L 18 AS 955/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 173 AS 12012/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 955/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) das Begehren verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, einen Zuschuss zu ihren Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) bzw. die Übernahme der KdU in voller Höhe für die Zeit ab 1. Januar 2007 zu bewilligen, hat keinen Erfolg.

Für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, soweit die Antragstellerin die Übernahme der KdU für die Zeit ab 7. Mai 2009 begehrt. Denn der Antragsgegner hat auf den Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) vom 7. Mai 2009 der derzeit ein Urlaubssemester absolvierenden Antragstellerin die geltend gemachten KdU - abzüglich der bei einem Regelsatz in Höhe von 351,- EUR in Ansatz zu bringenden Warmwasserpauschale von 6,33 EUR monatlich (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5; SG Darmstadt, Urteil vom 16. April 2009 - S 22 AS 724/08 -, juris) - mit Bescheid vom 27. Mai 2009 in voller Höhe für die Zeit vom 7. Mai 2009 bis 30. September 2009 bewilligt.

Soweit die Antragstellerin die Bewilligung eines Zuschusses zu den KdU bzw. die Übernahme der KdU für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 15. April 2009 begehrt, fehlt es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung am Anordnungsgrund, weil ein eiliges Regelungsbedürfnis für die begehrte gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners für den Zeitraum vor dem Eingang des Rechtsschutzantrages bei dem Sozialgericht (16. April 2009) regelmäßig nicht besteht.

Für den Zeitraum vom 16. April 2009 bis 6. Mai 2009 kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bereits deshalb nicht in Betracht, weil ein Anordnungsanspruch der bis 31. März 2009 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehenden Antragstellerin sich weder aus § 22 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) noch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt. Nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II erhalten Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen KdU, der nicht als Alg II gilt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines derartigen Zuschusses liegen nicht vor. Zum einen hat die Antragstellerin im hier maßgeblichen Zeitraum keine Leistungen nach dem BAföG (mehr) erhalten. Zum anderen kann – wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Mai 2008 - L 18 B 472/08 AS ER -, auf den Bezug genommen wird, näher ausgeführt hat - die Antragstellerin als nicht mehr bei ihren Eltern wohnende Studierende keinen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB II haben. Für eine Übernahme der KdU auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II fehlte es vor dem 7. Mai 2009 an dem hierfür erforderlichen Antrag auf Arbeitslosengeld II (vgl. § 37 SGB II).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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