Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 802/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 185/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2009 hinsichtlich der Streitwertfestsetzung geändert. Der Streitwert wird auf 5.137,43 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit der am 11. Juni 2009 eingelegten Beschwerde allein gegen die im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 12. Januar 2009 erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf 10.137,43 Euro. Im Übrigen ist der ihm am 17. Januar 2009 zugestellte Gerichtsbescheid rechtskräftig geworden. Das SG hat die Klage gegen die Zahlungsaufforderung durch das Hauptzollamt Berlin vom 22. Februar 2008 betreffend Beitragsforderungen der Beklagten i. H. v. 115,03 Euro zuzüglich eines Mahnbetrags von 2,40 Euro und von Vollstreckungskosten i. H. v. 20,00 Euro sowie die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, von dem Kläger Versicherungsbeiträge zu erheben, abgewiesen. Der Kläger vertritt die Auffassung, auch der einfache Auffangstreitwert stehe in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits, so dass der Streitwert auf 350,00 Euro herabzusetzen sei.
Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) statthafte, frist- und formgerechte Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 12. Januar 2009 ist zulässig.
Ein mit der Beschwerde angreifbarer Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts liegt auch dann vor, wenn diese Festsetzung – wie hier - zulässigerweise in die Urteilsformel oder die Entscheidungsgründe des Urteils bzw. des nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an die Stelle eines Urteils tretenden Gerichtsbescheids aufgenommen worden ist (einhellige Meinung in der kostenrechtlichen Literatur: Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 63 GKG RdNr. 26; Dörndorfer in Binz, Dörndorfer, Petzold und Zimmermann, Gerichtskostengesetz, Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, 2007, § 63 GKG RdNr. 8; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 5. Aufl. 2003, § 25 GKG RdNr. 18; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. August 2002 – 10 WF 42/02 – in FamRz 2004, 962 und Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 28. Juni 1996 – 2 Y 4/96 – in JurBüro 1997, 198; a. A.: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2008 – L 9 KR 119/08 – ohne Begründung, in juris).
Die Beschwerde ist jedoch nur zum Teil begründet, denn der Streitwert beträgt nach § 197 a SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 bis 4 GKG 5.137,43 Euro.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist zunächst gemäß § 52 Abs. 1, 3 und 4 GKG für die gegen die Aufforderung des Hauptzollamts zur Zahlung von 137,43 Euro gerichtete Klage der insoweit konkret bezifferte Betrag bei der Bestimmung der Höhe des Streitwerts zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist nach § 52 Abs. 2 GKG jedoch nur der einfache Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro zu Grunde zu legen. Bei Anfechtungsklagen gegen Beitragsbescheide ist grundsätzlich der Jahresbeitrag maßgeblich, der um ein Vielfaches höher sein kann als der einfache Auffangstreitwert. Jedoch soll auch hier bei niedrigeren Jahresbeiträgen, insbesondere wenn letztlich nur die Frage der Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung streitig ist, zumindest der gesetzliche Auffangstreitwert herangezogen werden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG): Beschluss vom 23. April 2009 – B 2 U 342/08 B – m. w. N.). Dies rechtfertigt sich aus dem Gedanken, dass die den Gegenstand des Prozesses bildenden Rechtsfragen in der Regel über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind. Dem Feststellungsbegehren des Klägers, mit dem er sich gegen die Berechtigung der Beklagten wendet, ihn als landwirtschaftlichen Unternehmer zur Beitragsleistung heranzuziehen, kommt keine mindere Bedeutung zu. Es handelt sich im Grunde um einen Streit über die Mitgliedschaft, die vielfältige Verpflichtungen nach sich zieht und sich über viele Jahre auswirken kann.
Daher war der Streitwert auf 5.137,43 Euro herabzusetzen und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Absatz 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit der am 11. Juni 2009 eingelegten Beschwerde allein gegen die im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 12. Januar 2009 erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf 10.137,43 Euro. Im Übrigen ist der ihm am 17. Januar 2009 zugestellte Gerichtsbescheid rechtskräftig geworden. Das SG hat die Klage gegen die Zahlungsaufforderung durch das Hauptzollamt Berlin vom 22. Februar 2008 betreffend Beitragsforderungen der Beklagten i. H. v. 115,03 Euro zuzüglich eines Mahnbetrags von 2,40 Euro und von Vollstreckungskosten i. H. v. 20,00 Euro sowie die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, von dem Kläger Versicherungsbeiträge zu erheben, abgewiesen. Der Kläger vertritt die Auffassung, auch der einfache Auffangstreitwert stehe in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits, so dass der Streitwert auf 350,00 Euro herabzusetzen sei.
Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) statthafte, frist- und formgerechte Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 12. Januar 2009 ist zulässig.
Ein mit der Beschwerde angreifbarer Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts liegt auch dann vor, wenn diese Festsetzung – wie hier - zulässigerweise in die Urteilsformel oder die Entscheidungsgründe des Urteils bzw. des nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an die Stelle eines Urteils tretenden Gerichtsbescheids aufgenommen worden ist (einhellige Meinung in der kostenrechtlichen Literatur: Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 63 GKG RdNr. 26; Dörndorfer in Binz, Dörndorfer, Petzold und Zimmermann, Gerichtskostengesetz, Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, 2007, § 63 GKG RdNr. 8; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 5. Aufl. 2003, § 25 GKG RdNr. 18; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. August 2002 – 10 WF 42/02 – in FamRz 2004, 962 und Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 28. Juni 1996 – 2 Y 4/96 – in JurBüro 1997, 198; a. A.: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2008 – L 9 KR 119/08 – ohne Begründung, in juris).
Die Beschwerde ist jedoch nur zum Teil begründet, denn der Streitwert beträgt nach § 197 a SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 bis 4 GKG 5.137,43 Euro.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist zunächst gemäß § 52 Abs. 1, 3 und 4 GKG für die gegen die Aufforderung des Hauptzollamts zur Zahlung von 137,43 Euro gerichtete Klage der insoweit konkret bezifferte Betrag bei der Bestimmung der Höhe des Streitwerts zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist nach § 52 Abs. 2 GKG jedoch nur der einfache Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro zu Grunde zu legen. Bei Anfechtungsklagen gegen Beitragsbescheide ist grundsätzlich der Jahresbeitrag maßgeblich, der um ein Vielfaches höher sein kann als der einfache Auffangstreitwert. Jedoch soll auch hier bei niedrigeren Jahresbeiträgen, insbesondere wenn letztlich nur die Frage der Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung streitig ist, zumindest der gesetzliche Auffangstreitwert herangezogen werden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG): Beschluss vom 23. April 2009 – B 2 U 342/08 B – m. w. N.). Dies rechtfertigt sich aus dem Gedanken, dass die den Gegenstand des Prozesses bildenden Rechtsfragen in der Regel über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind. Dem Feststellungsbegehren des Klägers, mit dem er sich gegen die Berechtigung der Beklagten wendet, ihn als landwirtschaftlichen Unternehmer zur Beitragsleistung heranzuziehen, kommt keine mindere Bedeutung zu. Es handelt sich im Grunde um einen Streit über die Mitgliedschaft, die vielfältige Verpflichtungen nach sich zieht und sich über viele Jahre auswirken kann.
Daher war der Streitwert auf 5.137,43 Euro herabzusetzen und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Absatz 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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