I-Fraktur 12/96; Gangstörung bei Zustand nach Calcaneusfraktur links 12/96, im Februar 1998 operativ nachversorgt; Verdacht auf reaktive Depression, mitgeteilte Herzrhythmusstörungen, Magenleiden). Dipl.-Med. B stellte, zugleich als Prüfärztin, unter Berücksichtigung des Gutachtens der Dr. G ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten im gelegentlichen Wechsel der Haltungsarten fest. Nicht möglich oder nicht zuzumuten seien Arbeiten, die mit Knien oder Hocken verbunden oder auf Leitern und Gerüsten zu verrichten oder sonst mit Absturzgefahr verbunden seien sowie Arbeiten in Nässe, Kälte, Hitze, Wechsel- oder Nachtschicht und unter besonderem Zeitdruck (Gutachten vom 27. Januar 2000; Diagnosen auf dem Fachgebiet der Gutachterin: chronische Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlung in das linke Bein und Muskelschwäche im linken Bein bei Zustand nach Bandscheibenoperationen L4/5 und L5/S1 1990/91 und Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers 12/96; Gehbehinderung nach Fersenbeinbruch links 12/96 und operativer Versteifung des linken unteren Sprunggelenks 02/98; Krampfaderleiden am rechten Bein). Durch Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Er habe keinen Berufsabschluss erworben und die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung als Baufachwerker sei dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzuordnen. Ausgehend hiervon sei der Kläger ebenfalls auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar. Insoweit verfüge er nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten. Erst recht sei er somit nicht erwerbsunfähig. Mit seiner Klage hat der Kläger, wie bereits im Widerspruchsverfahren, die Auffassung vertreten, dass sein Leistungsvermögen nicht zutreffend gewürdigt worden sei. Er hat auf ein arbeitsamtsärztliches Gutachten des Dr. D vom 11. Februar 1999 Bezug genommen, das im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden war. Ferner hat er unter anderem diverse Unterlagen über medizinische Behandlungen vorgelegt. Er genieße Berufsschutz wie ein Bauschlosser mit abgeschlossener Ausbildung, da er alle anfallenden Arbeiten wie ein Geselle ausgeübt habe. Zuletzt sei er seit Januar 1994 mit einem Stundenlohn von 19,- DM tätig gewesen. Er hat Kopien einer Bescheinigung der Firma K W & Co Betonwerk GmbH vom 9. August 1982 sowie Meldungen zur Sozialversicherung, ebenfalls aus dem Jahr 1982, eingereicht. Weitere Unterlagen zu seinen Arbeitsverhältnissen besitze er nicht mehr, da sie bei einem Wohnungsbrand verlorengegangen seien. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr. R (vom 5. April 2001) und eine Arbeitgeberauskunft der Firma O GmbH (vom 23. Mai 2005, keine Unterlagen mehr vorhanden) eingeholt. Von Amts wegen ist der Kläger durch den Facharzt für Orthopädie Dr. L und den Arzt für Psychiatrie und Neurologie K begutachtet worden. Dr. L ist in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger aus der Sicht seines Fachgebiets noch körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen in wechselnden Körperhaltungen ohne einen bestimmten Wechselrhythmus oder überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten könne. Nicht möglich oder nicht zumutbar seien Arbeiten unter stärkerem Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft, mit einseitiger körperlicher Belastung oder Zeitdruck, auf Leitern oder Gerüsten oder solche, die eine gewisse Belastbarkeit der Wirbelsäule oder der Beine und Füße voraussetzten. Arbeiten in einem festgelegten Arbeitsrhythmus seien "unter Umständen" zumutbar, Lasten könnten bis zu 10 kg gehoben und getragen werden. Es werde davon ausgegangen, dass das Leistungsbild seit Antragstellung bestanden habe (Diagnosen: Beugedefizit im Bereich des 5. Fingers rechts, bei Versteifung im Endglied bei circa 30° Beugung; Zustand nach Bandscheibenoperationen in den Segmenten L4/5 und L5/S1 bei wiederkehrenden Rückenbeschwerden; Zustand nach Versteifung des linken unteren Sprunggelenks; Venenleiden im Bereich des rechten Unterschenkels; Missempfindungen im Bereich des linken Gesäßes und im Bereich des linken Beines, einer entsprechenden Nervenwurzel nicht zuordbar). Der Sachverständige K ist in seinem Gutachten vom 25. Juni 2003 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch vollschichtig leichte körperliche Arbeiten im Freien oder in geschlossenen Räumen im Wechsel der Haltungsarten, bevorzugt im Sitzen, verrichten könne. Nicht möglich oder nicht zumutbar seien Arbeiten unter stärkerem Einfluss von Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft, mit einseitiger körperlicher Belastung und auf Leitern und Gerüsten sowie solche, die mit Anforderungen höherer Fingergeschicklichkeit oder größerer Belastungen der Wirbelsäule, der Arme, Hände, Beine und Füße verbunden seien. Genaue Aussagen über den Beginn der fachspezifischen Leistungseinschränkungen könnten nicht getroffen werden, die therapeutischen Möglichkeiten der psychiatrischen Symptomatik seien nicht ausgeschöpft (Diagnosen: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Zustand nach Bandscheibenoperationen L4/5 und L5/S1 und Lendenwirbelkörper I-Fraktur; rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradiger Episode). Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne sozial zumutbar jedenfalls auf die Tätigkeit eines Arbeiters an Hochregallagern oder eines Registrators beziehungsweise allgemein auf gehobene Bürohilfstätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) verwiesen werden. Durch Urteil vom 16. Januar 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Der bisherige Beruf des Klägers sei der des Bauschlossers. Ihn könne er aus gesundheitlichen Gründen zwar nicht mehr ausüben. Das führe jedoch noch nicht dazu, dass er auch berufsunfähig sei. Der bisherige Beruf gehöre zur Gruppe der Anlerntätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Der Kläger habe keine Ausbildung abgeschlossen. Zwar sei er langjährig im Berufsfeld des Bauschlossers tätig gewesen. Da Auskünfte über den Inhalt seiner Beschäftigungen aber nicht zu erlangen gewesen seien, könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob er aufgrund langjähriger Berufsausübung einem Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung gleichgestellt werden könne. Deshalb könne er nicht der Gruppe der Arbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung (Leitbild des Facharbeiters) gleichgestellt werden. Es sei lediglich gerechtfertigt, den bisherigen Beruf wegen der Berufserfahrung des Klägers der Gruppe der Anlerntätigkeiten des oberen Bereichs zuzurechnen. Ausgehend hiervon könne der Kläger sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes Berlin beziehungsweise den Berliner Verwaltungen verwiesen werden. Diese Tätigkeit könne er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen verrichten. Selbst wenn der bisherige Beruf des Klägers der Gruppe der Facharbeitertätigkeiten zuzurechnen sei, gebe es in Gestalt eines Registrators nach der Vergütungsgruppe VIII BAT eine zumutbare Verweisungstätigkeit. Unerheblich sei, dass der Kläger über keine Vorkenntnisse im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich verfüge. Auch ohne Vorkenntnisse betrage die Anlernzeit nicht mehr als drei Monate. Bei der Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers folge die Kammer den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen. Mit der Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, aus gesundheitlichen Gründen in rentenberechtigendem Maß erwerbsgemindert zu sein und Berufsschutz als Facharbeiter zu genießen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 23. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, weiter hilfsweise ihm ab dem 1. Januar 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Orthopäde Dr. M am 24. August 2006 ein Gutachten erstattet. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten verrichten könne, wobei auf Gehen, Sitzen und Stehen jeweils ein Drittel entfallen und die Möglichkeit zum gelegentlichen Haltungswechsel gewährleistet sein solle. Nicht möglich oder zu vermeiden seien häufiges Bücken oder ständige Überkopfarbeiten sowie Arbeiten ohne Witterungsschutz, auf Leitern oder Gerüsten und solche, die mit Rüttlungen oder Stauchungen der Wirbelsäule verbunden seien (Diagnosen: Postnucleotomie-Syndrom; Zustand nach Nucleotomie wegen Bandscheibenprolaps L4/5, L5/S1; Zustand nach Lendenwirbelkörper-1-Fraktur, Calcaneus-Fraktur links 1997; chronisches Cervical-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung; Osteochondrose, Bandscheibendegeneration C5/6; degenerative Spondyl- und Facettengelenksarthrose L5/S1; residueller Morbus Scheuermann; venöse Insuffizienz beider Beine; Zustand nach Arthrodese oberes Sprunggelenk links; Knick- und Plattfuss beiderseits; chronisches Schmerzsyndrom; Anpassungs- und Somatisierungsstörung; Herzrhythmusstörungen; Tinnitus links; Adipositas; rezidivierende Gastritis). In einer ergänzenden Stellungnahme vom 3. April 2008 hat er ausgeführt, dass der sogenannte "Drittelmix" nicht zwingend erforderlich ist. Den Leistungseinschränkungen des Dr. L und des arbeitsamtsärztlichen Gutachtens aus dem Jahr 1999 schließe er sich nicht an. Von Amts wegen hat der berufskundliche Sachverständige Langhoff am 15. Oktober 2006 ein Gutachten über den Kläger erstattet. Er hat ausgeführt, dass der Kläger nach den vorhandenen Unterlagen von der Bundesanstalt für Arbeit 1990 unter der Berufsklassenzahl 2717 (Bauschlosserhelfer) geführt und von einem Arbeitgeber 1982 als Bauhilfsarbeiter, der nicht als Facharbeiter tätig sei und keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Eine Qualifikation als Facharbeiter ergebe sich nicht. Die Zeit der abgebrochenen Ausbildung reiche aber aus, um schlosserische Arbeiten des oberen Anlernbereichs zu übernehmen. Das verbliebene Leistungsvermögen auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. M reiche aus, um Pförtnertätigkeiten oder andere einfache Wach- und Aufsichtsarbeiten zu verrichten. Diese Tätigkeiten würden tariflich als ungelernte Arbeiten entlohnt, gleichwohl handle es sich nicht um die allereinfachsten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts. Nicht ausreichend sei das verbliebene Leistungsvermögen für schlosserische Arbeiten oder Arbeiten an Hochregallagern. Nachdem der Kläger gegen das Gutachten eingewendet hat, dass sowohl seine Bezahlung als auch der Besitz eines Schweißerpasses für eine Qualifikation als Facharbeiter spreche, hat der Sachverständige Langhoff mit Datum des 5. März 2007 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und ist bei seiner zuvor vertretenen Auffassung geblieben. Ferner ist ein Gutachten des Dr. H für den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit B N vom 20. Februar 2007 beigezogen worden (vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung oder überwiegend sitzend mit der Möglichkeit zum zwischenzeitlichen Aufstehen und Umhergehen und weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen). Nachdem der Kläger eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend gemacht und darauf hingewiesen hatte, dass er auf die Einnahme morphinhaltiger Tabletten angewiesen sei, ist er von Amts wegen durch den praktischen Arzt H-J M begutachtet worden. In seinem Gutachten vom 20. November 2008 kommt der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch täglich vollschichtig leichte körperliche Arbeiten verrichten könne. Optimal sei eine vornehmlich sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Haltungswechsel. Rein sitzende oder überwiegend gehende oder stehende Tätigkeiten schieden aus. Nicht möglich oder nicht zumutbar seien Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung, in schnellem festgelegtem Arbeitsrhythmus, unter sonstigem Zeitdruck, im Akkord oder am Fließband, in Nachtschicht und auf Leitern und Gerüsten. Lasten könne er bis 12,5 kg heben oder tragen. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei mäßig, die der Beine rechts mäßig und links etwas deutlicher reduziert (Diagnosen: Funktionsminderung der Hals- und Lendenwirbelsäule, Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulen-Bereich und Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers, Funktionsminderung des linken oberen Sprunggelenks, operative Versteifung des linken unteren Sprunggelenks, Fußfehlform beidseits, Reizzustände der rechten Hüfte und beider Kniegelenke; seelisches Leiden [anhaltende somatoforme Schmerzstörung]; Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen; Refluxkrankheit der Speiseröhre, Oberbauchbeschwerden; Hörminderung rechts; Krampfaderleiden). Gegen die Feststellungen des Sachverständigen M hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. Februar 2009 Einwendungen vorgebracht und drei Befunde bildgebender Untersuchungen vom 27. Januar 2009 und 26. Februar 2009 eingereicht. Der Sachverständige hat aufgrund dessen mit Datum des 1. April 2009 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und ist bei seiner bisherigen Einschätzung verblieben. Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht beziehungsweise auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht. Der Anspruch bestimmt sich, soweit der Kläger eine Rentenleistung mit Beginn bereits vor dem 1. Januar 2001 geltend macht, noch nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil er seinen Rentenantrag bereits im Juli 1998 gestellt hat (§ 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]; s. BSG SozR 4-2600 § 44 Nr. 1 und 4-1500 § 128 Nr. 3). Ansprüche auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach diesen Vorschriften setzen neben den so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI), voraus, dass Berufsunfähigkeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI solche Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,- DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro übersteigt.
Der Kläger war und ist nicht aus medizinischen Gründen berufsunfähig. Erst recht liegen bei ihm daher die weitergehenden Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit nicht vor (zur Zulässigkeit dieser Schlussfolgerung s. z.B. BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 -B 13 RJ 65/97 R -, zitiert nach Juris). Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten. In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Eine frühere, qualitativ hochwertigere versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit hat nur dann Bedeutung, wenn sich der Versicherte von ihr aus Gründen abgewandt hat, die gesundheitsbedingt waren und damit auf einem Risiko beruhten, das durch die Rente wegen Berufsunfähigkeit abgesichert ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, s, etwa BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 und 12; BSG, BSG, Urteil vom 26. April 2005 – B 5 RJ 27/04 R). Als bisherige Berufe des Klägers kommen nach diesen Kriterien die des Bauschlosserhelfers und des Baufachwerkers in Betracht, nicht dagegen der eines "Bauschlossers" im Sinne eines Arbeitnehmers mit abgeschlossener Ausbildung in diesem Beruf. Eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf hat der Kläger nicht beendet. Letztmalig stand er 1986 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Zwar gibt der Kläger an, nach dem Abbruch seiner Ausbildung praktisch immer als "Bauschlosser" gearbeitet zu haben. Auch wird er in der Bescheinigung eines früheren Arbeitgebers ebenfalls als "Bauschlosser" bezeichnet. Trotzdem ist nicht mit der für die gerichtliche Entscheidungsfindung notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass er als Bauschlosser im Sinne eines Arbeitnehmers tätig war, der über einen Abschluss in dem entsprechenden Ausbildungsgang verfügt. Dagegen spricht im besonderen, dass er in Unterlagen, die zeitnah nach dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung von der arbeitsmarktlich besonders fachkundigen Bundesanstalt für Arbeit erstellt worden sind, stets als Bauschlosser"helfer" bezeichnet worden ist. Die einzige vorliegende Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ebenfalls für eine Tätigkeit unterhalb des Facharbeiterniveaus. Die Angabe des Klägers, er sei ab 1985 zum "Baufachwerker" angelernt worden, kann nicht den Nachweis einer höheren Qualifikation vermitteln. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Berufstätigkeit, welche die Qualifikation eines Arbeitnehmers mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzt, sondern vielmehr ebenfalls um einen Anlernberuf (s. etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 140). Die 1990 vom Kläger begonnene Weiterbildung als Haushandwerker ist für die Bestimmung des bisherigen Berufs ohne Bedeutung, da er sie aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hat. Ebensowenig wird ein höherer Grad an Qualifikation dadurch vermittelt, dass der Kläger nach seinen Angaben Befähigungsnachweise für bestimmte Schweißtechniken erworben hatte. Sie können binnen weniger Monate auch von Personen erworben werden, die keine Vorkenntnisse haben Keine Bedeutung für die Bestimmung des bisherigen Berufs hat schließlich die dem Kläger gezahlte Entlohnung. Denn es ist nicht ersichtlich und auch nicht mehr aufklärbar, ob sie sich durch die Anforderungen an die verrichtete Arbeit oder durch qualifikationsfremde Merkmale (im besonderen übertarifliche Zulagen in Zeiten guter Baukonjunktur) erklärt. Den Beruf des Schlosserhelfers kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen ebensowenig noch ausüben wie den des Baufachwerkers, da es sich nicht nur um leichte Arbeiten handelt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und wird auch von dem berufskundlichen Sachverständigen Langhoff nochmals überzeugend ausgeführt. Allein das Unvermögen, den "bisherigen Beruf" noch auszuüben zu können, führt jedoch noch nicht zur Berufsunfähigkeit. Vielmehr setzt sie zusätzlich voraus, dass auch keine Leistungsfähigkeit mehr für einen sozial zumutbaren Verweisungsberuf besteht. Die soziale Zumutbarkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das so genannte Stufenschema entwickelt, welches die "Arbeiterberufe" in verschiedene Berufsgruppen unterteilt, die durch die Leitberufe - Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, - Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei, in der Regel drei Jahren) - angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) - ungelernte Arbeiter (Anlern- oder Einweisungszeit bis zu drei Monate) charakterisiert werden. Sozial zumutbar können Versicherte grundsätzlich nur auf – konkret zu benennende – Berufe der nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden, die sie binnen drei Monaten vollwertig ausüben können. Eine Abweichung gilt nur im Bereich der angelernten Arbeiter. Die Arbeitnehmer, deren Anlernzeit bis zu einem Jahr betragen hat (Angelernte des unteren Bereichs), sind auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass ein konkreter Verweisungsberuf genannt werden müsste. Arbeitnehmer, deren Anlernzeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren betragen hat, dürfen dagegen nicht auf allereinfachste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die nach kurzer Einweisung von jedermann ausgeübt werden können. Ihnen ist deshalb ebenfalls eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Es kann offen bleiben, ob der bisherige Beruf der des Bauschlosserhelfers oder der des "Baufachwerkers" war. Denn keiner der beiden kann der Stufe der Facharbeiterberufe zugeordnet werden. Versicherte, die wie der Kläger eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht abgeschlossen haben, können nur dann denjenigen mit einem Ausbildungsabschluss gleichgestellt werden, wenn sie eine Facharbeitertätigkeit nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt haben und sich durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet haben, die sie befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (stellvertretend BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 168 und 169; weitere Nachweise bei Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialgesetzbuch, § 43 i. d. F. bis 31. Dezember 2000, Rz. 62, 63). Eine Gleichstellung scheitert vorliegend bereits daran, dass – wie ausgeführt – nicht nachzuweisen ist, dass der Kläger tatsächlich eine Facharbeitertätigkeit nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt hat. Zugunsten des Klägers kann jedoch unterstellt werden, dass jeder in Betracht kommende "bisherige Beruf" innerhalb der Gruppe der Anlerntätigkeiten dem "oberen" Bereich zugehört, so dass er zwar auf die Stufe der ungelernten Tätigkeiten, dort aber nicht nur auf sogenannte "Primitivtätigkeiten" verweisbar ist. Sozial zumutbar kann der Kläger nach diesen Kriterien jedenfalls noch auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners in der öffentlichen Verwaltung verwiesen werden. Das ergibt sich aus dem berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen L, dem der Senat in seiner Einschätzung folgt. An seinen Erkenntnissen bestehen bereits deshalb keine Zweifel, weil sie sich mit den Ermittlungen des ehemaligen LSG Berlin für den Bereich der B Landesverwaltung und der Verwaltung des Bundes im Gebiet des Landes B decken (s. stellvertretend die Urteile des Senats vom 13. Februar 2003 – L 8 RJ 24/00 für die Zeit vor 2002 und vom 28. April 2005 – L 8 RJ 57/03 und 59/03 für die Zeit ab 2002). Bei der Tätigkeit eines einfachen Pförtners handelt es um eine körperlich leichte Tätigkeit, die die Möglichkeit für eine Tätigkeit im Wechsel der Haltungsarten ebenso bietet wie für eine schwerpunktmäßig sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel. Soweit eine Objektüberwachung oder Rundgänge gefordert werden, werden besondere Anforderungen an die Gehfähigkeit nicht gestellt. Die Fähigkeit zur Arbeit in Wechselschichten – nicht dagegen in Nachtschichten – wird jedoch vorausgesetzt, um Zugang zu einer arbeitsmarktlich erheblichen Anzahl an Arbeitsplätzen zu erhalten. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen ist der Kläger in der Lage, die Verweisungstätigkeit auszuüben. Bei der Einschätzung des Leistungsvermögens folgt der Senat sowohl für den Zeitraum bis Dezember 2000, in dem sich der Rentenanspruch nach §§ 43, 44 SGB VI "alter Fassung" richtet, als auch für die Zeit danach den Gutachten der im Lauf des Rechtsstreits von Amts wegen tätig gewordenen gerichtlichen Sachverständigen. Ohne Ausnahme kommen alle zu dem Ergebnis, dass der Kläger jedenfalls noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten in normal temperierten geschlossenen Räumen, ohne Zeitdruck und Zwangshaltungen jeder Art und nicht in Nachtschicht verfügt. Die von den Sachverständigen gefundenen Ergebnisse sind von daher allesamt nachvollziehbar und damit überzeugend. Hervorzuheben ist dabei das Gutachten des zuletzt tätig gewordenen Sachverständigen M, der die Vorgutachten und die sonstigen aus den Akten ersichtlichen medizinischen Befunde nochmals umfassend gesichtet und zusammengefasst und mit den von ihm selbst erhobenen Befunden verglichen hat. Seine Ausführungen zur Entwicklung der beim Kläger vorliegenden Krankheitsbilder und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögens sind klar und folgerichtig, weil stets deutlich wird, welche Anknüpfungstatsachen eine Leistungseinschränkung begründen und welche Krankheitsbilder umgekehrt ohne Auswirkungen bleiben. Zu den Einwendungen des Klägers hat er sich in ebenso nachvollziehbarer und damit überzeugender Weise geäußert. Das Gutachten des auf Antrag des Klägers tätig gewordenen Sachverständigen Dr. M kommt zu keinen abweichenden Ergebnissen. Soweit die im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Gutachterinnen der Beklagten auch eine Tätigkeit in Wechselschicht ausgeschlossen haben, kann dem nicht gefolgt werden. Keines der beim Kläger feststellbaren Krankheitsbilder rechtfertigt diesen Schluss. Allenfalls können der – ohnehin erst von dem Sachverständigen M ausdrücklich als relevant benannte – Bluthochdruck und die Herzrhythmusstörungen eine Einschränkung der Schichtfähigkeit begründen. In der beim Kläger objektivierbaren Ausprägung gibt es aber keinen Grund zu Einschränkungen, die über den Ausschluss von Nachtarbeit hinausgehen. Auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht besteht kein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung) oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung). Denn diese Vorschriften stellen, da bereits ein tägliches Leistungsvermögen von sechs Stunden einen Rentenanspruch ohne Rücksicht auf die Arbeitsmarktlage ausschließt, noch weitergehende Anforderungen als das zuvor geltende Recht. Aus den bereits genannten Gründen überzeugen auch insoweit die medizinischen Feststellungen und Einschätzungen im besonderen des Sachverständigen M. Berufskundlich werden die Erkenntnisse zum Verweisungsberuf des Pförtners in der öffentlichen Verwaltung durch das Gutachten des Sachverständigen Langhoff bestätigt und fortgeführt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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