Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 121 AS 23412/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 2144/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2008 aufgehoben. Den Klägern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhil-fe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt T S, Alte Jstraße, B bewilligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung weiterer Kosten für zwei Widerspruchsverfahren in der Höhe von jeweils 40 EUR zuzüglich 19% Umsatzsteuer, mithin insgesamt EUR; die Kläger be-gehren Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Kläger beantragten mit zwei Schreiben vom 29. November 2007 bei dem Beklagten die Erstattung der Kosten für zwei Widerspruchsverfahren () in Höhe von jeweils insgesamt 737,80 EUR (= Geschäftsgebühr Sozialrecht gem. § 3 RVG i.V.m. Nr. 2400, Nr. 1008 VV RVG Erhöhung um 1,50 [6 Auftraggeber] 600,00 EUR zuzügl. Auslagenpauschale 20,00 EUR = Nettobe-trag 620,00 EUR zuzügl. 19 % Umsatzsteuer = Gesamtbetrag 737,80 EUR).
Mit zwei Kostenfestsetzungsbescheiden vom Januar 2008 setzte der Beklagte die zu erstatten-den Kosten für die Widerspruchsverfahren auf jeweils 690,20 EUR (= Geschäftsgebühr Nr. 2400, Nr. 1008 VV RVG 560,00 EUR zuzügl. Auslagenpauschale 20,00 EUR zuzügl. 19 % Mehrwertsteuer [auf 548,00 EUR] 110,20 EUR = Gesamtbetrag 690,20 EUR) fest. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom Juni 2008 zurück.
Am 28. Juli 2008 haben die Kläger bei dem Sozialgericht Berlin gegen die beiden Kostenfest-setzungsbescheide vom Januar 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Juni 2008 Klage erhoben und die Erstattung weiterer Kosten für die Widerspruchsverfahren in der Höhe von jeweils 40 EUR zuzüglich 19% Umsatzsteuer, insgesamt EUR begehrt; zugleich haben sie für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 die Bewilligung von Prozess-kostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt; auch bei Erhöhungen der Ge-bühren dürfe unter Berücksichtigung der Nr. 1008 Anlage 1 RVG insgesamt ein Gebührensatz von 2,0 nicht überschritten werden.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 13. Oktober 2008 zugestellten Be-schluss haben die Kläger am 4. November 2008 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Ber-lin-Brandenburg eingelegt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei bei mehreren Auf-traggebern nicht die erhöhte Gebühr insgesamt auf das Doppelte beschränkt, sondern lediglich die Erhöhungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten (Band III – Az. ), die Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin, mit der sie sich gegen die Ableh-nung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Be-schluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2008 wenden, ist form- und fristgerecht ein-gelegt worden; sie ist auch unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes von EUR statthaft und somit insgesamt zulässig (s. Ziff. 1.) und begründet (s. Ziff. 2.).
1. Die Beschwerde ist vorliegend nicht deswegen unstatthaft, weil in der Hauptsache der Rechts-streit nicht allein wegen des Beschwerdegegenstandes von EUR berufungsfähig wäre, denn nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgeset-zes vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 444) bedürfte sie der Zulassung in dem Urteil des Sozial-gerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Diese für das Berufungsver-fahren geltende Vorschrift ist nicht – auch nicht aus dieser und anderen rechtlichen Gesichts-punkten entsprechend – für das Beschwerdeverfahren, in dem um die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe gestritten wird, anwendbar.
Gemäß § 172 Abs. 3 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde aus-geschlossen
1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, 2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließ-lich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozess-kostenhilfe verneint, 3. gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG, 4. gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 2 SGG, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
Ein Fall der Nrn. 1 bis 4 der vorstehenden Norm liegt hier nach dem Wortlaut nicht vor; insbe-sondere sind die Voraussetzungen von § 172 Abs. 3 Nrn. 1, 2 SGG nicht gegeben, denn es handelt sich weder um ein einstweiliges Anordnungsverfahren noch hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die persönlichen oder wirt-schaftlichen Voraussetzungen fehlten für eine derartige Bewilligung, sondern, die hinreichen-den Erfolgsaussichten im Sinne der §§ 73 a SGG, 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestün-den nicht.
Eine entsprechende Anwendung von § 172 Abs. 3 Nrn. 1, 2 SGG, der Regelung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG oder der Regelungen der §§ 73 a SGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 511 ZPO (nach der eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe, die nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt wurde, ausgeschlossen ist, wenn der Streitwert in der Hauptsache nicht 600,00 EUR übersteigt) auf das vorliegende Beschwerdeverfahren kommt unter Berücksichtigung der Historie zur Gesetzge-bung nicht in Betracht. Der gegenteiligen Auffassung (in diesem Sinne u.a. Landessozialge-richt Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20. Februar 2009 – L 5 B 305/08 AS; Landessozialge-richt Berlin-Brandenburg - Beschlüsse vom 13. Mai 2009 – L 34 B 2136/08 AS PKH und 4. Juni 2009 - L 33 R 130/09 B PKH - vom 16. Juli 2008; Landessozialgericht Baden-Württemberg - Beschlüsse vom 17. November 2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B – und 5. De-zember 2008 - L 8 AS 4968/08 PKH-B - alle zitiert nach juris) vermag der Senat jedenfalls nach Inkrafttreten des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung auch nach nochmaliger Prüfung aus den in seinem Beschluss vom 16. Juli 2008 (L 29 B 1004/08 AS PKH – veröffentlicht in juris) genannten Gründen nicht zu folgen. In der Begrün-dung des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeits-gerichtsgesetzes der Bundesregierung (BT-Drs. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b) Nummer 2) ist nämlich ausdrücklich ausgeführt worden, die Ablehnung von PKH könne mit der Be-schwerde nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint worden seien; hierdurch ist einer Einschränkung der Beschwerde auf die Rechtsstreitigkeiten, in denen in der Hauptsache die Berufung ohne Zulassung statthaft ist, der Boden entzogen. Die Entstehungsgeschichte des § 172 Abs. 3 SGG bekräftigt diese Wertung, worauf auch das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen (Beschluss vom 06. Mai 2008 - L 6 B 48/08 AS – veröffentlicht in juris) hinweist. Zutreffend verweist das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen in dieser Entscheidung auf den - insoweit nicht umgesetzten (BT-Drs. 14/6335 S. 32 B zu Art. 1 Nr. 56) - Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 04. März 2001 (BT-Drs. 14/5943 S. 11) Bezug, wonach die Beschwerde gegen Beschlüs-se in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und gegen Beschlüsse in Verfahren über PKH nicht gegeben sei, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Berufung der Zulassung be-dürfte (näher hierzu Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2007 - L 19 B 42/06 AL - und des LSG Baden-Württemberg vom 02. Januar 2007 - L 13 AS 4100/06 PKH-B – beide in juris).
Mit dem Änderungsgesetz vom 26. März 2008 (a. a. O.) hat der Gesetzgeber den bereits im Jahr 2001 vorgesehenen und eben nicht umgesetzten Beschwerdeausschluss nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgegriffen sowie den Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH (lediglich) für die Fälle normiert, in denen die persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse verneint worden sind. Für die Annahme, dass er eine weitergehende Beschränkung der Statthaftigkeit der Beschwerde in PKH-Verfahren wegen einer entsprechen-den Anwendbarkeit des § 172 Abs. 3 Nrn. 1, 2 SGG bzw. §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unterlassen hätte, fehlt vor diesem Hintergrund, des eindeutigen Wortlauts des § 172 Abs. 3 SGG und der o. g. Gesetzesbegründung jeder Anhaltspunkt. Gerade weil die Recht-sprechung überwiegend nahezu einhellig eine Einschränkung der Beschwerde gegen die Ab-lehnung von PKH auf die Fälle, in denen in der Hauptsache die Berufung ohne Zulassung statthaft wäre, nicht gesehen hat, wäre eine entsprechende Klarstellung in der Begründung zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht nur wünschenswert, sondern auch notwendig gewesen, und zwar dahingehend, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH wegen fehlender Er-folgsaussicht in der Hauptsache uneingeschränkt gegeben ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Im Ergebnis reicht in Verfahren der PKH der Rechtsmittelzug weiter als der Rechtszug in der Hauptsache, was aus dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Gebot der Rechtsschutz-gleichheit (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 BvR 69/07, 1 BvR 72/07- in juris) oder der allgemeinen Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gerechtfertigt werden könnte. Mit dem LSG Bremen – Niedersachsen (a. a. O.) wird weiter für überzeugend und richtig angesehen, dass aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (BVerfGE 48, 148, 164) die alleinige Zuständigkeit des Gesetzgebers folgt, die von ihm geschaffene Rechtslage zu ändern (vgl. Peters/Sautter/Wolff, SGG, Kommentar, § 72 Rn. 23). Denn einen zur (richterrechtlichen) Beschränkung von Rechtsmitteln legitimierenden allgemein gültigen Rechtsgedanken dieser Art gibt es nicht. Vielmehr ist es allein Sache des Gesetzgebers, diesen Gedanken aufzugreifen und zu normieren, wie er es nun für Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getan hat (BT-Drs. 16/7716 S. 22 B Nummer 29 zu Buchstabe b) Nr. 1). Wenn das Gebot der Rechtsmittelklarheit schon einer richterrechtlichen Begründung außerordentlicher Rechtsbehelfe entgegensteht (BSG SozR 4 - 1500 §160a Nr. 17), ist erst Recht die Einschränkung von Rechtsmitteln, die der Gesetzgeber eingeräumt hat, diesem vor-behalten (vgl. BVerfGE 78, 88, 100).
2. Die insoweit zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 114 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die An-nahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit festzustehen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das PKH-Verfahren vor-zulagern (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008, § 73a Rz. 7, m. w. N.). Bei entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sind, aber klärungsbedürftig sind, muss regelmäßig Prozesskostenhilfe bewilligt wer-den; gleiches gilt bei einer Abweichung von der Rechtsprechung oder herrschenden Meinung im Schrifttum (Leitherer, a. a. O., § 73a Rn. 7b, m. w. N.). Maßgebender Zeitpunkt für die Be-urteilung der Voraussetzungen ist grundsätzlich der der Beschlussfassung (Philippi in Zöller, ZPO, 27. Aufl., 2009, § 119 Rn. 44, m. w. N.).
Danach besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil die Kläger die Kosten der Prozess-führung nicht aufbringen können und der Klage hinreichende Erfolgsaussichten nicht abzu-sprechen sind.
Die hier streitentscheidende Rechtsfrage, ob nach der Ziffer 1008 (Vergütungsverzeichnis - VV) der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bei mehreren Auftraggebern die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr um oder auf den 2,0-fachen Gebührensatz zu erhöhen ist, ist noch nicht abschließend geklärt und in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten.
Wie die Kläger in ihrer Beschwerdeschrift ausgeführt haben, wird von dem Sozialgericht Hil-desheim (Urteil vom 27. Januar 2006, Aktenzeichen: S 12 SF 45/05, zit. nach Juris) und im Schrifttum zumindest überwiegend die von den Klägern vertretene Ansicht geteilt, während das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28. Mai 2008, Aktenzeichen: L 20 B 7/08 AS, zit. nach Juris) der Ansicht der Beklagten folgt. Höchstrichterlich liegt zu dieser Rechtsfrage eine Entscheidung nicht vor.
Die Rechtsfrage ist schließlich auch klärungsbedürftig, weil sie für eine Vielzahl von Fällen Relevanz entfaltet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar; § 177 SGG.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung weiterer Kosten für zwei Widerspruchsverfahren in der Höhe von jeweils 40 EUR zuzüglich 19% Umsatzsteuer, mithin insgesamt EUR; die Kläger be-gehren Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Kläger beantragten mit zwei Schreiben vom 29. November 2007 bei dem Beklagten die Erstattung der Kosten für zwei Widerspruchsverfahren () in Höhe von jeweils insgesamt 737,80 EUR (= Geschäftsgebühr Sozialrecht gem. § 3 RVG i.V.m. Nr. 2400, Nr. 1008 VV RVG Erhöhung um 1,50 [6 Auftraggeber] 600,00 EUR zuzügl. Auslagenpauschale 20,00 EUR = Nettobe-trag 620,00 EUR zuzügl. 19 % Umsatzsteuer = Gesamtbetrag 737,80 EUR).
Mit zwei Kostenfestsetzungsbescheiden vom Januar 2008 setzte der Beklagte die zu erstatten-den Kosten für die Widerspruchsverfahren auf jeweils 690,20 EUR (= Geschäftsgebühr Nr. 2400, Nr. 1008 VV RVG 560,00 EUR zuzügl. Auslagenpauschale 20,00 EUR zuzügl. 19 % Mehrwertsteuer [auf 548,00 EUR] 110,20 EUR = Gesamtbetrag 690,20 EUR) fest. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom Juni 2008 zurück.
Am 28. Juli 2008 haben die Kläger bei dem Sozialgericht Berlin gegen die beiden Kostenfest-setzungsbescheide vom Januar 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Juni 2008 Klage erhoben und die Erstattung weiterer Kosten für die Widerspruchsverfahren in der Höhe von jeweils 40 EUR zuzüglich 19% Umsatzsteuer, insgesamt EUR begehrt; zugleich haben sie für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 die Bewilligung von Prozess-kostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt; auch bei Erhöhungen der Ge-bühren dürfe unter Berücksichtigung der Nr. 1008 Anlage 1 RVG insgesamt ein Gebührensatz von 2,0 nicht überschritten werden.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 13. Oktober 2008 zugestellten Be-schluss haben die Kläger am 4. November 2008 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Ber-lin-Brandenburg eingelegt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei bei mehreren Auf-traggebern nicht die erhöhte Gebühr insgesamt auf das Doppelte beschränkt, sondern lediglich die Erhöhungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten (Band III – Az. ), die Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin, mit der sie sich gegen die Ableh-nung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Be-schluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2008 wenden, ist form- und fristgerecht ein-gelegt worden; sie ist auch unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes von EUR statthaft und somit insgesamt zulässig (s. Ziff. 1.) und begründet (s. Ziff. 2.).
1. Die Beschwerde ist vorliegend nicht deswegen unstatthaft, weil in der Hauptsache der Rechts-streit nicht allein wegen des Beschwerdegegenstandes von EUR berufungsfähig wäre, denn nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgeset-zes vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 444) bedürfte sie der Zulassung in dem Urteil des Sozial-gerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Diese für das Berufungsver-fahren geltende Vorschrift ist nicht – auch nicht aus dieser und anderen rechtlichen Gesichts-punkten entsprechend – für das Beschwerdeverfahren, in dem um die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe gestritten wird, anwendbar.
Gemäß § 172 Abs. 3 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde aus-geschlossen
1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, 2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließ-lich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozess-kostenhilfe verneint, 3. gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG, 4. gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 2 SGG, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
Ein Fall der Nrn. 1 bis 4 der vorstehenden Norm liegt hier nach dem Wortlaut nicht vor; insbe-sondere sind die Voraussetzungen von § 172 Abs. 3 Nrn. 1, 2 SGG nicht gegeben, denn es handelt sich weder um ein einstweiliges Anordnungsverfahren noch hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die persönlichen oder wirt-schaftlichen Voraussetzungen fehlten für eine derartige Bewilligung, sondern, die hinreichen-den Erfolgsaussichten im Sinne der §§ 73 a SGG, 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestün-den nicht.
Eine entsprechende Anwendung von § 172 Abs. 3 Nrn. 1, 2 SGG, der Regelung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG oder der Regelungen der §§ 73 a SGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 511 ZPO (nach der eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe, die nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt wurde, ausgeschlossen ist, wenn der Streitwert in der Hauptsache nicht 600,00 EUR übersteigt) auf das vorliegende Beschwerdeverfahren kommt unter Berücksichtigung der Historie zur Gesetzge-bung nicht in Betracht. Der gegenteiligen Auffassung (in diesem Sinne u.a. Landessozialge-richt Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20. Februar 2009 – L 5 B 305/08 AS; Landessozialge-richt Berlin-Brandenburg - Beschlüsse vom 13. Mai 2009 – L 34 B 2136/08 AS PKH und 4. Juni 2009 - L 33 R 130/09 B PKH - vom 16. Juli 2008; Landessozialgericht Baden-Württemberg - Beschlüsse vom 17. November 2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B – und 5. De-zember 2008 - L 8 AS 4968/08 PKH-B - alle zitiert nach juris) vermag der Senat jedenfalls nach Inkrafttreten des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung auch nach nochmaliger Prüfung aus den in seinem Beschluss vom 16. Juli 2008 (L 29 B 1004/08 AS PKH – veröffentlicht in juris) genannten Gründen nicht zu folgen. In der Begrün-dung des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeits-gerichtsgesetzes der Bundesregierung (BT-Drs. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b) Nummer 2) ist nämlich ausdrücklich ausgeführt worden, die Ablehnung von PKH könne mit der Be-schwerde nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint worden seien; hierdurch ist einer Einschränkung der Beschwerde auf die Rechtsstreitigkeiten, in denen in der Hauptsache die Berufung ohne Zulassung statthaft ist, der Boden entzogen. Die Entstehungsgeschichte des § 172 Abs. 3 SGG bekräftigt diese Wertung, worauf auch das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen (Beschluss vom 06. Mai 2008 - L 6 B 48/08 AS – veröffentlicht in juris) hinweist. Zutreffend verweist das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen in dieser Entscheidung auf den - insoweit nicht umgesetzten (BT-Drs. 14/6335 S. 32 B zu Art. 1 Nr. 56) - Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 04. März 2001 (BT-Drs. 14/5943 S. 11) Bezug, wonach die Beschwerde gegen Beschlüs-se in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und gegen Beschlüsse in Verfahren über PKH nicht gegeben sei, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Berufung der Zulassung be-dürfte (näher hierzu Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2007 - L 19 B 42/06 AL - und des LSG Baden-Württemberg vom 02. Januar 2007 - L 13 AS 4100/06 PKH-B – beide in juris).
Mit dem Änderungsgesetz vom 26. März 2008 (a. a. O.) hat der Gesetzgeber den bereits im Jahr 2001 vorgesehenen und eben nicht umgesetzten Beschwerdeausschluss nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgegriffen sowie den Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH (lediglich) für die Fälle normiert, in denen die persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse verneint worden sind. Für die Annahme, dass er eine weitergehende Beschränkung der Statthaftigkeit der Beschwerde in PKH-Verfahren wegen einer entsprechen-den Anwendbarkeit des § 172 Abs. 3 Nrn. 1, 2 SGG bzw. §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unterlassen hätte, fehlt vor diesem Hintergrund, des eindeutigen Wortlauts des § 172 Abs. 3 SGG und der o. g. Gesetzesbegründung jeder Anhaltspunkt. Gerade weil die Recht-sprechung überwiegend nahezu einhellig eine Einschränkung der Beschwerde gegen die Ab-lehnung von PKH auf die Fälle, in denen in der Hauptsache die Berufung ohne Zulassung statthaft wäre, nicht gesehen hat, wäre eine entsprechende Klarstellung in der Begründung zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht nur wünschenswert, sondern auch notwendig gewesen, und zwar dahingehend, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH wegen fehlender Er-folgsaussicht in der Hauptsache uneingeschränkt gegeben ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Im Ergebnis reicht in Verfahren der PKH der Rechtsmittelzug weiter als der Rechtszug in der Hauptsache, was aus dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Gebot der Rechtsschutz-gleichheit (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 BvR 69/07, 1 BvR 72/07- in juris) oder der allgemeinen Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gerechtfertigt werden könnte. Mit dem LSG Bremen – Niedersachsen (a. a. O.) wird weiter für überzeugend und richtig angesehen, dass aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (BVerfGE 48, 148, 164) die alleinige Zuständigkeit des Gesetzgebers folgt, die von ihm geschaffene Rechtslage zu ändern (vgl. Peters/Sautter/Wolff, SGG, Kommentar, § 72 Rn. 23). Denn einen zur (richterrechtlichen) Beschränkung von Rechtsmitteln legitimierenden allgemein gültigen Rechtsgedanken dieser Art gibt es nicht. Vielmehr ist es allein Sache des Gesetzgebers, diesen Gedanken aufzugreifen und zu normieren, wie er es nun für Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getan hat (BT-Drs. 16/7716 S. 22 B Nummer 29 zu Buchstabe b) Nr. 1). Wenn das Gebot der Rechtsmittelklarheit schon einer richterrechtlichen Begründung außerordentlicher Rechtsbehelfe entgegensteht (BSG SozR 4 - 1500 §160a Nr. 17), ist erst Recht die Einschränkung von Rechtsmitteln, die der Gesetzgeber eingeräumt hat, diesem vor-behalten (vgl. BVerfGE 78, 88, 100).
2. Die insoweit zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 114 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die An-nahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit festzustehen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das PKH-Verfahren vor-zulagern (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008, § 73a Rz. 7, m. w. N.). Bei entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sind, aber klärungsbedürftig sind, muss regelmäßig Prozesskostenhilfe bewilligt wer-den; gleiches gilt bei einer Abweichung von der Rechtsprechung oder herrschenden Meinung im Schrifttum (Leitherer, a. a. O., § 73a Rn. 7b, m. w. N.). Maßgebender Zeitpunkt für die Be-urteilung der Voraussetzungen ist grundsätzlich der der Beschlussfassung (Philippi in Zöller, ZPO, 27. Aufl., 2009, § 119 Rn. 44, m. w. N.).
Danach besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil die Kläger die Kosten der Prozess-führung nicht aufbringen können und der Klage hinreichende Erfolgsaussichten nicht abzu-sprechen sind.
Die hier streitentscheidende Rechtsfrage, ob nach der Ziffer 1008 (Vergütungsverzeichnis - VV) der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bei mehreren Auftraggebern die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr um oder auf den 2,0-fachen Gebührensatz zu erhöhen ist, ist noch nicht abschließend geklärt und in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten.
Wie die Kläger in ihrer Beschwerdeschrift ausgeführt haben, wird von dem Sozialgericht Hil-desheim (Urteil vom 27. Januar 2006, Aktenzeichen: S 12 SF 45/05, zit. nach Juris) und im Schrifttum zumindest überwiegend die von den Klägern vertretene Ansicht geteilt, während das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28. Mai 2008, Aktenzeichen: L 20 B 7/08 AS, zit. nach Juris) der Ansicht der Beklagten folgt. Höchstrichterlich liegt zu dieser Rechtsfrage eine Entscheidung nicht vor.
Die Rechtsfrage ist schließlich auch klärungsbedürftig, weil sie für eine Vielzahl von Fällen Relevanz entfaltet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar; § 177 SGG.
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