Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AL 830/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AL 137/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen ab dem 5. Februar 2009 begehrt, wird seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2009 als unzulässig verworfen; im Übrigen wird sie zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ist die Beschwerde bereits unzulässig, so dass sie zu verwerfen war und der Senat in der Sache keine Entscheidung treffen durfte (§ 202 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Für die Zeit ab dem 5. Februar 2009 mangelt es am Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie dem mit dem Verfahren verfolgten Begehren des Antragstellers insoweit bereits entsprochen hat. Der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bedarf es mithin nicht.
Bezüglich des Zeitraums vom 1. bis einschließlich 4. Februar 2009 ist die Beschwerde zwar zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn es mangelt jedenfalls am Bestehen eines Anordnungsgrundes, so dass dahinstehen kann, ob der Antragsteller für diesen Zeitraum einen Anordnungsanspruch hat. Die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 803 = NJW 2005, 2982). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes für die Zeit vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe in aller Regel ausscheidet, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, für den ohnehin in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar. Ansprüche für die Vergangenheit können daher regelmäßig nicht im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anerkannt werden, sondern sind in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen (Senatsbeschluss vom 4. März 2009, L 5 AL 34/09 ER; vgl. auch die Beschlüsse dieses Gerichts vom 13. Februar 2006, L 10 B 1354/05 AS ER, vom 14. Januar 2008, L 25 B 1022/07 AS ER, vom 7. März 2008, L 29 B 2062/07 AS ER und L 28 B 266/08 AS ER, sowie
des LSG Hessen vom 26. Oktober 2005, L 7 AS 65/05 ER, alle zitiert nach juris). Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ist die Beschwerde bereits unzulässig, so dass sie zu verwerfen war und der Senat in der Sache keine Entscheidung treffen durfte (§ 202 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Für die Zeit ab dem 5. Februar 2009 mangelt es am Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie dem mit dem Verfahren verfolgten Begehren des Antragstellers insoweit bereits entsprochen hat. Der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bedarf es mithin nicht.
Bezüglich des Zeitraums vom 1. bis einschließlich 4. Februar 2009 ist die Beschwerde zwar zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn es mangelt jedenfalls am Bestehen eines Anordnungsgrundes, so dass dahinstehen kann, ob der Antragsteller für diesen Zeitraum einen Anordnungsanspruch hat. Die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 803 = NJW 2005, 2982). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes für die Zeit vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe in aller Regel ausscheidet, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, für den ohnehin in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar. Ansprüche für die Vergangenheit können daher regelmäßig nicht im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anerkannt werden, sondern sind in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen (Senatsbeschluss vom 4. März 2009, L 5 AL 34/09 ER; vgl. auch die Beschlüsse dieses Gerichts vom 13. Februar 2006, L 10 B 1354/05 AS ER, vom 14. Januar 2008, L 25 B 1022/07 AS ER, vom 7. März 2008, L 29 B 2062/07 AS ER und L 28 B 266/08 AS ER, sowie
des LSG Hessen vom 26. Oktober 2005, L 7 AS 65/05 ER, alle zitiert nach juris). Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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