Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 4005/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1454/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) und 2.) für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Tatbestände einer Kindererziehungszeit sowie einer Berücksichtigungszeit in einem Kontenklärungsverfahren vorzumerken. Der 1952 geborenen Kläger und die Beigeladene zu 1.) waren vom 14. September 1974 bis zum 14. März 1978 miteinander verheiratet. Aus der Ehe ging die 1974 geborene Tochter J hervor. Zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter war der Kläger als Student der Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin eingeschrieben und setzte sein Studium ohne Unterbrechung fort. Die Beigeladene zu 1.) war ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung in der Zeit vom 18. September 1974 bis zum 31. August 1975 als Krippenhelferin beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Treptow beschäftigt und nahm zum 01. September 1975 ein Studium an der Ingenieurschule für Bauwesen in Berlin auf. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens im Jahr 1999 machte der Kläger ausdrücklich keine Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung geltend. Auf eine Anfrage der LVA Berlin vom 19. August 2002 wegen der Geltendmachung von Kindererziehungszeiten durch die Beigeladene zu 1.) teilte die Beklagte mit, dass für den Kläger keine Kindererziehungszeiten im Kontenklärungsverfahren festgestellt worden seien, weil entsprechende Zeiten von ihm nicht geltend gemacht wurden. Daraufhin wurde von der LVA Berlin die Zeit vom 01. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1975 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 31. Dezember 1974 bis zum 31. März 1978 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung der Beigeladenen zu 1.) zugeordnet (Bescheid vom 26. November 2002). Im Dezember 2003 beantragte der Kläger die Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung der Tochter J und gab an, dass diese in der Zeit von 1975 bis 1978 von beiden Elternteilen gemeinsam erzogen worden sei. Dem Antrag beigefügt war das Scheidungsurteil des Stadtbezirksgerichtes Berlin-Treptow vom 14. März 1978, in dem dem Kläger u. a. das Erziehungsrecht für die Tochter zugesprochen wurde. Mit Bescheid vom 23. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2004 stellte die Beklagte die Zeit vom 01. April 1978 bis zum 31. Dezember 1984 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung der Tochter J fest und lehnte eine Berücksichtigung der davor liegenden Zeiten ab, weil diese bereits bei der Beigeladenen zu 1.) anerkannt worden seien. Mit der dagegen am 07. Juli 2004 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und im Wesentlichen geltend gemacht, er habe die Tochter auch während der Zeit nach der Geburt überwiegend allein erzogen. Die Tochter sei häufig krank gewesen und während dieser Zeit ausschließlich durch ihn betreut worden. Dies sei ihm nur möglich gewesen, weil seitens der Humboldt-Universität ein umfangreiches Fernstudienmaterial vorgehalten worden sei, und das Studium im häuslichen Bereich habe durchgeführt werden können. Die Beigeladene zu 1.) habe hingegen an den Vorlesungen und Seminaren teilgenommen. Er habe die Tochter ansonsten zur Krippe gebracht und abgeholt, Mahlzeiten zubereitet und die Tochter gewickelt. Im letzten Jahr der Ehe habe er die Tochter ausschließlich betreut. Schließlich ergebe sich aus dem Scheidungsurteil bereits, dass die überwiegende Betreuung der Tochter durch ihn erfolgt sei.
Das Sozialgericht hat die geschiedene Ehefrau und der LVA Brandenburg (jetzt: DRV Berlin-Brandenburg) beigeladen.
Die Beigeladene zu 1.) ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, eine überwiegende Erziehung der Tochter durch den Kläger habe nicht vorgelegen. Sie habe ihr Studium wegen der Schwangerschaft unterbrochen und erst ab dem 01. September 1975 wieder aufgenommen. Zwischenzeitlich habe sie in der Krippe, in der auch ihre Tochter untergebracht gewesen sei, eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen. Nach der Geburt und auch noch während des Studiums habe sie ihre Tochter jeden Tag in die Krippe gebracht, wieder abgeholt und den Rest des Tages betreut. In den ersten Lebensjahren habe sie wegen der Erkrankungen ihrer Tochter im Studium gefehlt, um die Tochter zu betreuen. Im Gegensatz dazu habe der Kläger einen staatsnahen Studiengang belegt, bei dem ein häufiges Fehlen nicht denkbar gewesen sei. Auch das Scheidungsurteil sei wenig aussagekräftig. Der Kläger habe sie im Scheidungsverfahren bedroht und sie so zum Verzicht auf das Erziehungsrecht bewogen.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass wegen der Zuordnung der strittigen Zeiten zur Beigeladenen zu 1.) eine Drittbindungswirkung eingetreten sei, die der Anerkennung zugunsten des Klägers entgegenstehe. Die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten könnten nur einmal zugeordnet werden und solange der entsprechende Bescheid über die bisherige Zuordnung zur Beigeladenen zu 1.) nicht aufgehoben oder geändert sei, sei keine andere Entscheidung möglich. Ergänzend hat es ausgeführt, die Klage sei auch ohne diese Bindungswirkung unbegründet. Der Kläger habe noch im Mai 2000 ausdrücklich keine Kindererziehungszeiten geltend gemacht. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass er keine überwiegende Erziehung geleistet habe. Sein jetziger Vortrag stehe dazu im Widerspruch. In Ermangelung einer gemeinsamen Erklärung zur Zuordnung der Zeiten und der nicht feststellbaren überwiegenden Erziehung der Tochter durch den Kläger seien die Zeiten daher der Mutter zuzuordnen gewesen.
Gegen den ihm am 29. September 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung hat er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass Sozialgericht habe den Sachverhalt nicht zutreffend erfasst. Er habe nie die Geltendmachung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten abgelehnt. Eine gemeinsame Erziehung habe nicht vorgelegen. Da er im Verfahren der Beigeladenen zu 1.) nicht beteiligt worden sei, sei die Zuordnung unwirksam. Es sei daher zu ermitteln gewesen, wer die Tochter J überwiegend erzogen habe. Dies habe das Sozialgericht unterlassen. Da die überwiegende Erziehung durch ihn geleistet worden sei, müssten die streitigen Zeiten ihm zugeordnet werden.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2007 sowie den Bescheid vom 23. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1975 als Kindererziehungszeit sowie die Zeit vom 31. Dezember 1974 bis 31. März 1978 als Berücksichtigungszeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Vorliegend sei von einer gemeinsamen Erziehung während der Ehezeit auszugehen, weil im streitigen Zeitraum beide Eltern mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten. Diese ende erst mit dem endgültigen Verlassen des Haushalts durch einen Elterteil. Die Zuordnung der streitigen Zeiten zur Mutter sei daher zu recht erfolgt.
Die Beigeladenen zu 1.) und 2.) haben sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR) und der Ersatzakte des Stadtbezirksgerichtes Berlin-Treptow ( ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte, statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts, die Klage abzuweisen, ist nicht zu beanstanden. Denn wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2004 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der von ihm verfolgte Anspruch auf Berücksichtigung der streitigen Zeiten vom 01. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975 als Kindererziehungszeit und vom 31. Dezember 1974 bis 31. März 1978 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung, die allein Gegenstand des Verfahrens sind, nicht zu. I.
Dabei kann dahinstehen, ob dem Anspruch des Klägers bereits die Zuordnung der hier streitigen Zeiten zur Beigeladenen zu 1.) durch Bescheid vom 26. November 2002 entgegensteht und dieser Bescheid ihm gegenüber eine entsprechende Drittbindungswirkung entfaltet (dazu BSG, Urteil vom 28. Februar 1991 – 4 RA 76/90 – BSGE 68, 171 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7). Obwohl die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten grundsätzlich nur einem Elternteil zugeordnet werden können (Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 59. EL 2008, § 56 Rn. 22; Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage 2008, § 56 Rn. 10) erscheint es nicht ausgeschlossen, dass in einer solchen Konstellation ggf. eine doppelte Berücksichtigung vorzunehmen wäre (vgl. zur Bindungswirkung eines Vormerkungsbescheides: BSG, Urteil vom 30. März 2004 – B 4 RA 46/02 R – zitiert nach juris). Mangels Entscheidungsrelevanz brauchte dies jedoch nicht vertieft zu werden. Deswegen ist auch nicht weiter darauf einzugehen, dass die LVA Berlin den Kläger vor Erlass des Bescheides vom 26. November 2002 von dem Antrag der Beigeladenen zu 1.) hätte benachrichtigen und ggf. zum Verfahren hinzuziehen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Das Begehren des Klägers hat in der Sache davon unabhängig keinen Erfolg. Ein Anspruch auf die Vormerkung von Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten besteht im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Rechtsgrundlage für die begehrte Zuordnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sind die §§ 56, 57, 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in ihrer im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Fassung. Die vorliegend streitigen Zeiträume liegen zwar allesamt vor dem erstmaligen In-Kraft-Treten der genannten Rechtsvorschriften zum 1. Januar 1992. Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI werden jedoch auch sie durchgehend von dem Anwendungsbereich dieser Normen mit umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 108/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 = NZS 1997, 473 = SGb 1998, 168). 1.) Der Anspruch des Klägers auf Vormerkung der Kindererziehungszeiten aus § 149 Abs. 5 SGB VI kann sich nur ergeben, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 56 Abs. 1 bis 3 und 5 SGB VI vorliegen. Danach sind Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten richtet sich nach § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Danach wird für ein Elternteil eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn es sein Kind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bzw. einem gleichgestellten Gebiet erzogen und sich dort mit ihm gewöhnlich aufgehalten hat, die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist und er nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Er hat seine Tochter zwar auch erzogen. Die Kindererziehungszeit ist dem Kläger aber nicht zuzuordnen. Die Zuordnung der Erziehungszeit zu einem Elternteil ist in § 56 Abs. 2 SGB VI bestimmt. Innerhalb der drei Kategorien der Erziehung, die § 56 Abs. 2 SGB VI unterscheidet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 – 4 RA 60/97 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 10; Urteil vom 31. August 2000 – B 4 RA 28/00 R – SGb 2000, 617), kommt eine Zuordnung zum Vater dann in Betracht, wenn er das Kind - was vorliegend nicht der Fall war und vom Kläger auch nicht behauptet wird - allein oder - was der Kläger hier vorträgt - überwiegend erzogen hat oder wenn - im Spezialfall der gemeinsamen Erziehung durch beide Elternteile - diese wirksam eine übereinstimmende öffentlich-rechtliche Erklärung über die Zuordnung an den Vater abgegeben haben. Ist eine derartige Erklärung - so wie hier - überhaupt nicht abgegeben, hat nach dem Grundsatz des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI das Tatsachengericht zu ermitteln, wer das Kind nach objektiven Gesichtspunkten überwiegend erzogen hat. Ist eine überwiegende Erziehung durch den Vater in dem erforderlichen Beweisgrad nicht feststellbar, ist die Zeit der Mutter zuzuordnen (§ 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI). Lediglich wenn die Erziehungsanteile entweder in etwa gleichgewichtig waren, eine überwiegende Erziehung somit nicht feststellbar ist, oder sich für die Frage, ob eine überwiegende Erziehung vorlag, ein non liquet ergibt, greift die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI ein, nach der die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen ist (BSG, Urteil vom 25. Februar 1992 - 4 RA 34/91 – BSGE 70, 138 = SozR 3-6180 Art 13 Nr. 2; BSG, Urteil vom 16.12.1997 – 4 RA 60/97 - a.a.O.; Urteil vom 31. August 2000 – B 4 RA 28/00 R – a.a.O.). Eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum Kläger kommt demnach nur in Betracht, wenn dieser seine Tochter in den maßgeblichen Zeiträumen tatsächlich überwiegend erzogen hatte (§ 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI). Hinreichende, d.h. im Sinne einer Glaubhaftmachung (vgl. § 249 Abs. 5 SGB VI) ausreichende tatsächliche Feststellungen, dass der Kläger seine Tochter in den maßgebenden Zeiträumen überwiegend erzogen hatte, waren dem Senat jedoch nicht möglich. Eine überwiegende Erziehung durch den Kläger im erforderlichen Beweisgrad ist nicht feststellbar. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuches [SGB X]). Zweifel - auch durchaus "vernünftige" - können danach noch bestehen bleiben, jedoch muss mehr dafür als dagegen sprechen, dass sich der fragliche Vorgang wie behauptet zugetragen hat. Dies kann vorliegend zugunsten des Klägers jedoch nicht angenommen werden. Es spricht mehr gegen als für die Behauptungen des Klägers, seine Tochter überwiegend erzogen zu haben. Der Begriff der Erziehung folgt familienrechtlichen Bestimmungen und umfasst die Sorge für die körperliche, seelische und geistige Entwicklung eines Kindes. Sie ist Teil der Personensorge im Sinne des § 1626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch und setzt die Aufnahme in den Haushalt der Eltern voraus (Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 56 Rn. 21 f.; Hirsch in LPK-SGB VI, § 56 Rn. 7; Försterling in Ruland/Försterling, GK-SGB VI, § 56 Rn. 68). Im streitigen Zeitraum waren der Kläger und die Beigeladene zu 1.) noch verheiratet, lebten in einem gemeinsamen Haushalt und nahmen die elterliche Sorge, die ein wesentliches Indiz darstellt (Försterling, a.a.O., § 56 Rn. 69), gemeinsam wahr. Aufgrund dieser häuslichen Gemeinschaft ist von einer gemeinsamen Erziehung durch den Kläger und die Beigeladene zu 1.) auszugehen; diese liegt regelmäßig bei häuslicher Gemeinschaft beider Eltern und des Kindes vor (Löns, a.a.O., § 56 Rn. 11; Försterling, a.a.O., § 56 Rn. 79). Bei einer gemeinsamen Erziehung ohne gemeinsame Erklärung im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist die Zuordnung der Kindererziehungszeit davon abhängig, wer das Kind nach objektiven Kriterien überwiegend erzogen hat. Eine überwiegende Erziehung der Tochter durch den Kläger lässt sich vorliegend nicht feststellen. Für die Zeiten der gesetzlichen Mutterschutzfristen nach der Geburt des Kindes, die die Beigeladene zu 1.) - wie der Kläger zuletzt einräumt – in Anspruch genommen hat, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine überwiegende Erziehung durch den Vater und damit hier den Kläger nicht vorlag (Löns, a.a.O., § 56 Rn. 11; Försterling, a.a.O., § 56 Rn. 97). Aber auch für die Zeit nach Ablauf der Mutterschutzfristen bis zum 31. August 1975 lässt sich eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht feststellen. Zum einem folgt dies bereits daraus, dass in den maßgeblichen Zeiträumen die Kindesmutter nur eine Erwerbstätigkeit in Teilzeit in der Krippe nachging. Dabei handelte es sich – insoweit vom Kläger nicht bestritten – um die Krippe, in der auch die gemeinsame Tochter untergebracht war. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger die Tochter dort hingebracht und auch wieder abgeholt haben will. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger erstinstanzlich seinen Vortrag nach der erfolgten Beiladung der Beigeladenen zu1.) korrigieren musste. Nachdem er zunächst vorgetragen hatte, die Beigeladene habe ohne Unterbrechung durch die Schutzfristen vor und nach der Geburt ihr Studium absolviert, hat sich im Verlauf des Rechtsstreits in erster Instanz ergeben, dass die Beigeladene das Studium erst ab dem 01. September 1975 aufgenommen hatte. Nach Eingang des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1.) vom 24. November 2004, dem auch Kopien des SV-Ausweises beigefügt waren, hat der Kläger eingeräumt, dass die Beigeladene "Schwangerschaftsurlaub" in Anspruch genommen und das Studium erst ab dem 01. September 1975 aufgenommen hat. Er hat später auch selbst im Schriftsatz vom 17. Januar 2005 klargestellt, dass eine überwiegende Erziehung und Betreuung von ihm erst ab dem 01. September 1975 übernommen worden sei. Soweit der Kläger anzweifelt, dass es sich um eine Teilzeittätigkeit gehandelt hat und im SV-Ausweis nur Einkommen über 600,- Mark eingetragen worden sind, erschließt sich dies dem Senat nicht. Aber auch für die Zeiten nach dem 01. September 1975 ist eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht glaubhaft gemacht. Ab diesem Zeitpunkt haben sowohl der Kläger als auch die Beigeladene zu 1.) ihr Studium betrieben. Ein wesentliches Kriterium zur Feststellung der Erziehungsanteile ist die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten im maßgeblichen Zeitraum. Haben beide Eltern in etwa gleichem Umfang durch Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt bestritten, ist davon auszugehen, dass sie sich auch zu gleichen Teilen der Kindererziehung gewidmet haben. Dieselben Maßstäbe gelten auch, wenn beide Elternteile – wie hier - keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, ohne dass es nach der objektiven Betrachtungsweise auf die täglich im Einzelnen anfallenden Erziehungsleistungen ankommt. (vgl. Försterling, a.a.O., § 56 Rn. 95). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass beide Eltern gemeinsam und in etwa zu gleichen Teilen die Erziehung übernommen haben. Bei dieser Konstellation (Vollzeitstudium) ist es bereits aus zeitlichen Gründen zweifelhaft, ob ein Elternteil seine Kinder überhaupt "überwiegend" erziehen kann. Auch hinsichtlich der Erkrankungen der Tochter, deren zeitliche Lage nicht vorgetragen ist, vermag der Senat eine überwiegende Betreuung durch den Kläger nicht als glaubhaft gemacht anzusehen. Diese Behauptungen des Klägers sind vielmehr durch die von der Beigeladenen zu 1.) eingereichten Unterlagen als widerlegt anzusehen. In der Beurteilung der Beigeladenen zu 1.) für den Zeitraum vom September 1975 bis Februar 1977 heißt es ausdrücklich: "( ) Durch das oftmalige Kranksein ihrer 2 jährigen Tochter konnte sie im ersten Studienjahr nicht regelmäßig am Unterricht teilnehmen. ( )". Daraus folgt, dass jedenfalls der Kläger bei Erkrankung des Kindes nicht allein die Betreuung absicherte. Der Kläger selbst war in den hier streitigen Zeiten durchgehend als Student eingeschrieben. Beide Elternteile haben sich demnach gemeinsam um die Betreuung und Erziehung der Tochter gekümmert. Weitere Ermittlungsansätze sind nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Insbesondere den in der Klageschrift benannten Beweisangeboten war nicht nachzugehen. Die vom Kläger benannten Zeugen brauchten nicht gehört zu werden, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen entweder unerheblich oder unstreitig sind. Soweit der Kläger Zeugen für die Unterbringung der Tochter in einer Kinderkrippe in unmittelbarer Wohnnähe benannt hatte, ist dies nicht streitig gewesen. Die Zeugen zu den Studienbedingungen des Klägers an der Humboldt-Universität zu Berlin sind nicht zu hören; diese Fragen sind für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit unerheblich. Schließlich war auch nicht der Behauptung nachzugehen, der Kläger habe seine Tochter zur Krippe gebracht, sie wieder abgeholt, ihr Mahlzeiten gereicht, sie gewickelt und betreut. Selbst wenn man diesen Vortrag zugunsten des Klägers als unstreitig unterstellt, kann hieraus nicht auf eine überwiegende Erziehung durch den Kläger geschlossen werden. Schließlich ist auch das vom Kläger in Bezug genommene Scheidungsurteil des Stadtbezirksgerichtes Berlin-Treptow vom 14. März 1978 wenig ergiebig. Aus ihm ergibt sich nicht, auf welchen Zeitraum sich die Feststellung bezieht und worauf sie sich gründet. Deswegen kam es nicht mehr auf die Klärung der von der Beigeladenen zu 1.) gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe an.
2.) Auch eine Berücksichtigungszeit war nicht vorzumerken. Diese wird nach § 57 Satz 1 SGB VI für die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil berücksichtigt, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies ist nach dem oben gesagten in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht der Fall. Die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit liegen im Fall des Klägers nicht vor (s. o.).
Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Berlin erweist sich damit im Ergebnis als richtig. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und richtet sich nach dem Ergebnis in der Hauptsache. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die Kosten der Beigeladenen zu 1.) aufzuerlegen. Das Klagebegehren ist unmittelbar darauf gerichtet, die zu ihren Gunsten anerkannten Zeiten einzuschränken. Sie war daher zwangsläufig gehalten, ihre Rechte wahrnehmen zu lassen. Auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.) sind vom Kläger zu erstatten. Da sie vorliegend nicht zu den nach § 184 Abs. 1 SGG Gebührenpflichtigen gehört (vgl. § 193 Abs. 4 SGG) ist sie Kostengläubiger und ihre außergerichtlichen Kosten waren dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen (BSG, Urteil vom 06. September 2007 – B 14/7b AS 60/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 5 = NZS 2008, 493 = SGb 2008, 664).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Tatbestände einer Kindererziehungszeit sowie einer Berücksichtigungszeit in einem Kontenklärungsverfahren vorzumerken. Der 1952 geborenen Kläger und die Beigeladene zu 1.) waren vom 14. September 1974 bis zum 14. März 1978 miteinander verheiratet. Aus der Ehe ging die 1974 geborene Tochter J hervor. Zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter war der Kläger als Student der Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin eingeschrieben und setzte sein Studium ohne Unterbrechung fort. Die Beigeladene zu 1.) war ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung in der Zeit vom 18. September 1974 bis zum 31. August 1975 als Krippenhelferin beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Treptow beschäftigt und nahm zum 01. September 1975 ein Studium an der Ingenieurschule für Bauwesen in Berlin auf. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens im Jahr 1999 machte der Kläger ausdrücklich keine Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung geltend. Auf eine Anfrage der LVA Berlin vom 19. August 2002 wegen der Geltendmachung von Kindererziehungszeiten durch die Beigeladene zu 1.) teilte die Beklagte mit, dass für den Kläger keine Kindererziehungszeiten im Kontenklärungsverfahren festgestellt worden seien, weil entsprechende Zeiten von ihm nicht geltend gemacht wurden. Daraufhin wurde von der LVA Berlin die Zeit vom 01. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1975 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 31. Dezember 1974 bis zum 31. März 1978 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung der Beigeladenen zu 1.) zugeordnet (Bescheid vom 26. November 2002). Im Dezember 2003 beantragte der Kläger die Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung der Tochter J und gab an, dass diese in der Zeit von 1975 bis 1978 von beiden Elternteilen gemeinsam erzogen worden sei. Dem Antrag beigefügt war das Scheidungsurteil des Stadtbezirksgerichtes Berlin-Treptow vom 14. März 1978, in dem dem Kläger u. a. das Erziehungsrecht für die Tochter zugesprochen wurde. Mit Bescheid vom 23. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2004 stellte die Beklagte die Zeit vom 01. April 1978 bis zum 31. Dezember 1984 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung der Tochter J fest und lehnte eine Berücksichtigung der davor liegenden Zeiten ab, weil diese bereits bei der Beigeladenen zu 1.) anerkannt worden seien. Mit der dagegen am 07. Juli 2004 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und im Wesentlichen geltend gemacht, er habe die Tochter auch während der Zeit nach der Geburt überwiegend allein erzogen. Die Tochter sei häufig krank gewesen und während dieser Zeit ausschließlich durch ihn betreut worden. Dies sei ihm nur möglich gewesen, weil seitens der Humboldt-Universität ein umfangreiches Fernstudienmaterial vorgehalten worden sei, und das Studium im häuslichen Bereich habe durchgeführt werden können. Die Beigeladene zu 1.) habe hingegen an den Vorlesungen und Seminaren teilgenommen. Er habe die Tochter ansonsten zur Krippe gebracht und abgeholt, Mahlzeiten zubereitet und die Tochter gewickelt. Im letzten Jahr der Ehe habe er die Tochter ausschließlich betreut. Schließlich ergebe sich aus dem Scheidungsurteil bereits, dass die überwiegende Betreuung der Tochter durch ihn erfolgt sei.
Das Sozialgericht hat die geschiedene Ehefrau und der LVA Brandenburg (jetzt: DRV Berlin-Brandenburg) beigeladen.
Die Beigeladene zu 1.) ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, eine überwiegende Erziehung der Tochter durch den Kläger habe nicht vorgelegen. Sie habe ihr Studium wegen der Schwangerschaft unterbrochen und erst ab dem 01. September 1975 wieder aufgenommen. Zwischenzeitlich habe sie in der Krippe, in der auch ihre Tochter untergebracht gewesen sei, eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen. Nach der Geburt und auch noch während des Studiums habe sie ihre Tochter jeden Tag in die Krippe gebracht, wieder abgeholt und den Rest des Tages betreut. In den ersten Lebensjahren habe sie wegen der Erkrankungen ihrer Tochter im Studium gefehlt, um die Tochter zu betreuen. Im Gegensatz dazu habe der Kläger einen staatsnahen Studiengang belegt, bei dem ein häufiges Fehlen nicht denkbar gewesen sei. Auch das Scheidungsurteil sei wenig aussagekräftig. Der Kläger habe sie im Scheidungsverfahren bedroht und sie so zum Verzicht auf das Erziehungsrecht bewogen.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass wegen der Zuordnung der strittigen Zeiten zur Beigeladenen zu 1.) eine Drittbindungswirkung eingetreten sei, die der Anerkennung zugunsten des Klägers entgegenstehe. Die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten könnten nur einmal zugeordnet werden und solange der entsprechende Bescheid über die bisherige Zuordnung zur Beigeladenen zu 1.) nicht aufgehoben oder geändert sei, sei keine andere Entscheidung möglich. Ergänzend hat es ausgeführt, die Klage sei auch ohne diese Bindungswirkung unbegründet. Der Kläger habe noch im Mai 2000 ausdrücklich keine Kindererziehungszeiten geltend gemacht. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass er keine überwiegende Erziehung geleistet habe. Sein jetziger Vortrag stehe dazu im Widerspruch. In Ermangelung einer gemeinsamen Erklärung zur Zuordnung der Zeiten und der nicht feststellbaren überwiegenden Erziehung der Tochter durch den Kläger seien die Zeiten daher der Mutter zuzuordnen gewesen.
Gegen den ihm am 29. September 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung hat er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass Sozialgericht habe den Sachverhalt nicht zutreffend erfasst. Er habe nie die Geltendmachung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten abgelehnt. Eine gemeinsame Erziehung habe nicht vorgelegen. Da er im Verfahren der Beigeladenen zu 1.) nicht beteiligt worden sei, sei die Zuordnung unwirksam. Es sei daher zu ermitteln gewesen, wer die Tochter J überwiegend erzogen habe. Dies habe das Sozialgericht unterlassen. Da die überwiegende Erziehung durch ihn geleistet worden sei, müssten die streitigen Zeiten ihm zugeordnet werden.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2007 sowie den Bescheid vom 23. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1975 als Kindererziehungszeit sowie die Zeit vom 31. Dezember 1974 bis 31. März 1978 als Berücksichtigungszeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Vorliegend sei von einer gemeinsamen Erziehung während der Ehezeit auszugehen, weil im streitigen Zeitraum beide Eltern mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten. Diese ende erst mit dem endgültigen Verlassen des Haushalts durch einen Elterteil. Die Zuordnung der streitigen Zeiten zur Mutter sei daher zu recht erfolgt.
Die Beigeladenen zu 1.) und 2.) haben sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR) und der Ersatzakte des Stadtbezirksgerichtes Berlin-Treptow ( ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte, statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts, die Klage abzuweisen, ist nicht zu beanstanden. Denn wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2004 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der von ihm verfolgte Anspruch auf Berücksichtigung der streitigen Zeiten vom 01. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975 als Kindererziehungszeit und vom 31. Dezember 1974 bis 31. März 1978 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung, die allein Gegenstand des Verfahrens sind, nicht zu. I.
Dabei kann dahinstehen, ob dem Anspruch des Klägers bereits die Zuordnung der hier streitigen Zeiten zur Beigeladenen zu 1.) durch Bescheid vom 26. November 2002 entgegensteht und dieser Bescheid ihm gegenüber eine entsprechende Drittbindungswirkung entfaltet (dazu BSG, Urteil vom 28. Februar 1991 – 4 RA 76/90 – BSGE 68, 171 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7). Obwohl die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten grundsätzlich nur einem Elternteil zugeordnet werden können (Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 59. EL 2008, § 56 Rn. 22; Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage 2008, § 56 Rn. 10) erscheint es nicht ausgeschlossen, dass in einer solchen Konstellation ggf. eine doppelte Berücksichtigung vorzunehmen wäre (vgl. zur Bindungswirkung eines Vormerkungsbescheides: BSG, Urteil vom 30. März 2004 – B 4 RA 46/02 R – zitiert nach juris). Mangels Entscheidungsrelevanz brauchte dies jedoch nicht vertieft zu werden. Deswegen ist auch nicht weiter darauf einzugehen, dass die LVA Berlin den Kläger vor Erlass des Bescheides vom 26. November 2002 von dem Antrag der Beigeladenen zu 1.) hätte benachrichtigen und ggf. zum Verfahren hinzuziehen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Das Begehren des Klägers hat in der Sache davon unabhängig keinen Erfolg. Ein Anspruch auf die Vormerkung von Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten besteht im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Rechtsgrundlage für die begehrte Zuordnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sind die §§ 56, 57, 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in ihrer im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Fassung. Die vorliegend streitigen Zeiträume liegen zwar allesamt vor dem erstmaligen In-Kraft-Treten der genannten Rechtsvorschriften zum 1. Januar 1992. Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI werden jedoch auch sie durchgehend von dem Anwendungsbereich dieser Normen mit umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 108/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 = NZS 1997, 473 = SGb 1998, 168). 1.) Der Anspruch des Klägers auf Vormerkung der Kindererziehungszeiten aus § 149 Abs. 5 SGB VI kann sich nur ergeben, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 56 Abs. 1 bis 3 und 5 SGB VI vorliegen. Danach sind Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten richtet sich nach § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Danach wird für ein Elternteil eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn es sein Kind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bzw. einem gleichgestellten Gebiet erzogen und sich dort mit ihm gewöhnlich aufgehalten hat, die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist und er nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Er hat seine Tochter zwar auch erzogen. Die Kindererziehungszeit ist dem Kläger aber nicht zuzuordnen. Die Zuordnung der Erziehungszeit zu einem Elternteil ist in § 56 Abs. 2 SGB VI bestimmt. Innerhalb der drei Kategorien der Erziehung, die § 56 Abs. 2 SGB VI unterscheidet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 – 4 RA 60/97 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 10; Urteil vom 31. August 2000 – B 4 RA 28/00 R – SGb 2000, 617), kommt eine Zuordnung zum Vater dann in Betracht, wenn er das Kind - was vorliegend nicht der Fall war und vom Kläger auch nicht behauptet wird - allein oder - was der Kläger hier vorträgt - überwiegend erzogen hat oder wenn - im Spezialfall der gemeinsamen Erziehung durch beide Elternteile - diese wirksam eine übereinstimmende öffentlich-rechtliche Erklärung über die Zuordnung an den Vater abgegeben haben. Ist eine derartige Erklärung - so wie hier - überhaupt nicht abgegeben, hat nach dem Grundsatz des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI das Tatsachengericht zu ermitteln, wer das Kind nach objektiven Gesichtspunkten überwiegend erzogen hat. Ist eine überwiegende Erziehung durch den Vater in dem erforderlichen Beweisgrad nicht feststellbar, ist die Zeit der Mutter zuzuordnen (§ 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI). Lediglich wenn die Erziehungsanteile entweder in etwa gleichgewichtig waren, eine überwiegende Erziehung somit nicht feststellbar ist, oder sich für die Frage, ob eine überwiegende Erziehung vorlag, ein non liquet ergibt, greift die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI ein, nach der die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen ist (BSG, Urteil vom 25. Februar 1992 - 4 RA 34/91 – BSGE 70, 138 = SozR 3-6180 Art 13 Nr. 2; BSG, Urteil vom 16.12.1997 – 4 RA 60/97 - a.a.O.; Urteil vom 31. August 2000 – B 4 RA 28/00 R – a.a.O.). Eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum Kläger kommt demnach nur in Betracht, wenn dieser seine Tochter in den maßgeblichen Zeiträumen tatsächlich überwiegend erzogen hatte (§ 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI). Hinreichende, d.h. im Sinne einer Glaubhaftmachung (vgl. § 249 Abs. 5 SGB VI) ausreichende tatsächliche Feststellungen, dass der Kläger seine Tochter in den maßgebenden Zeiträumen überwiegend erzogen hatte, waren dem Senat jedoch nicht möglich. Eine überwiegende Erziehung durch den Kläger im erforderlichen Beweisgrad ist nicht feststellbar. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuches [SGB X]). Zweifel - auch durchaus "vernünftige" - können danach noch bestehen bleiben, jedoch muss mehr dafür als dagegen sprechen, dass sich der fragliche Vorgang wie behauptet zugetragen hat. Dies kann vorliegend zugunsten des Klägers jedoch nicht angenommen werden. Es spricht mehr gegen als für die Behauptungen des Klägers, seine Tochter überwiegend erzogen zu haben. Der Begriff der Erziehung folgt familienrechtlichen Bestimmungen und umfasst die Sorge für die körperliche, seelische und geistige Entwicklung eines Kindes. Sie ist Teil der Personensorge im Sinne des § 1626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch und setzt die Aufnahme in den Haushalt der Eltern voraus (Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 56 Rn. 21 f.; Hirsch in LPK-SGB VI, § 56 Rn. 7; Försterling in Ruland/Försterling, GK-SGB VI, § 56 Rn. 68). Im streitigen Zeitraum waren der Kläger und die Beigeladene zu 1.) noch verheiratet, lebten in einem gemeinsamen Haushalt und nahmen die elterliche Sorge, die ein wesentliches Indiz darstellt (Försterling, a.a.O., § 56 Rn. 69), gemeinsam wahr. Aufgrund dieser häuslichen Gemeinschaft ist von einer gemeinsamen Erziehung durch den Kläger und die Beigeladene zu 1.) auszugehen; diese liegt regelmäßig bei häuslicher Gemeinschaft beider Eltern und des Kindes vor (Löns, a.a.O., § 56 Rn. 11; Försterling, a.a.O., § 56 Rn. 79). Bei einer gemeinsamen Erziehung ohne gemeinsame Erklärung im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist die Zuordnung der Kindererziehungszeit davon abhängig, wer das Kind nach objektiven Kriterien überwiegend erzogen hat. Eine überwiegende Erziehung der Tochter durch den Kläger lässt sich vorliegend nicht feststellen. Für die Zeiten der gesetzlichen Mutterschutzfristen nach der Geburt des Kindes, die die Beigeladene zu 1.) - wie der Kläger zuletzt einräumt – in Anspruch genommen hat, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine überwiegende Erziehung durch den Vater und damit hier den Kläger nicht vorlag (Löns, a.a.O., § 56 Rn. 11; Försterling, a.a.O., § 56 Rn. 97). Aber auch für die Zeit nach Ablauf der Mutterschutzfristen bis zum 31. August 1975 lässt sich eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht feststellen. Zum einem folgt dies bereits daraus, dass in den maßgeblichen Zeiträumen die Kindesmutter nur eine Erwerbstätigkeit in Teilzeit in der Krippe nachging. Dabei handelte es sich – insoweit vom Kläger nicht bestritten – um die Krippe, in der auch die gemeinsame Tochter untergebracht war. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger die Tochter dort hingebracht und auch wieder abgeholt haben will. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger erstinstanzlich seinen Vortrag nach der erfolgten Beiladung der Beigeladenen zu1.) korrigieren musste. Nachdem er zunächst vorgetragen hatte, die Beigeladene habe ohne Unterbrechung durch die Schutzfristen vor und nach der Geburt ihr Studium absolviert, hat sich im Verlauf des Rechtsstreits in erster Instanz ergeben, dass die Beigeladene das Studium erst ab dem 01. September 1975 aufgenommen hatte. Nach Eingang des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1.) vom 24. November 2004, dem auch Kopien des SV-Ausweises beigefügt waren, hat der Kläger eingeräumt, dass die Beigeladene "Schwangerschaftsurlaub" in Anspruch genommen und das Studium erst ab dem 01. September 1975 aufgenommen hat. Er hat später auch selbst im Schriftsatz vom 17. Januar 2005 klargestellt, dass eine überwiegende Erziehung und Betreuung von ihm erst ab dem 01. September 1975 übernommen worden sei. Soweit der Kläger anzweifelt, dass es sich um eine Teilzeittätigkeit gehandelt hat und im SV-Ausweis nur Einkommen über 600,- Mark eingetragen worden sind, erschließt sich dies dem Senat nicht. Aber auch für die Zeiten nach dem 01. September 1975 ist eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht glaubhaft gemacht. Ab diesem Zeitpunkt haben sowohl der Kläger als auch die Beigeladene zu 1.) ihr Studium betrieben. Ein wesentliches Kriterium zur Feststellung der Erziehungsanteile ist die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten im maßgeblichen Zeitraum. Haben beide Eltern in etwa gleichem Umfang durch Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt bestritten, ist davon auszugehen, dass sie sich auch zu gleichen Teilen der Kindererziehung gewidmet haben. Dieselben Maßstäbe gelten auch, wenn beide Elternteile – wie hier - keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, ohne dass es nach der objektiven Betrachtungsweise auf die täglich im Einzelnen anfallenden Erziehungsleistungen ankommt. (vgl. Försterling, a.a.O., § 56 Rn. 95). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass beide Eltern gemeinsam und in etwa zu gleichen Teilen die Erziehung übernommen haben. Bei dieser Konstellation (Vollzeitstudium) ist es bereits aus zeitlichen Gründen zweifelhaft, ob ein Elternteil seine Kinder überhaupt "überwiegend" erziehen kann. Auch hinsichtlich der Erkrankungen der Tochter, deren zeitliche Lage nicht vorgetragen ist, vermag der Senat eine überwiegende Betreuung durch den Kläger nicht als glaubhaft gemacht anzusehen. Diese Behauptungen des Klägers sind vielmehr durch die von der Beigeladenen zu 1.) eingereichten Unterlagen als widerlegt anzusehen. In der Beurteilung der Beigeladenen zu 1.) für den Zeitraum vom September 1975 bis Februar 1977 heißt es ausdrücklich: "( ) Durch das oftmalige Kranksein ihrer 2 jährigen Tochter konnte sie im ersten Studienjahr nicht regelmäßig am Unterricht teilnehmen. ( )". Daraus folgt, dass jedenfalls der Kläger bei Erkrankung des Kindes nicht allein die Betreuung absicherte. Der Kläger selbst war in den hier streitigen Zeiten durchgehend als Student eingeschrieben. Beide Elternteile haben sich demnach gemeinsam um die Betreuung und Erziehung der Tochter gekümmert. Weitere Ermittlungsansätze sind nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Insbesondere den in der Klageschrift benannten Beweisangeboten war nicht nachzugehen. Die vom Kläger benannten Zeugen brauchten nicht gehört zu werden, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen entweder unerheblich oder unstreitig sind. Soweit der Kläger Zeugen für die Unterbringung der Tochter in einer Kinderkrippe in unmittelbarer Wohnnähe benannt hatte, ist dies nicht streitig gewesen. Die Zeugen zu den Studienbedingungen des Klägers an der Humboldt-Universität zu Berlin sind nicht zu hören; diese Fragen sind für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit unerheblich. Schließlich war auch nicht der Behauptung nachzugehen, der Kläger habe seine Tochter zur Krippe gebracht, sie wieder abgeholt, ihr Mahlzeiten gereicht, sie gewickelt und betreut. Selbst wenn man diesen Vortrag zugunsten des Klägers als unstreitig unterstellt, kann hieraus nicht auf eine überwiegende Erziehung durch den Kläger geschlossen werden. Schließlich ist auch das vom Kläger in Bezug genommene Scheidungsurteil des Stadtbezirksgerichtes Berlin-Treptow vom 14. März 1978 wenig ergiebig. Aus ihm ergibt sich nicht, auf welchen Zeitraum sich die Feststellung bezieht und worauf sie sich gründet. Deswegen kam es nicht mehr auf die Klärung der von der Beigeladenen zu 1.) gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe an.
2.) Auch eine Berücksichtigungszeit war nicht vorzumerken. Diese wird nach § 57 Satz 1 SGB VI für die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil berücksichtigt, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies ist nach dem oben gesagten in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht der Fall. Die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit liegen im Fall des Klägers nicht vor (s. o.).
Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Berlin erweist sich damit im Ergebnis als richtig. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und richtet sich nach dem Ergebnis in der Hauptsache. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die Kosten der Beigeladenen zu 1.) aufzuerlegen. Das Klagebegehren ist unmittelbar darauf gerichtet, die zu ihren Gunsten anerkannten Zeiten einzuschränken. Sie war daher zwangsläufig gehalten, ihre Rechte wahrnehmen zu lassen. Auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.) sind vom Kläger zu erstatten. Da sie vorliegend nicht zu den nach § 184 Abs. 1 SGG Gebührenpflichtigen gehört (vgl. § 193 Abs. 4 SGG) ist sie Kostengläubiger und ihre außergerichtlichen Kosten waren dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen (BSG, Urteil vom 06. September 2007 – B 14/7b AS 60/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 5 = NZS 2008, 493 = SGb 2008, 664).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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