L 24 KR 157/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 111 KR 2607/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 KR 157/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. April 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.655,77 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gefordert werden.

Die Antragstellerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Für diese war die Diplomwirtschaftlerin E K (Versicherte) als Niederlassungsleiterin und atypisch stille Gesellschafterin im Zeitraum vom 01. April 1994 bis 31. Dezember 2000 tätig. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden für die Versicherte nicht abgeführt. Den im Oktober 2001 gestellten Antrag der Versicherten auf Feststellung von Versicherungspflicht insbesondere zur Renten- und Arbeitslosenversicherung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2003 ab. Im sich anschließenden Klageverfahren beim Sozialgericht Berlin (S 89 KR 134/03) wurde die Antragstellerin nach dem am 13. Juni 2003 von ihr ausgestellten Empfangsbekenntnis mit dem am 10. Juni 2003 ausgefertigten Beschluss vom 29. April 2003 beigeladen, zu dem sie mit Schriftsatz vom 03. Juli 2003 mitteilte, sich vollinhaltlich den Ausführungen der damaligen Beklagten und jetzigen Antragsgegnerin anzuschließen. Das klageabweisende Urteil vom 18. Februar 2004 wurde auf Berufung der Versicherten durch Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. September 2007 (L 9 KR 70/04) nebst den angefochtenen Bescheiden aufgehoben und es wurde festgestellt, dass die Versicherte vom 01. April 1994 bis zum 31. Dezember 2000 in ihrer Tätigkeit als Niederlassungsleiterin bei der Antragstellerin versicherungspflichtig zur Rentenversicherung und versicherungs- und beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung beschäftigt war. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 04. September 2008 als unzulässig verworfen.

Nachdem die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 12. November 2008 insgesamt 28.835,43 Euro an Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01. Dezember 1997 bis 31. Dezember 2000 gefordert hatte, reduzierte sie auf den von der Antragstellerin dagegen eingelegten Widerspruch die Gesamtforderung mit Bescheid vom 29. Dezember 2008 auf 17.311,53 Euro (11.375,94 Euro zur Rentenversicherung und 5.935,59 Euro zur Arbeitslosenversicherung). Es seien auch die Beiträge für die Zeit vom 01. Dezember 1997 bis 30. November 1998 verjährt, denn nicht durch den Bescheid vom 22. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2003, sondern erst durch den Beiladungsbeschluss vom 29. April 2003 sei nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Verjährung unterbrochen worden. Den weitergehenden Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2009 zurück. Dagegen hat die Antragstellerin am 21. Januar 2009 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben (S 111 KR 164/09).

Am 09. Dezember 2008 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie ist der Ansicht gewesen, die aufschiebende Wirkung sei anzuordnen, da Verjährung eingetreten sei.

Mit Beschluss vom 16. April 2009 hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, soweit er sich nicht durch angenommenes Anerkenntnis erledigt hat, zurückgewiesen: Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei durch ihre Beiladung im Verfahren S 89 KR 134/03 am 29. April 2003 eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten. Als in diesem Verfahren Beigeladene sei ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren der eines Dritten vergleichbar, dem im Zivilprozess der Streit verkündet werde und der deshalb damit rechnen müsse, dass nach Beendigung des Prozesses Ansprüche gegen ihn erhoben würden. Um die Durchsetzung dieser Ansprüche nicht an einer inzwischen eingetretenen Verjährung scheitern zu lassen, sehe § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB eine Unterbrechung der Verjährung vor, wenn der Berechtigte in dem Prozess, von dessen Ausgang der Anspruch abhänge, dem Dritten den Streit verkünde. Der sinngemäßen Anwendung dieser Vorschrift im Sozialgerichtsverfahren stehe nicht entgegen, dass die prozessualen Vorschriften über die Streitverkündung (§ 72 bis 74 Zivilprozessordnung - ZPO - ), weil in § 74 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht genannt, nicht anwendbar seien. Dieser Auffassung, die das BSG in seinem Urteil vom 12. (richtig: 21.) Februar 1990 (12 RK 55/88) vertreten habe, schließe sich das Gericht an. Das BSG habe im Übrigen ausgeführt, dass für Fälle der vorliegenden Art der Beigeladene dem Dritten gleichzustellen sei und § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB (in der Entscheidung des BSG sei § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB, der sinngemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB entspreche, Rechtsgrundlage gewesen) entsprechend auf ihn anzuwenden sei. Die Antragsgegnerin habe die sechsmonatige Frist nach Rechtskraft des Urteils eingehalten (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB), denn der Beschluss des BSG datiere vom 04. September 2008.

Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 27. April 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 08. Mai 2009 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Sie meint, auf die Beiladung komme es nicht an. Das BSG habe im Urteil vom 21. Februar 1990, das zu den ursprünglichen Verjährungsregeln des BGB ergangen sei, die zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften im Rahmen einer analogen Anwendung für das Verwaltungsverfahren auch für das sozialgerichtliche Verfahren für anwendbar erklärt. Diese Sichtweise sei nicht nur aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich, weil das BSG gleichsam zivilrechtliche Analogien im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der Eingriffsverwaltung zum Nachteil der Beitragsschuldgegner postuliere. Im vorliegenden Fall sei dieses Ergebnis insbesondere aus dem Gesichtspunkt unhaltbar, weil die Einzugsstelle selbst zunächst davon ausgegangen sei, es liege kein Beschäftigungsverhältnis vor. Wenn der Gesetzgeber die vom BSG postulierte entsprechende Anwendung der Beiladungsvorschriften auf das im BGB geregelte Verjährungsrecht gewollt hätte, hätte er bei der Schuldrechtsreform in § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB eine entsprechende Wendung aufgenommen. Ein anderer Senat des BSG (Urteil vom 01. August 1991 - 6 RKa 9/89) habe im Rahmen eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches einer Beiladung nicht die Wirkung des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB beigemessen. Schließlich teile auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 06. Februar 2003 - III ZR 223/02 nicht die Auffassung, dass die Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit nach § 65 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 BGB bewirke, weil sie insbesondere der Streitverkündung nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB nicht gleichgestellt werden könne. Es bestünden durchgreifende Zweifel, ob, wie das BSG in seiner Entscheidung vom 21. Februar 1990 unter Berücksichtigung der bisherigen, alten Verjährungsvorschriften des BGB entschieden habe, nach wie vor davon ausgegangen werden könne, dass dies auch nach der Schuldrechtsreform zutreffe. Die Antragsgegnerin sei seinerzeit gegenüber der Antragstellerin nicht in irgendeiner Weise aktiv tätig geworden, um Beitragszahlungen zu erlangen. Im Übrigen komme es allenfalls auf die Zustellung und nicht auf das Beschlussdatum der Beiladung an. Die Beitragsforderung sei daher schon wegen des falschen Beitragszeitraumes unzutreffend. Außerdem müsse die Zustellung als beitragsanspruchsbegründende Tatsache nachgewiesen sein.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. April 2009 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. November 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 29. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2009 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, einschließlich der Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin S 111 KR 164/09 und S 89 KR 134/03 / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 70/04 sowie der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. November 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 29. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2009 zu Recht abgelehnt. Es bestehen weder ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides, noch stellt dessen Vollziehung eine unbillige Härte dar.

Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Zwar haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG). Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.

Danach hat die Klage gegen die genannten Bescheide keine aufschiebende Wirkung, denn mit diesen Bescheiden werden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung angefordert.

Es bedarf daher der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, um zu erreichen, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollzogen wird. Bei der Entscheidung über diese Anordnung hat das Gericht zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen. Wegen des mit dem Verwaltungsakt verbundenen Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen hat diese Abwägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Die für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung dieser Garantie und ein fundamentaler Grundsatz öffentlich-rechtlicher Streitverfahren in Anfechtungssachen. Allerdings gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt (so BVerfG, Beschluss vom 21. März 1985 2 BvR 1642/83 , abgedruckt in BVerfGE 69, 220; Beschluss vom 10. April 2001 1 BvR 1577/00 m. w. N., zitiert nach juris).

In den Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig jedoch nur in Betracht, wenn so § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn nach summarischer Prüfung des Verwaltungsaktes neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unsicherheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (so Bundesfinanzhof BFH , Beschluss vom 02. November 2004 XI S 15/04 ), also im Hauptsacheverfahren ein Erfolg wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dafür spricht die Erwägung, dass durch § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bewusst auf den Adressaten verlagert worden ist, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Diese gesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wenn bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens die Vollziehung ausgesetzt würde (Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 86 a Rdnr. 27 a). Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung des Verwaltungsaktes Nachteile entstehen oder ernsthaft drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können, sofern sie über die eigentliche Zahlung hinausgehen, denn Nachteile, die mit dem Vollzug eines nicht rechtskräftigen Verwaltungsaktes allgemein verbunden sind, sind regelmäßig zumutbar. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen unbilliger Härte kommt allerdings nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht ausgeschlossen werden können. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ist eine unbillige Härte ausgeschlossen, denn die Vollziehung zur Verwirklichung eines vom Gesetz vorgeschriebenen Rechtszustandes bedeutet lediglich die Durchsetzung der Rechtspflichten, die jedem anderen Betroffenen in derselben Situation obliegen (vgl. Meyer Ladewig, a. a. O., § 86 a Rdnr. 27 b; BFH, Beschluss vom 02. November 2004 XI S 15/04 ; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 01. November 2005 4 EO 871/05 , zitiert nach juris).

Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

Rechtsgrundlage ist § 28 d Satz 1, § 28 e Abs. 1 Satz 1 und § 28 h Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB IV. Danach werden unter anderem die Beiträge in der Rentenversicherung für einen Kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber zu zahlen. Er ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

Die danach von der Antragsgegnerin geforderten Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind nicht verjährt.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse fällig. Beiträge, die (jedoch) nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt (§ 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV in der Fassung vor In-Kraft-Treten der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 zum 01. Januar 2006 – BGBl 2006, 86).

Danach wurden die Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung für Dezember 1998 am 15. Januar 1999 fällig, so dass diese und die nachfolgend monatlich für die Zeit bis 31. Dezember 2000 zu zahlenden und fällig gewordenen Beiträge vor Ablauf des 31. Dezember 2003 nicht verjähren konnten.

Diese Beiträge sind allerdings auch mit Ablauf des 31. Dezember 2003 nicht verjährt.

Dies folgt für die Beiträge zur Rentenversicherung, ohne dass es auf die von der Antragstellerin aufgeworfenen Rechtsfragen ankommt, aus § 198 Satz 2 erste Alternative in Verbindung mit Satz 1 erste Alternative SGB VI in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2002, 2167) zum 01. Januar 2002. Danach wird die Verjährung des Anspruches auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 SGB IV) durch ein Beitragsverfahren unterbrochen. Während nach § 142 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) nur eine Beitragsstreitigkeit im Vorverfahren gemäß § 80 Nr. 2 SGG oder im Verfahren vor den Sozialgerichten von Bedeutung war, genügt nach dieser Vorschrift jedwedes Beitragsverfahren, also auch ein Verwaltungsverfahren vor dem Widerspruchsverfahren. Allerdings muss es sich um ein Verfahren zu Rentenversicherungsbeiträgen handeln. Dazu gehören nicht nur Beitragsverfahren zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger, sondern auch Verfahren zwischen der Einzugsstelle und dem Versicherten oder seinem Arbeitgeber um Rentenversicherungsbeiträge. Der Begriff des Beitragsverfahrens ist weit zu verstehen (Peters in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 60. Ergänzungslieferung, SGB VI, § 198 Rdnr. 4; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage 2008, § 198 Rdnr. 8; von Koch in Beck´ scher Online-Kommentar, Stand 01. Juni 2009, § 198 SGB VI Rdnrn. 9, 10 und 4). Eine solche weite Auslegung wurde bereits zu § 142 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 AVG für geboten gehalten. Insbesondere ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht einer Beschäftigung, von der die Beitragspflicht des Arbeitgebers abhing, wurde als ein solches Beitragsverfahren (Beitragsstreitigkeit) angesehen. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Rentenversicherung – anders als in der Kranken- und der Arbeitslosenversicherung – die Leistungen dem Grunde und der Höhe nach davon abhängen, dass Beiträge wirksam entrichtet werden oder als entrichtet gelten. Wäre in der Rentenversicherung ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht nicht als Beitragsverfahren (Beitragsstreitigkeit) anzusehen, so würde sich eine rechtskräftige Feststellung dieser Pflicht, wenn sie erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte, für den Versicherten nicht auswirken (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1990 – 12 RK 55/88, abgedruckt in SozR 3-2400 § 25 Nr. 1 = BSGE 66, 222). Als Sondervorschrift geht § 198 SGB VI der allgemeinen Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2002, 2167) zum 01. Januar 2002, wonach für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß gelten, vor (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1990 – 12 RK 55/88 bereits zu § 142 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 AVG).

Nach Maßgabe dieser Vorschrift wurde der Anspruch auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen bereits mit dem im Oktober 2001 gestellten Antrag der Versicherten bei der Antragsgegnerin auf Feststellung der Versicherungspflicht (u. a.) in der Rentenversicherung unterbrochen.

Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 217 BGB in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 26. November 2001 – BGBl I 2001, 3138 – SchuldRModG – zum 01. Januar 2002 – a.F.). Der Übergang von dem Unterbrechungs- auf den Hemmungstatbestand zum 01. Januar 2002 (vgl. dazu im Folgenden hinsichtlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung) ist daher nicht wesentlich. Da das Beitragsverfahren (Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung) erst mit dem Beschluss des BSG vom 04. September 2008 beendet war, sind bei Erlass des Bescheides vom 12. November 2008 die geforderten Rentenversicherungsbeiträge noch nicht verjährt gewesen.

Hinsichtlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gilt § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV uneingeschränkt. Diese Vorschrift lautet ab dem 01. Januar 2002 aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2002, 2167) wie folgt: Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß.

Danach kommt eine Unterbrechung der Verjährung allein in sinngemäßer Anwendung des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F., wonach die Verjährung durch die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgang der Anspruch abhängig ist, unterbrochen wird, und eine Hemmung der Verjährung allein in sinngemäßer Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der Fassung des SchuldRModG (n.F), wonach die Verjährung durch die Zustellung der Streitverkündung gehemmt wird, in Betracht. Nach § 209 BGB n. F. wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Abgesehen von der Umstellung von dem Unterbrechungs- auf den Hemmungstatbestand ist durch die Neuregelung durch das SchuldRModG keine sachliche Änderung eingetreten. Dies gilt auch insoweit, als zur Klarstellung ausdrücklich auf die – schon nach § 73 Satz 2 ZPO erforderliche – Zustellung der Streitverkündung abgestellt wird (vgl. Bundestags-Drucksache 14/6040 zu § 204 Nr. 6 S. 114). Es kann daher dahinstehen, ob Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Anwendung findet. Der zum 01. Januar 2002 erfolgte Übergang von der Unterbrechung zur Hemmung nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB ist nämlich vorliegend nicht entscheidend.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Sozialgerichts ist weiterhin die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 55/88 maßgebend. Wegen der Begründung für die entsprechende Anwendung des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. bzw. des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F. verweist der Senat auf den Beschluss des Sozialgerichts, der die Rechtsprechung des BSG insoweit zutreffend wiedergibt.

Der Vortrag der Antragstellerin, der Gesetzgeber habe bei der Schuldrechtsreform eine entsprechende Wendung, wonach auch die Beiladung den Ablauf der Verjährungsfrist hemmt, nicht aufgenommen, streitet nicht für deren Ansicht, die Rechtsprechung des BSG sei insoweit obsolet. In gleicher Weise lässt sich nämlich vertreten, dass wegen des Fehlens einer Klarstellung in § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n. F. die Rechtsprechung des BSG zur entsprechenden Anwendung auf die Beiladung nicht angetastet werden sollte. Die eine oder die andere Ansicht aus der Schuldrechtsreform abzuleiten, würde jedoch voraussetzen, dass sich der Gesetzgeber der aufgeworfenen Problematik bewusst war. Dem ist jedoch nicht so. Weder aus der allgemeinen Begründung noch der Begründung zu § 204 BGB (Bundestags-Drucksache 14/6040 Seiten 89 bis 91 und Seiten 112 bis 118) ergibt sich, dass die Beiladung als Rechtsinstitut der allgemeinen und der besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Überlegungen zur Reform des Rechts der Verjährung einbezogen wurde. Dies ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, denn das SchuldRModG zielte auf eine Neuregelung der Verjährung von bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen, einschließlich deren Behandlung im zivilprozessualen Verfahren. Regelungsgegenstand waren hingegen nicht öffentlich-rechtliche Ansprüche, einschließlich deren Behandlung im Verwaltungsprozessrecht.

Dies wird im Urteil des BGH vom 06. Februar 2003 - III ZR 223/02 gleichfalls nicht hinreichend berücksichtigt, soweit auch dort auf die fehlende Regelung bezüglich der Beiladung im SchuldRModG abgehoben wird. Ansonsten steht das Urteil des BGH der genannten Rechtsprechung des BSG nicht entgegen. Es mag sein, dass, wie vom BGH angenommen, jedenfalls die einfache Beiladung der in § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a. F. genannten Streitverkündung nicht gleichgestellt werden kann, weil die einfache Beiladung dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen ist. Wird hingegen um die Versicherungspflicht zur Sozialversicherung gestritten, scheidet eine einfache Beiladung aus. Da an einem solchen Rechtsverhältnis Versicherter, Arbeitgeber und der jeweilige Sozialversicherungsträger derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, sind diese nach § 75 Abs. 2 SGG (zwingend) beizuladen.

Letztgenannter Gesichtspunkt sowie die Tatsache, dass der Rechtsstreit über das Bestehen von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung präjudiziell für die Beitragspflicht des Arbeitgebers ist, machen den wesentlichen Unterschied zu dem vom BSG mit Urteil vom 01. August 1991 – 6 RKa 9/89 entschiedenen Sachverhalt aus, weswegen in jenem Urteil ausdrücklich festgestellt wird, dass deswegen nicht vom Urteil des BSG vom 21. Februar 1990 - 12 RK 55/88 abgewichen wird.

Es ist auch nicht aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich, eine Vorschrift des BGB analog anzuwenden, denn § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ordnet die sinngemäße Anwendung der Vorschriften zur Verjährung nach dem BGB ausdrücklich an. Inwieweit die Anwendung einzelner Vorschriften geboten oder nicht geboten ist, ist unter Würdigung der sonstigen Regelungen des Sozialversicherungsrechts zu beurteilen. Eine solche Beurteilung hat das BSG im Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 55/88 vorgenommen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass diese Auslegung verfassungswidrig wäre.

Es ist schließlich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht unhaltbar und begründet keinen Vertrauenstatbestand, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer ursprünglichen rechtsfehlerhaften Auffassung nunmehr aufgrund der rechtskräftigen Feststellung von Versicherungspflicht in Umsetzung dieser gerichtlichen Entscheidung Beiträge von der Antragstellerin fordert. Angesichts dessen, dass bei einem Streit über das Bestehen von Versicherungspflicht ohnehin widerstreitende Interessen beteiligt sind, sei es einerseits zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem, andererseits zwischen Einzugsstelle und einem Sozialversicherungsträger, für den die Beiträge bestimmt sind, oder schließlich zwischen Arbeitgeber, Beschäftigten und/oder Einzugsstelle oder einem solchen anderen Sozialversicherungsträger, kann ein schutzwürdiges Vertrauen in eine Entscheidung der Einzugsstelle, zugunsten des Arbeitgebers oder zugunsten des Beschäftigten, dem Grunde nach nicht entstehen. Die Bindung der Einzugsstelle an Recht und Gesetz und damit an eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung folgt aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG); mithin kann daraus kein unhaltbarer Rechtszustand resultieren.

Zutreffend weist die Antragstellerin allerdings darauf hin, dass es für die Wirkung der Beiladung hinsichtlich einer Unterbrechung bzw. einer Hemmung der Verjährung nicht auf das Beschlussdatum, sondern auf das Datum der Zustellung dieses Beschlusses bei der Antragstellerin ankommen kann. Allerdings führt dies noch nicht dazu, dass Ansprüche auf Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für einen Zeitraum ab 01. Dezember 1998 bis 31. Dezember 2000 verjährt sind, denn nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren solche Ansprüche erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Mithin genügt eine Zustellung des Beiladungsbeschlusses vom 29. April 2003 zu jedem Zeitpunkt im Jahre 2003, um den Eintritt der Verjährung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01. Dezember 1998 bis 31. Dezember 2000 zu verhindern. Der Beiladungsbeschluss vom 29. April 2003 wurde der Antragstellerin nach deren Empfangsbekenntnis am 13. Juni 2003 gemäß §§ 75 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 174 Abs. 1 ZPO zugestellt.

Erweisen sich nach alledem die angefochtenen Bescheide als offenkundig rechtmäßig, vermag deren Vollziehung auch eine unbillige Härte nicht zu begründen.

Die Beschwerde muss somit erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 197 a Abs. 1 Satz 1 dritter Halbsatz SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO und entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.

Die Festsetzung des Streitwertes, die nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. analog § 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG ergeht, ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 2 GKG und bestimmt sich, wenn der Antrag des Rechtsmittelführers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nach deren Höhe. Da es vorliegend allerdings um eine einstweilige Regelung geht, ist der sich danach zu bestimmende Streitwert auf die Hälfte dieses Betrages zu vermindern (vgl. Strassfeld, SGb 2008, 119, 121/122 m.w.N.).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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