Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 24324/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 788/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein auf Erteilung eines Bildungsgutscheins gerichtetes Klageverfahren.
Der im Dezember 1983 geborene Kläger erwarb im Jahr 2000 den Realschulabschluss. Danach besuchte er drei Jahre lang ein Oberstufenzentrum, ohne letztlich die Fachhochschulreife zu erlangen. Zwischen 2003 und 2004 leistete er seinen Zivildienst ab. Anschließend war er nach eigenen Angaben ein Jahr bei einer Zeitarbeitsfirma als Lagerarbeiter beschäftigt. Seit dem Sommer 2005 ist er arbeitslos und bezieht – seit Juni 2006 vom Beklagten – zusammen mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Während des Leistungsbezuges wurde er zweimal in je sechsmonatige Maßnahmen im Bereich der IT-Systemelektronik vermittelt.
Am 09. März 2007 informierte der Kläger den Beklagten von seinem Wunsch, sich bei der D P (im Folgenden: die D P) zum Musikproduzenten ausbilden zu lassen, und beantragte die Förderung der beruflichen Bildungsmaßnahme. Bei der D P handelt es sich um eine private Studieneinrichtung, die Kurse und Studiengänge zur Aus- und Weiterbildung anbietet. Mit Bescheid vom 12. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2007 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Bildungsgutscheins gestützt auf § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) ab und führte zur Begründung aus, dass auf die beantragte Förderung kein Rechtsanspruch bestehe, es sich vielmehr um eine im Ermessen des Beklagten stehende Leistung handele. Die favorisierte Maßnahme entspreche nicht den Zielen der Aus- und Weiterbildungsförderung und sei nicht für die Förderung anerkannt. Weder handele sich um eine anerkannte Weiterbildung noch stelle die D P eine als Bildungsinstitut im Sinne des § 85 SGB III zugelassene Einrichtung dar. Ferner sei die Weiterbildung nicht notwendig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Unter Berücksichtigung der bisherigen Qualifikation des Klägers und seines beruflichen Werdeganges sei die angestrebte Aus-/Weiterbildung zum Musikproduzenten nicht geeignet, seine Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich zu verbessern. Es seien andere anerkannte Ausbildungsberufe denkbar, die mit positiven Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt verbunden seien.
Gegen den am 31. August 2007 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 01. Oktober 2007 (Montag) beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung des begehrten Bildungsgutscheins beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass die bisher durchgeführten Maßnahmen durchweg nicht zu einer Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt geführt hätten. Die Voraussetzungen für die Förderung nach § 77 SGB III seien gegeben. Die begehrte Maßnahme sei für die Förderung geeignet und zugelassen, da sie den Zielen der Aus- und Weiterbildungsförderung entspreche. Er verfüge über beachtliche Vorkenntnisse in Midi-Sequenzer-Programmen und habe erhebliche außerberufliche Erfahrungen im Bereich der Musikproduktion. Staatliche Träger, die eine Weiterbildung zum Musikproduzenten anböten, gebe es nicht. Das ihm zustehende Ermessen habe der Beklagte nicht pflichtgemäß ausgeübt. Er habe sich ausschließlich von finanziellen Erwägungen und dem Gedanken leiten lassen, dass andere Antragsteller den Bildungsgutschein nötiger bräuchten als er. Nicht hingegen habe der Beklagte beachtet, dass mit sehr großer Wahrscheinlichkeit seine berufliche Eingliederung zu erwarten sei, da der Bildungsträger besonders guten Absolventen einen Arbeitsplatz nach Abschluss der Maßnahme garantiere. Es sei zu erwarten, dass er dieses Niveau erreichen werde. Abgesehen davon sei allgemein davon auszugehen, dass sich mit dem Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbesserten.
Am 16. November 2007 hat der Kläger schließlich die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R A beantragt. Dies hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 27. Februar 2008 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Prozessführung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Beklagte verweise zu Recht darauf, dass es sich bei der begehrten Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handele und sich die Erteilung des Bildungsgutscheins nicht als die einzig rechtmäßige Entscheidung über den Antrag des Klägers darstelle. Auch treffe es zu, dass es an der Zulassung der Maßnahme und des Trägers gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III fehle.
Dieser Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. März 2008 zugestellt worden. Am 17. April 2008 ist beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein Telefax des Herrn A K eingegangen, in dem es unter dem Namen und der Anschrift des hiesigen Klägers heißt, dass Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin eingelegt werde. Das Schreiben trägt keine Unterschrift; es endet lediglich mit dem gedruckten Namenszug des Klägers. Im Juni 2008 hat der Kläger schließlich unter Bezugnahme auf "sein" Beschwerdeschreiben vom 17. April 2008 zur Begründung der Beschwerde ausgeführt, dass die von ihm beabsichtigte Ausbildung ihm die Möglichkeit biete, in sechs verschiedenen Bereichen beruflich Fuß zu fassen. Im Übrigen hat er nochmals betont, dass er die Bildungsmaßnahme aller Wahrscheinlichkeit nach mit so guten Leistungen beenden werde, dass ihm die D P eine Beschäftigung anbieten werde. Schließlich habe er gehört, dass andere Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die Ausbildung durch die JobCenter finanziert bekämen.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2008 ist nach § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Weiter sieht der Senat sie als zulässig i. S. des § 173 Satz 1 SGG, nämlich vor allem als innerhalb der Monatsfrist "schriftlich" angebracht an.
Was unter "schriftlich" i. S. des § 173 Satz 1 SGG zu verstehen ist, ist dort nicht geregelt. Soweit nach § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Schriftform nur gewahrt ist, wenn die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet ist, kann dies angesichts der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen übertragen werden (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Entscheidung vom 30.04.1979 - 1/78 – BGHZ 75, 340 ff., 352 = SozR 1500 § 164 Nr. 14). Das Bundessozialgericht fordert vielmehr unter Berufung auf die Rechtssicherheit grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift. Ausnahmen lässt es nur dann zu, wenn auf andere Weise gewährleistet ist, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann und feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. BSG, Urteile vom 16.11.2000 – B 13 RJ 3/99 R – und vom 21.06.2001 – B 13 RJ 5/01 R – jeweils zitiert nach juris, dort Rn. 16 ff.). Gemessen daran ist die Beschwerde hier zulässig, auch wenn das am 17. April 2008 bei Gericht eingegangene Schreiben keine eigenhändige Unterschrift des Klägers trägt. Das Schreiben enthält konkrete Angaben zum angefochtenen Beschluss und Streitgegenstand, von denen normalerweise nur der Betroffene, nicht aber ein Dritter Kenntnis hat. Insbesondere aber hat der Kläger – ohne zuvor auf das Fehlen der Unterschrift aufmerksam gemacht worden zu sein - in seiner späteren Beschwerdebegründung auf "seine Beschwerde vom 17. April 2008" Bezug genommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er selbst das Schreiben vom April 2008 als Frist wahrenden Schriftsatz und nicht nur als Entwurf einer Beschwerde angesehen hat. Es bestehen daher letztlich keine durchgreifenden Zweifel daran, dass es sich bei dem Schriftstück um einen mit Wissen und Willen des Klägers dem Gericht zugeleiteten Beschwerdeschriftsatz handelt.
Allerdings ist die Beschwerde nicht begründet. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger aktuell noch bedürftig, d.h. nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Denn jedenfalls hatte die Rechtsverfolgung zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes, da die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Daraus folgt, dass an die Annnahme hinreichender Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Für deren Bejahung reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – zitiert nach juris, Rn. 26). Letzteres aber war hier von Anfang an der Fall. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Beklagte durch das Gericht verurteilt wird, dem Kläger den begehrten Bildungsgutschein zu erteilen.
Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit allein § 16 SGB II in Betracht, der regelt, welche Leistungen zur Eingliederung zu erbringen sind bzw. erbracht werden können. Während die Agentur für Arbeit danach Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung anzubieten hat (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 35 SGB III), ist in Absatz 1 Satz 2 der Norm (in sämtlichen seit der Antragstellung durch den Kläger beim Beklagten geltenden Fassungen) geregelt, welche dort im Einzelnen aufgeführten Leistungen diese ferner gewähren kann. Da hierzu nicht die im Fünften Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III geregelten Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung gehören, könnte die vom Kläger gewünschte Maßnahme allenfalls als berufliche Weiterbildung nach den im Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III enthaltenen Vorschriften, mithin nach den §§ 77-87 SGB III, gefördert werden. Ein Bildungsgutschein könnte danach gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 (bis zum 31. Dezember 2008) bzw. Abs. 4 Satz 1 SGB III (seit dem 01. Januar 2009) nur erteilt werden, wenn die in § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III geregelten Fördervoraussetzungen vorlägen. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall.
Es ist bereits nicht davon auszugehen, dass der Kläger, der bisher über keinen Berufsabschluss verfügt, die persönlichen Voraussetzungen der Weiterbildungsförderung erfüllt. Denn die berufliche Weiterbildung ist von der beruflichen Ausbildung abzugrenzen. Während unter beruflicher Ausbildung die erste zu einem beruflichen Abschluss führende Bildungsmaßnahme zu verstehen ist, sind alle späteren Schritte der beruflichen Bildung der beruflichen Weiterbildung zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.1977 – 7 RAr 135/77 – SozR 4100 § 44 Nr. 14). Die berufliche Weiterbildung erfordert mithin in Abgrenzung zur Erstausbildung grundsätzlich, dass der Teilnehmer vor Beginn der Maßnahme eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben hat. Davon abweichend sieht § 77 Abs. 2 SGB III Fälle vor, in denen bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses eine Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt wird. Auch in diesen Fällen wird jedoch grundsätzlich – wie sich aus der Regelung des § 77 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SGB III ergibt - eine mindestens dreijährige Berufserfahrung vorausgesetzt, über die der Kläger nach eigenen Angaben nicht verfügt. Personen hingegen, die keine dreijährige Berufserfahrung haben, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Anhaltspunkte aber dafür, dass dies bei dem Kläger namentlich aufgrund seiner häuslichen und familiären Situation oder angesichts seiner Schulbildung oder seines Lebensalters der Fall wäre, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger meint, es liege eine Unmöglichkeit tatsächlicher Art vor, weil es binnen zwei Jahren nicht möglich gewesen sei, ihn zu vermitteln, reicht dies nicht.
Selbst wenn der Kläger jedoch die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen würde, käme die Erteilung eines Bildungsgutscheins nicht in Betracht, da es sich – wie bereits der Beklagte und das Sozialgericht Berlin zutreffend festgestellt haben - bei der gewünschten Ausbildung zum Musikproduzenten nicht um eine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III förderungsfähige Bildungsmaßnahme handelt. Denn nach dieser Vorschrift sowohl in ihrer bis zum 31. Dezember 2008 als auch in der ab dem 01. Januar 2009 geltenden Fassung setzt die Förderung voraus, dass die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Dies aber ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Fall. Die Zulassung erfordert nach §§ 84 und 85 SGB III die Feststellung einer fachkundigen Stelle, dass die Maßnahme und der Träger den in den genannten Vorschriften im Einzelnen dargelegten Kriterien gerecht werden. Weder ist jedoch die D P als Trägerin der Maßnahme noch die konkrete Ausbildung zum Musikproduzenten durch eine so genannte Zertifizierungsagentur nach §§ 7 ff. der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung – ASWV) vom 16. Juni 2004 zugelassen worden. Ebenso wenig ist eine – in Ausnahmefällen mögliche – Zulassung durch die Bundesagentur erfolgt. Mangels Zertifizierung fehlt es mithin offensichtlich an einer Fördervoraussetzung.
Auch soweit § 16 SGB II seit dem 01. Januar 2009 in seinem Absatz 3 vorsieht, dass abweichend von § 45 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden können, folgt daraus nicht, dass die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hätte. § 45 SGB III regelt lediglich, welche vermittlungsunterstützenden – mithin eine konkrete Maßnahme flankierenden – Leistungen wie z.B. die Betreuung von Kindern oder die Schuldnerberatung erbracht werden können, sieht diese jedoch nur für die Anbahnung und Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses vor. Aus § 16 Abs. 3 SGB II folgt daher eine weitergehende Förderungsmöglichkeit dahin, dass auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung entsprechende ergänzende Leistungen, wie sie bisher in § 16 Abs. 2 SGB II vorgesehen waren, gewährt werden können (vgl. BT-Drucks. 16/10810, S. 78 f.). Nicht aber enthält die Norm eine Rechtsgrundlage für die Förderung der schulischen Berufsausbildung an sich.
Da mithin die Förderungsvoraussetzungen nicht vorliegen, ist das Ermessen des Beklagten nicht eröffnet. Auf etwaige Fehler in der Ermessensausübung kommt es mithin nicht an.
Schließlich kann der Kläger für sich keine Rechte daraus herleiten, dass die Ausbildung bei der D P angeblich bei anderen Leistungsbeziehern nach dem SGB II gefördert wird. Abgesehen davon, dass die dahingehende Behauptung des Klägers auch nicht ansatzweise belegt ist, folgt aus einer fehlerhaften Leistungsgewährung an Dritte kein Rechtsanspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein auf Erteilung eines Bildungsgutscheins gerichtetes Klageverfahren.
Der im Dezember 1983 geborene Kläger erwarb im Jahr 2000 den Realschulabschluss. Danach besuchte er drei Jahre lang ein Oberstufenzentrum, ohne letztlich die Fachhochschulreife zu erlangen. Zwischen 2003 und 2004 leistete er seinen Zivildienst ab. Anschließend war er nach eigenen Angaben ein Jahr bei einer Zeitarbeitsfirma als Lagerarbeiter beschäftigt. Seit dem Sommer 2005 ist er arbeitslos und bezieht – seit Juni 2006 vom Beklagten – zusammen mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Während des Leistungsbezuges wurde er zweimal in je sechsmonatige Maßnahmen im Bereich der IT-Systemelektronik vermittelt.
Am 09. März 2007 informierte der Kläger den Beklagten von seinem Wunsch, sich bei der D P (im Folgenden: die D P) zum Musikproduzenten ausbilden zu lassen, und beantragte die Förderung der beruflichen Bildungsmaßnahme. Bei der D P handelt es sich um eine private Studieneinrichtung, die Kurse und Studiengänge zur Aus- und Weiterbildung anbietet. Mit Bescheid vom 12. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2007 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Bildungsgutscheins gestützt auf § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) ab und führte zur Begründung aus, dass auf die beantragte Förderung kein Rechtsanspruch bestehe, es sich vielmehr um eine im Ermessen des Beklagten stehende Leistung handele. Die favorisierte Maßnahme entspreche nicht den Zielen der Aus- und Weiterbildungsförderung und sei nicht für die Förderung anerkannt. Weder handele sich um eine anerkannte Weiterbildung noch stelle die D P eine als Bildungsinstitut im Sinne des § 85 SGB III zugelassene Einrichtung dar. Ferner sei die Weiterbildung nicht notwendig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Unter Berücksichtigung der bisherigen Qualifikation des Klägers und seines beruflichen Werdeganges sei die angestrebte Aus-/Weiterbildung zum Musikproduzenten nicht geeignet, seine Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich zu verbessern. Es seien andere anerkannte Ausbildungsberufe denkbar, die mit positiven Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt verbunden seien.
Gegen den am 31. August 2007 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 01. Oktober 2007 (Montag) beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung des begehrten Bildungsgutscheins beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass die bisher durchgeführten Maßnahmen durchweg nicht zu einer Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt geführt hätten. Die Voraussetzungen für die Förderung nach § 77 SGB III seien gegeben. Die begehrte Maßnahme sei für die Förderung geeignet und zugelassen, da sie den Zielen der Aus- und Weiterbildungsförderung entspreche. Er verfüge über beachtliche Vorkenntnisse in Midi-Sequenzer-Programmen und habe erhebliche außerberufliche Erfahrungen im Bereich der Musikproduktion. Staatliche Träger, die eine Weiterbildung zum Musikproduzenten anböten, gebe es nicht. Das ihm zustehende Ermessen habe der Beklagte nicht pflichtgemäß ausgeübt. Er habe sich ausschließlich von finanziellen Erwägungen und dem Gedanken leiten lassen, dass andere Antragsteller den Bildungsgutschein nötiger bräuchten als er. Nicht hingegen habe der Beklagte beachtet, dass mit sehr großer Wahrscheinlichkeit seine berufliche Eingliederung zu erwarten sei, da der Bildungsträger besonders guten Absolventen einen Arbeitsplatz nach Abschluss der Maßnahme garantiere. Es sei zu erwarten, dass er dieses Niveau erreichen werde. Abgesehen davon sei allgemein davon auszugehen, dass sich mit dem Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbesserten.
Am 16. November 2007 hat der Kläger schließlich die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R A beantragt. Dies hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 27. Februar 2008 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Prozessführung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Beklagte verweise zu Recht darauf, dass es sich bei der begehrten Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handele und sich die Erteilung des Bildungsgutscheins nicht als die einzig rechtmäßige Entscheidung über den Antrag des Klägers darstelle. Auch treffe es zu, dass es an der Zulassung der Maßnahme und des Trägers gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III fehle.
Dieser Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. März 2008 zugestellt worden. Am 17. April 2008 ist beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein Telefax des Herrn A K eingegangen, in dem es unter dem Namen und der Anschrift des hiesigen Klägers heißt, dass Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin eingelegt werde. Das Schreiben trägt keine Unterschrift; es endet lediglich mit dem gedruckten Namenszug des Klägers. Im Juni 2008 hat der Kläger schließlich unter Bezugnahme auf "sein" Beschwerdeschreiben vom 17. April 2008 zur Begründung der Beschwerde ausgeführt, dass die von ihm beabsichtigte Ausbildung ihm die Möglichkeit biete, in sechs verschiedenen Bereichen beruflich Fuß zu fassen. Im Übrigen hat er nochmals betont, dass er die Bildungsmaßnahme aller Wahrscheinlichkeit nach mit so guten Leistungen beenden werde, dass ihm die D P eine Beschäftigung anbieten werde. Schließlich habe er gehört, dass andere Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die Ausbildung durch die JobCenter finanziert bekämen.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2008 ist nach § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Weiter sieht der Senat sie als zulässig i. S. des § 173 Satz 1 SGG, nämlich vor allem als innerhalb der Monatsfrist "schriftlich" angebracht an.
Was unter "schriftlich" i. S. des § 173 Satz 1 SGG zu verstehen ist, ist dort nicht geregelt. Soweit nach § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Schriftform nur gewahrt ist, wenn die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet ist, kann dies angesichts der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen übertragen werden (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Entscheidung vom 30.04.1979 - 1/78 – BGHZ 75, 340 ff., 352 = SozR 1500 § 164 Nr. 14). Das Bundessozialgericht fordert vielmehr unter Berufung auf die Rechtssicherheit grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift. Ausnahmen lässt es nur dann zu, wenn auf andere Weise gewährleistet ist, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann und feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. BSG, Urteile vom 16.11.2000 – B 13 RJ 3/99 R – und vom 21.06.2001 – B 13 RJ 5/01 R – jeweils zitiert nach juris, dort Rn. 16 ff.). Gemessen daran ist die Beschwerde hier zulässig, auch wenn das am 17. April 2008 bei Gericht eingegangene Schreiben keine eigenhändige Unterschrift des Klägers trägt. Das Schreiben enthält konkrete Angaben zum angefochtenen Beschluss und Streitgegenstand, von denen normalerweise nur der Betroffene, nicht aber ein Dritter Kenntnis hat. Insbesondere aber hat der Kläger – ohne zuvor auf das Fehlen der Unterschrift aufmerksam gemacht worden zu sein - in seiner späteren Beschwerdebegründung auf "seine Beschwerde vom 17. April 2008" Bezug genommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er selbst das Schreiben vom April 2008 als Frist wahrenden Schriftsatz und nicht nur als Entwurf einer Beschwerde angesehen hat. Es bestehen daher letztlich keine durchgreifenden Zweifel daran, dass es sich bei dem Schriftstück um einen mit Wissen und Willen des Klägers dem Gericht zugeleiteten Beschwerdeschriftsatz handelt.
Allerdings ist die Beschwerde nicht begründet. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger aktuell noch bedürftig, d.h. nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Denn jedenfalls hatte die Rechtsverfolgung zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes, da die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Daraus folgt, dass an die Annnahme hinreichender Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Für deren Bejahung reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – zitiert nach juris, Rn. 26). Letzteres aber war hier von Anfang an der Fall. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Beklagte durch das Gericht verurteilt wird, dem Kläger den begehrten Bildungsgutschein zu erteilen.
Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit allein § 16 SGB II in Betracht, der regelt, welche Leistungen zur Eingliederung zu erbringen sind bzw. erbracht werden können. Während die Agentur für Arbeit danach Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung anzubieten hat (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 35 SGB III), ist in Absatz 1 Satz 2 der Norm (in sämtlichen seit der Antragstellung durch den Kläger beim Beklagten geltenden Fassungen) geregelt, welche dort im Einzelnen aufgeführten Leistungen diese ferner gewähren kann. Da hierzu nicht die im Fünften Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III geregelten Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung gehören, könnte die vom Kläger gewünschte Maßnahme allenfalls als berufliche Weiterbildung nach den im Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III enthaltenen Vorschriften, mithin nach den §§ 77-87 SGB III, gefördert werden. Ein Bildungsgutschein könnte danach gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 (bis zum 31. Dezember 2008) bzw. Abs. 4 Satz 1 SGB III (seit dem 01. Januar 2009) nur erteilt werden, wenn die in § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III geregelten Fördervoraussetzungen vorlägen. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall.
Es ist bereits nicht davon auszugehen, dass der Kläger, der bisher über keinen Berufsabschluss verfügt, die persönlichen Voraussetzungen der Weiterbildungsförderung erfüllt. Denn die berufliche Weiterbildung ist von der beruflichen Ausbildung abzugrenzen. Während unter beruflicher Ausbildung die erste zu einem beruflichen Abschluss führende Bildungsmaßnahme zu verstehen ist, sind alle späteren Schritte der beruflichen Bildung der beruflichen Weiterbildung zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.1977 – 7 RAr 135/77 – SozR 4100 § 44 Nr. 14). Die berufliche Weiterbildung erfordert mithin in Abgrenzung zur Erstausbildung grundsätzlich, dass der Teilnehmer vor Beginn der Maßnahme eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben hat. Davon abweichend sieht § 77 Abs. 2 SGB III Fälle vor, in denen bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses eine Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt wird. Auch in diesen Fällen wird jedoch grundsätzlich – wie sich aus der Regelung des § 77 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SGB III ergibt - eine mindestens dreijährige Berufserfahrung vorausgesetzt, über die der Kläger nach eigenen Angaben nicht verfügt. Personen hingegen, die keine dreijährige Berufserfahrung haben, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Anhaltspunkte aber dafür, dass dies bei dem Kläger namentlich aufgrund seiner häuslichen und familiären Situation oder angesichts seiner Schulbildung oder seines Lebensalters der Fall wäre, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger meint, es liege eine Unmöglichkeit tatsächlicher Art vor, weil es binnen zwei Jahren nicht möglich gewesen sei, ihn zu vermitteln, reicht dies nicht.
Selbst wenn der Kläger jedoch die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen würde, käme die Erteilung eines Bildungsgutscheins nicht in Betracht, da es sich – wie bereits der Beklagte und das Sozialgericht Berlin zutreffend festgestellt haben - bei der gewünschten Ausbildung zum Musikproduzenten nicht um eine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III förderungsfähige Bildungsmaßnahme handelt. Denn nach dieser Vorschrift sowohl in ihrer bis zum 31. Dezember 2008 als auch in der ab dem 01. Januar 2009 geltenden Fassung setzt die Förderung voraus, dass die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Dies aber ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Fall. Die Zulassung erfordert nach §§ 84 und 85 SGB III die Feststellung einer fachkundigen Stelle, dass die Maßnahme und der Träger den in den genannten Vorschriften im Einzelnen dargelegten Kriterien gerecht werden. Weder ist jedoch die D P als Trägerin der Maßnahme noch die konkrete Ausbildung zum Musikproduzenten durch eine so genannte Zertifizierungsagentur nach §§ 7 ff. der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung – ASWV) vom 16. Juni 2004 zugelassen worden. Ebenso wenig ist eine – in Ausnahmefällen mögliche – Zulassung durch die Bundesagentur erfolgt. Mangels Zertifizierung fehlt es mithin offensichtlich an einer Fördervoraussetzung.
Auch soweit § 16 SGB II seit dem 01. Januar 2009 in seinem Absatz 3 vorsieht, dass abweichend von § 45 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden können, folgt daraus nicht, dass die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hätte. § 45 SGB III regelt lediglich, welche vermittlungsunterstützenden – mithin eine konkrete Maßnahme flankierenden – Leistungen wie z.B. die Betreuung von Kindern oder die Schuldnerberatung erbracht werden können, sieht diese jedoch nur für die Anbahnung und Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses vor. Aus § 16 Abs. 3 SGB II folgt daher eine weitergehende Förderungsmöglichkeit dahin, dass auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung entsprechende ergänzende Leistungen, wie sie bisher in § 16 Abs. 2 SGB II vorgesehen waren, gewährt werden können (vgl. BT-Drucks. 16/10810, S. 78 f.). Nicht aber enthält die Norm eine Rechtsgrundlage für die Förderung der schulischen Berufsausbildung an sich.
Da mithin die Förderungsvoraussetzungen nicht vorliegen, ist das Ermessen des Beklagten nicht eröffnet. Auf etwaige Fehler in der Ermessensausübung kommt es mithin nicht an.
Schließlich kann der Kläger für sich keine Rechte daraus herleiten, dass die Ausbildung bei der D P angeblich bei anderen Leistungsbeziehern nach dem SGB II gefördert wird. Abgesehen davon, dass die dahingehende Behauptung des Klägers auch nicht ansatzweise belegt ist, folgt aus einer fehlerhaften Leistungsgewährung an Dritte kein Rechtsanspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved