Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 115 AS 14473/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 1048/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 14 AS 1049/09 B PKH
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I S, Wstr. B, wird abgelehnt.
Gründe:
Mit Recht hat das Sozialgericht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - zu verpflichten, Energieschulden zuzüglich der Kosten der Wiederanschaltung des Stroms zu übernehmen. Auch nach Auffassung des Senats fehlt es an einem entsprechenden Anordnungsanspruch.
Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übernahme von Energieschulden kommt § 22 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch – SGB II – in Betracht. Nach dieser Vorschrift können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, sofern dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Vorschrift ist auf Schulden aus der Inanspruchnahme von Energie, insbesondere von Strom, entsprechend anzuwenden, weil die Unterbrechung der Stromversorgung regelmäßig die Nutzbarkeit der Wohnung in einem Ausmaß einschränkt, der dem Eintritt von Wohnungslosigkeit gleichzustellen ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22. Juni 2006 – L 25 B 459/06 AS ER - ; Beschluss v. 20. November 2007 – L 20 B 1361/07 AS ER - ).
Vorliegend erscheint die Übernahme der Stromschulden indessen nicht als gerechtfertigt. Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats v. 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER - ). Die Stromschulden in (aktueller) Höhe von 1.958,39 Euro sind in dem Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2009 aufgelaufen, in dem die Antragstellerin im laufenden Leistungsbezug stand. Gleichwohl hat sie die Abschlagszahlungen für die Stromlieferung nicht bezahlt und schon insoweit die ihr obliegende Pflicht zur Selbsthilfe vernachlässigt. Auf die Frage, ob darüber hinaus ein überhöhter Stromverbrauch vorliegt oder ein Ablesefehler möglich erscheint, kommt es daneben nicht an. Zusätzlich bestehen auch Mietschulden, weswegen der Vermieter sich veranlasst gesehen hat, das Mietverhältnis mit der Antragstellerin am 9. Juli 2008 fristlos zu kündigen. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Übernahme von Schulden hat nicht den Sinn, den Hilfebedürftigen immer von der Verantwortlichkeit für sein eigenes Handeln freizustellen. Wer sehenden Auges die von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, muss die Folgen tragen. Besondere Gründe, welche das Verhalten der Antragstellerin erklären könnten, sind nicht ersichtlich. Zwar hat sie eine Erkrankung behauptet, ohne dass aber ersichtlich wäre, warum sie dadurch daran gehindert gewesen sein könnte, ihre übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie sich bisher selbst bemüht hätte, ihre Schulden zurückzuführen.
Der Erhalt der Wohnung in einem benutzbaren Zustand auf Dauer würde neben der Übernahme der Energieschulden auch die Übernahme der Mietschulden erfordern, die vom Vermieter im April 2009 mit 1.805,75 Euro beziffert worden sind. Die Antragstellerin gibt aber selbst an, nicht in ihrer bisherigen Wohnung bleiben zu wollen, sondern eine neue zu suchen. Die Übernahme der Stromschulden hätte so nur den Sinn, die Wohnverhältnisse der Antragstellerin für die Übergangszeit der Wohnungssuche zu verbessern. Das erscheint indessen angesichts der Höhe des zu übernehmenden Betrages nicht als angemessen. Besondere Gründe, welche den Verzicht auf Strom auch für die Übergangszeit als unzumutbar erscheinen lassen würden, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat sie angegeben, wegen einer Pilzerkrankung auf die Versorgung mit Warmwasser angewiesen zu sein. Trotz Aufforderung des Senats hat sie dazu aber kein bestätigendes ärztliches Attest vorgelegt.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Dies gilt auch, soweit das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Sache abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG
Wegen Fehlens der für eine Bewilligung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 114 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 73a SGG) konnte der Antragstellerin keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren gewährt werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Mit Recht hat das Sozialgericht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - zu verpflichten, Energieschulden zuzüglich der Kosten der Wiederanschaltung des Stroms zu übernehmen. Auch nach Auffassung des Senats fehlt es an einem entsprechenden Anordnungsanspruch.
Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übernahme von Energieschulden kommt § 22 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch – SGB II – in Betracht. Nach dieser Vorschrift können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, sofern dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Vorschrift ist auf Schulden aus der Inanspruchnahme von Energie, insbesondere von Strom, entsprechend anzuwenden, weil die Unterbrechung der Stromversorgung regelmäßig die Nutzbarkeit der Wohnung in einem Ausmaß einschränkt, der dem Eintritt von Wohnungslosigkeit gleichzustellen ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22. Juni 2006 – L 25 B 459/06 AS ER - ; Beschluss v. 20. November 2007 – L 20 B 1361/07 AS ER - ).
Vorliegend erscheint die Übernahme der Stromschulden indessen nicht als gerechtfertigt. Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats v. 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER - ). Die Stromschulden in (aktueller) Höhe von 1.958,39 Euro sind in dem Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2009 aufgelaufen, in dem die Antragstellerin im laufenden Leistungsbezug stand. Gleichwohl hat sie die Abschlagszahlungen für die Stromlieferung nicht bezahlt und schon insoweit die ihr obliegende Pflicht zur Selbsthilfe vernachlässigt. Auf die Frage, ob darüber hinaus ein überhöhter Stromverbrauch vorliegt oder ein Ablesefehler möglich erscheint, kommt es daneben nicht an. Zusätzlich bestehen auch Mietschulden, weswegen der Vermieter sich veranlasst gesehen hat, das Mietverhältnis mit der Antragstellerin am 9. Juli 2008 fristlos zu kündigen. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Übernahme von Schulden hat nicht den Sinn, den Hilfebedürftigen immer von der Verantwortlichkeit für sein eigenes Handeln freizustellen. Wer sehenden Auges die von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, muss die Folgen tragen. Besondere Gründe, welche das Verhalten der Antragstellerin erklären könnten, sind nicht ersichtlich. Zwar hat sie eine Erkrankung behauptet, ohne dass aber ersichtlich wäre, warum sie dadurch daran gehindert gewesen sein könnte, ihre übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie sich bisher selbst bemüht hätte, ihre Schulden zurückzuführen.
Der Erhalt der Wohnung in einem benutzbaren Zustand auf Dauer würde neben der Übernahme der Energieschulden auch die Übernahme der Mietschulden erfordern, die vom Vermieter im April 2009 mit 1.805,75 Euro beziffert worden sind. Die Antragstellerin gibt aber selbst an, nicht in ihrer bisherigen Wohnung bleiben zu wollen, sondern eine neue zu suchen. Die Übernahme der Stromschulden hätte so nur den Sinn, die Wohnverhältnisse der Antragstellerin für die Übergangszeit der Wohnungssuche zu verbessern. Das erscheint indessen angesichts der Höhe des zu übernehmenden Betrages nicht als angemessen. Besondere Gründe, welche den Verzicht auf Strom auch für die Übergangszeit als unzumutbar erscheinen lassen würden, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat sie angegeben, wegen einer Pilzerkrankung auf die Versorgung mit Warmwasser angewiesen zu sein. Trotz Aufforderung des Senats hat sie dazu aber kein bestätigendes ärztliches Attest vorgelegt.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Dies gilt auch, soweit das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Sache abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG
Wegen Fehlens der für eine Bewilligung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 114 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 73a SGG) konnte der Antragstellerin keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren gewährt werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved