Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 R 1634/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 214/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Kläger ist 1950 in der ehemaligen DDR geboren worden und hat dort bis 1989 sein Erwerbsleben zurückgelegt. Nach seinen Angaben erlernte er in der DDR von 1964 bis 1967 den Beruf des Straßenbaufacharbeiters und von 1967 bis 1971 den des Baumaschinenfacharbeiters und erwarb 1971 die Qualifikation eines Meisters des Straßenbauwesens. Vom 1. April 1972 bis zum 25. September 1989 arbeitete er als Prüfer beim VEB Prüforganisation für Feuerlöschgeräte R, bis 1985 für Handfeuerlöscher und seither für Steigleitungen; für beide Tätigkeiten legte er betriebliche Prüfungen ab. Nach seinen Angaben war der Kläger auch danach bis 1995 als Prüfer für Feuerlöschgeräte tätig, seit 1995 arbeite er im Ausland. Ausweislich des Versicherungsverlaufs der Beklagten vom 30. Dezember 2008 war die letzte Pflichtbeitragszeit in der Bundesrepublik Deutschland, bevor der Kläger seinen Auslandsaufenthalt begann, im Oktober 1992 in der Rentenversicherung der Angestellten zurückgelegt worden. In den Folgejahren hat der Kläger vom 9. Februar 2006 bis zum 29. April 2008 (27 Monate) Zeiten der "Working Life Residence" in Australien zurückgelegt (Bescheinigung der australischen Regierungsbehörde "Centrelink" vom 29. April 2008). Ferner ist für den Zeitraum 16. Mai bis 30. Juni 2008 eine weitere Beitragszeit in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II vorgemerkt. Er hat zwei, in Australien im August 2001 und Oktober 2002 geborene, Kinder. Die Vormerkung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für diese Kinder lehnte die Beklagte durch bestandkräftig gewordenen Bescheid vom 30. Dezember 2008 ab. Am 12. Dezember 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten per elektronischer Post und im März 2006 nochmals formularmäßig bei der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsminderung. Er gab zur Begründung des Antrags an, seit 5. September 2003 wegen einer Vergrößerung der Milz (Myelofibrose) erwerbsgemindert zu sein und reichte eine Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie Dr. H, Central Northern Adelaide Health Service, vom 7. März 2006 sowie die Übersetzung eines Arztbriefs der Dr. R, Adelaide, Australien, vom 6. Oktober 2005 und weitere medizinische Unterlagen betreffend ärztliche Behandlungen in Australien im Jahr 2005 ein. Er gab an, in Australien keine Beschäftigungen ausgeübt, sondern sich dort von 2001 bis 2006 nur immer vorübergehend für einen bis zwei Monate aufgehalten zu haben. Die überwiegende Zeit sei er im asiatischen Raum, speziell in Malaysia auf Reisen gewesen. Mit Bescheid vom 28. Juli 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger erfülle nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch, da er den letzten Pflichtbeitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Oktober 1992 zurückgelegt habe. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass die bei ihm bestehende Krankheit unheilbar sei und eine Arbeitsaufnahme unmöglich mache. Dieser außerordentlich wichtige Umstand werde von der Beklagten überhaupt nicht beachtet. Durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Ausgehend von einem Eintritt der Erwerbsminderung zu dem vom Kläger selbst angegebenen Zeitpunkt seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch nicht erfüllt. Hiergegen hat der Kläger – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid, die wiederum auf die von ihm in einem Schreiben vom 12. Juni 2006 angegebene Postanschrift zurückging – beim Sozialgericht Bayreuth Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Februar 2007 an das Sozialgericht Berlin verwiesen hat. Zur Begründung der Klage hat der Kläger weiterhin geltend gemacht, an einer unheilbaren Krankheit zu leiden, die eine Erwerbstätigkeit ausschließe. Ferner hat er die Bearbeitungsweise seines Antrags durch die Beklagte gerügt und geltend gemacht, dass er auch 1993 und 1994 Beitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt habe. Australien habe er von 2002 bis Februar 2006 nicht verlassen können, da sein Antrag auf einen permanenten Aufenthaltsstatus dort in Bearbeitung gewesen sei. Durch Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger erfülle nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den beantragten Rentenanspruch. Er mache geltend, seit September 2003 in rentenberechtigendem Maß erwerbsgemindert zu sein. In den fünf Jahren vor diesem Zeitpunkt seien keinerlei Pflichtbeitragszeiten oder sonstige rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt worden. Das ergebe sich aus dem Versicherungsverlauf der Beklagten und auch der Vortrag des Klägers über seine Beschäftigungen und Aufenthaltsorte führe zu keinem anderen Ergebnis. Nichts anderes gelte, wenn etwa angenommen werde, dass ein Leistungsfall der Erwerbsminderung im Zeitpunkt des Rentenantrags am 12. Dezember 2005 eingetreten sei. Denn auch im Fünfjahreszeitraum vor diesem Tag habe der Kläger keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Aus welchem Grund er keine Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet habe, die seinen Anspruch hätten aufrechterhalten könne, sei rechtlich ohne Belang. Entgegen seiner Auffassung sei er rechtlich aber auch nicht daran gehindert gewesen, freiwillige Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, während er nicht versicherungspflichtig gewesen sei oder sich im Ausland aufgehalten habe. Auch nach Sondervorschriften sei die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht zu erreichen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er verweist darauf, dass ihm zwischenzeitlich ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt worden sei und hat hierzu eine Kopie des Bescheides des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juni 2009 eingereicht. Betreffend seinen Gesundheitszustand hat er eine ärztliche Bescheinigung des Universitätsklinikums H-E vom 7. April 2009 vorgelegt. Ferner teilt er mit, dass seit Mai 2008 wieder "Beiträge gezahlt" würden. Der Kläger beantragt der Sache nach, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die geltend gemachten Rentenansprüche nicht erfüllt sind. Ansprüche auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung setzen voraus, dass der Versicherte aus medizinischen Gründen entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) und dass die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit setzt nach § 240 SGB VI ebenfalls voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind sowie außerdem, dass der Versicherte vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ist. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Selbst wenn zugunsten des Klägers grundsätzlich unterstellt wird, dass er aus medizinischen Gründen berufsunfähig, teilweise oder sogar voll erwerbsgemindert ist, scheitert ein Rentenanspruch daran, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestehen gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, 240 Abs. 1 Satz 1 Einleitungssatz SGB VI grundsätzlich darin, dass der Versicherte die allgemeine Wartezeit (insgesamt fünf Jahre an Beitragszeiten, §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) erfüllt und zusätzlich drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung vorhanden sind (sogenannte "Drei-Fünftel-Belegung"). Es steht nicht in Frage, dass der Kläger durch die Pflichtbeitragszeiten für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der DDR und der Bundesrepublik Deutschland die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Nicht erfüllt ist dagegen die Drei-Fünftel-Belegung. Anders als der Kläger augenscheinlich meint, lässt sich der hierfür maßgebliche Fünfjahreszeitraum nicht beliebig verschieben: Er endet immer vor dem Zeitpunkt, in dem die rentenrechtlich erhebliche Erwerbsminderung eingetreten ist. Ob danach noch rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt worden sind, die ihrer Art nach zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beitragen oder rentenerhöhend wirken können, hat keine Bedeutung. Dies ist eine Auswirkung davon, dass die gesetzliche Rentenversicherung ihrer Anlage nach eine Versicherung und kein allgemeines soziales Unterstützungssystem für das Risiko der verminderten Erwerbsfähigkeit ist. Der Kläger erfüllt für keinen in Betracht kommenden Zeitpunkt des Eintritts eines Leistungsfalls der Erwerbsminderung (einschließlich Berufsunfähigkeit) die Drei-Fünftel-Belegung. Er hat vor dem Rentenantrag vom Dezember 2005 zuletzt im Oktober 1992 Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Versicherungszeiten in anderen Systemen der Sozialversicherung, die aufgrund zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Rechts zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen anrechnungsfähig sein könnten, sind vor Februar 2006 nicht entstanden. Vor diesem Hintergrund wäre selbst dann, wenn auch nach Oktober 1992 noch bis Ende 1994 weitere Beitragszeiten wegen versicherungspflichtiger Beschäftigungen berücksichtigt werden könnten, eine Drei-Fünftel-Belegung grundsätzlich nur dann möglich gewesen, wenn ein Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens am 1. Januar 1997 eingetreten wäre. Das war aber ganz offenkundig nicht der Fall. Der Kläger selbst trägt vor, erst seit September 2003 in rentenberechtigendem Umfang erwerbsgemindert zu sein. Es gibt schon von daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass bereits vorher einer der gesetzlichen Leistungsfälle eingetreten sein könnte. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, würde selbst der somit am weitesten in die Vergangenheit reichende Fünfjahreszeitraum, der vom Eintritt eines Leistungsfalls am 5. September 2003 ausginge, nur die Zeit bis zum 5. September 1998 erfassen können. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass Tatbestände für eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums nach Maßgabe des § 43 Abs. 4 SGB VI (in Verbindung mit §§ 57, 58 SGB VI) erfüllt gewesen sein könnten, die noch die Berücksichtigung einer ausreichenden Zahl von Pflichtbeitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen würden. Im Besonderen ist kein Nachweis dafür zu finden, dass der Kläger über eine so lange Zeit durchgehend arbeitsunfähig (zum Begriff Bundessozialgericht [BSG] in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR 3-2500] § 44 Nr. 9) gewesen wäre oder dass die – etwaige – Zeit der Arbeitsunfähigkeit noch als Anrechnungszeit berücksichtigt werden könnte (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 und 3 i. V. mit § 58 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI). Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 SGB III) hätten selbst dann, wenn sie für den Kläger hätten vorgemerkt werden können, angesichts der Geburtsdaten der Kinder ebenfalls keine ausreichende Verlängerung des Fünfjahreszeitraums bewirken können. Aber auch wenn ein Leistungsfall der Erwerbsminderung erst für einen Zeitpunkt nach dem 5. September 2003 angenommen würde, ergäbe sich kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. Würden die Angaben in den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen als wahr unterstellt, müsste ein Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens im Jahr 2006 eingetreten sein. Da der Kläger erst ab Februar 2006 Versicherungszeiten im australischen System der Sozialversicherung zurückgelegt hat, die nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) und Art. 6 Buchstabe a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit berücksichtigungsfähig sind, könnte die Drei-Fünftel-Belegung auch dann nur erreicht werden, wenn die Beitragszeiten wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung berücksichtigt würden, die der Kläger bis in die 1990er Jahre in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hat. Auch insoweit kann wiederum offen bleiben, ob der Kläger über Oktober 1992 "eigentlich" noch bis Ende 1994 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Da sich der Fünfjahreszeitraum abhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls verschiebt, wäre sein Beginn entsprechend weiter vom letzten Beitragsmonat in der Bundesrepublik Deutschland entfernt. Der Fünfjahreszeitraum müsste sich folglich umso mehr verlängern, um überhaupt noch in eine Zeit der Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland hineinzureichen. Dafür ist nichts ersichtlich. Aus welchen Gründen der Kläger keine Beiträge mehr zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, nachdem er die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat, ist rechtlich ohne Bedeutung. Auch das hat das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt und um den ebenfalls zutreffenden Hinweis ergänzt, dass der Kläger als deutscher Staatsangehöriger im Ausland ohne weiteres berechtigt war, freiwillige Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Ohnehin können aber freiwillige Beitragszeiten zur Erfüllung der Drei-Fünftel-Belegung nichts beitragen, sondern lediglich nach Maßgabe des § 241 Abs. 2 SGB VI als Anwartschaftserhaltungszeiten berücksichtigt werden. Um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift zu erfüllen, wäre aber erforderlich gewesen, dass alle Kalendermonate vom 1. Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit (irgendeiner) der in § 240 Abs. 2 SGB VI genannten Anwartschaftserhaltungszeiten erfüllt sind. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Kläger jedenfalls vor 2008 keine Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr gezahlt hat und freiwillige Beiträge wenigstens für die Jahre bis 2004 nicht mehr nachgezahlt werden können (§§ 197 Abs. 2, 198 SGB VI). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Kläger ist 1950 in der ehemaligen DDR geboren worden und hat dort bis 1989 sein Erwerbsleben zurückgelegt. Nach seinen Angaben erlernte er in der DDR von 1964 bis 1967 den Beruf des Straßenbaufacharbeiters und von 1967 bis 1971 den des Baumaschinenfacharbeiters und erwarb 1971 die Qualifikation eines Meisters des Straßenbauwesens. Vom 1. April 1972 bis zum 25. September 1989 arbeitete er als Prüfer beim VEB Prüforganisation für Feuerlöschgeräte R, bis 1985 für Handfeuerlöscher und seither für Steigleitungen; für beide Tätigkeiten legte er betriebliche Prüfungen ab. Nach seinen Angaben war der Kläger auch danach bis 1995 als Prüfer für Feuerlöschgeräte tätig, seit 1995 arbeite er im Ausland. Ausweislich des Versicherungsverlaufs der Beklagten vom 30. Dezember 2008 war die letzte Pflichtbeitragszeit in der Bundesrepublik Deutschland, bevor der Kläger seinen Auslandsaufenthalt begann, im Oktober 1992 in der Rentenversicherung der Angestellten zurückgelegt worden. In den Folgejahren hat der Kläger vom 9. Februar 2006 bis zum 29. April 2008 (27 Monate) Zeiten der "Working Life Residence" in Australien zurückgelegt (Bescheinigung der australischen Regierungsbehörde "Centrelink" vom 29. April 2008). Ferner ist für den Zeitraum 16. Mai bis 30. Juni 2008 eine weitere Beitragszeit in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II vorgemerkt. Er hat zwei, in Australien im August 2001 und Oktober 2002 geborene, Kinder. Die Vormerkung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für diese Kinder lehnte die Beklagte durch bestandkräftig gewordenen Bescheid vom 30. Dezember 2008 ab. Am 12. Dezember 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten per elektronischer Post und im März 2006 nochmals formularmäßig bei der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsminderung. Er gab zur Begründung des Antrags an, seit 5. September 2003 wegen einer Vergrößerung der Milz (Myelofibrose) erwerbsgemindert zu sein und reichte eine Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie Dr. H, Central Northern Adelaide Health Service, vom 7. März 2006 sowie die Übersetzung eines Arztbriefs der Dr. R, Adelaide, Australien, vom 6. Oktober 2005 und weitere medizinische Unterlagen betreffend ärztliche Behandlungen in Australien im Jahr 2005 ein. Er gab an, in Australien keine Beschäftigungen ausgeübt, sondern sich dort von 2001 bis 2006 nur immer vorübergehend für einen bis zwei Monate aufgehalten zu haben. Die überwiegende Zeit sei er im asiatischen Raum, speziell in Malaysia auf Reisen gewesen. Mit Bescheid vom 28. Juli 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger erfülle nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch, da er den letzten Pflichtbeitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Oktober 1992 zurückgelegt habe. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass die bei ihm bestehende Krankheit unheilbar sei und eine Arbeitsaufnahme unmöglich mache. Dieser außerordentlich wichtige Umstand werde von der Beklagten überhaupt nicht beachtet. Durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Ausgehend von einem Eintritt der Erwerbsminderung zu dem vom Kläger selbst angegebenen Zeitpunkt seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch nicht erfüllt. Hiergegen hat der Kläger – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid, die wiederum auf die von ihm in einem Schreiben vom 12. Juni 2006 angegebene Postanschrift zurückging – beim Sozialgericht Bayreuth Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Februar 2007 an das Sozialgericht Berlin verwiesen hat. Zur Begründung der Klage hat der Kläger weiterhin geltend gemacht, an einer unheilbaren Krankheit zu leiden, die eine Erwerbstätigkeit ausschließe. Ferner hat er die Bearbeitungsweise seines Antrags durch die Beklagte gerügt und geltend gemacht, dass er auch 1993 und 1994 Beitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt habe. Australien habe er von 2002 bis Februar 2006 nicht verlassen können, da sein Antrag auf einen permanenten Aufenthaltsstatus dort in Bearbeitung gewesen sei. Durch Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger erfülle nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den beantragten Rentenanspruch. Er mache geltend, seit September 2003 in rentenberechtigendem Maß erwerbsgemindert zu sein. In den fünf Jahren vor diesem Zeitpunkt seien keinerlei Pflichtbeitragszeiten oder sonstige rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt worden. Das ergebe sich aus dem Versicherungsverlauf der Beklagten und auch der Vortrag des Klägers über seine Beschäftigungen und Aufenthaltsorte führe zu keinem anderen Ergebnis. Nichts anderes gelte, wenn etwa angenommen werde, dass ein Leistungsfall der Erwerbsminderung im Zeitpunkt des Rentenantrags am 12. Dezember 2005 eingetreten sei. Denn auch im Fünfjahreszeitraum vor diesem Tag habe der Kläger keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Aus welchem Grund er keine Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet habe, die seinen Anspruch hätten aufrechterhalten könne, sei rechtlich ohne Belang. Entgegen seiner Auffassung sei er rechtlich aber auch nicht daran gehindert gewesen, freiwillige Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, während er nicht versicherungspflichtig gewesen sei oder sich im Ausland aufgehalten habe. Auch nach Sondervorschriften sei die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht zu erreichen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er verweist darauf, dass ihm zwischenzeitlich ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt worden sei und hat hierzu eine Kopie des Bescheides des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juni 2009 eingereicht. Betreffend seinen Gesundheitszustand hat er eine ärztliche Bescheinigung des Universitätsklinikums H-E vom 7. April 2009 vorgelegt. Ferner teilt er mit, dass seit Mai 2008 wieder "Beiträge gezahlt" würden. Der Kläger beantragt der Sache nach, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die geltend gemachten Rentenansprüche nicht erfüllt sind. Ansprüche auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung setzen voraus, dass der Versicherte aus medizinischen Gründen entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) und dass die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit setzt nach § 240 SGB VI ebenfalls voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind sowie außerdem, dass der Versicherte vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ist. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Selbst wenn zugunsten des Klägers grundsätzlich unterstellt wird, dass er aus medizinischen Gründen berufsunfähig, teilweise oder sogar voll erwerbsgemindert ist, scheitert ein Rentenanspruch daran, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestehen gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, 240 Abs. 1 Satz 1 Einleitungssatz SGB VI grundsätzlich darin, dass der Versicherte die allgemeine Wartezeit (insgesamt fünf Jahre an Beitragszeiten, §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) erfüllt und zusätzlich drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung vorhanden sind (sogenannte "Drei-Fünftel-Belegung"). Es steht nicht in Frage, dass der Kläger durch die Pflichtbeitragszeiten für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der DDR und der Bundesrepublik Deutschland die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Nicht erfüllt ist dagegen die Drei-Fünftel-Belegung. Anders als der Kläger augenscheinlich meint, lässt sich der hierfür maßgebliche Fünfjahreszeitraum nicht beliebig verschieben: Er endet immer vor dem Zeitpunkt, in dem die rentenrechtlich erhebliche Erwerbsminderung eingetreten ist. Ob danach noch rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt worden sind, die ihrer Art nach zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beitragen oder rentenerhöhend wirken können, hat keine Bedeutung. Dies ist eine Auswirkung davon, dass die gesetzliche Rentenversicherung ihrer Anlage nach eine Versicherung und kein allgemeines soziales Unterstützungssystem für das Risiko der verminderten Erwerbsfähigkeit ist. Der Kläger erfüllt für keinen in Betracht kommenden Zeitpunkt des Eintritts eines Leistungsfalls der Erwerbsminderung (einschließlich Berufsunfähigkeit) die Drei-Fünftel-Belegung. Er hat vor dem Rentenantrag vom Dezember 2005 zuletzt im Oktober 1992 Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Versicherungszeiten in anderen Systemen der Sozialversicherung, die aufgrund zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Rechts zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen anrechnungsfähig sein könnten, sind vor Februar 2006 nicht entstanden. Vor diesem Hintergrund wäre selbst dann, wenn auch nach Oktober 1992 noch bis Ende 1994 weitere Beitragszeiten wegen versicherungspflichtiger Beschäftigungen berücksichtigt werden könnten, eine Drei-Fünftel-Belegung grundsätzlich nur dann möglich gewesen, wenn ein Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens am 1. Januar 1997 eingetreten wäre. Das war aber ganz offenkundig nicht der Fall. Der Kläger selbst trägt vor, erst seit September 2003 in rentenberechtigendem Umfang erwerbsgemindert zu sein. Es gibt schon von daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass bereits vorher einer der gesetzlichen Leistungsfälle eingetreten sein könnte. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, würde selbst der somit am weitesten in die Vergangenheit reichende Fünfjahreszeitraum, der vom Eintritt eines Leistungsfalls am 5. September 2003 ausginge, nur die Zeit bis zum 5. September 1998 erfassen können. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass Tatbestände für eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums nach Maßgabe des § 43 Abs. 4 SGB VI (in Verbindung mit §§ 57, 58 SGB VI) erfüllt gewesen sein könnten, die noch die Berücksichtigung einer ausreichenden Zahl von Pflichtbeitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen würden. Im Besonderen ist kein Nachweis dafür zu finden, dass der Kläger über eine so lange Zeit durchgehend arbeitsunfähig (zum Begriff Bundessozialgericht [BSG] in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR 3-2500] § 44 Nr. 9) gewesen wäre oder dass die – etwaige – Zeit der Arbeitsunfähigkeit noch als Anrechnungszeit berücksichtigt werden könnte (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 und 3 i. V. mit § 58 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI). Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 SGB III) hätten selbst dann, wenn sie für den Kläger hätten vorgemerkt werden können, angesichts der Geburtsdaten der Kinder ebenfalls keine ausreichende Verlängerung des Fünfjahreszeitraums bewirken können. Aber auch wenn ein Leistungsfall der Erwerbsminderung erst für einen Zeitpunkt nach dem 5. September 2003 angenommen würde, ergäbe sich kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. Würden die Angaben in den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen als wahr unterstellt, müsste ein Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens im Jahr 2006 eingetreten sein. Da der Kläger erst ab Februar 2006 Versicherungszeiten im australischen System der Sozialversicherung zurückgelegt hat, die nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) und Art. 6 Buchstabe a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit berücksichtigungsfähig sind, könnte die Drei-Fünftel-Belegung auch dann nur erreicht werden, wenn die Beitragszeiten wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung berücksichtigt würden, die der Kläger bis in die 1990er Jahre in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hat. Auch insoweit kann wiederum offen bleiben, ob der Kläger über Oktober 1992 "eigentlich" noch bis Ende 1994 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Da sich der Fünfjahreszeitraum abhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls verschiebt, wäre sein Beginn entsprechend weiter vom letzten Beitragsmonat in der Bundesrepublik Deutschland entfernt. Der Fünfjahreszeitraum müsste sich folglich umso mehr verlängern, um überhaupt noch in eine Zeit der Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland hineinzureichen. Dafür ist nichts ersichtlich. Aus welchen Gründen der Kläger keine Beiträge mehr zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, nachdem er die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat, ist rechtlich ohne Bedeutung. Auch das hat das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt und um den ebenfalls zutreffenden Hinweis ergänzt, dass der Kläger als deutscher Staatsangehöriger im Ausland ohne weiteres berechtigt war, freiwillige Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Ohnehin können aber freiwillige Beitragszeiten zur Erfüllung der Drei-Fünftel-Belegung nichts beitragen, sondern lediglich nach Maßgabe des § 241 Abs. 2 SGB VI als Anwartschaftserhaltungszeiten berücksichtigt werden. Um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift zu erfüllen, wäre aber erforderlich gewesen, dass alle Kalendermonate vom 1. Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit (irgendeiner) der in § 240 Abs. 2 SGB VI genannten Anwartschaftserhaltungszeiten erfüllt sind. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Kläger jedenfalls vor 2008 keine Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr gezahlt hat und freiwillige Beiträge wenigstens für die Jahre bis 2004 nicht mehr nachgezahlt werden können (§§ 197 Abs. 2, 198 SGB VI). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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