L 20 AS 622/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 8155/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 622/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Darlehens als Leistung zur Eingliederung von Selbständigen in Höhe von 26 253,67 EUR für den Erwerb von Sachgütern.

Der 1958 geborene Antragsteller bezieht Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zum 11. November 2008 hat er ein Internetcafé "S-" als Gewerbe angemeldet.

Er erhält seit dem 11. November 2008 von dem Antragsgegner ein Einstiegsgeld für sechs Monate in Höhe von monatlich 175,50 EUR; des Weiteren erhielt er im Dezember 2008 darlehensweise sonstige weitere Leistungen in Höhe von 1 930,00 EUR.

Am 06. und 29. Januar 2009 beantragte der Antragsteller die Gewährung von Darlehen für den Erwerb von Computerhardware (25.000 EUR) und Einrichtungsgegenständen (1253,67 EUR) in einer Gesamthöhe von 26 253,67 EUR. Der Antragsteller gab an, dass die Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Raten von 200,00 EUR beginnend ab 01. Mai 2009 erfolgen solle.

Den Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. März 2009 ab, weil nicht zu erwarten sei, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert werden könne. Gegen den Bescheid vom 18. März 2009 legte der Antragsteller am 23. März 2009 bei dem Antragsgegner Widerspruch ein.

Zur Begründung seines beim Sozialgericht Berlin am 18. März 2009 eingegangenen Eilantrages hat der Antragsteller vorgetragen, er habe das Darlehen beantragt, damit er nicht jeden Monat 500,00 EUR Miete zahlen müsse und durch das Darlehen zu Beginn seiner Selbständigkeit eine wirtschaftliche Entlastung erfahre.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 25. März 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es bestehe kein Anordnungsanspruch, da Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen im Ermessen des Antragsgegners lägen. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner zur Gewährung des Darlehens verpflichtet wäre oder er bei seiner Entscheidung ermessensfehlerhaft gehandelt hätte. Die Höhe des begehrten Darlehens stünde in keinem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten des Unternehmens. Die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 25 000,00 EUR in Raten von monatlich 200,00 EUR würde 125 Monate, mithin über zehn Jahre dauern.

Gegen den am 28. März 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 31. März 2009 eingelegte Beschwerde, die der Antragsteller im Wesentlichen damit begründet, dass er das Darlehen zur Sicherung seiner selbstständigen Tätigkeit dringend benötige, da er keine weiteren Rücklagen habe und anderweitig keine Kredite bekomme.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz SGG ) Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss vom 25. März 2009 im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Nach § 16 c Abs. 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

Nach § 16 c Abs. 2 SGB II können erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

Vorliegend sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 c Abs. 2 SGB II, die einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegen nicht erfüllt; auf die pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Antragsgegners nach § 16 c Abs. 1 SGB II kommt es nicht an, da dem Antragsteller Eingliederungsleistungen - in Form des Einstiegsgeldes - bereits seit November 2008 gewährt werden.

Das Darlehen ist schon nicht notwendig für die Fortführung und den Erhalt der angemeldeten Gewerbetätigkeit. Dabei kann, da hier nicht die Gewährung des Einstiegsgeldes streitig ist, dahinstehen, inwieweit der Antragsteller die angemeldete Tätigkeit tatsächlich ausübt. Diesbezüglich lässt sich aus der hier vorliegenden Behelfsakte lediglich die Fotokopie eines Blattes eines Pachtvertrages mit H T entnehmen. Die im Verfahren vorgelegten Rechnungen sind selbst im März 2009 zum Teil noch an diesen gerichtet; auch belegt der Antragsteller seine Mietzahlungen für die Wohnung in der Hstraße mit Quittungen über Zahlungen an HT. Die Fax-Nummer, der sich der Antragsteller bedient, ist ebenfalls auf H T gemeldet, desgleichen die Telefonnummer von der er sich meldet. Über einen eigenen bzw. auf den Antragsteller zugelassenen Telefonanschluss verfügt das Café ebenfalls nicht.

Dies kann letztlich offen bleiben, da notwendig nur sächliche Betriebsmittel sind, die für die Aufnahme, Fortführung oder den Erhalt der ausgeübten Tätigkeit benötigt werden. Sachmittel können im Hinblick auf die Lebensumstände während des Bezuges von Arbeitslosengeld II unangemessen sein, wenn eine preiswertere Alternative zur Erfüllung des betrieblichen Zweckes ebenso geeignet ist (vgl. BT-Drs. 16/10810 zu Art 2 § 16 c).

Der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass der Erwerb der Sachmittel für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwenig und angemessen ist und keine preiswertere Alternative besteht.

Die Computer werden gegenwärtig vom Antragssteller gemietet. Der monatliche Mietzins beträgt nach seinen Angaben 500,00 EUR. Ausweislich der im Verwaltungsverfahren eingereichten Rechnungen sind die Computer im Juli 2007 erworben und damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt fast 2 Jahre alt. Die Computer haben zum Zeitpunkt des Erwerbes 25.000 EUR gekostet. Für ein Produkt, das seit fast 2 Jahren genutzt wird, den Neupreis zu zahlen, ist nach kaufmännischer und wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Antragssteller weder ein Vertragsangebot für den Erwerb der gebrauchten Computer vorgelegt noch andere Kaufangebote für gebrauchte Computer eingeholt.

Unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber bei Existenzneugründungen zugrundegelegten Förderungszeitraumes von 2 Jahren (vgl. BT-Drs. 16/10810 zu Art 2 § 16 c) würde die monatliche Miete für 2 Jahre 12.000 EUR betragen und damit eine deutlich preiswertere Alternative zur Erfüllung des betrieblichen Zweckes darstellen und diesen ebenso geeignet erfüllen.

Nach alledem war der Antrag abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved