L 21 R 910/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 RA 1259/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 910/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Neufeststellung der Höhe des Wertes seiner Rente wegen Alters ab 01. Juni 1996 unter Berücksichtigung der Ermittlung höherer Entgeltpunkte Ost - EP(Ost) - in den Jahren 1991, 1993, 1994, 1995 und 1996.

Der 1931 geborene Kläger hat ab 01. September 1961 Beitragszeiten im Beitragsgebiet zurückgelegt und bis Mai 1996 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung im Beitrittsgebiet entrichtet. Mit Wirkung ab dem 01. März 1964 gehörte der Kläger der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz im Beitrittsgebiet - AVItech - an. Die Beklagte als Zusatzversorgungsträger stellte mit Bescheid vom 21. Dezember 1995 Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest.

Mit Bescheid vom 24. Juni 1996 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen Alters.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 29. Juli 1996, mit dem der Kläger die Neufeststellung der Altersrente unter Berücksichtigung mehrerer Tatbestände begehrt hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1998 zurück. Während des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 39 An 1029/98 erkannte die Beklagte einige rentenrechtliche Sachverhalte, die von dem Kläger begehrt worden waren, an und stellte mit Bescheid vom 06. Mai 1998 die Rente ab 01. Juni 1996 neu fest. Mit Urteil vom 11. September 2000 verpflichtete das Sozialgericht Berlin die Beklagte zur Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 01. Januar bis 28. Februar 1964 mit insgesamt 0,2599 EP und wies im Übrigen die Klage ab. Die hiergegen am 06. November 2000 eingelegte Berufung nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Berlin am 06. Oktober 2003 im Hinblick auf ein Überprüfungsverfahren zurück.

Mit Bescheid vom 13. November 2000 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers ab 01. Juni 1996 unter Berücksichtigung des Zeitraumes vom 01. Januar 1964 bis 29. Februar 1964 mit 0,2599 EP neu fest. Der Höchstwert der Rente wurde aus 60,5283 EP(Ost) mit dem Rentenartfaktor 1,0 und dem aktuellen Rentenwert (Ost) - Rw(Ost) - 37,92 DM in Höhe von 2.604,98 DM ab 01. Juni 1996 festgestellt. Hinsichtlich der noch streitigen Zeiten berücksichtigte die Beklagte für die Zeit vom 01. September 1991 bis 31. Dezember 1991 ein Entgelt in Höhe von 23.439,60 DM, berechnet aus einem Entgelt in Höhe von 13.600 DM multipliziert mit dem Faktor 1,7235, für das Jahr 1992 ein Gesamtentgelt in Höhe von 80.022,20 DM, ermittelt aus 55.598,00 DM multipliziert mit dem Faktor 1,4393, für das Jahr 1993 ein Gesamtentgelt in Höhe von 83.932,92 DM, ermittelt aus 63.600 DM multipliziert mit dem Faktor 1,3197, für das Jahr 1994 ein Entgelt in Höhe von 89.823,96 DM, errechnet aus 70.800 DM multipliziert mit dem Faktor 1,2687, für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis 31. Mai 1996 berücksichtigte die Beklagte ein Entgelt in Höhe von 39.984,00 DM, errechnet aus dem Betrag 34.000 DM multipliziert mit dem Faktor 1,1760. Für 1995 legte die Beklagte ein Entgelt in Höhe von 76800 DM, multipliziert mit dem Faktor 1,2302, insgesamt in Höhe von 94479,36 DM zugrunde und begrenzte dieses auf den Wert der Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 2 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - für das Jahr 1995 in Höhe von 93600,00 DM.

Am 21. Februar 2001 beantragte der Kläger eine Überprüfung der Festsetzung des Rentenhöchstwertes mit Bescheid vom 13. November 2000 hinsichtlich der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten in den Jahren 1981 und 1983 und hinsichtlich der Ermittlung der EP(Ost) in den Jahren 1991, 1993, 1994, 1996.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30. September 2003 die Überprüfung des Bescheides mit der Begründung ab, die Anwendung des § 256 a SGB VI sei unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenzen ordnungsgemäß erfolgt.

Mit seinem Widerspruch vom 31. Oktober 2003 machte der Kläger geltend, die Beklagte habe zwar das Gesetz richtig angewandt. Die Anwendung des § 252 Abs. 2 SGB VI führe jedoch dazu, dass bei ihm für das Jahr 1981 wegen sieben und für das Jahr 1983 wegen fünf Arbeitsausfalltagen weniger Entgeltpunkte ermittelt würden. Dies würde dem Prinzip "für weniger Beiträge bekomme man mehr Rente" entsprechen. Zudem erfolge die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen fehlerhaft.

Die Beklagte wies mit Bescheid vom 28. Januar 2004 den Widerspruch zurück und führte aus, die Vorschriften zur Berechnung von Renten sähen die Berücksichtigung von Entgelten im Beitrittsgebiet höchstens bis zur jeweils in den alten Bundesländern geltenden Beitragsbemessungsgrenze vor. Dies folge aus § 260 SGB VI. Das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - habe sich bereits mit Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95; 1 BvR 2105/95) umfassend mit der Problematik der Beitragsbemessungsgrenze befasst und diese mit dem Grundgesetz - GG - für vereinbar erklärt und die Annahme einer weiteren Verfassungsbeschwerde abgelehnt. Die Berücksichtigung von Entgeltteilen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen in den Jahren 1995 und 1996 sei nicht möglich.

Mit seiner am 27. Februar 2004 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger ausdrücklich nur noch die Neufeststellung seiner Altersrente unter Berücksichtigung dessen, dass für die Zeit nach dem 30. Juni 1990 nur noch die gleichen Entgeltmaximalwerte erzielt werden könnten, wie es im Rentenüberleitungsrecht vorgesehen sei, begehrt und hilfsweise geltend gemacht, dass bei der Ermittlung der EP(Ost) allein die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) - BBG(Ost) - zugrunde gelegt wird. Der Kläger hat geltend gemacht, dass seit dem 01. Juli 1990 in den alten Bundesländern und in den neuen Bundesländern die BBG auf der Grundlage eines einheitlichen Sozialrechts zu ermitteln seien. Entsprechend dem unterschiedlichen Verdienstniveau führten die Ermittlungen dabei zu unterschiedlichen Werten für die BBG(West) und die BBG(Ost). Letztlich erfolgten daraus wegen der ebenfalls differierenden Jahresdurchschnittswerte der Entgelte West - EG(West) - und EG(Ost) unterschiedliche Zahlenwerte für die maximal erzielbaren EP und EP(Ost). Die Beklagte wende dieses Zahlenmaterial in der Weise an, dass für den Fall, dass in einem Jahr die maximalen EP(Ost) kleiner als die EP seien, keinerlei Korrektur an den errechneten EP(Ost) vorgenommen würden. Das bedeute, dass in diesen Jahren in den neuen Bundesländern die maximal möglichen EP von keinem Versicherten im Beitrittsgebiet erreicht würden. In Fällen, in denen die maximalen EP(Ost) größer als die EP seien, ersetze die Beklagte die Werte der EP(Ost) durch den Wert der EP. Diese Verfahrensweise sei diskriminierend und entspreche auch nicht dem gesetzgeberischen Willen. In den Jahren 1993 und 1994 und anteilig in den Jahren 1991 und 1996 sei er, der Kläger, dadurch beschwert, dass seine niedrigeren maximalen EP(Ost) nicht an das "Westniveau" angeglichen worden seien. 1995 sei er dadurch beschwert, dass er gemäß der BBG(Ost) Versicherungsbeiträge für ein Jahresentgelt von 76.800 DM (Ost) gezahlt habe und dafür 1,8363 EP(Ost) erhalte und Versicherte, die lediglich Beiträge auf der Grundlage eines Jahresentgeltes in Höhe von 76.085 DM (Ost) entrichtet hätten, ebenfalls diese Summe an EP(Ost) erhielten. Soweit die Beklagte auf die Rechtsprechung des BVerfG abstelle, gelte diese nur für die Überführung von rentenrechtlichen Sachverhalten für die Zeit vor dem 01. Juli 1990.

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt,

die Beklagte wird verurteilt unter Abänderung des Bescheides vom 30. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2004 den Bescheid vom 24. Juni 1996 abzuändern und die Rente unter Zugrundelegung der Entgeltpunkte (Ost) für das Jahr 1995 und für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 ohne Beschränkung auf den jährlichen Höchstwert an Entgeltpunkten zu berechnen,

hilfsweise wird beantragt,

die Beklagte wird verurteilt unter Abänderung des Bescheides vom 30. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2004 den Bescheid vom 24. Juni 1996 abzuändern und die Rente unter Zugrundelegung des jeweiligen jährlichen Höchstwertes an Entgeltpunkten für die Jahre 1993, 1994, für die Zeit vom 01. September bis zum 31. Dezember 1991 zu berechnen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat ergänzend vorgetragen, dass aufgrund der zwingenden Anwendung der Regelung des § 260 Satz 2 SGB VI die hochgewerteten Entgelte bei der Rentenberechnung auf die Beitragsbemessungsgrenze der Bundesrepublik gemäß Anlage 2 zum SGB VI zu begrenzen seien. Bei einer analogen Rückanwendung der Werte der Anlage 10 zum SGB VI ergebe sich dann nur ein Arbeitsentgelt von 76.085,19 DM im Jahr 1995, das der Rentenberechnung zugrunde gelegt werde. Die Darstellung des Klägers, ihm würden für dieses Jahr weniger Entgelte bei der Rentenberechnung zugrunde gelegt als die Entgelte, für die er Beiträge entrichtet habe, sei zutreffend. Sie, die Beklagte, sei jedoch an das Gesetz gebunden.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 14. Dezember 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Festsetzung des Rentenhöchstwertes sei mit den Rentenbescheiden dem Gesetz entsprechend erfolgt. Die Anwendung der Vorschrift des § 260 Satz 2 SGB VI sei nicht auf die Zeiten vor dem 30. Juni 1990 beschränkt. Dem Wortlaut der Vorschrift und einem Vergleich mit anderen Vorschriften des SGB VI ließe sich eine solche Begrenzung nicht entnehmen. Die Beklagte habe danach zutreffend als BBG nicht das Produkt aus Beitragsbemessungsgrenze Ost und dem Wert der Anlage 10 zum SGB VI zugrunde gelegt, sondern gemäß § 260 Satz 2 SGB VI die allgemeine BBG mit den Werten der Anlage 2 angewandt und diese Werte durch das Durchschnittsgehalt des jeweiligen Monats geteilt. Im Zeitraum vom 01. September 1991 bis 31. Dezember 1991 und vom 01. Januar 1993 bis 31. Mai 1996 habe die Beklagte des Weiteren auf der Grundlage des § 256 a SGB VI den Wert der Rente zutreffend ermittelt. Die Beklagte habe zutreffend die EP(Ost) errechnet, indem sie die BBG(Ost) mit den jeweiligen Werten der Anlage 10 zum SGB VI multipliziert und für das Jahr 1991, 1993, 1994 durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt habe.

Die ordnungsgemäß angewendeten Vorschriften verstießen auch nicht gegen das Grundgesetz - GG -. Durch die Begrenzung auf die fiktiven BBG nach § 260 Satz 2 SGB VI würden die Rentner im Beitrittsgebiet den Rentnern im übrigen Bundesgebiet hinsichtlich der maximal möglichen BBG gleichgestellt. Dies sei sachgerecht, da ohne die Anwendung dieser Regelung die Rentner im Beitrittsgebiet aufgrund einer Norm, die durch eine Fiktion die niedrigen Löhne ausgleichen soll (§ 256 a SGB VI), besser gestellt würden, als die Rentner im übrigen Bundesgebiet, die höhere Verdienstbeiträge gezahlt hätten. In einem solchen komplexen Verfahren mit der Angleichung der Renten seien zudem geringe Unterschiede hinzunehmen. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor. Die Rentenanwartschaften seien zwar grundsätzlich von Art. 14 GG umfasst. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verleihe dem Gesetzgeber jedoch die Befugnis, Rentenansprüche und Anwartschaften zu gestalten. Der Gestaltungsspielraum sei bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besonders weit und vom Gesetzgeber durch die hier anzuwendenden Vorschriften nicht überschritten worden. Zwar würden aufgrund der gesetzlichen Vorschriften der §§ 56 a, 275 a SGB VI die Rentenversicherungsvorleistungen von Versicherten ungleich behandelt, da der endgültige Faktor der Anlage 10 im Vergleich zum vorläufigen Faktor niedriger ausfalle und es möglich sei, dass für Versicherte der neuen Bundesländer der für die alten Bundesländer bestehende Maximalwert an EP nicht erreicht werden könne. Ziel der Regelung des § 256 a SGB VI und der Hochwertung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI sei es jedoch, soweit wie möglich eine einheitliche Rentenberechnung in der gesamten Bundesrepublik zu ermöglichen. Dem Gesetzgeber müsse es gestattet sein, vorübergehend die kollektiven Einkommensdifferenzen bei der Ermittlung von EP und durch den allgemeinen Rentenwert - aRw - zu berücksichtigen. Dem Gesetzgeber sei insbesondere nicht wegen des Gleichheitssatzes jede unterschiedliche Behandlung von vornherein verwehrt. Mit den §§ 254 b, 256 a, § 275 a SGB VI hätten Übergangsregelungen für den Zeitraum getroffen werden sollen, bis sich das Einkommensniveau des Beitrittsgebietes an das der alten Bundesländer angepasst habe. Geringfügige Unterschiede, auch die Tatsache, dass der Höchstwert an EP von Versicherten in den neuen Bundesländern in einigen Jahren nicht erreicht werden könne, seien angesichts dieser Zielsetzung hinzunehmen. Die Abweichung, die vom Kläger im Überprüfungsantrag errechnet worden sei, bewege sich im Übrigen seit In-Kraft-Treten des SGB VI zwischen 0,004 und 0,0513 Entgeltpunkten pro Jahr.

Gegen das ihm am 15. Januar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Februar 2007 eingelegte Berufung, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat umfangreich zur Berechnung der EP(Ost) bei der Feststellung seines Rentenwertes vorgetragen. Im Wesentlichen ist er der Auffassung, die von ihm erzielten Entgelte seien nicht nur mit den Werten der Anlage 10 entsprechend § 256 a SGB VI auf ein West-Niveau hochzurechnen, sondern es müsse zusätzlich eine Korrektur mit einem Faktor "k" erfolgen, den der Kläger aus dem Quotienten aus 1 und dem entsprechenden Wert der Anlage 10 zum SGB VI und dem Quotienten aus der BBG"West" und der BBG(Ost) entwickelt hat. Der Kläger errechnet daraus für die Zeit von Juli 1990 bis Ende August 1990 0,1847 EP(Ost), für die Zeit in 1991 0,5853 EP(Ost), für 1992 1,6823 EP(Ost), für 1993 1,7933 EP(Ost), für 1994 1,8558 EP(Ost), für 1995 1,8363 EP(Ost) und für 1996 0,7827 EP(Ost). Grundlage seiner Berechnung könne § 260 Satz 2 SGB VI sein, denn diese Regelung sei dahin zu verstehen, dass für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht in jedem Fall die Beitragsbemessungsgrenze (West), also die Werte der Anlage 2 zum SGB VI, heranzuziehen seien. Wegen der weiteren Ausführungen hierzu wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 15. Juli 2008 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2006 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2004 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 13. November 2000 abzuändern und die Rente ab dem 01. Juni 1996 neu festzustellen und dabei für die Zeit vom 01. Juli 1990 bis 31. August 1990 0,1847 EP (Ost), für September bis Dezember 1991 0,5853 EP (Ost), für 1993 1,7933 EP (Ost), für 1994 1,8558 EP (Ost), für 1996 0,7827 EP (Ost) zu Grunde zu legen und eine höhere Rente ab 01. Juni 1996 zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 13. November 2000 abändert und die Höhe des Wertes seiner Altersrente ab 01. Juni 1996 unter Berücksichtigung höherer EP(Ost) für die Jahre 1990, 1991, 1993, 1994 und 1996 feststellt.

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers, den Bescheid vom 13. November 2000 zu ändern, ist § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, abzuändern, wenn bei Erlass des Bescheides das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2000 im Hinblick auf die von dem Kläger geltend gemachte Berechnung höherer EP(Ost) für die streitigen Jahre nicht vor.

Der Kläger macht lediglich geltend, dass für die von ihm angeführten Zeiten zu geringe EP(Ost) in die Festsetzung des Rentenwertes eingeflossen sind. Weitere Fehler bei der Rentenwertfestsetzung werden von ihm nicht angeführt und sind auch sonst nicht erkennbar.

Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 13. November 2000 den Höchstwert der Rente des Klägers zutreffend ermittelt und für die Festsetzung des Wertes der Regelaltersrente für die Zeit von Juli 1990 bis August 1990 0,1858 EP(Ost), für die Zeit vom 01. September bis 31. Dezember 1991 0,5277 EP(Ost), für 1992 1,7091 EP(Ost), 1993 1,7421 EP(Ost), für 1994 1,8278 EP(Ost), für 1995 1,8363 EP(Ost) und für die Monate Januar bis Mai 1996 0,7823 EP(Ost) zugrunde gelegt.

Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Wert der Rente aus der Multiplikation der durch Multiplikatiom mit dem Zugangsfaktor ermittelten persönlichen Entgeltpunkte - EP - mit dem Rentenartfaktor und dem allgemeinen Rentenwert - aRw -. Die EP sind für Beitragszeiten nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI durch die Division der Beitragsbemessungsgrundlage - BBG - durch das durchschnittliche Entgelt - EG - entsprechend der Anlage 1 zum SGB VI zu ermitteln. Für das Rentenanfangsjahr und das Jahr davor, hier für die Jahre 1995 und 1996 werden nach § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB VI als EG der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Nach § 254 b SGB VI sind bis zur Herstellung von einheitlichen Lebensverhältnissen im Bundesgebiet für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet EP(Ost) zu bilden und diese mit dem aRw(Ost) zu multiplizieren. Nach § 256 a SGB VI ergeben sich EP(Ost), indem der tatsächlich erzielte und mit den für die betreffenden Jahre geltenden Werten der Anlage 10 zum SGB VI multiplizierte Verdienst (BBG) durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI geteilt wird (§ 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die BBG ist hierbei in Anwendung des § 260 Satz 2 SGB VI auf die Werte der allgemeinen BBG "West" zu reduzieren. Bei der Anwendung der Werte der Anlage 10 zum SGB VI sind ebenfalls für das Jahr des Rentenbeginns und das diesem vorausgehende - hier für die Jahre 1995 und 1996 - die vorläufigen Werte zugrunde zu legen.

Entsprechend dieses "Programms" hat die Beklagte die EP(Ost) für die von dem Kläger geltend gemachten Zeiten zutreffend berechnet. Für die Zeit Juli bis August 1990 hat die Beklagte das von dem Kläger erzielte Entgelt in Höhe von 3.320,00 DM mit dem Wert der Anlage 10 zum SGB VI für das Jahr 1990 ab Juli 1990, nämlich 2,3473, multipliziert. Die sich danach ergebende Summe von 7.793,04 DM überstieg nicht die BBG nach § 260 Satz 2 SGB VI in Höhe von monatlich 6.300 DM (insgesamt 12.600 DM), so dass die ermittelten 7.793,04 DM durch den entsprechenden Wert der Anlage 1 (EG in den Jahren in DM), nämlich 41.946 DM zu dividieren war. Daraus ergaben sich 0,18578 EP(Ost). Für das Jahr 1991 hatte die Beklagte für den geltend gemachten Zeitraum von September bis Ende Dezember ein Entgelt in Höhe von 13.600 DM zu berücksichtigen und dieses mit dem Faktor der Anlage 10 zum SGB VI, 1,7235, zu multiplizieren. Die sich daraus ergebende Summe von 23.439,60 DM überstieg nicht die BBG nach Anlage 2 SGB VI für diese Monate in Höhe von insgesamt 26.000 DM. Damit waren die 23.439,60 DM durch das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1991 entsprechend der Anlage 1 zum SGB VI in Höhe von 44.421 DM zu dividieren. Daraus ergaben sich die von der Beklagten ermittelten 0,5277 EP(Ost). Für das Jahr 1992 waren 55.598,00 DM als Entgelt zu berücksichtigen und mit dem Wert der Anlage 10 in Höhe von 1,4393 zu multiplizieren. Die sich hieraus ergebende Summe von 80.022,20 DM überstieg ebenfalls nicht die BBG in Höhe von 81.600 nach Anlage 2 zum SGB VI und war danach durch das EG für das Jahr 1992 in Höhe von 46.820 DM zu dividieren. Hieraus ergaben sich die von der Beklagten ermittelten 1,7091 EP(Ost). Im Jahr 1993 waren 60.600 DM mit dem Wert der Anlage 10, 1,3197, zu multiplizieren. Die sich hieraus ergebende Summe von 83.932,92 überstieg nicht die allgemeine BBG in Höhe von 86.400. Durch Division mit 48.178 DM (EG im Jahr 1993) ergaben sich die von der Beklagten berücksichtigten 1,7412 EP(Ost). Im Jahr 1994 war ein Entgelt in Höhe von 70.800 DM mit dem Faktor der Anlage 10 zum SGB VI, 1,2687, zu multiplizieren. Die sich hieraus ergebende Summe von 89.823,96 überstieg nicht die BBG (91.200 DM) und ergab nach Division mit dem EG in Höhe von 49.142 DM 1,82784 EP(Ost), die der Festsetzung der Rente zugrunde gelegt worden sind. Für das Jahr 1995 war ein Entgelt in Höhe von 76.800 DM der Berechnung zugrunde zu legen. Multipliziert mit dem vorläufigen Faktor 1,2302 der Anlage 10 zum SGB VI ergab sich eine Summe von 94.479,36 DM, die auf die allgemeine BBG Höhe von 93.600 DM entsprechend der Anlage 2 zum SGB VI zu begrenzen war. Nach Division mit dem vorläufigen EG des betreffenden Jahres in Höhe von 50.972 DM ergaben sich 1,8363 EP(Ost). Für die Monate Januar bis Mai 1996 war ein Entgelt in Höhe von 34.000 DM mit dem vorläufigen Faktor 1,1760 der Anlage 10 zum SGB VI zu multiplizieren. Die sich daraus ergebende Summe von 39.984,00 DM überstieg nicht die BBG Anlage 2 zum SGB VI (40.000 DM) für diese Monate. Nach Division mit dem vorläufigen EG des Jahres, 51.108 DM, ergaben sich 0,7823 EP(Ost). Nach allem hat die Beklagte entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen die Entgeltpunkte Ost ermittelt.

Soweit der Kläger die Ermittlung weiterer EP(Ost) für die betreffenden Zeiträume begehrt, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber hat mit den Sonderregelungen in § 256a SGB VI insoweit abschließend geregelt, auf welche Weise EP(Ost) zu ermitteln sind. Für eine Alternativberechnung fehlt es an einer Entscheidung des Gesetzgebers. Dies gilt insbesondere für die von dem Kläger entwickelte Berechnungsmethode zur Ermittlung von EP(Ost). Die Auffassung des Klägers, die von ihm erzielten Entgelte seien nicht nur mit den Werten der Anlage 10 entsprechend § 256 a SGB VI auf ein West-Niveau hochzurechnen, sondern es müsse zusätzlich eine Korrektur durch einen von ihm entwickelten Faktor "k" erfolgen, findet im Gesetz keine Grundlage. Soweit der Kläger meint, Grundlage für seine Berechnung könne § 260 Satz 2 SGB VI sein, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 260 Satz 2 SGB VI bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut auf die allgemeine BBG und damit auf die Werte der Anlage 2 zum BBG. Der Wortlaut lässt keinen Raum für eine andere Auslegung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Regelung nicht nur auf im Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeiten bezieht, sondern auch auf solche, die im Saarland zurückgelegt worden sind. Würde man mit dem Kläger die Norm dahin verstehen, dass durch die Formulierung "Beitragsbemessungsgrenze" nicht Bezug genommen wird auf die allgemeine BBG, sondern auch auf die BBG(Ost) (§ 228 a SGB VI), fehlte es an einer in diesem Sinne alternativen Bestimmung der BBG für die Behandlung von Beitragszeiten im Saarland. Zudem wäre die Regelung in § 260 Satz 2 SGB VI mit der Bezugnahme auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet gänzlich überflüssig, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung an die BBG(Ost) anknüpfen wollte. § 228a SGB VI regelt nämlich bereits, dass eine BBG(Ost) dann heranzuziehen ist, wenn das Gesetz (SGB VI) an die "Beitragsbemessungsgrundlage" anknüpft. Auch unter Beachtung dieser Vorschrift stellt damit § 260 Satz 2 SGB VI als spezielle Regelung auf die allgemeine BBG mit den Werten der Anlage 2 zum SGB VI ab. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (BSG vom 21.06.1989, 1 RA 53/88 SozR 6710 Art. 4 Nr. 8; Polster in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 260 SGB VI, Rn. 4; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 260, Anm. 3; Dankemann in: juris BK-SGB VI § 260 Anm. 20).

Die Sonderregelungen zur Feststellung der Vorleistung für den Wert der Altersrente, nämlich die Ermittlung von EP(Ost) nach § 256 a SGB VI i.V.m. § 260 Satz 2 SGB VI verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz. Diesbezüglich verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der mit der Berufung angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ergänzend verweist der Senat auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts - BSG - vom 14. März 2006, B 4 RA 41/04 R, SozR 4-2600 § 255a Nr. 1, juris).

Das BSG führt wie folgt aus:

"Es liegt auch keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem (Parlaments-)Gesetz aus Art 3 Abs 1, 1 Abs 3 GG durch die Regelungen der §§ 254b, 254c, 254d, 255a, 256a SGB VI vor, soweit sie auf das Begehren des Klägers anwendbar sind. Zwar werden in dem seit 1992 bundeseinheitlichen System der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorleistungen von Versicherten zT ungleich behandelt, soweit wegen einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet Arbeitsverdienste nicht in gleicher Höhe wie "im Westen" versichert sind (und insoweit bei der "Hochwertung auf West-Niveau" ausfallen). Ebenso wird das Rentnerlohnprinzip ungleich ausgestaltet, weil auf das im Beitrittsgebiet niedrigere Niveau der Entgelte der aktiven Versicherten abgestellt wird. Das Gesetz differenziert insoweit jeweils materiell danach, dass die Wirtschaft im Beitrittsgebiet deutlich weniger an Roherträgen erwirtschaftet als die im "alten Bundesgebiet", also auch entsprechend weniger zur Finanzierung der aktuellen Rentner beiträgt, sodass "Beitragstransfers" und "Steuertransfers" an die Rentner im Beitrittsgebiet notwendig sind. Daher wird die (gleichgestellte) Vorleistung der Versicherten zum Rohertrag der Wirtschaft im Beitrittsgebiet niedriger bewertet; aus diesem Grunde ist auch der Durchschnitt der versicherten Arbeitsverdienste der aktiven Versicherten im Beitrittsgebiet, in dessen Nähe der "Rentnerlohn" liegen muss, ebenfalls geringer. Es liegt somit zwar eine ungleiche Ausgestaltung der subjektiven Rechte der Versicherten und Rentner und damit eine Beeinträchtigung des Rechts auf (System-)Gleichheit auch vor dem Parlamentsgesetz vor. Dies war jedoch jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, dem 20. Juli 2000, gerechtfertigt. 27 Das Recht des Klägers ist nicht verletzt (dh: rechtswidrig beeinträchtigt), weil die Ungleichbehandlung (gemessen am materiellen Differenzierungskriterium des Gesetzes) auf einem vernünftigen Grund von hinreichendem Gewicht beruht (vgl. BVerfGE 100, 138, 174; 101, 54, 101; 107, 218, 244). Die Sonderregelungen für EP aus im Beitrittsgebiet erbrachten Vorleistungen und diejenigen für das Rentnerlohnprinzip im Beitrittsgebiet waren im Hinblick auf den Gleichheitssatz jedenfalls am 20. Juli 2000 durch die unterschiedlichen Roherträge der Wirtschaft im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet gerechtfertigt. Die Ausgaben der Rentenversicherung werden vor allem durch die Beiträge der Arbeitgeber finanziert, die sie allein und in voller Höhe aus ihrem Privatvermögen bezahlen müssen und dafür allein mit ihrem Privatvermögen haften, auch wenn sie das abdingbare und auflösend bedingte Recht haben, sich bis zur Hälfte ihrer Beitragsschuld aus dem Arbeitslohn der Versicherten zu refinanzieren. Grundsätzlich erfüllen sie ihre Beitragsschuld, indem sie die Beiträge aus den Roherträgen ihres Unternehmens bezahlen. Entscheidend für die Finanzierung der Rentenversicherung sind daher (jedenfalls seit 1957) die Roherträge der Wirtschaftsunternehmen in Deutschland. Schwankungen nach Branchen oder Regionen sind dabei grundsätzlich unerheblich, nicht aber ein durch Kriegsfolgen bedingtes Zurückbleiben eines durch diese geprägten besonderen Wirtschaftsraums. Die gesetzlichen Unterschiede sind auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung (vor dem Hintergrund des Staatsbankrotts der DDR) und der damit - auch im Bereich der Rentenversicherung - zu bewältigenden Gesamtaufgaben des Staates zurückzuführen (vgl BVerfGE 107, 218, 243). Demnach rechtfertigt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz als Gebot der sachgerechten Differenzierung die im Grunde systemwidrige Ungleichbehandlung zwischen der Bewertung der im Beitrittsgebiet und der im "alten Bundesgebiet" erbrachten wirtschaftlichen Vorleistung und des Maßstabs des Rentnerlohns, jedenfalls bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. 28 Die übergangsrechtliche Sonderbewertungsvorschrift des § 254b Abs 1 SGB VI stellt in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicher, dass die Teilhabeberechtigung aus Beitrittsgebietszeiten unter Wahrung des Verhältnisses der im Beitrittsgebiet versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der dort Beschäftigten im jeweiligen Kalenderjahr gewonnen wird (EP (Ost)); ebenso wird gewährleistet, dass das Systemversprechen gemäß den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen der versicherten Beschäftigten im Beitrittsgebiet (aktueller Rentenwert (Ost)) erfüllt wird (vgl BSG SozR 3-2600 § 256a Nr 2 S 7 f). Maßgebend für die übergangsrechtliche Sonderbewertung ist bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet die Überlegung, dass der Geldwert von Renten im Beitrittsgebiet auch bei bundesgesetzlich durch Aufwertung und Hochrechnung auf "West-Niveau" gleichgestellter Vorleistung dem im übrigen Bundesgebiet geltenden Geldwert erst dann entsprechen soll, wenn (auch) die Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die im übrigen Bundesgebiet angeglichen ist (vgl BT-Drucks 12/405 S 111). Dadurch wird zum einen eine Überlastung der Arbeitgeber und der aktiven Versicherten verhindert und zum anderen gesichert, dass die Rentner "Ost" auch bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse an der Entwicklung der Löhne und Gehälter der aktiven Versicherten im Beitrittsgebiet nach dem Alterslohnprinzip teilhaben (vgl BSGE 90, 11, 26 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1 S 17; dazu auch: BSG SozR 4-2600 § 93 Nr 2 RdNr 38; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 4 RA 27/05 R, Umdruck RdNr 71, zur Veröffentlichung vorgesehen) ( ...)". Diesen Ausführungen schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung auch für die Zeit der Feststellung des Wertes der Rente des Klägers im November 2001 an, da noch keine einheitlichen Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet und im Alt-Bundesgebiet hergestellt waren, deren Fehlen die Sonderregelungen geschuldet sind (vgl. zu den weiter ungleichen wirtschaftlichen Verhältnissen im Beitrittsgebiet in 2005 ausf.: BVerfG v. 07.01.2005, 1 BvR 286/04, juris). Soweit der Kläger meint, die Rechtsprechung beziehe sich nur auf die Anwendung der Regelung zur Überführung von Beitragszeiten vor dem 01. Juli 1990 in das System der einheitlichen Rentenberechnung nach dem SGB VI, irrt er. Bereits § 256a SGB VI und damit die Regelung zur Bildung von EP(Ost) bezieht sich auf Beitragszeiten im Beitrittgebiet nach dem 08. Mai 1945 und beschränkt das "Programm" nicht auf bis zum 30. Juni 1990 zurückgelegte Beitragszeiten. § 254 b SGB VI schreibt vor, dass bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet EP(Ost) zu bilden sind. Der Gesetzgeber hat damit die Berücksichtigung von besonderen rentenrechtlichen Sachverhalten im Beitrittsgebiet zeitlich nicht auf aus der ehemaligen DDR überführte Sachverhalte beschränkt. Der Kläger verkennt, dass die Feststellung der Werte der Renten von Versicherten im Beitrittsgebiet und in den "alten Bundesländern" einheitlich nach den Regelungen des SGB VI erfolgt. Dieses Gesetz sieht jedoch Sonderregelungen u. a. bei der Bildung von EP aus Beitrittsgebietszeiten vor, die der unterschiedlichen Einkommensentwicklung geschuldet sind.

Die auf der systemimmanenten Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen des § 256a und § 259b SGB VI (iVm § 260 Satz 2 SGB VI) verstoßen nicht gegen Art 14 Abs 1 GG (BSG v. 10.04.2003, B 4 RA 41/02 R, juris; SozR 4-2600 § 260 Nr.1).

Wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat, sind Rentenanwartschaften grundsätzlich vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erfasst. Auch für rentenrechtliche Anwartschaften ergibt sich die Reichweite der Eigentumsgarantie jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81 (109 f.); 100, 1 (37); 116, 96 (124 f.)). Bei der Ausgestaltung kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 53, 257 (293)). Die Regelungen der §§ 256a, 260 SGB VI stellen eine zulässige Inhaltsbestimmung der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VI geschützten Anwartschaften aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet dar. Der dem Gesetzgeber bei der Herstellung der Rechtseinheit in der Rentenversicherung angesichts der ungleichen Vorleistungen und der besonderen Lebens- und Einkommensverhältnis im Beitrittsgebiet eingeräumte Gestaltungsspielraum ist gewahrt.

Wie bereits dargestellt, sind die besonderen Regelungen zur Bewertung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet den ungleichen Lebens- und Einkommensverhältnissen in diesem Teil der Bundesrepublik geschuldet. Die gilt insbesondere für die Hochrechnung der tatsächlich erzielten und verbeitragten Entgelte mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI. Auch wenn sich aus der Anwendung der allgemeinen BBG in Einzelfällen, nach Hochwertung erzielter Entgelte, geringere EP(Ost) ergeben können, dient die Regelung insgesamt dem Gemeinwohl. Die Regelungen sind geeignet und erforderlich, um den unterschiedlichen Einkommensniveaus im Beitrittsgebiet und in den Alt-Bundesländern bei der Feststellung von Rentenhöhen auf der Grundlage entrichteter Beiträge Rechnung zu tragen. Das BVerfG hat bereits das Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, als Zielsetzung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Schaffung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anerkannt (BVerfG v. 05.02.2009, 1 BvR 1631/04, juris, m.w.N.). Dieses Ziel setzen die von dem Kläger beanstandeten Regelungen um. Der Kläger verkennt zudem, wenn er die geringfügige Absenkung von Entgeltpunkten bei der Anwendung der BBG nach Hochwertung von allen Entgelten mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI als nicht gerechtfertigten Eingriff in eine eigentumsrechtliche Position durch Durchbrechung der Beitragsäquivalenz sieht, dass das Rentenversicherungsverhältnis im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis im Grundsatz schon nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfG v. 05.02.2009, 1 BvR 1631/04, a.a.O). Nach allem hat der Kläger keinen Anspruch auf die Ermittlung von höheren EP(Ost) für die geltend gemachten Zeiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG - und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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