L 28 AS 830/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 89/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 830/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 09. März 2009 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Neuruppin.

Der 1971 geborene Kläger zog im August 2006 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Ab dem 01. September 2006 gewährte dieser ihm Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Gesetzbuches (SGB II). Nachdem der Kläger eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatte, erfolgte eine ergänzende Leistungsbewilligung. Ausweislich eines Vermerks des Sachbearbeiters des Beklagten erklärte der Kläger anlässlich der Wahrnehmung eines Meldetermins am 10. April 2008, dass er beschlossen habe, seine Selbständigkeit aufgrund eines Einbruchs und schlechter Geschäftsergebnisse zum 30. Juni 2008 aufzugeben. Ein geplanter Umzug des Klägers ist weder diesem noch einem Vermerk über eine persönliche Vorsprache des Klägers am 24. April 2008 zufolge thematisiert worden. Mit Bescheid vom 29. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Mai 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2008 vorläufig Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von monatlich 171,14 EUR (Kosten der Unterkunft).

Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 teilte der Kläger dem Beklagten die sich aus dem Rubrum ergebende Anschrift mit und führte aus:

"Ich bitte sie um Aufhebung der Leistungen ALG II und ich bitte sie um ein Bewilligungsbescheid das die Leistungen Aufgehoben sind Danke. und ich breuchte noch eine zustimung von ihnen das ich umzihn kann nach P den ich habe hir in P eine Freundin und eine Tochter wo am 7.05.2008 auf die Weld gekommen ist, ich bedanke mich schon in voraus für ihre bemühungen und ihr ferstendnis, und ich breuchte die zwei schreiben so schnell es ginge Danke in voraus."

Am 02. Juni 2008 informierte das Grundsicherungsamt P den Beklagten, dass der Kläger zum 01. Mai 2008 in den dortigen Zuständigkeitsbereich umgezogen sei.

Mit Bescheid vom 03. Juni 2008 lehnte der Beklagte unter Bezugnahme auf einen Antrag auf Übernahme der Wohnbeschaffungskosten vom 27. Mai 2008 die Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft mit der Begründung ab, dass der Kläger die Zusicherung erst nach Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft beantragt habe. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage lehnte er die Erteilung der Zustimmung zum Umzug ab, da der Kläger bereits umgezogen sei. Schließlich hob er mit einem dritten Bescheid vom 03. Juni 2008 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung vom 01. Juli 2008 auf, da durch den Umzug ein Zuständigkeitswechsel eingetreten sei.

Am 23. Juni 2008 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit zwei Schreiben jeweils Widerspruch gegen "den Bescheid vom 03. Juni 2008" ein und rügte in einem Fall, dass es dem Bescheid an Verständlichkeit und Konkretheit mangele. Es sei nicht erkennbar, welcher Bescheid in welchem Umfang aufgehoben werde. Auch sei nicht erkennbar, wie viel Geld zurückgefordert werde. Es sei lediglich zu erkennen, dass Leistungen ab dem 01. Juli 2008 zurückgefordert werden sollen. Für diesen Monat habe der Kläger jedoch keine Leistungen erhalten. Im Übrigen sei kein Wechsel der Zuständigkeit eingetreten. Im zweiten Schreiben machte er geltend, dass der Kläger im April mit seinem Sachbearbeiter gesprochen und diesen von seiner Absicht, nach P zu ziehen, unterrichtet habe.

Nachdem für Juli 2008 versehentlich Leistungen an den Kläger ausgezahlt worden waren, hob der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 2008 aus den Gründen des Bescheides vom 03. Juni 2008 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung erst vom 01. August 2008 an auf. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 01. September 2008 Widerspruch ein und wiederholte zur Begründung wortgleich seinen Vortrag aus dem ersten Widerspruch.

Am 12. Januar 2009 ergingen drei Widerspruchsbescheide. Mit dem zum Geschäftszeichen Erlassenen wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Ablehnung der Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft und die Nichterteilung einer Zustimmung zum Umzug zurück. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03. Juni 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. Juli 2008 wies er unter dem Geschäftszeichen zurück. Schließlich blieb der Widerspruch gegen die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zum 01. August 2008 erfolglos ().

Am 26. Januar 2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage "wegen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II" beim Sozialgericht Neuruppin erhoben und beantragt, "den Bescheid vom 03.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2009, Az: aufzuheben und dem Kläger antragsgemäß Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den beantragten Zeitraum zu gewähren". Weiter hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Klageschrift waren der Widerspruchsbescheid zum Geschäftszeichen beigefügt sowie eine Durchschrift des Widerspruchsschreibens vom Juni 2008, mit dem die Mitteilung des beabsichtigten Umzuges an den Sachbearbeiter des Beklagten geltend gemacht worden war, sowie die Ablehnung der Erteilung der Zustimmung zum Umzug (Bescheid vom 03. Juni 2008).

Mit Beschluss vom 09. März 2009 hat das Sozialgericht Neuruppin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Prozesskostenhilfegesuch mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen sei. Die Leistungsaufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches für die Zukunft sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe am 27. März 2008 einen Mietvertrag zum 01. Mai 2008 über eine Wohnung in P unterzeichnet und sei im Mai 2008 umgezogen. Dies habe er dem Beklagten mit bei diesem am 30. Mai 2008 eingegangenen Schreiben mitgeteilt. Eine vorherige Information über den Umzug liege nicht vor. Insbesondere ergebe sich aus dem Vermerk zu dem Vermittlungsgespräch am 10. April 2008 eine Umzugsabsicht nicht. Im Gegenteil enthalte der Vermerk in die Zukunft gerichtete, zu erledigende Aufgaben. Mit dem Wegzug des Klägers aus B sei der Beklagte örtlich nicht mehr für die Leistungsgewährung zuständig. Nach dem Klageantrag begehre der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Streitgegenständlich sei damit die Aufhebung der Leistungen mit Wirkung vom 01. August 2008 und nicht der datumsgleiche Bescheid, mit dem die Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II – nicht aber die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - abgelehnt worden sei. Selbst wenn jedoch die abgelehnte Zusicherung Streitgegenstand sein könne, fehle es der Klage an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Der Kläger habe die Zustimmung erst am 30. Mai 2008 beantragt.

Gegen diesen ihm am 31. März 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 30. April 2009 eingegangene Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügt, dass sich das Sozialgericht nicht damit beschäftigt habe, ob der Bescheid hinreichend bestimmt war. Im Übrigen habe er mit der Klageschrift geltend gemacht, dass eine vorherige Mitteilung des Umzuges vorgelegen habe; dies ergebe sich aus der Widerspruchsbegründung. Die Erfolgsaussichten der Klage seien danach zu bemessen, ob der Kläger mit seinem Vortrag Erfolg haben könne. Ob er mit seinem Beweisangebot durchdringen werde, sei hingegen unbedeutend.

II.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 09. März 2009 ist nach § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Nicht aber ist sie begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zu.

Soweit das Sozialgericht Neuruppin davon ausgegangen ist, streitgegenständlich sei die zum 01. August 2008 erfolgte Leistungsaufhebung, folgt der Senat ihm nicht. Vorliegend sind am 03. Juni 2008 drei Bescheide ergangen, von denen einer mit Bescheid vom 30. Juli 2008 modifiziert wurde. Gegen sämtliche Bescheide wurden Widersprüche eingelegt, die durch drei Widerspruchsbescheide vom 12. Januar 2009 zurückgewiesen wurden. Während sich hiervon einer auf zwei Bescheide vom 03. Juni 2008 bezog, behandelte der Beklagte die in Rede stehende Leistungsaufhebung (ein Bescheid vom 03. Juni 2008 sowie Bescheid vom 30. Juli 2008) in zwei Widerspruchsbescheiden. Der vom Sozialgericht isoliert betrachteten Klageschrift ist in der Tat nicht zu entnehmen, auf welchen Bescheid vom 03. Juni 2008 in der Ge¬stalt welchen Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2009 sich die Klage beziehen soll. Denn weder wird das Geschäftszeichen des Widerspruchsbescheides benannt noch passt der formulierte Klageantrag auch nur zu einem der hier denkbaren Begehren des Klägers. Soweit das Sozialgericht diesbezüglich meint, aufgrund der beantragten Leistungsgewährung müsse es sich um die Leistungsaufhebung handeln, überzeugt dies nicht. Hätte sich der Kläger hiergegen wenden wollen, wäre richtige Klageart die isolierte Anfechtungsklage gewesen, sodass allein die Aufhebung eines Bescheides zu beantragen gewesen wäre. Gegen diese Auslegung spricht jedoch insbesondere, dass der nach § 123 SGG vom Kläger zu bestimmende Streitgegenstand sich mit hinreichender Klarheit aus den der Klageschrift beigefügten Anlagen ergibt. Denn da der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers formulierten Klageschrift Abschriften des Widerspruchsbescheides zum Geschäftszeichen , der Ablehnung der Erteilung der Zustimmung zum Umzug (Bescheid vom 03. Juni 2008) sowie der Durchschrift des Widerspruchsschreibens vom Juni 2008, mit dem die Mitteilung des beabsichtigten Umzuges an den Sachbearbeiter des Beklagten geltend gemacht worden war, beigefügt waren, können letztlich – trotz unglücklicher, aber letztlich gemäß § 123 SGG nicht maßgeblicher Formulierung des Klageantrages – keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass im vorliegenden Verfahren allein die Erteilung der begehrten Zusicherung verfolgt wird.

Die dahin verstandene Klage hat indes keinerlei Erfolgsaussicht.

Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes, da die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Daraus folgt, dass an die Annnahme hinreichender Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Für deren Bejahung reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – zitiert nach juris, Rn. 26). Letzteres aber war hier von Anfang an der Fall. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Beklagte durch das Gericht verurteilt werden wird, dem Kläger die begehrte Zusicherung zu erteilen.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügt, das Sozialgericht habe der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht einen falschen Maßstab zugrunde gelegt, trifft dies nicht zu. Die reine, durch nichts belegte, im Gegenteil im Widerspruch zu den aktenkundigen Vermerken des Beklagten stehende Behauptung des Klägers, seinem Sachbearbeiter im April 2008 mitgeteilt zu haben, dass er beabsichtige, nach P zu ziehen, kann sicher nicht ausreichen, das Gericht davon zu überzeugen, dass auch nur die Möglichkeit der entsprechenden Beweisführung besteht. Dies gilt umso mehr, als auch dem – unter I. im Wortlaut wiedergegebenen - Schreiben des Klägers vom 27. Mai 2008 keinerlei Bezugnahme auf eine vorangegangene Mitteilung über einen anstehenden Umzug, sondern die – erstmalige - Beantragung einer Zusicherung samt Begründung, warum ein Umzug nach P erfolgt ist, zu entnehmen ist.

Insbesondere aber wäre dem Kläger die begehrte Zusicherung selbst dann nicht zu erteilen, wenn sich sein Sachvortrag als wahr erweisen sollte. Denn zum einen rechtfertigt allein die vorherige Mitteilung etwaiger Umzugspläne nicht die Erteilung einer Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB II, da sich die zu erteilende Zusicherung auf eine bestimmte Unterkunft mit Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in bestimmter Höhe beziehen muss (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 75, 85, Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.12.2006 - L 5 B 1147/06 AS ER, dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.03.2007 – L 13 AS 38/07 ER – zitiert nach juris, Rn. 15), mithin durch den Hilfebedürftigen eine entsprechende Konkretisierung erfolgen muss. Zum anderen aber hat der Kläger auch nach seinem Vortrag im Widerspruchsverfahren den Beklagten erstmals nach Unterzeichnung des Mietvertrages von dem beabsichtigten Umzug nach P informiert. Danach nämlich hat er ihn im April unterrichtet, hatte aber ausweislich der Feststellungen des Sozialgerichts Neuruppin bereits am 27. März 2008 den Mietvertrag über die Wohnung in P unterzeichnet. Der insoweit maßgebliche § 22 Abs. 2 SGB II sieht in seinem Satz 1 jedoch vor, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm zufolge kann die Zusicherung mithin nur vor Abschluss eines Vertrages erteilt werden. Dass hier ein Fall vorliegen könnte, für den ausnahmsweise die nachträgliche Erteilung einer Zusicherung auch nur zu erwägen wäre, ist nicht ersichtlich.

Die auf Erteilung der Zusicherung gerichtete Klage wäre damit jedenfalls als unbegründet abzuweisen. Darüber hinaus bestehen durchaus Bedenken, ob sie überhaupt zulässig ist. Denn da der Kläger bereits am 27. März 2008 einen Mietvertrag zum 01. Mai 2008 unterzeichnet hat, zu letztgenanntem Termin umgezogen ist, die vorherige Zusicherung seitens des kommunalen Trägers keine Voraussetzung für die Gewährung der angemessenen Unterkunftskosten darstellt und jedenfalls bisher nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, dass Wohnbeschaffungskosten und Umzugskosten angefallen sind, für deren Übernahme nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II die vorherige Erteilung einer Zusicherung Voraussetzung ist, erscheint das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses zumindest zweifelhaft.

Soweit der Prozessbevollmächtigte schließlich mit seiner Beschwerde die mangelnde Bestimmtheit des Bescheides rügt, bezieht sich dies ersichtlich – wie schon die Ausführungen in den verschiedenen Widerspruchsverfahren zeigen – auf die Bescheide, mit denen die Leistungsgewährung zunächst zum 01. Juli und später zum 01. August 2008 aufgehoben worden ist, und hat damit mit dem hiesigen Streitgegenstand nichts zu tun.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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