Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 AS 627/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1232/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 30. Juni 2009 aufgehoben, soweit das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet hat, dem Antragsteller für die Zeit vom 14. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 221,53 EUR zu gewähren. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird auch insoweit zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antrag- stellers im gesamten Verfahren.
Gründe:
Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die – zulässige - Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, soweit das Sozialgericht (SG) diesen im Wege einer Regelungsanordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verpflichtet hat, dem Antragsteller Leistungen für Unterkunft und Heizung für den im Tenor bezeichneten Zeitraum i.H.v. monatlich 221,53 EUR - für den Monat Mai 2009 entsprechend anteilig - zu gewähren. Ein Anordnungsgrund hierfür ist ungeachtet der vom Antragsteller vorgelegten Mahnung der Vermieterin vom 9. Juni 2009 nicht ersichtlich, zumal im Hinblick auf die Ausführung des erstinstanzlichen Beschlusses durch Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juli 2009 dem Antragsteller zwischenzeitlich auch genügende Mittel für bereits abgelaufene Leistungszeiträume zugeflossen sein dürften, um die von der Vermieterin angemahnten Mietrückstände, soweit sie auf ihn entfallen, zu begleichen. Da im Übrigen derzeit weder eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers zu besorgen ist und die Vermieterin das Mietverhältnis bislang auch nicht gekündigt hat, besteht kein unaufschiebbar eiliges Regelungsbedürfnis für eine entsprechende gerichtliche "Notfallhilfe". Dies gilt umso mehr, als § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft gerade im Fall einer – vorliegend weder drohenden noch absehbaren – Räumungsklage enthält (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht).
Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet. Das SG hat beanstandungsfrei und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsumfang und -maßstab bei existenzsichernden Leistungen (vgl. Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris) eine im Einzelnen zutreffend begründete Folgenabwägung vorgenommen und in deren Ergebnis den Antragsgegner zu Recht verpflichtet, dem Antragsteller für den tenorierten Zeitraum vorläufig monatliche – für den Monat Mai 2009 anteilige - Leistungen im Umfang von 70 % der gesetzlich maßgeblichen Regelleistungen zu gewähren. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (Seiten 5/6 Gliederungspunkt 2b) wird insoweit Bezug genommen. Dass das SG dabei die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II außer Acht gelassen hat, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unschädlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die – zulässige - Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, soweit das Sozialgericht (SG) diesen im Wege einer Regelungsanordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verpflichtet hat, dem Antragsteller Leistungen für Unterkunft und Heizung für den im Tenor bezeichneten Zeitraum i.H.v. monatlich 221,53 EUR - für den Monat Mai 2009 entsprechend anteilig - zu gewähren. Ein Anordnungsgrund hierfür ist ungeachtet der vom Antragsteller vorgelegten Mahnung der Vermieterin vom 9. Juni 2009 nicht ersichtlich, zumal im Hinblick auf die Ausführung des erstinstanzlichen Beschlusses durch Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juli 2009 dem Antragsteller zwischenzeitlich auch genügende Mittel für bereits abgelaufene Leistungszeiträume zugeflossen sein dürften, um die von der Vermieterin angemahnten Mietrückstände, soweit sie auf ihn entfallen, zu begleichen. Da im Übrigen derzeit weder eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers zu besorgen ist und die Vermieterin das Mietverhältnis bislang auch nicht gekündigt hat, besteht kein unaufschiebbar eiliges Regelungsbedürfnis für eine entsprechende gerichtliche "Notfallhilfe". Dies gilt umso mehr, als § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft gerade im Fall einer – vorliegend weder drohenden noch absehbaren – Räumungsklage enthält (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht).
Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet. Das SG hat beanstandungsfrei und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsumfang und -maßstab bei existenzsichernden Leistungen (vgl. Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris) eine im Einzelnen zutreffend begründete Folgenabwägung vorgenommen und in deren Ergebnis den Antragsgegner zu Recht verpflichtet, dem Antragsteller für den tenorierten Zeitraum vorläufig monatliche – für den Monat Mai 2009 anteilige - Leistungen im Umfang von 70 % der gesetzlich maßgeblichen Regelleistungen zu gewähren. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (Seiten 5/6 Gliederungspunkt 2b) wird insoweit Bezug genommen. Dass das SG dabei die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II außer Acht gelassen hat, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unschädlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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