L 18 AS 1385/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 19387/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1385/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. August 2009 geändert. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird auch insoweit zurückgewiesen, als das Sozialgericht den Antragsgegner zur Gewährung von Leistungen verpflichtet hat. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechts- schutzes nicht zu erstatten. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren bei dem Landes- sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Dabei war der angefochtene Beschluss nur insoweit aufzuheben, als das Sozialgericht (SG) den Antragsgegner zur Gewährung von Leistungen verpflichtet hat, d.h. für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. November 2009. Für die Zeit vom Antragseingang bei dem SG (26. Juni 2009) bis 30. Juni 2009, der ebenfalls Gegenstand des anhängig gemachten Anordnungsanspruchs war, hat das SG, wie sich zwar nicht dem Tenor des Beschlusses, wohl aber dessen Begründung entnehmen lässt, den Antrag als "unbegründet" angesehen. Diese teilweise Zurückweisung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist indes nicht angefochten worden.

Soweit das SG den Antragsgegner verpflichtet hat, den Antragstellerinnen für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. November 2009 Leistungen für Unterkunft und Heizung "berechnet auf der Grundlage von" 835,57 EUR (monatlich?) zu gewähren, ist die Beschwerde in Höhe eines die monatliche Summe von 628,52 EUR übersteigenden Betrages jedenfalls für die Zeit ab 1. August 2009 schon deshalb begründet, weil die Antragstellerinnen ausweislich ihres Schriftsatzes vom 15. Juli 2009 und ihrer Beschwerdebegründung vom 17. August 2009 für die Zeit ab 1. August 2009 ausdrücklich nur noch monatliche Unterkunftskosten in dieser Höhe geltend machen, und zwar wegen der Aufnahme der Mutter der Antragstellerin zu 1. in den gemeinsamen Haushalt.

Im Übrigen fehlt es für die von den Antragstellerinnen im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2009 i.H.v. von weiteren 264,83 EUR (geltend gemachte Unterkunftskosten i.H.v. 861,03 EUR abzgl. von dem Antragsgegner gezahlter 596,20 EUR) und für die Zeit vom 1. August 2009 bis 30. November 2009 i.H.v. weiteren 32,32 EUR monatlich (geltend gemachte Unterkunftskosten i.H.v. 628,52 EUR abzüglich von dem Antragsgegner gezahlter 596,20 EUR) zu gewähren, bereits an einem Anordnungsgrund. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragstellerinnen ist derzeit nicht zu besorgen. Das Mietverhältnis über die derzeit bewohnte Unterkunft ist ungekündigt. Ein unaufschiebbar eiliges Regelungsbedürfnis zur Vermeidung nicht wieder rückgängig zu machender Nachteile ist damit nicht ersichtlich, zumal der Antragsgegner die Regelleistungen seit Juni 2009 in vollem Umfang wieder an die Antragstellerinnen auskehrt. Selbst im Fall einer Kündigung und einer sich anschließenden Räumungsklage enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 6

Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 BvR 535/07 -).

Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 199 Abs. 2 SGG erledigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Den - bedürftigen - Antragstellerinnen war gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung trotz fehlender Erfolgsaussicht ihres Begehrens Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, da der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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