L 1 KR 20/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 KR 851/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 20/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 67,86 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Im Streit ist, ob ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX - die nach § 176 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - als gezahlt geltenden Beiträge zur Rentenversicherung umfasst.

Die Klägerin bewilligte der Versicherten A W - V. - mit Bescheid vom 8. Juni 2005 eine Leistung der medizinischen Rehabilitation, die vom 15. Juni 2005 bis zum 12. Juli 2005 durchgeführt wurde. Die Klägerin erfüllte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - nicht, weshalb die Beklagte die Kosten der Maßnahme der Klägerin erstattete. Ausgenommen hiervon war ein Betrag von 67,86 EUR, der den als gezahlt geltenden Sozialversicherungsbeiträgen zur Rentenversicherung für die Dauer der Reha - Maßnahme entsprach.

Die Klägerin hat am 8. März 2007 beim Sozialgericht Berlin - Sozialgericht - Klage erhoben und die Erstattung auch der Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 67,86 EUR begehrt. Dies sei auch dann möglich, wenn diese Beiträge nur gemäß § 176 Abs. 3 SGB V als gezahlt gälten.

Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Auffassung der Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherung - GKV - entgegengetreten, wonach nur solche Aufwendungen erstattungsfähig seien, die tatsächlich gezahlt worden seien. Dies sei bei fiktiven Rentenversicherungsbeiträgen jedoch nicht Fall.

Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 14. November 2008 verurteilt, an die Klägerin weitere 67,86 EUR zu zahlen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die fragliche Zeit sei als Beitragszeit in das Versicherungskonto der V. eingestellt worden, so dass alle Folgen einer Beitragszahlung, insbesondere die Anwartschaftsbegründung, erfüllt seien. Damit habe die Klägerin eine Leistung gegenüber der V. erbracht, die von der Beklagten zu entgelten sei. Der tatsächlichen Zahlung stehe die Aufnahme der Beitragszeit in das Versicherungskonto der V. ohne Zahlung gleich.

Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das der Beklagten am 18. Dezember 2008 zugestellte Urteil zugelassen.

Die Beklagte hat davon Gebrauch gemacht und am 23. Dezember 2008 Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass Rentenversicherungsbeiträge, die bei Bezug von Übergangsgeld der Deutschen Rentenversicherung im Hinblick auf die Fiktion der Beitragszahlung nach § 176 Abs. 3 SGB VI lediglich als gezahlt gälten, keine erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 14 Abs. 4 SGB IX seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Über die zulässige Berufung konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil unterliegt keiner Beanstandung.

Der Senat nimmt zur Vermeidung bloßer Wiederholungen zunächst auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, aus denen er die Berufung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 3 SGG). Lediglich ergänzend sei die Beklagte nochmals darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 SGB IX ist, einerseits den Versicherten schnell Leistungen zur Teilhabe zu gewähren, auch wenn dies dazu führt, dass der unzuständige Träger über die Leistung entscheidet. Andererseits jedoch soll die Kostentragungspflicht für diese Leistung letztlich doch dem Träger auferlegt werden, der zuständig war, und zwar nach den für ihn geltenden Vorschriften. Es ist in keiner Hinsicht einleuchtend, weshalb die als bezahlt geltenden Beiträge nach § 176 Abs. 3 SGB VI hiervon nicht erfasst sein sollten. Die finanzielle Belastung für den Rentenversicherungsträger entspricht genau dem Wert des als gezahlt geltenden Beitrages. Die Erhöhung der Anwartschaften stellt eine finanzielle Belastung dar, die sich in der Regel in höheren Versicherungsleistungen auswirkt. Damit treten durch die als gezahlt geltenden Beiträge exakt die gleichen finanziellen Folgen auf, als wenn der Rentenversicherungsträger sich selbst die Beiträge zahlen würde. Das soll durch die Regelung auch dann vermieden werden, wenn ein anderer Träger der Rentenversicherung zahlungspflichtig wäre. Dies macht, schon wegen des Finanzausgleichs der Rentenversicherungsträger untereinander, keinen Sinn. Dementsprechend wird der Rentenversicherungsträger als Leistungsträger durch § 146 Abs. 3 SGB V nicht von der Verpflichtung zur Zahlung frei; sie gilt vielmehr ohne tatsächliche Zahlung als erfüllt (Kasseler Kommentar, Gürtner, SGB VI § 176 Rdnr. 6).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache wegen der Empfehlung der Spitzenverbände der GKV grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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