L 18 AL 156/09 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 1116/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 156/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin (NZB) ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf höchstens 260,- EUR belaufen kann (vgl. § 46 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (aF)), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. Die Rechtsnormen, auf die die Klägerin den geltend gemachten Klageanspruch stützt, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2009 außer Kraft getreten. Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften können in aller Regel keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen, es sein denn - wofür vorliegend nichts ersichtlich ist -, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden sind und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr 19). Hinzu kommt, dass sich bereits aus dem Wortlaut des § 45 SGB III aF ohne weiteres ergibt, dass u.a. nur "Arbeitslose" die dort genannten Leistungen erhalten können. Nach der Legaldefinition des § 16 Abs. 1 SGB III sind dies Personen, die u.a. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Der Anwendungsbereich des § 45 SGB III aF ist hinsichtlich der dort genannten Bewerbungskosten höchstrichterlich im Übrigen auch geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2004 – B 7 AL 62/03 R = SozR 4-4300 § 45 Nr 1). Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte liegt ebenfalls nicht vor.

Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Soweit sie sinngemäß rügt, das Sozialgericht (SG) habe die Klageabweisung trotz Anforderung der Quittungs- und Rechnungsbelege für die geltend gemachten Bewerbungskosten letztlich auf eine andere Begründung, nämlich darauf gestützt, dass die Klägerin nicht beabsichtige, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, greift diese Rüge nicht durch. Denn das SG hat, wie die Klägerin mit ihrer Beschwerdeschrift selbst vorträgt, auf den letztgenannten rechtlichen Gesichtspunkt in der dem Urteil vorausgehenden mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2009 hingewiesen. Nach den Ausführungen der Klägerin war er sogar "allein" Gegenstand der Verhandlung. Für eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin oder gar eine Überraschungsentscheidung des SG ist daher nichts ersichtlich. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bedarf im Rahmen der NZB keiner Beurteilung.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved