Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 6713/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 169/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte Beschäftigungszeiten vor dem 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) - AVItech -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1940 geborene Kläger absolvierte nach eigenen Angaben vom 01. September 1954 bis zum 31. August 1957 eine Lehre zum Bobinetweber. Anschließend war er – unterbrochen durch den Wehrdienst bei der NVA - als Bobinetweber bzw. Gardinen-weber beschäftigt. Laut seiner Sozialversicherungsausweise (SVA) absolvierte er vom 01. September 1960 bis zum 05. Dezember 1962 sowie vom 01. September 1964 bis zum 15. August 1965 ein Studium an der Ingenieurschule für Textiltechnik R. Am 29. Juli 1965 legte er die staatliche Abschlussprüfung als Ingenieur der Fachrichtung Tex-tiltechnik – Bobinetweberei – ab (Abschlusszeugnis vom selben Tag). Nach dem Ende dieses Studiums war er laut SVA ab dem 16. August 1965 bis zum 15. Oktober 1966 beim VEB P G als Betriebsorganisator/Dispatcher bzw. Leiter ORT sowie vom 16. Ok-tober 1967 bis zum 19. Juni 1973 beim Wissenschaftlich-Technischen Zentrum für L S bzw. VEB Organisations- und Rechenzentrum L N als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Nach einem Fernstudium an der T Universität D wurde ihm am 31. August 1973 in der Sektion Sozialistische Betriebswirtschaft Fachrichtung Leichtindustrie (Textil) der akademische Grad des Diplomingenieurökonomen (Dipl.-Ing.-Ök.) verlie-hen (Urkunde vom 31. August 1973). Er arbeitete des Weiteren vom 20. Juni 1973 bis zum 30. September 1975 als Organisator beim VEB Kombinat O B, vom 01. Oktober 1975 bis zum 31. August 1984 ebenfalls als Organisator bzw. Leiter für Organisation bzw. Beauftragter für ausländische Bürger beim VEB W- und A B-K sowie vom 01. September 1984 bis zum 31. März 1986 beim VEB R-O Bwerk E als Beauftragter für EDV. Vom 01. April 1984 bis zum 30. Juni 1990 war er aufgrund eines Überleitungs-vertrags vom 24. März/01. April 1986 wissenschaftlicher Mitarbeiter beim VEB R-V B (RVB), anschließend bei dessen Nachfolge-Gesellschaft C-V-U B GmbH (CVU). Ab dem 01. Januar 1973 entrichtete er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR.
Der Kläger bezieht seit dem 01. März 2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Mit Bescheid vom 04. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung der Beschäfti-gungszeiten bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versor-gungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab, weil der Kläger die Voraussetzungen nicht erfülle. Es habe weder eine positive Versorgungszusage vorgelegen noch habe er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versor-gungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Die am 30. Juni 1990 beim VEB RVB ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Be-trieb ausgeübt worden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04. August 2002 Widerspruch ein und trug unter anderem vor, er sei per Überleitungsvertrag vom VEB R-O B E in den VEB RVB übernommen worden. Beim VEB R-O B E handele es sich unzweifelhaft um einen produzierenden Betrieb. Mit dem Überleitungsvertrag sei-en in der DDR alle Rechte vom überleitenden Betrieb übernommen worden. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. November 2002 zurück. Der VEB RVB habe aufgrund seiner juristischen Selbständigkeit als Handels-betrieb ab dem 01. Januar 1974 nicht zum Geltungsbereich des Zusatzversorgungs-systems der technischen Intelligenz gehört.
Die anschließend vom Kläger vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobene verfristete Klage wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozial-gesetzbuch (SGB X). Diesen Überprüfungsantrag lehnte sie mit Bescheid vom 19. Juni 2003 ab, da bei Erlass des Bescheides vom 04. Juli 2002 das Recht weder un-richtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die zuletzt vor dem 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volks-eigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einem gleichgestellten Betrieb i. S. von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) vom 24. Mai 1951 ausgeübt worden. Der Widerspruch hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. No-vember 2004 zurückgewiesen.
Die danach vor dem SG Berlin erhobene Klage hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 21. November 2007 abgewiesen und zur Begründung auf obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen, nach welcher der VEB RVB kein Produktionsbetrieb ge-wesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der VEB RVB einem Produktionsbetrieb i. S. d. einschlägigen 2. DB gleichgestellt gewesen sei.
Gegen den am 27. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 02. Januar 2008 eingelegte Berufung des Klägers, der zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz ansässig war. Der Kläger macht geltend, er sei beim VEB R-O B E dem tech-nischen Direktor unterstellt gewesen und habe ingenieur-typische Aufgaben erfüllt. Mit dem Überleitungsvertrag seien sämtliche Rechte des alten Arbeitsverhältnisses in das neue Arbeitsverhältnis übernommen worden, mithin auch eine Anwartschaft zur AVI-tech. Im Rahmen seiner Tätigkeit beim VEB RVB sei er im Direktorat Schulung tätig gewesen und habe vornehmlich Wartungsingenieure geschult. Zum 30. Juni 1990 ha-be er als Dozent das Programmsystem AutoCAD, mithin ein auf ingenieurtechnische Bedürfnisse zugeschnittenes System, unterrichtet. Er legt den Überleitungsvertrag vom 24. März/01. April 1986 vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2004 aufzuheben und die Be-klagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 04. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November 2002 die Zeit vom 16. August 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend vertritt sie die Auffas-sung, der VEB RVB sei am 30. Juni 1990 schon deswegen kein volkseigener Produk-tionsbetrieb gewesen, weil dieser keine Produktionsaufgaben mehr ausgeführt habe. Vielmehr seien ausweislich der notariellen Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990 die gesamten Vermögensbestandteile des VEB RVB bereits am 01. Juni 1990 auf die Nachfolgegesellschaft CVU übergegangen, so dass der VEB RVB am 30. Juni 1990 mangels Eigenkapitals wirtschaftlich gar nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine – wie auch immer geartete - Produktion zu betreiben und seine Mitarbeiter zu entloh-nen. Er habe gleichsam nur noch aus einer leeren Hülle bestanden. Die Beklagte legt unter anderem Kopien eines Auszugs aus dem Register der volksei-genen Wirtschaft betreffend den VEB RVB, eines Auszugs aus dem Handelsregister betreffend die CVU GmbH, der notariellen Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990, des Gesellschaftsvertrags der CVU GmbH vom 30. Juni 1990, des Gründungsberichts der CVU GmbH vom 30. Juni 1990, der Gründungsanweisung des VEB RVB vom 20./29. Dezember 1973, des Geschäftsberichts des VEB RVB vom 19. Februar 1990 für das Geschäftsjahr 1989, der Statuten des VEB Kombinat R vom 24./31. März 1969, 19./29. Dezember 1973 (nebst Änderung vom 18. Januar/21. April 1977), vom 29. November 1977 und 23. Juni 1984, der Änderungen zu den Statuten des VEB Kombinat R vom 01. März/08. April 1976, 27. Dezember 1978/08. März 1979, 27. März/15. April 1980, 02. Dezember 1982, 15./22. Dezember 1983, 06./19. August 1986, 16. Dezember 1986, 26. März/28. April 1987, 15. Juni/08. Juli 1987, 22. Oktober 1987, 17./25. März 1988, 15. September/08. November 1988 und 11. Juli 1989 sowie der Änderungsanweisungen vom 13. März 1979 und 29. Juni 1984 vor.
Der Senat hat außerdem Kopien einer schriftlichen Auskunft der BSV Vgesellschaft mbH vom 16. August 2000 zum gerichtlichen Aktenzeichen des SG Berlin S 13 RA 5375/99 sowie der Niederschrift in dem Rechtsstreit L 2 RA 14/03 vor dem LSG Bran-denburg vom 14. Dezember 2004 nebst Anlagen 1 und 2, der Niederschrift in dem Rechtsstreit S 9 RA 398/03 vor dem SG Berlin vom 21. September 2004 nebst Anlage und der Niederschrift in dem Rechtsstreit S 9 RA 3399/01 vor dem SG Berlin vom 27. Mai 2003 nebst Anlage in den Rechtsstreit eingeführt.
Der Kläger hat zu diesen Unterlagen keine Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Fernbleiben des Klägers aufgrund einseitiger mündlicher Ver-handlung entscheiden, da der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewie-sen worden und seinem kurzfristig gestellten Terminsverlegungsantrag nicht entspro-chen worden ist (Beschluss des Senats vom 22. Juli 2009).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Das Be-gehren des Klägers ist in sachgerechter Weise so auszulegen, dass es ihm um die Feststellung von Zeiten nach seinem Fachabschluss als Ingenieur geht. Denn zuvor scheidet eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelli-genz von vornherein aus.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Zeitraums vom 16. August 1965 bis zum 30. Juni 1990 als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssys-tem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Wie das Sozial-gericht mit zutreffender Begründung entschieden hat, ist der Bescheid vom 04. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November 2002 rechtmä-ßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor, denn bei Erlass des Bescheides vom 04. Juli 2002 ist weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachver-halt ausgegangen worden.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenver-fahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unter-fällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der An-wartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vor-sahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungs-system (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt ent-sprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu kei-nem Zeitpunkt – auch nicht während seiner Tätigkeit beim VEB R-O B E - auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssys-tem einbezogen worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweitern-den Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG Urteil vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N.) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So un-tersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modi-fikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neu-einbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zu-lässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächli-chen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (GBl. S. 844) und der 2. DB zur VO-AVItech ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hänge ein sol-cher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich
1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszu-sage haben bei dem Kläger zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Recht-sprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 - vom 26. Oktober 2005) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszu-sage verfassungsrechtlich nicht geboten.
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwart-schaft, weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszu-sage gehabt hätte. Zwar erfüllt der Kläger als Diplom-Ingenieur und Ingenieurökonom die persönliche Voraussetzung, sein Anspruch scheitert jedoch – die Frage der sachli-chen Voraussetzung dahin gestellt - daran, dass er am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.
Beim VEB RVB handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (In-dustrie oder Bauwesen) (vgl. explizit zum VEB RVB schon: Urteile des Landessozial-gerichts (LSG) Berlin vom 21. April 2004 – L 17 RA 104/03; des LSG Brandenburg vom 14. Dezember 2004 – L 2 RA 14/03 -, in Juris; des LSG Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2005 – L 1 RA 118/01 -, in www.sozialgerichtsbarkeit.de; des LSG Berlin-Brandenburg vom 29. März 2006 – L 16 R 471/05 – sowie vom 30. Januar 2007 – L 12 RA 32/02 -, beide in Juris; Beschluss des BSG vom 05. März 2007 – B 4 RS 58/06 B -, nicht veröffentlicht). Ein solcher Betrieb lag nämlich nur dann vor, wenn es sich erstens um einen VEB handelte, der organisatorisch dem industriellen Produktions-sektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war und zweitens der verfolgte Haupt-zweck des VEB auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstel-lung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausge-richtet war (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -, in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).
Der VEB RVB hatte zwar die Rechtsform eines VEB, war jedoch kein Produktionsbe-trieb. Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produkti-on muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherr-schend gewesen sein (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R -, 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -, 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – und 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R -). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsge-schäfte und –tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebs in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. ne-bengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. Urteile des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -, 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – und 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R -). Entscheidend sind die tatsächlichen Verhält-nisse des Betriebs, die auf der Grundlage der tatsächlich übernommen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind. Als Hilfstatsachen bei der Beweiswürdigung können insbesondere Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen wie auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien von Bedeutung sein (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R -, in SozR 4-8570 § 1 Nr. 1). Gegen die Annahme, dass es sich bei dem VEB RVB um einen Produktionsbetrieb handelte, spricht schon seine Gründungsanweisung vom Dezember 1973, in der auf das Statut des VEB Kombinat R Bezug genommen wird. Im Statut des VEB Kombinat R vom 19./29 Dezember 1973 heißt es unter § 7: "Dem VEB RVB obliegt der Vertrieb, der technische Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik, der Vertrieb von Systemunterlagen in den Nordbezirken der DDR und die Wahrneh-mung von Leitfunktionen entsprechend geltender Kombinatsordnung sowie die An-wenderschulung auf dem Gebiet der Prozessrechentechnik." Zwar nennt das Statut in seinem § 7 ausdrücklich auch die Produktion von Geräten, weist sie als Aufgabe aber dem VEB R-E R, dem VEB R-E Dresden, dem VEB R-E R und dem VEB R-E H zu. Die Forschung, Entwicklung und Applikation von Geräten, Verfahren und Systemun-terlagen der Rechentechnik wird als Aufgabe des VEB R-Zentrum für F und T (in D) genannt. Nach dem Statut des VEB Kombinat R und der darauf Bezug nehmenden Gründungsanweisung des VEB RVB waren Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebs des Klägers in der streitigen Zeit folglich weder Produkti-on noch Forschung und Entwicklung.
Dem Registerauszug zum VEB RVB kommt hingegen keine weitere wesentliche In-dizwirkung zu, da sich aus diesem der Zweck des Betriebes nicht ergibt. Aus der nota-riellen Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990, dem Gesellschaftsvertrag der CVU GmbH vom 30. Juni 1990 sowie deren Gründungsbericht vom selben Tag ergibt sich, dass Gegenstand der aus der durch Umwandlung des VEB RVB hervorgegangenen CVU GmbH "der Vertrieb, Service, Schulung, Applikation und Produktion von bzw. für bürotypische und elektrotechnische/elektronische Erzeugnisse und Leistungen sowie sonstiger damit in Zusammenhang stehender Erzeugnisse und Leistungen" war (§ 2 des Gesellschaftsvertrags). Dies lässt den Rückschluss zu, dass es sich dabei auch um den Betriebszweck des VEB RVB gehandelt hatte.
Die tatsächlichen Verhältnisse in dem VEB RVB rechtfertigen keine andere Sicht. Dem Senat liegen die Aussagen von in anderen sozialgerichtlichen Verfahren mit ver-gleichbarem Streitgegenstand gehörten Zeugen vor, nämlich die Aussagen von W K., Direktor Vertrieb, Forschung und Entwicklung beim VEB RVB und von H E, ökonomi-scher Direktor beim VEB RVB aus dem Verfahren vor dem SG Berlin S 9 RA 3399/01, die Aussagen von M S, Betriebsdirektor beim VEB RVB von 1974 bis zum 15. Mai 1990, aus den Verfahren vor dem SG Berlin S 9 RA 398/03 und dem LSG Branden-burg L 2 RA 14/03 sowie die Aussage von F W, letzter Generaldirektor des VEB Kom-binat R, aus dem Verfahren vor dem LSG Brandenburg L 2 RA 14/03. Diese Aussa-gen sind den Beteiligten bekannt gegeben worden, sie können im Wege des Urkun-denbeweises verwertet werden.
Aus ihnen ergibt sich zunächst, dass im VEB RVB insoweit produziert worden ist, als in dem zum Betrieb gehörenden Werk in S ab 1974/1975 Radiogeräte gefertigt wor-den sind. Diese Produktion hat dem Betrieb allerdings nicht sein Gepräge gegeben, weil nur eine Minderzahl der Beschäftigten an der Produktion der Radiogeräte beteiligt gewesen ist (vgl. dazu die Aussage der Zeugen K und E aus dem Verfahren vor dem SG Berlin S 9 RA 3399/01). Eigentlicher Gegenstand der Betriebstätigkeit des VEB RVB war - neben der Wartung von Computeranlagen, die indessen offensichtlich nicht unter den Begriff der industriellen Produktion fällt - die Zusammenstellung von EDV-Anlagen aus vorgefertigten Komponenten nach Kundenwünschen, wofür auch ein Bildverarbeitungssystem, Steckverbindungen und Kabelbäume produziert worden sind. Das ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen S. vor dem SG Berlin – S 8 RA 398/03 - und vor dem LSG Brandenburg – L 2 RA 14/03 – sowie der Aussage des Zeugen W vor dem LSG Brandenburg – L 2 RA 14/03 -. Selbst wenn das Zusammen-stellen von EDV-Anlagen nicht als Dienstleistung, sondern als Herstellung eines neu-en Produkts anzusehen wäre - wofür spricht, dass nicht nur Geräte mit schon vorhan-denen Nutzungsmöglichkeiten ausgeliefert, sondern die Nutzungsmöglichkeiten der vorgefertigten Geräte durch den Zusammenbau qualitativ verändert worden sind – ist jedenfalls keine Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells gegeben.
Wesentliches Kennzeichen der industriellen Fertigung fordistischer Prägung ist der Massenausstoß von Produkten, die durch Wiederholung von gleichartigen Bearbei-tungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen, die an die Stelle menschlicher Arbeits-kraft treten, hergestellt worden sind. Sofern das Zusammenstellen von Computeranla-gen überhaupt als Produktion anzusehen ist, liegt darin jedenfalls eine andere Art der Herstellung von Sachgütern als die Produktion fordistischer Prägung. Der VEB RVB nahm die (endgültige) Zusammensetzung der Anlagen beim Kunden vor. Die "Produk-tion" erfolgte damit nicht auf dem Betriebsgelände eines Herstellers, wie es für eine industrielle Fertigung fordistischer Art typisch wäre. Insbesondere fehlt es aber an dem Einsatz von Maschinen im Herstellungsprozess. Der Senat vermag nicht zu er-kennen, dass bei der Zusammenstellung der Anlagen maschinengestützte Produkti-onsschritte angefallen sind. Der Zeuge S hat in seinen Aussagen in den Verfahren vor dem SG Berlin S 9 RA 398/03 und dem LSG Brandenburg L 2 RA 14/03 angegeben, dass die besonderen technischen Produktionsmittel des VEB RVB, die beim Zusam-menbau der Anlagen Verwendung gefunden hätten, spezielle Mess- und Prüfgeräte gewesen seien. Mess- und Prüfgeräte dienen aber nur der Kontrolle, sie bewirken keine Umgestaltung. Es gab danach keine maschinelle Bearbeitung der Vorprodukte. Eine Produktion fordistischer Art setzt indessen voraus, dass der Herstellungsprozess in einzelne maschinelle Bearbeitungsschritte aufgespalten ist. Fehlen diese, sind die Bedingungen industrieller Fertigung nicht gegeben. Schon aus diesem Grund kann die im Beschäftigungsbetrieb des Klägers vorgenommene Zusammensetzung von Com-puteranlagen nicht als Gegenstand industrieller Produktion angesehen werden. Infol-gedessen kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme einer industriellen Produktion auch daran scheitern muss, dass die Zahl der zusammengesetzten Anlagen nicht ausreichte, um die Voraussetzung einer Massenproduktion zu erfüllen. Exakte Vorga-ben zur erforderlichen Stückzahl sind insoweit schwierig zu bestimmen, weil die Schwelle zur Massenproduktion auch von der Art des Produkts abhängig ist.
Die Tatsache, dass der Kläger zuvor beim VEB R-O B E beschäftigt war und es sich bei diesem mutmaßlich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt hat, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung, denn er war am 30. Juni 1990 in diesem Betrieb nicht mehr beschäftigt. Soweit der Kläger meint, aus dem Überleitungsvertrag vom 24. März/01. April 1986 ergebe sich eine Überleitung auch seiner (Zusatzversorgungs-) Anwartschaften, irrt er. Im Gegensatz zu einem Delegierungsvertrag nach § 50 des Arbeitsgesetzbuchs (AGB) der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I Seite 185), mit dem ein zeitweiliger Einsatz in einem anderen Betrieb bei Fortbestand des Arbeitsverhältnis-ses mit dem delegierenden Betrieb geregelt wurde, wurde mit einem Überleitungsver-trag nach §§ 51, 53 AGB-DDR arbeitsrechtlich ein völlig neues Arbeitsverhältnis be-gründet. War die Auflösung eines Arbeitsvertrags erforderlich, sollte sie entweder durch Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb (Aufhebungsvertrag) oder durch Vereinbarung zur Überleitung des Werktätigen in einen anderen Betrieb zwischen dem bisherigen Betrieb, dem Werktätigen und dem übernehmenden Betrieb (Überleitungsvertrag) erfolgen (§ 51 Abs. 1 AGB DDR). Im Überleitungsvertrag waren der Tag der Auflösung des Arbeitsvertrags zwischen dem bisherigen Betrieb und dem Werktätigen sowie der Beginn der Tätigkeit, die Arbeitsaufgabe und der Arbeitsort im neuen Betrieb zu vereinbaren (§ 51 Abs. 1 Satz 1 AGB DDR). Dementsprechend ent-hält der Überleitungsvertrag vom 24. März/01. April 1986 unter 1. die Auflösung des bisherigen Arbeitsvertrags mit dem VEB R-O B E zum 31. März 1986 und den Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem VEB RVB als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Grundsatzaufgaben ab dem 01. April 1986. Regelungen betreffend etwaige Ver-sorgungsansprüche des Klägers enthält dieser auf arbeitsrechtliche Wirkungen be-schränkte Vertrag nicht. Darüber hinaus hat der Kläger beim VEB R-O B E tatsächlich keine Versorgungszusage erhalten, die übergeleitet worden sein könnte.
Der VEB RVB war schließlich auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungs-recht der DDR (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R -, in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 -). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur genannten Verordnung waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitu-te, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fern-meldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbe-triebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltun-gen und Ministerien. In versorgungsrechtlicher Sicht ist keine Gleichstellung eines Vertriebsunternehmens mit einem Produktionsbetrieb erfolgt, was sich daran zeigt, dass Vertriebsunternehmen in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht erwähnt sind.
Eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie der Kläger - nach den Regelungen des Zusatzversorgungssystems der AVItech am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereini-gung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüp-fen. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den histori-schen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R - m. w. N., vgl. hierzu auch BVerfG, Be-schluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -).
Ob es sich bei dem VEB RVB zum 30. Juni 1990 im Übrigen nur noch - wie die Be-klagte geltend macht – um eine "leere Hülle" gehandelt hat, kann hier daher letztlich dahinstehen.
Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte Beschäftigungszeiten vor dem 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) - AVItech -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1940 geborene Kläger absolvierte nach eigenen Angaben vom 01. September 1954 bis zum 31. August 1957 eine Lehre zum Bobinetweber. Anschließend war er – unterbrochen durch den Wehrdienst bei der NVA - als Bobinetweber bzw. Gardinen-weber beschäftigt. Laut seiner Sozialversicherungsausweise (SVA) absolvierte er vom 01. September 1960 bis zum 05. Dezember 1962 sowie vom 01. September 1964 bis zum 15. August 1965 ein Studium an der Ingenieurschule für Textiltechnik R. Am 29. Juli 1965 legte er die staatliche Abschlussprüfung als Ingenieur der Fachrichtung Tex-tiltechnik – Bobinetweberei – ab (Abschlusszeugnis vom selben Tag). Nach dem Ende dieses Studiums war er laut SVA ab dem 16. August 1965 bis zum 15. Oktober 1966 beim VEB P G als Betriebsorganisator/Dispatcher bzw. Leiter ORT sowie vom 16. Ok-tober 1967 bis zum 19. Juni 1973 beim Wissenschaftlich-Technischen Zentrum für L S bzw. VEB Organisations- und Rechenzentrum L N als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Nach einem Fernstudium an der T Universität D wurde ihm am 31. August 1973 in der Sektion Sozialistische Betriebswirtschaft Fachrichtung Leichtindustrie (Textil) der akademische Grad des Diplomingenieurökonomen (Dipl.-Ing.-Ök.) verlie-hen (Urkunde vom 31. August 1973). Er arbeitete des Weiteren vom 20. Juni 1973 bis zum 30. September 1975 als Organisator beim VEB Kombinat O B, vom 01. Oktober 1975 bis zum 31. August 1984 ebenfalls als Organisator bzw. Leiter für Organisation bzw. Beauftragter für ausländische Bürger beim VEB W- und A B-K sowie vom 01. September 1984 bis zum 31. März 1986 beim VEB R-O Bwerk E als Beauftragter für EDV. Vom 01. April 1984 bis zum 30. Juni 1990 war er aufgrund eines Überleitungs-vertrags vom 24. März/01. April 1986 wissenschaftlicher Mitarbeiter beim VEB R-V B (RVB), anschließend bei dessen Nachfolge-Gesellschaft C-V-U B GmbH (CVU). Ab dem 01. Januar 1973 entrichtete er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR.
Der Kläger bezieht seit dem 01. März 2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Mit Bescheid vom 04. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung der Beschäfti-gungszeiten bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versor-gungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab, weil der Kläger die Voraussetzungen nicht erfülle. Es habe weder eine positive Versorgungszusage vorgelegen noch habe er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versor-gungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Die am 30. Juni 1990 beim VEB RVB ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Be-trieb ausgeübt worden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04. August 2002 Widerspruch ein und trug unter anderem vor, er sei per Überleitungsvertrag vom VEB R-O B E in den VEB RVB übernommen worden. Beim VEB R-O B E handele es sich unzweifelhaft um einen produzierenden Betrieb. Mit dem Überleitungsvertrag sei-en in der DDR alle Rechte vom überleitenden Betrieb übernommen worden. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. November 2002 zurück. Der VEB RVB habe aufgrund seiner juristischen Selbständigkeit als Handels-betrieb ab dem 01. Januar 1974 nicht zum Geltungsbereich des Zusatzversorgungs-systems der technischen Intelligenz gehört.
Die anschließend vom Kläger vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobene verfristete Klage wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozial-gesetzbuch (SGB X). Diesen Überprüfungsantrag lehnte sie mit Bescheid vom 19. Juni 2003 ab, da bei Erlass des Bescheides vom 04. Juli 2002 das Recht weder un-richtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die zuletzt vor dem 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volks-eigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einem gleichgestellten Betrieb i. S. von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) vom 24. Mai 1951 ausgeübt worden. Der Widerspruch hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. No-vember 2004 zurückgewiesen.
Die danach vor dem SG Berlin erhobene Klage hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 21. November 2007 abgewiesen und zur Begründung auf obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen, nach welcher der VEB RVB kein Produktionsbetrieb ge-wesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der VEB RVB einem Produktionsbetrieb i. S. d. einschlägigen 2. DB gleichgestellt gewesen sei.
Gegen den am 27. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 02. Januar 2008 eingelegte Berufung des Klägers, der zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz ansässig war. Der Kläger macht geltend, er sei beim VEB R-O B E dem tech-nischen Direktor unterstellt gewesen und habe ingenieur-typische Aufgaben erfüllt. Mit dem Überleitungsvertrag seien sämtliche Rechte des alten Arbeitsverhältnisses in das neue Arbeitsverhältnis übernommen worden, mithin auch eine Anwartschaft zur AVI-tech. Im Rahmen seiner Tätigkeit beim VEB RVB sei er im Direktorat Schulung tätig gewesen und habe vornehmlich Wartungsingenieure geschult. Zum 30. Juni 1990 ha-be er als Dozent das Programmsystem AutoCAD, mithin ein auf ingenieurtechnische Bedürfnisse zugeschnittenes System, unterrichtet. Er legt den Überleitungsvertrag vom 24. März/01. April 1986 vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2004 aufzuheben und die Be-klagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 04. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November 2002 die Zeit vom 16. August 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend vertritt sie die Auffas-sung, der VEB RVB sei am 30. Juni 1990 schon deswegen kein volkseigener Produk-tionsbetrieb gewesen, weil dieser keine Produktionsaufgaben mehr ausgeführt habe. Vielmehr seien ausweislich der notariellen Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990 die gesamten Vermögensbestandteile des VEB RVB bereits am 01. Juni 1990 auf die Nachfolgegesellschaft CVU übergegangen, so dass der VEB RVB am 30. Juni 1990 mangels Eigenkapitals wirtschaftlich gar nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine – wie auch immer geartete - Produktion zu betreiben und seine Mitarbeiter zu entloh-nen. Er habe gleichsam nur noch aus einer leeren Hülle bestanden. Die Beklagte legt unter anderem Kopien eines Auszugs aus dem Register der volksei-genen Wirtschaft betreffend den VEB RVB, eines Auszugs aus dem Handelsregister betreffend die CVU GmbH, der notariellen Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990, des Gesellschaftsvertrags der CVU GmbH vom 30. Juni 1990, des Gründungsberichts der CVU GmbH vom 30. Juni 1990, der Gründungsanweisung des VEB RVB vom 20./29. Dezember 1973, des Geschäftsberichts des VEB RVB vom 19. Februar 1990 für das Geschäftsjahr 1989, der Statuten des VEB Kombinat R vom 24./31. März 1969, 19./29. Dezember 1973 (nebst Änderung vom 18. Januar/21. April 1977), vom 29. November 1977 und 23. Juni 1984, der Änderungen zu den Statuten des VEB Kombinat R vom 01. März/08. April 1976, 27. Dezember 1978/08. März 1979, 27. März/15. April 1980, 02. Dezember 1982, 15./22. Dezember 1983, 06./19. August 1986, 16. Dezember 1986, 26. März/28. April 1987, 15. Juni/08. Juli 1987, 22. Oktober 1987, 17./25. März 1988, 15. September/08. November 1988 und 11. Juli 1989 sowie der Änderungsanweisungen vom 13. März 1979 und 29. Juni 1984 vor.
Der Senat hat außerdem Kopien einer schriftlichen Auskunft der BSV Vgesellschaft mbH vom 16. August 2000 zum gerichtlichen Aktenzeichen des SG Berlin S 13 RA 5375/99 sowie der Niederschrift in dem Rechtsstreit L 2 RA 14/03 vor dem LSG Bran-denburg vom 14. Dezember 2004 nebst Anlagen 1 und 2, der Niederschrift in dem Rechtsstreit S 9 RA 398/03 vor dem SG Berlin vom 21. September 2004 nebst Anlage und der Niederschrift in dem Rechtsstreit S 9 RA 3399/01 vor dem SG Berlin vom 27. Mai 2003 nebst Anlage in den Rechtsstreit eingeführt.
Der Kläger hat zu diesen Unterlagen keine Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Fernbleiben des Klägers aufgrund einseitiger mündlicher Ver-handlung entscheiden, da der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewie-sen worden und seinem kurzfristig gestellten Terminsverlegungsantrag nicht entspro-chen worden ist (Beschluss des Senats vom 22. Juli 2009).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Das Be-gehren des Klägers ist in sachgerechter Weise so auszulegen, dass es ihm um die Feststellung von Zeiten nach seinem Fachabschluss als Ingenieur geht. Denn zuvor scheidet eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelli-genz von vornherein aus.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Zeitraums vom 16. August 1965 bis zum 30. Juni 1990 als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssys-tem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Wie das Sozial-gericht mit zutreffender Begründung entschieden hat, ist der Bescheid vom 04. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November 2002 rechtmä-ßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor, denn bei Erlass des Bescheides vom 04. Juli 2002 ist weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachver-halt ausgegangen worden.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenver-fahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unter-fällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der An-wartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vor-sahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungs-system (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt ent-sprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu kei-nem Zeitpunkt – auch nicht während seiner Tätigkeit beim VEB R-O B E - auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssys-tem einbezogen worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweitern-den Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG Urteil vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N.) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So un-tersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modi-fikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neu-einbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zu-lässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächli-chen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (GBl. S. 844) und der 2. DB zur VO-AVItech ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hänge ein sol-cher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich
1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszu-sage haben bei dem Kläger zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Recht-sprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 - vom 26. Oktober 2005) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszu-sage verfassungsrechtlich nicht geboten.
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwart-schaft, weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszu-sage gehabt hätte. Zwar erfüllt der Kläger als Diplom-Ingenieur und Ingenieurökonom die persönliche Voraussetzung, sein Anspruch scheitert jedoch – die Frage der sachli-chen Voraussetzung dahin gestellt - daran, dass er am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.
Beim VEB RVB handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (In-dustrie oder Bauwesen) (vgl. explizit zum VEB RVB schon: Urteile des Landessozial-gerichts (LSG) Berlin vom 21. April 2004 – L 17 RA 104/03; des LSG Brandenburg vom 14. Dezember 2004 – L 2 RA 14/03 -, in Juris; des LSG Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2005 – L 1 RA 118/01 -, in www.sozialgerichtsbarkeit.de; des LSG Berlin-Brandenburg vom 29. März 2006 – L 16 R 471/05 – sowie vom 30. Januar 2007 – L 12 RA 32/02 -, beide in Juris; Beschluss des BSG vom 05. März 2007 – B 4 RS 58/06 B -, nicht veröffentlicht). Ein solcher Betrieb lag nämlich nur dann vor, wenn es sich erstens um einen VEB handelte, der organisatorisch dem industriellen Produktions-sektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war und zweitens der verfolgte Haupt-zweck des VEB auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstel-lung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausge-richtet war (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -, in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).
Der VEB RVB hatte zwar die Rechtsform eines VEB, war jedoch kein Produktionsbe-trieb. Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produkti-on muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherr-schend gewesen sein (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R -, 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -, 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – und 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R -). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsge-schäfte und –tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebs in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. ne-bengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. Urteile des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -, 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – und 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R -). Entscheidend sind die tatsächlichen Verhält-nisse des Betriebs, die auf der Grundlage der tatsächlich übernommen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind. Als Hilfstatsachen bei der Beweiswürdigung können insbesondere Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen wie auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien von Bedeutung sein (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R -, in SozR 4-8570 § 1 Nr. 1). Gegen die Annahme, dass es sich bei dem VEB RVB um einen Produktionsbetrieb handelte, spricht schon seine Gründungsanweisung vom Dezember 1973, in der auf das Statut des VEB Kombinat R Bezug genommen wird. Im Statut des VEB Kombinat R vom 19./29 Dezember 1973 heißt es unter § 7: "Dem VEB RVB obliegt der Vertrieb, der technische Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik, der Vertrieb von Systemunterlagen in den Nordbezirken der DDR und die Wahrneh-mung von Leitfunktionen entsprechend geltender Kombinatsordnung sowie die An-wenderschulung auf dem Gebiet der Prozessrechentechnik." Zwar nennt das Statut in seinem § 7 ausdrücklich auch die Produktion von Geräten, weist sie als Aufgabe aber dem VEB R-E R, dem VEB R-E Dresden, dem VEB R-E R und dem VEB R-E H zu. Die Forschung, Entwicklung und Applikation von Geräten, Verfahren und Systemun-terlagen der Rechentechnik wird als Aufgabe des VEB R-Zentrum für F und T (in D) genannt. Nach dem Statut des VEB Kombinat R und der darauf Bezug nehmenden Gründungsanweisung des VEB RVB waren Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebs des Klägers in der streitigen Zeit folglich weder Produkti-on noch Forschung und Entwicklung.
Dem Registerauszug zum VEB RVB kommt hingegen keine weitere wesentliche In-dizwirkung zu, da sich aus diesem der Zweck des Betriebes nicht ergibt. Aus der nota-riellen Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990, dem Gesellschaftsvertrag der CVU GmbH vom 30. Juni 1990 sowie deren Gründungsbericht vom selben Tag ergibt sich, dass Gegenstand der aus der durch Umwandlung des VEB RVB hervorgegangenen CVU GmbH "der Vertrieb, Service, Schulung, Applikation und Produktion von bzw. für bürotypische und elektrotechnische/elektronische Erzeugnisse und Leistungen sowie sonstiger damit in Zusammenhang stehender Erzeugnisse und Leistungen" war (§ 2 des Gesellschaftsvertrags). Dies lässt den Rückschluss zu, dass es sich dabei auch um den Betriebszweck des VEB RVB gehandelt hatte.
Die tatsächlichen Verhältnisse in dem VEB RVB rechtfertigen keine andere Sicht. Dem Senat liegen die Aussagen von in anderen sozialgerichtlichen Verfahren mit ver-gleichbarem Streitgegenstand gehörten Zeugen vor, nämlich die Aussagen von W K., Direktor Vertrieb, Forschung und Entwicklung beim VEB RVB und von H E, ökonomi-scher Direktor beim VEB RVB aus dem Verfahren vor dem SG Berlin S 9 RA 3399/01, die Aussagen von M S, Betriebsdirektor beim VEB RVB von 1974 bis zum 15. Mai 1990, aus den Verfahren vor dem SG Berlin S 9 RA 398/03 und dem LSG Branden-burg L 2 RA 14/03 sowie die Aussage von F W, letzter Generaldirektor des VEB Kom-binat R, aus dem Verfahren vor dem LSG Brandenburg L 2 RA 14/03. Diese Aussa-gen sind den Beteiligten bekannt gegeben worden, sie können im Wege des Urkun-denbeweises verwertet werden.
Aus ihnen ergibt sich zunächst, dass im VEB RVB insoweit produziert worden ist, als in dem zum Betrieb gehörenden Werk in S ab 1974/1975 Radiogeräte gefertigt wor-den sind. Diese Produktion hat dem Betrieb allerdings nicht sein Gepräge gegeben, weil nur eine Minderzahl der Beschäftigten an der Produktion der Radiogeräte beteiligt gewesen ist (vgl. dazu die Aussage der Zeugen K und E aus dem Verfahren vor dem SG Berlin S 9 RA 3399/01). Eigentlicher Gegenstand der Betriebstätigkeit des VEB RVB war - neben der Wartung von Computeranlagen, die indessen offensichtlich nicht unter den Begriff der industriellen Produktion fällt - die Zusammenstellung von EDV-Anlagen aus vorgefertigten Komponenten nach Kundenwünschen, wofür auch ein Bildverarbeitungssystem, Steckverbindungen und Kabelbäume produziert worden sind. Das ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen S. vor dem SG Berlin – S 8 RA 398/03 - und vor dem LSG Brandenburg – L 2 RA 14/03 – sowie der Aussage des Zeugen W vor dem LSG Brandenburg – L 2 RA 14/03 -. Selbst wenn das Zusammen-stellen von EDV-Anlagen nicht als Dienstleistung, sondern als Herstellung eines neu-en Produkts anzusehen wäre - wofür spricht, dass nicht nur Geräte mit schon vorhan-denen Nutzungsmöglichkeiten ausgeliefert, sondern die Nutzungsmöglichkeiten der vorgefertigten Geräte durch den Zusammenbau qualitativ verändert worden sind – ist jedenfalls keine Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells gegeben.
Wesentliches Kennzeichen der industriellen Fertigung fordistischer Prägung ist der Massenausstoß von Produkten, die durch Wiederholung von gleichartigen Bearbei-tungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen, die an die Stelle menschlicher Arbeits-kraft treten, hergestellt worden sind. Sofern das Zusammenstellen von Computeranla-gen überhaupt als Produktion anzusehen ist, liegt darin jedenfalls eine andere Art der Herstellung von Sachgütern als die Produktion fordistischer Prägung. Der VEB RVB nahm die (endgültige) Zusammensetzung der Anlagen beim Kunden vor. Die "Produk-tion" erfolgte damit nicht auf dem Betriebsgelände eines Herstellers, wie es für eine industrielle Fertigung fordistischer Art typisch wäre. Insbesondere fehlt es aber an dem Einsatz von Maschinen im Herstellungsprozess. Der Senat vermag nicht zu er-kennen, dass bei der Zusammenstellung der Anlagen maschinengestützte Produkti-onsschritte angefallen sind. Der Zeuge S hat in seinen Aussagen in den Verfahren vor dem SG Berlin S 9 RA 398/03 und dem LSG Brandenburg L 2 RA 14/03 angegeben, dass die besonderen technischen Produktionsmittel des VEB RVB, die beim Zusam-menbau der Anlagen Verwendung gefunden hätten, spezielle Mess- und Prüfgeräte gewesen seien. Mess- und Prüfgeräte dienen aber nur der Kontrolle, sie bewirken keine Umgestaltung. Es gab danach keine maschinelle Bearbeitung der Vorprodukte. Eine Produktion fordistischer Art setzt indessen voraus, dass der Herstellungsprozess in einzelne maschinelle Bearbeitungsschritte aufgespalten ist. Fehlen diese, sind die Bedingungen industrieller Fertigung nicht gegeben. Schon aus diesem Grund kann die im Beschäftigungsbetrieb des Klägers vorgenommene Zusammensetzung von Com-puteranlagen nicht als Gegenstand industrieller Produktion angesehen werden. Infol-gedessen kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme einer industriellen Produktion auch daran scheitern muss, dass die Zahl der zusammengesetzten Anlagen nicht ausreichte, um die Voraussetzung einer Massenproduktion zu erfüllen. Exakte Vorga-ben zur erforderlichen Stückzahl sind insoweit schwierig zu bestimmen, weil die Schwelle zur Massenproduktion auch von der Art des Produkts abhängig ist.
Die Tatsache, dass der Kläger zuvor beim VEB R-O B E beschäftigt war und es sich bei diesem mutmaßlich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt hat, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung, denn er war am 30. Juni 1990 in diesem Betrieb nicht mehr beschäftigt. Soweit der Kläger meint, aus dem Überleitungsvertrag vom 24. März/01. April 1986 ergebe sich eine Überleitung auch seiner (Zusatzversorgungs-) Anwartschaften, irrt er. Im Gegensatz zu einem Delegierungsvertrag nach § 50 des Arbeitsgesetzbuchs (AGB) der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I Seite 185), mit dem ein zeitweiliger Einsatz in einem anderen Betrieb bei Fortbestand des Arbeitsverhältnis-ses mit dem delegierenden Betrieb geregelt wurde, wurde mit einem Überleitungsver-trag nach §§ 51, 53 AGB-DDR arbeitsrechtlich ein völlig neues Arbeitsverhältnis be-gründet. War die Auflösung eines Arbeitsvertrags erforderlich, sollte sie entweder durch Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb (Aufhebungsvertrag) oder durch Vereinbarung zur Überleitung des Werktätigen in einen anderen Betrieb zwischen dem bisherigen Betrieb, dem Werktätigen und dem übernehmenden Betrieb (Überleitungsvertrag) erfolgen (§ 51 Abs. 1 AGB DDR). Im Überleitungsvertrag waren der Tag der Auflösung des Arbeitsvertrags zwischen dem bisherigen Betrieb und dem Werktätigen sowie der Beginn der Tätigkeit, die Arbeitsaufgabe und der Arbeitsort im neuen Betrieb zu vereinbaren (§ 51 Abs. 1 Satz 1 AGB DDR). Dementsprechend ent-hält der Überleitungsvertrag vom 24. März/01. April 1986 unter 1. die Auflösung des bisherigen Arbeitsvertrags mit dem VEB R-O B E zum 31. März 1986 und den Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem VEB RVB als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Grundsatzaufgaben ab dem 01. April 1986. Regelungen betreffend etwaige Ver-sorgungsansprüche des Klägers enthält dieser auf arbeitsrechtliche Wirkungen be-schränkte Vertrag nicht. Darüber hinaus hat der Kläger beim VEB R-O B E tatsächlich keine Versorgungszusage erhalten, die übergeleitet worden sein könnte.
Der VEB RVB war schließlich auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungs-recht der DDR (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R -, in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 -). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur genannten Verordnung waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitu-te, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fern-meldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbe-triebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltun-gen und Ministerien. In versorgungsrechtlicher Sicht ist keine Gleichstellung eines Vertriebsunternehmens mit einem Produktionsbetrieb erfolgt, was sich daran zeigt, dass Vertriebsunternehmen in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht erwähnt sind.
Eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie der Kläger - nach den Regelungen des Zusatzversorgungssystems der AVItech am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereini-gung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüp-fen. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den histori-schen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R - m. w. N., vgl. hierzu auch BVerfG, Be-schluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -).
Ob es sich bei dem VEB RVB zum 30. Juni 1990 im Übrigen nur noch - wie die Be-klagte geltend macht – um eine "leere Hülle" gehandelt hat, kann hier daher letztlich dahinstehen.
Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
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