L 27 P 7/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 P 396/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 7/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2008 hat das Sozialgericht Berlin dem Kläger für dessen auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) gerichtete Klage zum Az. S 76 P 396/08 Prozesskostenhilfe bewilligt und Raten in Höhe von monatlich 135,00 EUR bestimmt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die Festsetzung der Raten. Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die per-sönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Vorlie-gend hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe nur unter Festsetzung von Raten bewilligt. In der Festsetzung von Raten liegt eine Teilablehnung, die ausschließlich aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt und deshalb von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst ist (vgl. den Beschluss des 19. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Januar 2009, L 19 B 1251/08 AS PKH, bei Juris, mit weiteren Nachweisen). Denn der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG enthält keine Ansatzpunkte dafür, dass nur die auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers beruhende vollständige Antragsableh-nung, nicht aber die Teilablehnung erfasst sein soll. Der Ausschluss der Beschwerde bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Raten entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung soll die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur dann mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Drucks. 16/7716 S. 27, zu Nr. 29).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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