Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3711/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1153/08 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
keine Divergenz (§ 144 II Nr. 2 SGG), da kein Abweichen in tragfähigen, abstrakten Rechtssätzen; keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 II Nr. 1 SGG), da Rechtsfrage bereits geklärt
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Februar 2008 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Weder ist die Berufung gegen das Urteil kraft Gesetzes gegeben noch liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG vor.
Zu Recht ist das Sozialgericht Potsdam davon ausgegangen, dass die im Grundsatz nach § 143 SGG statthafte Berufung vorliegend kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Denn nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG in der hier noch maßgebenden, bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR (Nr. 1) bzw. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend begehren die Kläger für den Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. November 2007, mithin für sechs Monate, die Gewährung um monatlich 30,00 EUR höherer Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes ist damit nicht erreicht.
Auch begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Sozialgericht Potsdam die Berufung nicht zugelassen hat. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2).
Soweit die Kläger sich darauf berufen, das Sozialgericht weiche mit seiner Entscheidung von den Urteilen der Landessozialgerichte Niedersachsen-Bremen vom 11. März 2008 (L 7 AS 482/05) und Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2008 (L 25 AS 946/06) ab, rechtfertigt dies keine Berufungszulassung. Die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ist – unabhängig von ihrem Inhalt – von vornherein unbedeutend. Denn bereits nach dem Wortlaut der Norm kommt es auf eine Abweichung von einer Entscheidung nicht eines, sondern des Landessozialgerichts und damit des konkreten Berufungsgerichts an (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 144 Rn. 30). Bedeutung könnte dieser Entscheidung mithin allenfalls unter dem Aspekt zukommen, dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt. Im Hinblick auf die benannte Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg liegt hingegen keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Diese ist nur anzunehmen, wenn die tragfähigen abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde liegen, nicht übereinstimmen. Davon aber kann hier keine Rede sein, da beiden Entscheidungen gänzlich andere Fallkonstellationen zugrunde lagen. Das Sozialgericht hatte darüber zu befinden, ob bei dem über kein eigenes Einkommen verfügenden Kläger zu 1) im Rahmen der horizontalen Anrechnung nach § 9 Abs. 2 SGB II der seiner Ehefrau gewährten und bereits u.a. um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR bereinigten Rente wegen voller Erwerbsminderung erneut eine Versicherungspauschale zu berücksichtigen ist. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte hingegen zu entscheiden, ob bei minderjährigen Kindern bzw. für minderjährige Kinder, deren Bedarf durch ihr eigenes Einkommen gedeckt ist und die damit nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern gehören, eine Bereinigung des Einkommens um eine Versicherungspauschale zu erfolgen hat. Soweit das Landessozialgericht mithin den Rechtssatz aufgestellt hat, dass für minderjährige, aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht der Bedarfsgemeinschaft der kindergeldberechtigten Mutter angehörende Kinder eine Versicherungspauschale in Abzug zu bringen ist, liegt offensichtlich keine Abweichung zu Rechtssätzen vor, die das Sozialgericht Potsdam bei seiner Entscheidung geleitet haben.
Ebenso wenig kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat ein Rechtsstreit nur dann, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, 337 ff. (341) m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die ihm zugrunde liegende Rechtslage war vielmehr bereits bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils geklärt. Das Bundessozialgericht hatte schon in seinem Urteil vom 07. November 2006 (B 7b AS 18/06 R, zitiert nach juris, Rn. 26-28) ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, dass in § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) nicht für jeden einzelnen Grundsicherungsempfänger eine Pauschale vorgesehen, sondern berücksichtigt sei, dass üblicherweise nur jeweils eine dieser Versicherungen bestehe, deren Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer auch dessen Partner und die haushaltsangehörigen (minderjährigen) Kinder erfasse. Der Pauschalbetrag stelle keine zusätzliche, den Bedarf erhöhende Leistung dar, sondern solle nur in Abzug gebracht werden, wenn auch tatsächlich Einkommen erzielt werde. Damit aber ist für den vorliegenden Fall klar gewesen, dass weder vor Durchführung der horizontalen Einkommensanrechnung das Einkommen der Ehefrau des Klägers zu 1) zweimal um die Versicherungspauschale zu bereinigen war noch im Rahmen der horizontalen Einkommensanrechnung bei dem auf den Bedarf des Klägers zu 1) anteilig angerechneten Einkommen erneut eine Versicherungspauschale zu berücksichtigen war. Denn der Kläger zu 1) erzielt nicht dadurch tatsächlich Einkommen, dass das von seiner Ehefrau tatsächlich bezogene Einkommen bei ihm im Rahmen der Einkommensanrechnung teilweise berücksichtigt wird.
Dass die Berufung schließlich unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen wäre, machen die Kläger selbst nicht geltend.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Februar 2008 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Weder ist die Berufung gegen das Urteil kraft Gesetzes gegeben noch liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG vor.
Zu Recht ist das Sozialgericht Potsdam davon ausgegangen, dass die im Grundsatz nach § 143 SGG statthafte Berufung vorliegend kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Denn nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG in der hier noch maßgebenden, bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR (Nr. 1) bzw. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend begehren die Kläger für den Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. November 2007, mithin für sechs Monate, die Gewährung um monatlich 30,00 EUR höherer Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes ist damit nicht erreicht.
Auch begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Sozialgericht Potsdam die Berufung nicht zugelassen hat. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2).
Soweit die Kläger sich darauf berufen, das Sozialgericht weiche mit seiner Entscheidung von den Urteilen der Landessozialgerichte Niedersachsen-Bremen vom 11. März 2008 (L 7 AS 482/05) und Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2008 (L 25 AS 946/06) ab, rechtfertigt dies keine Berufungszulassung. Die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ist – unabhängig von ihrem Inhalt – von vornherein unbedeutend. Denn bereits nach dem Wortlaut der Norm kommt es auf eine Abweichung von einer Entscheidung nicht eines, sondern des Landessozialgerichts und damit des konkreten Berufungsgerichts an (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 144 Rn. 30). Bedeutung könnte dieser Entscheidung mithin allenfalls unter dem Aspekt zukommen, dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt. Im Hinblick auf die benannte Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg liegt hingegen keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Diese ist nur anzunehmen, wenn die tragfähigen abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde liegen, nicht übereinstimmen. Davon aber kann hier keine Rede sein, da beiden Entscheidungen gänzlich andere Fallkonstellationen zugrunde lagen. Das Sozialgericht hatte darüber zu befinden, ob bei dem über kein eigenes Einkommen verfügenden Kläger zu 1) im Rahmen der horizontalen Anrechnung nach § 9 Abs. 2 SGB II der seiner Ehefrau gewährten und bereits u.a. um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR bereinigten Rente wegen voller Erwerbsminderung erneut eine Versicherungspauschale zu berücksichtigen ist. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte hingegen zu entscheiden, ob bei minderjährigen Kindern bzw. für minderjährige Kinder, deren Bedarf durch ihr eigenes Einkommen gedeckt ist und die damit nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern gehören, eine Bereinigung des Einkommens um eine Versicherungspauschale zu erfolgen hat. Soweit das Landessozialgericht mithin den Rechtssatz aufgestellt hat, dass für minderjährige, aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht der Bedarfsgemeinschaft der kindergeldberechtigten Mutter angehörende Kinder eine Versicherungspauschale in Abzug zu bringen ist, liegt offensichtlich keine Abweichung zu Rechtssätzen vor, die das Sozialgericht Potsdam bei seiner Entscheidung geleitet haben.
Ebenso wenig kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat ein Rechtsstreit nur dann, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, 337 ff. (341) m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die ihm zugrunde liegende Rechtslage war vielmehr bereits bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils geklärt. Das Bundessozialgericht hatte schon in seinem Urteil vom 07. November 2006 (B 7b AS 18/06 R, zitiert nach juris, Rn. 26-28) ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, dass in § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) nicht für jeden einzelnen Grundsicherungsempfänger eine Pauschale vorgesehen, sondern berücksichtigt sei, dass üblicherweise nur jeweils eine dieser Versicherungen bestehe, deren Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer auch dessen Partner und die haushaltsangehörigen (minderjährigen) Kinder erfasse. Der Pauschalbetrag stelle keine zusätzliche, den Bedarf erhöhende Leistung dar, sondern solle nur in Abzug gebracht werden, wenn auch tatsächlich Einkommen erzielt werde. Damit aber ist für den vorliegenden Fall klar gewesen, dass weder vor Durchführung der horizontalen Einkommensanrechnung das Einkommen der Ehefrau des Klägers zu 1) zweimal um die Versicherungspauschale zu bereinigen war noch im Rahmen der horizontalen Einkommensanrechnung bei dem auf den Bedarf des Klägers zu 1) anteilig angerechneten Einkommen erneut eine Versicherungspauschale zu berücksichtigen war. Denn der Kläger zu 1) erzielt nicht dadurch tatsächlich Einkommen, dass das von seiner Ehefrau tatsächlich bezogene Einkommen bei ihm im Rahmen der Einkommensanrechnung teilweise berücksichtigt wird.
Dass die Berufung schließlich unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen wäre, machen die Kläger selbst nicht geltend.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
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