Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 RJ 1602/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 641/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger ist 1952 in Polen geboren worden. Er ist polnischer Staatsangehöriger und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Seit 2002 ist bei ihm ein Grad der Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch anerkannt, der anfangs 40 betrug und 2006 auf 60 erhöht wurde (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 23. Februar 2006; Funktionsbeeinträchtigungen: Bechterewsche Erkrankung, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen; Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke, Kniegelenksfunktionsstörung beiderseits, Polyarthritis; Fettleber). In Polen schloss der Kläger 1970 nach zweijähriger Lehrzeit eine Ausbildung als Baumaler an der Berufsgrundschule für Berufstätige ab. Im Mai 1978 erwarb er nach einer Prüfung vor der staatlichen Prüfungskommission den Meistertitel im Beruf des Baumalers. In seinem erlernten Beruf war er in Polen zuletzt 1990 als Inhaber eines eigenen Betriebs tätig. Danach übte er dort noch nach polnischem Recht versicherungspflichtige Beschäftigungen als Feuerwehrmann (von Juli bis November 1991) und als Hausmeister aus (von März bis August 1993, zugleich letzte Pflichtbeitragszeit in der polnischen Sozialversicherung). In den Zwischenzeiten und anschließend bis Mitte 1996 war er zumeist als Arbeitsloser registriert. Bis August 1993 hatte er mehr als 288 Monate an Pflichtbeitragszeiten zur polnischen Sozialversicherung zurückgelegt. In der deutschen Rentenversicherung legte der Kläger von August 1996 bis Februar 1998 und von April bis Oktober 2001 Pflichtbeitragszeiten wegen versicherungspflichtiger Beschäftigungen zurück. Weitere Pflichtbeitragszeiten entstanden durch den Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (durchgehend ab 14. Februar 1998 bis zum 2. September 2002 und erneut ab 9. April 2003) und von Krankengeld sowie Übergangsgeld (vom 3. September 2002 bis zum 8. April 2003). Neben dem Bezug der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit ging der Kläger von Dezember 1999 bis März 2000, Januar bis März 2001, im Januar und Februar 2002 und von April bis August 2002, versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungen nach. Seinen Angaben zufolge war er in der Bundesrepublik Deutschland immer als Maler beschäftigt. Nachdem der Kläger wegen Beschwerden am Bewegungsapparat im August 2002 stationär behandelt worden war, befand er sich in Kostenträgerschaft der Beklagten vom 29. Januar bis zum 26. Februar 2003 zur stationären Heilbehandlung in der Rehabilitationsklinik RW der Beklagten. Aus der Heilkur wurde er als arbeitsunfähig entlassen. Im übrigen wurde ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden für den Beruf des Malers sowie ein Leistungsvermögen von sechs und mehr Stunden für leichte bis mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten, soweit nicht ständig eine Haltungsart eingenommen wird, festgestellt. Im zukünftigen Leistungsbild sollten Überkopfarbeiten, Heben, Tragen und Bewegen großer Lasten, Bücken, Zwangshaltungen, Treppensteigen, Hocken und Knien nicht mehr gehäuft vorkommen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und davor ein Sprachkurs bei massiven Verständigungsproblemen würden empfohlen (Entlassungsbericht vom 12. März 2003; Diagnosen: rezidivierendes belastungsabhängiges Wirbelsäulensyndrom bei röntgenologisch gesicherten degerativen Veränderungen [Spondylosis hyperostika] mit leichter Funktionseinschränkung, unverändert; rezidivierende belastungsabhängige Coxalgie bei röntgenologisch gesicherter beidseitiger Coxarthrose mit leichter Funktionseinschränkung, unverändert; rezidivierende belastungsabhängige Gonalgie bei röntgenologisch gesicherter beidseitiger Gonarthrose mit mäßiger Funktionseinschränkung, unverändert; unveränderter androide Adipositas [BMI 30,5]; Hyperurikämie mit nach Therapie auf Normalwert gesunkenem Harnsäurewert). Nach einer Untersuchung des Klägers für die Bundesagentur für Arbeit kam die Ärztin Dr. von S zu dem Ergebnis, dass der Kläger vorerst nicht leistungsfähig sei (Gutachten vom 10. Juni 2003; Diagnosen: chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom bei Verschleiss; Hüft- und Kniegelenksverschleiss). Den im Juli 2003 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 4. März 2004 auf der Grundlage des Entlassungsberichts der Rehabilitationsklinik ab. Während des Widerspruchsverfahrens wurde der Kläger erneut arbeitsamtsärztlich durch Dr. von S untersucht, die wiederum zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger bis auf weiteres nicht arbeitsfähig sei (Gutachten vom 21. April 2004). Die Beklagte ließ den Kläger durch den Orthopäden Dr. Z begutachten. Er kam zu dem Ergebnis dass der Kläger als Maler nur noch täglich weniger als drei Stunden leistungsfähig sei. Im übrigen bestehe ein Leistungsvermögen von täglich sechs und mehr Stunden für leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen. Nicht möglich oder zu vermeiden seien Tätigkeiten in bückender oder knieender Stellung, Rumpfzwangshaltungen sowie das Besteigen von Gerüsten, Leitern und Treppen (Gutachten vom 16. Juni 2004; Diagnosen: Beschwerden der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule bei Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule bei bekannter diffuser ideopathischer Skeletthyperostose und positivem HLA-B 27-Faktor; beidseitige Kniegelenksbeschwerden bei endgradiger Streckhemmung und deutlicher Gonarthrose bei Zustand nach arthroskopischer Notchplastik links 5/04). Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei nicht aus medizinischen Gründen voll oder teilweise erwerbsgemindert. Er könne nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch täglich sechs und mehr Stunden leichte körperliche Arbeiten mit bestimmten qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Nach dem sogenannten Stufenschema sei er der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Ausgehend hiervon könne er sozial zumutbar aber noch auf Tätigkeiten verwiesen werden, die tariflich gleich eingeordnet seien, wie die des Spielwaren-, Dekorations- oder Schildermalers. Mit seiner Klage hat der Kläger, wie bereits im Widerspruchsverfahren, die Auffassung vertreten, dass sein Gesundheitszustand nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Er macht geltend, dass zu seinen orthopädischen Beschwerden psychische Erkrankungen hinzugetreten seien. Aufgrund seiner Beschwerden könne er keine Arbeiten mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausführen. Eine längere Strecke als 200 m könne er nicht ohne Schmerzen laufen. Öffentliche Verkehrsmittel könne er nicht benutzen, sondern müsse mit dem Wagen gefahren werden. Trotz langjähriger ambulanter und stationärer Behandlung sei es nicht gelungen, die Krankheiten günstig zu beeinflussen. Das Sozialgericht hat Befundberichte der Diplom-Psychologin K (vom 18. Oktober 2004) und der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H (vom 25. November 2004) eingeholt und aus der beigezogenen Schwerbehindertenakte Kopien zur Gerichtsakte genommen. Im Auftrag des Sozialgerichts ist der Kläger von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Lange und dem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Rheumatologie Medizinalrat Dr. M begutachtet worden. Dr. L ist in seinem Gutachten vom 2. April 2005 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger aus der Sicht seines Fachgebiets noch täglich ohne zeitliche Einschränkung zu körperlich leichten Arbeiten überwiegend im Sitzen mit Gelegenheit zu aufschiebbarem entlastendem Aufstehen in der Lage sei. Nicht möglich oder nicht zumutbar seien Arbeiten im Freien, unter Einfluss von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft, mit einseitiger körperlicher Belastung, unter Zeitdruck (wie zum Beispiel bei Akkord- oder Fließbandarbeit), mit Heben und Tragen von Lasten, in Wechsel- oder Nachtschicht sowie auf Leitern und Gerüsten. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Beine sei eingeschränkt. Für geistige Arbeiten entsprechend dem Bildungsniveau und dem bisherigen beruflichen Ausbildungsniveau bestünden keine Einschränkungen. Entgegen den Feststellungen der Behandlerinnen des Klägers habe sich keine mittelgradige depressive Episode oder ein schweres depressives Syndrom feststellen lassen (Diagnose auf dem Fachgebiet des Sachverständigen: Gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten als Ausdruck einer Anpassungsstörung). Medizinalrat Dr. M hat in seinem Gutachten vom 6. Juli 2005 festgestellt, dass der Kläger noch acht Stunden täglich zu leichten körperlichen Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel sowie überwiegend in geschlossenen Räumen in der Lage sei. Nicht möglich oder nicht zumutbar seien Arbeiten unter Einfluss von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft, unter einseitigen körperlichen Belastungen, unter Zeitdruck, an laufenden Maschinen und mit ständigem Heben und Tragen schwerer und mittelschwerer Lasten. Geistige Leistungen seien dem Kläger nur einfacher Art möglich, eine deutschsprachige Lese- und Schreibgewandtheit sei nicht vorstellbar. Bei der psychischen Grundkonstellation bestünden Bedenken, ob Kontaktfähigkeit sowie Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit uneingeschränkt seien (Diagnosen: chronifiziertes vertebragenes Schmerzsyndrom bei idiopathischer Skeletthyperostose [Morbus Forestier], HLA-B 27 positiv, Bandscheibenprolaps L4/L5 mit beidseitiger Ischialgie ohne neurologische Ausfälle, Spondylarthrose untere Hals- und untere Lendenwirbelsäule und lumbosacraler Übergangsstörung; Gonarthrose beiderseits mit endgradiger Streckhemmung beiderseits; beginnende Coxarthrose beiderseits mit geringen Bewegungseinschränkungen; Anpassungsstörungen; depressives Syndrom). Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger mit dem festgestellten Leistungsbild noch die bereits benannten Verweisungstätigkeiten des Spielwarenmalers oder des Dekorations- und Schildermalers und darüber hinaus die des Siebdruckers, Emaillierers, Emailleschriftenmalers, Registrators oder Mitarbeiters in einer Poststelle (entsprechend Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrags [BAT]) verrichten könne und reichte dazu Kopien von Schriftstücken aus anderen Rechtsstreiten über Renten wegen Erwerbsminderung ein. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die gerichtlichen Sachverständigen die Krankheitsbilder nicht zutreffend erfasst beziehungsweise die festgestellten Leistungseinschränkungen nicht ausreichend begründet hätten. Die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten könne der Kläger auch nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht verrichten. Davon abgesehen sei bei manchen Berufsbildern offen, ob es überhaupt Stellen in ausreichender Zahl gebe. Durch Urteil vom 27. März 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Das ergebe sich aus den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen, die ausführlich und schlüssig seien. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Sein bisheriger Beruf sei der des Malers, so dass er als Facharbeiter anzusehen sei. Als Maler könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr tätig sein. Allein deshalb sei er jedoch noch nicht berufsunfähig. Denn er könne sozial zumutbar auf den Beruf des Spielwarenmalers verwiesen werden. Das gesundheitliche Anforderungsprofil hierfür erfülle der Kläger trotz der vorhandenen Einschränkungen. Angesichts seiner beruflichen Vorerfahrungen verfüge er auch über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen, um den Beruf ausüben zu können. Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, dass sein Gesundheitszustand ihn daran hindere, noch wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten. Er hat unter anderem Kopien des Arbeitsvertrags mit dem letzten Arbeitgeber, mit dem ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand, und dessen Kündigungsschreiben sowie einen Entlassungsbericht der Rheumaklinik B-B betreffend eine stationäre Behandlung vom 21. Mai bis zum 9. Juni 2007 und einen Kernspintomografiebefund des rechten Kniegelenks der Praxis Dr. F und S vom 18. April 2008 eingereicht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Im Berufungsverfahren ist von Amts wegen eine Arbeitgeberauskunft der H B und Sohn Malereibetriebe GmbH vom 3. Januar 2007 (Beschäftigung für zwei Monate im Jahr 1996) eingeholt worden. Die übrigen Arbeitgeber des Klägers hatten ihren Geschäftsbetrieb aufgegeben und auf gerichtliche Anfragen nicht geantwortet. Im Auftrag des Senats ist der Kläger von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B begutachtet worden. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten verrichten könne, vorzugsweise überwiegend im Sitzen, aber auch verbunden mit gelegentlichem Stehen und kürzeren Wegstrecken. Nicht möglich oder ungünstig seien Arbeiten in Zwangshaltungen, mit stärkeren Rotationsbewegungen der Halswirbelsäule, in der Vorbeuge, im Hocken oder Knien und auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten im Freien oder unter Einfluss von Zugluft, Kälte oder Hitze, unter Zeitdruck und in Nachtschicht. Lasten könnten bis zu 5 kg, gelegentlich und kurzfristig bis zu 10 kg gehoben und getragen werden. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe unverändert seit Antragstellung, es sei von einem Dauerzustand auszugehen (Gutachten vom 18. November 2008; Diagnosen, soweit sich festgestellte Krankheiten auf das Leistungsvermögen auswirken: chronifiziertes vertebragenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lenden- und Halswirbelsäule [idiopathische Skeletthyperostose – bislang ohne nachgewiesene Bechterew’sche Erkrankung sowie ohne sensomotorische Defizite im Gefolge der Bandscheibenschäden]; Gonarthrose [linksbetonter Knorpel- und Meniskusschaden] mit mäßiger Funktionseinschränkung; inzipiente Coxarthrose bei freier Beweglichkeit). Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung setzt nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung neben den sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 bis 6, 241 SGB VI) voraus, dass der Versicherte entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Keine Bedenken bestehen dagegen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auf Grund von in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten unabhängig davon vorliegen, wann ein "Leistungsfall" der Erwerbsminderung eingetreten sein könnte. Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V. mit §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) bereits im Jahr 2001 und damit noch vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllt und die sogenannte Drei-Fünftel-Belegung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) ist seither laufend durch Beitragszeiten gesichert. Nicht erfüllt sind dagegen die medizinischen Voraussetzungen für eine der beantragten Renten.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Kläger war und ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI. Der Senat gründet diese Auffassung vor allem auf die Erkenntnisse des gerichtlichen Sachverständigen Dr. B. Danach ist der Kläger noch täglich sechs und mehr Stunden zu leichten körperlichen Arbeiten vorzugsweise überwiegend im Sitzen, aber auch verbunden mit gelegentlichem Stehen und kürzeren Wegstrecken, in der Lage. Eingeschränkt ist dieses Leistungsvermögen darüber hinaus noch insoweit als dem Kläger Arbeiten in Zwangshaltungen, mit stärkeren Rotationsbewegungen der Halswirbelsäule, in der Vorbeuge, im Hocken oder Knien und auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten im Freien oder unter Einfluss von Zugluft, Kälte oder Hitze, unter Zeitdruck und in Nachtschicht nicht möglich sind oder den Gesundheitszustand wenigstens nachteilig beeinflussen könnten. Auch mit diesen Leistungseinschränkungen ist das Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt noch erhalten (s. dazu etwa BSG – GS – SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 und BSG SozR 4-2600 § 44 Nr. 1). Der Senat folgt den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B deshalb, weil sich seine Einschätzung zum Leistungsvermögen nachvollziehbar aus den von ihm festgestellten Krankheitsbildern und deren funktionalen Auswirkungen ergibt. Er hat eine umfassende Anamneseerhebung, die bei der Untersuchung vom Kläger gemachten Angaben und die von ihm selbst erhobenen Befunde mitgeteilt und diese Erkenntnisse mit den aus den Akten hervorgehenden medizinischen Erkenntnissen verbunden und gewürdigt. Methodische Mängel werden nicht erkennbar. Vielmehr geht der gerichtliche Sachverständige in beispielhafter Weise auf die Befunde der behandelnden Ärzte und die Vorgutachten ein und würdigt sie anhand seiner eigenen Erkenntnisse. Danach hat sich ergeben, dass psychische Leidensbilder ohne Auswirkungen auf das Leistungsvermögen bleiben. Überzeugend leitet Dr. B dies daraus ab, dass eine psychotherapeutische Behandlung nur einmal für einen kurzen Zeitraum im Sommer stattgefunden hat. Eine geplante ambulante Verhaltenstherapie wurde nicht verwirklicht. Zu einer fachärztlichen Behandlung kommt es allenfalls vierteljährlich, um das Medikament Amitriptylin zu verschreiben. Dessen Dosierung ist jedoch schon durch die behandelnde Ärztin stark reduziert worden und der Kläger selbst nimmt es nachweislich nicht mehr ein. Die fachärztliche Leistungseinschätzung durch Dr. L aus dem Jahr 2005 hat sich damit bestätigt. Dem vom Kläger selbst kritisierten Gutachten des Medizinalrats Dr. M ist der Sachverständige Dr. B angesichts dessen berechtigterweise nicht gefolgt, da für die von ihm angegebenen Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit keine Anknüpfungstatsachen genannt worden sind. Betreffend die Leiden des Klägers am Bewegungsapparat weist der Sachverständige Dr. B auf die stark divergierenden Vorbefunde und Verdachtsdiagnosen hin. Indem er dieses Material ausführlich diskutiert und gewichtet, kommt er insoweit ebenfalls zu nachvollziehbaren und damit überzeugenden Ergebnissen. Im besonderen konnte Dr. B begründen, dass für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung oder eine radikuläre Symptomatik bisher kein Beleg erbracht werden konnte. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Diese Rentenart setzt gemäß § 240 SGB VI neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter anderem voraus, dass der Versicherte berufsunfähig ist. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten. In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Eine frühere, qualitativ hochwertigere versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit hat nur dann Bedeutung, wenn sich der Versicherte von ihr aus Gründen abgewandt hat, die gesundheitsbedingt waren und damit auf einem Risiko beruhten, das durch die Rente wegen Berufsunfähigkeit abgesichert ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, s, etwa BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 und 12; BSG, BSG, Urteil vom 26. April 2005 – B 5 RJ 27/04 R). Als bisheriger Beruf des Klägers ist nach diesen Kriterien der des Malers im Bereich Bautenschutz (Mal-, Lackier- und Tapezierarbeiten in Bauten) anzusehen. Ihn hat er zuletzt langdauernd versicherungspflichtig ausgeübt. Zwar hat der Kläger in Polen auch einen Abschluss als Meister im Beruf des "Baumalers" erworben. Diese Qualifikation kann jedoch nicht zur Bestimmung des bisherigen Berufs herangezogen werden, selbst wenn angenommen würde, dass sie einer Meisterqualifikation nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gleichzusetzen wäre. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht vorgetragen, dass er in seinen letzten Arbeitsverhältnissen Tätigkeiten verrichtet hätte, die das Wissen und die Fertigkeiten eines Meisters vorausgesetzt hätten. Den Beruf des Malers im Bereich Bautenschutz kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, da die Tätigkeit überwiegend im Stehen ausgeübt wird und mit Zwangshaltungen verbunden ist. Allein deshalb ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Denn neben dem Unvermögen, den "bisherigen Beruf" auszuüben, setzt dies voraus, dass auch keine Leistungsfähigkeit für einen sozial zumutbaren Verweisungsberuf besteht. Die soziale Zumutbarkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das so genannte Stufenschema entwickelt, welches die "Arbeiterberufe" in verschiedene Berufsgruppen unterteilt, die durch die Leitberufe - Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, - Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei, in der Regel drei Jahren) - angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) - ungelernte Arbeiter (Anlern- oder Einweisungszeit bis zu drei Monate) charakterisiert werden. Sozial zumutbar können Versicherte grundsätzlich nur auf – konkret zu benennende – Berufe der nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden, die sie binnen drei Monaten vollwertig ausüben können. Eine Abweichung gilt nur im Bereich der angelernten Arbeiter. Die Arbeitnehmer, deren Anlernzeit bis zu einem Jahr betragen hat (Angelernte des unteren Bereichs), sind auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass ein konkreter Verweisungsberuf genannt werden müsste. Arbeitnehmer, deren Anlernzeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren betragen hat, dürfen dagegen nicht auf allereinfachste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die nach kurzer Einweisung von jedermann ausgeübt werden können. Ihnen ist deshalb ebenfalls eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Es kann dahingestellt bleiben, ob der bisherige Beruf des Klägers der Stufe der Facharbeiter zuzuordnen ist. Selbst wenn dies zu seinen Gunsten unterstellt wird, steht ihm noch ein Verweisungsberuf der Stufe der Anlerntätigkeiten offen, den er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen ausüben kann. Kein zumutbarer Verweisungsberuf ist jedoch der von der Beklagten benannte und vom Sozialgericht angenommene des Spielwarenmalers. Fraglich ist bereits, ob es sich um einen arbeitsmarktgängigen Beruf handelt. Dagegen spricht, dass die Bundesagentur für Arbeit in der Datenbank "Berufenet" für diesen Beruf nur archivierte berufskundliche Unterlagen (mit dem Stand 31. Dezember 2005) vorhält und dass die Berufsgruppe der Spielzeugherstellung insgesamt nur noch über weniger als 2.000 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze, mit sinkender Tendenz, verfügt (Quelle: Berufe im Spiegel der Statistik, Berufsgruppe 306, herausgegeben vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Stand 2007). Jedenfalls ist nicht, auch nicht aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen, ersichtlich, dass der Kläger angesichts seines beruflichen Werdegangs binnen drei Monaten in der Lage sein könnte, die Verweisungstätigkeit vollwertig auszuüben. Denn nach der Tätigkeitsbeschreibung, welche die Bundesagentur für Arbeit archiviert hat, wird für die Tätigkeit üblicherweise eine Ausbildung als Spielzeughersteller erwartet. Als einziger Zugangsberuf aus dem Bereich der Malerberufe, der die Ausführung der Gesamttätigkeit ermöglichen würde, kommt der des Malers in der Puppen- und Spieltierherstellung in Betracht. Dies ist nachvollziehbar, da die Bemalung von (Spiel-)waren eine erheblich präzisere, weil kleinflächige Arbeitsweise erfordert. Ebenfalls nicht zumutbar ist der Beruf des Dekorations- und Schildermalers, da er nach der von der Beklagten eingereichten Auskunft des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen für das Sozialgericht Duisburg vom 11. April 2001 im Wechsel der Haltungsarten und also nicht überwiegend im Sitzen, oft auf Leitern und Gerüsten sowie vereinzelt überkopf und zum Teil in Zugluft verrichtet wird. Diese Anforderungen sind mit den Leistungseinschränkungen des Klägers nicht vereinbar. Eine Tätigkeit als Siebdrucker kommt nicht in Betracht, da sie ebenfalls schon nach den von der Beklagten selbst eingereichten Unterlagen nicht nur leichte, sondern zeitweise mittelschwere Arbeiten umfasst und im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen auszuführen ist. Dies ist erneut nicht mit dem Leistungsbild des Klägers vereinbar. Für die Berufe des Emailleschriftenmalers und des Emaillierers gilt das gleiche. Der Beruf des Emaillierers gehört außerdem bereits seit 1972 nicht mehr zu den anerkannten Ausbildungsberufen und kann deshalb nicht als arbeitsmarktgängig angesehen werden. Wohl aber kann der Kläger auf eine Tätigkeit als Registrator in der öffentlichen Verwaltung verwiesen werden, der nach der Tarifgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrags vergütet wird. Nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen beinhaltet die Tätigkeit Verrichtungen, die eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (s. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Zu den Aufgaben des Registrators gehören beispielsweise die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, die Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, die Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geführten Karteien (siehe dazu stellvertretend auch LSG Berlin, Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2009 – L 3 R 342/07 und LSG Berlin, Beschluss vom 6. August 2004 – L 16 RA 29/00, beide veröffentlicht in "Juris"). Der Kläger erfüllt nach dem oben dargestellten Ergebnis der medizinischen Ermittlungen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Verweisungstätigkeit, die körperlich leicht ist und in Tagesschichten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel verrichtet wird. Überkopfarbeiten fallen nicht an, die Gewichte einzeln zu bewegender Lasten liegen unter 5 kg (s. LSG Berlin a.a.O.). Der Kläger ist auch in der Lage, die für die Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten längstens in einer Einarbeitungszeit von drei Monaten zu erwerben. Zwar hat er sein Berufsleben überwiegend im gewerblich-technischen Bereich zurückgelegt. Er hat jedoch eine Qualifikation als Meister erworben, die ihm wenigstens Grundkenntnisse im kaufmännischen Bereich vermittelt hat, die für die Tätigkeit als Registrator nutzbar gemacht werden können. Das zeigt sich daran, dass er nach der Meisterprüfung sowohl hervorgehobene abhängige Beschäftigungen (Brigadier) verrichtet als auch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat. Ob die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers ausreichen, um den Verweisungsberuf vollwertig ausüben zu können, ist rechtlich ohne Bedeutung (s. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 9 und 11). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger ist 1952 in Polen geboren worden. Er ist polnischer Staatsangehöriger und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Seit 2002 ist bei ihm ein Grad der Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch anerkannt, der anfangs 40 betrug und 2006 auf 60 erhöht wurde (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 23. Februar 2006; Funktionsbeeinträchtigungen: Bechterewsche Erkrankung, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen; Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke, Kniegelenksfunktionsstörung beiderseits, Polyarthritis; Fettleber). In Polen schloss der Kläger 1970 nach zweijähriger Lehrzeit eine Ausbildung als Baumaler an der Berufsgrundschule für Berufstätige ab. Im Mai 1978 erwarb er nach einer Prüfung vor der staatlichen Prüfungskommission den Meistertitel im Beruf des Baumalers. In seinem erlernten Beruf war er in Polen zuletzt 1990 als Inhaber eines eigenen Betriebs tätig. Danach übte er dort noch nach polnischem Recht versicherungspflichtige Beschäftigungen als Feuerwehrmann (von Juli bis November 1991) und als Hausmeister aus (von März bis August 1993, zugleich letzte Pflichtbeitragszeit in der polnischen Sozialversicherung). In den Zwischenzeiten und anschließend bis Mitte 1996 war er zumeist als Arbeitsloser registriert. Bis August 1993 hatte er mehr als 288 Monate an Pflichtbeitragszeiten zur polnischen Sozialversicherung zurückgelegt. In der deutschen Rentenversicherung legte der Kläger von August 1996 bis Februar 1998 und von April bis Oktober 2001 Pflichtbeitragszeiten wegen versicherungspflichtiger Beschäftigungen zurück. Weitere Pflichtbeitragszeiten entstanden durch den Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (durchgehend ab 14. Februar 1998 bis zum 2. September 2002 und erneut ab 9. April 2003) und von Krankengeld sowie Übergangsgeld (vom 3. September 2002 bis zum 8. April 2003). Neben dem Bezug der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit ging der Kläger von Dezember 1999 bis März 2000, Januar bis März 2001, im Januar und Februar 2002 und von April bis August 2002, versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungen nach. Seinen Angaben zufolge war er in der Bundesrepublik Deutschland immer als Maler beschäftigt. Nachdem der Kläger wegen Beschwerden am Bewegungsapparat im August 2002 stationär behandelt worden war, befand er sich in Kostenträgerschaft der Beklagten vom 29. Januar bis zum 26. Februar 2003 zur stationären Heilbehandlung in der Rehabilitationsklinik RW der Beklagten. Aus der Heilkur wurde er als arbeitsunfähig entlassen. Im übrigen wurde ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden für den Beruf des Malers sowie ein Leistungsvermögen von sechs und mehr Stunden für leichte bis mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten, soweit nicht ständig eine Haltungsart eingenommen wird, festgestellt. Im zukünftigen Leistungsbild sollten Überkopfarbeiten, Heben, Tragen und Bewegen großer Lasten, Bücken, Zwangshaltungen, Treppensteigen, Hocken und Knien nicht mehr gehäuft vorkommen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und davor ein Sprachkurs bei massiven Verständigungsproblemen würden empfohlen (Entlassungsbericht vom 12. März 2003; Diagnosen: rezidivierendes belastungsabhängiges Wirbelsäulensyndrom bei röntgenologisch gesicherten degerativen Veränderungen [Spondylosis hyperostika] mit leichter Funktionseinschränkung, unverändert; rezidivierende belastungsabhängige Coxalgie bei röntgenologisch gesicherter beidseitiger Coxarthrose mit leichter Funktionseinschränkung, unverändert; rezidivierende belastungsabhängige Gonalgie bei röntgenologisch gesicherter beidseitiger Gonarthrose mit mäßiger Funktionseinschränkung, unverändert; unveränderter androide Adipositas [BMI 30,5]; Hyperurikämie mit nach Therapie auf Normalwert gesunkenem Harnsäurewert). Nach einer Untersuchung des Klägers für die Bundesagentur für Arbeit kam die Ärztin Dr. von S zu dem Ergebnis, dass der Kläger vorerst nicht leistungsfähig sei (Gutachten vom 10. Juni 2003; Diagnosen: chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom bei Verschleiss; Hüft- und Kniegelenksverschleiss). Den im Juli 2003 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 4. März 2004 auf der Grundlage des Entlassungsberichts der Rehabilitationsklinik ab. Während des Widerspruchsverfahrens wurde der Kläger erneut arbeitsamtsärztlich durch Dr. von S untersucht, die wiederum zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger bis auf weiteres nicht arbeitsfähig sei (Gutachten vom 21. April 2004). Die Beklagte ließ den Kläger durch den Orthopäden Dr. Z begutachten. Er kam zu dem Ergebnis dass der Kläger als Maler nur noch täglich weniger als drei Stunden leistungsfähig sei. Im übrigen bestehe ein Leistungsvermögen von täglich sechs und mehr Stunden für leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen. Nicht möglich oder zu vermeiden seien Tätigkeiten in bückender oder knieender Stellung, Rumpfzwangshaltungen sowie das Besteigen von Gerüsten, Leitern und Treppen (Gutachten vom 16. Juni 2004; Diagnosen: Beschwerden der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule bei Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule bei bekannter diffuser ideopathischer Skeletthyperostose und positivem HLA-B 27-Faktor; beidseitige Kniegelenksbeschwerden bei endgradiger Streckhemmung und deutlicher Gonarthrose bei Zustand nach arthroskopischer Notchplastik links 5/04). Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei nicht aus medizinischen Gründen voll oder teilweise erwerbsgemindert. Er könne nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch täglich sechs und mehr Stunden leichte körperliche Arbeiten mit bestimmten qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Nach dem sogenannten Stufenschema sei er der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Ausgehend hiervon könne er sozial zumutbar aber noch auf Tätigkeiten verwiesen werden, die tariflich gleich eingeordnet seien, wie die des Spielwaren-, Dekorations- oder Schildermalers. Mit seiner Klage hat der Kläger, wie bereits im Widerspruchsverfahren, die Auffassung vertreten, dass sein Gesundheitszustand nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Er macht geltend, dass zu seinen orthopädischen Beschwerden psychische Erkrankungen hinzugetreten seien. Aufgrund seiner Beschwerden könne er keine Arbeiten mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausführen. Eine längere Strecke als 200 m könne er nicht ohne Schmerzen laufen. Öffentliche Verkehrsmittel könne er nicht benutzen, sondern müsse mit dem Wagen gefahren werden. Trotz langjähriger ambulanter und stationärer Behandlung sei es nicht gelungen, die Krankheiten günstig zu beeinflussen. Das Sozialgericht hat Befundberichte der Diplom-Psychologin K (vom 18. Oktober 2004) und der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H (vom 25. November 2004) eingeholt und aus der beigezogenen Schwerbehindertenakte Kopien zur Gerichtsakte genommen. Im Auftrag des Sozialgerichts ist der Kläger von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Lange und dem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Rheumatologie Medizinalrat Dr. M begutachtet worden. Dr. L ist in seinem Gutachten vom 2. April 2005 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger aus der Sicht seines Fachgebiets noch täglich ohne zeitliche Einschränkung zu körperlich leichten Arbeiten überwiegend im Sitzen mit Gelegenheit zu aufschiebbarem entlastendem Aufstehen in der Lage sei. Nicht möglich oder nicht zumutbar seien Arbeiten im Freien, unter Einfluss von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft, mit einseitiger körperlicher Belastung, unter Zeitdruck (wie zum Beispiel bei Akkord- oder Fließbandarbeit), mit Heben und Tragen von Lasten, in Wechsel- oder Nachtschicht sowie auf Leitern und Gerüsten. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Beine sei eingeschränkt. Für geistige Arbeiten entsprechend dem Bildungsniveau und dem bisherigen beruflichen Ausbildungsniveau bestünden keine Einschränkungen. Entgegen den Feststellungen der Behandlerinnen des Klägers habe sich keine mittelgradige depressive Episode oder ein schweres depressives Syndrom feststellen lassen (Diagnose auf dem Fachgebiet des Sachverständigen: Gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten als Ausdruck einer Anpassungsstörung). Medizinalrat Dr. M hat in seinem Gutachten vom 6. Juli 2005 festgestellt, dass der Kläger noch acht Stunden täglich zu leichten körperlichen Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel sowie überwiegend in geschlossenen Räumen in der Lage sei. Nicht möglich oder nicht zumutbar seien Arbeiten unter Einfluss von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft, unter einseitigen körperlichen Belastungen, unter Zeitdruck, an laufenden Maschinen und mit ständigem Heben und Tragen schwerer und mittelschwerer Lasten. Geistige Leistungen seien dem Kläger nur einfacher Art möglich, eine deutschsprachige Lese- und Schreibgewandtheit sei nicht vorstellbar. Bei der psychischen Grundkonstellation bestünden Bedenken, ob Kontaktfähigkeit sowie Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit uneingeschränkt seien (Diagnosen: chronifiziertes vertebragenes Schmerzsyndrom bei idiopathischer Skeletthyperostose [Morbus Forestier], HLA-B 27 positiv, Bandscheibenprolaps L4/L5 mit beidseitiger Ischialgie ohne neurologische Ausfälle, Spondylarthrose untere Hals- und untere Lendenwirbelsäule und lumbosacraler Übergangsstörung; Gonarthrose beiderseits mit endgradiger Streckhemmung beiderseits; beginnende Coxarthrose beiderseits mit geringen Bewegungseinschränkungen; Anpassungsstörungen; depressives Syndrom). Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger mit dem festgestellten Leistungsbild noch die bereits benannten Verweisungstätigkeiten des Spielwarenmalers oder des Dekorations- und Schildermalers und darüber hinaus die des Siebdruckers, Emaillierers, Emailleschriftenmalers, Registrators oder Mitarbeiters in einer Poststelle (entsprechend Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrags [BAT]) verrichten könne und reichte dazu Kopien von Schriftstücken aus anderen Rechtsstreiten über Renten wegen Erwerbsminderung ein. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die gerichtlichen Sachverständigen die Krankheitsbilder nicht zutreffend erfasst beziehungsweise die festgestellten Leistungseinschränkungen nicht ausreichend begründet hätten. Die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten könne der Kläger auch nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht verrichten. Davon abgesehen sei bei manchen Berufsbildern offen, ob es überhaupt Stellen in ausreichender Zahl gebe. Durch Urteil vom 27. März 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Das ergebe sich aus den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen, die ausführlich und schlüssig seien. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Sein bisheriger Beruf sei der des Malers, so dass er als Facharbeiter anzusehen sei. Als Maler könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr tätig sein. Allein deshalb sei er jedoch noch nicht berufsunfähig. Denn er könne sozial zumutbar auf den Beruf des Spielwarenmalers verwiesen werden. Das gesundheitliche Anforderungsprofil hierfür erfülle der Kläger trotz der vorhandenen Einschränkungen. Angesichts seiner beruflichen Vorerfahrungen verfüge er auch über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen, um den Beruf ausüben zu können. Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, dass sein Gesundheitszustand ihn daran hindere, noch wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten. Er hat unter anderem Kopien des Arbeitsvertrags mit dem letzten Arbeitgeber, mit dem ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand, und dessen Kündigungsschreiben sowie einen Entlassungsbericht der Rheumaklinik B-B betreffend eine stationäre Behandlung vom 21. Mai bis zum 9. Juni 2007 und einen Kernspintomografiebefund des rechten Kniegelenks der Praxis Dr. F und S vom 18. April 2008 eingereicht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Im Berufungsverfahren ist von Amts wegen eine Arbeitgeberauskunft der H B und Sohn Malereibetriebe GmbH vom 3. Januar 2007 (Beschäftigung für zwei Monate im Jahr 1996) eingeholt worden. Die übrigen Arbeitgeber des Klägers hatten ihren Geschäftsbetrieb aufgegeben und auf gerichtliche Anfragen nicht geantwortet. Im Auftrag des Senats ist der Kläger von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B begutachtet worden. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten verrichten könne, vorzugsweise überwiegend im Sitzen, aber auch verbunden mit gelegentlichem Stehen und kürzeren Wegstrecken. Nicht möglich oder ungünstig seien Arbeiten in Zwangshaltungen, mit stärkeren Rotationsbewegungen der Halswirbelsäule, in der Vorbeuge, im Hocken oder Knien und auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten im Freien oder unter Einfluss von Zugluft, Kälte oder Hitze, unter Zeitdruck und in Nachtschicht. Lasten könnten bis zu 5 kg, gelegentlich und kurzfristig bis zu 10 kg gehoben und getragen werden. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe unverändert seit Antragstellung, es sei von einem Dauerzustand auszugehen (Gutachten vom 18. November 2008; Diagnosen, soweit sich festgestellte Krankheiten auf das Leistungsvermögen auswirken: chronifiziertes vertebragenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lenden- und Halswirbelsäule [idiopathische Skeletthyperostose – bislang ohne nachgewiesene Bechterew’sche Erkrankung sowie ohne sensomotorische Defizite im Gefolge der Bandscheibenschäden]; Gonarthrose [linksbetonter Knorpel- und Meniskusschaden] mit mäßiger Funktionseinschränkung; inzipiente Coxarthrose bei freier Beweglichkeit). Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung setzt nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung neben den sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 bis 6, 241 SGB VI) voraus, dass der Versicherte entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Keine Bedenken bestehen dagegen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auf Grund von in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten unabhängig davon vorliegen, wann ein "Leistungsfall" der Erwerbsminderung eingetreten sein könnte. Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V. mit §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) bereits im Jahr 2001 und damit noch vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllt und die sogenannte Drei-Fünftel-Belegung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) ist seither laufend durch Beitragszeiten gesichert. Nicht erfüllt sind dagegen die medizinischen Voraussetzungen für eine der beantragten Renten.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Kläger war und ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI. Der Senat gründet diese Auffassung vor allem auf die Erkenntnisse des gerichtlichen Sachverständigen Dr. B. Danach ist der Kläger noch täglich sechs und mehr Stunden zu leichten körperlichen Arbeiten vorzugsweise überwiegend im Sitzen, aber auch verbunden mit gelegentlichem Stehen und kürzeren Wegstrecken, in der Lage. Eingeschränkt ist dieses Leistungsvermögen darüber hinaus noch insoweit als dem Kläger Arbeiten in Zwangshaltungen, mit stärkeren Rotationsbewegungen der Halswirbelsäule, in der Vorbeuge, im Hocken oder Knien und auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten im Freien oder unter Einfluss von Zugluft, Kälte oder Hitze, unter Zeitdruck und in Nachtschicht nicht möglich sind oder den Gesundheitszustand wenigstens nachteilig beeinflussen könnten. Auch mit diesen Leistungseinschränkungen ist das Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt noch erhalten (s. dazu etwa BSG – GS – SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 und BSG SozR 4-2600 § 44 Nr. 1). Der Senat folgt den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B deshalb, weil sich seine Einschätzung zum Leistungsvermögen nachvollziehbar aus den von ihm festgestellten Krankheitsbildern und deren funktionalen Auswirkungen ergibt. Er hat eine umfassende Anamneseerhebung, die bei der Untersuchung vom Kläger gemachten Angaben und die von ihm selbst erhobenen Befunde mitgeteilt und diese Erkenntnisse mit den aus den Akten hervorgehenden medizinischen Erkenntnissen verbunden und gewürdigt. Methodische Mängel werden nicht erkennbar. Vielmehr geht der gerichtliche Sachverständige in beispielhafter Weise auf die Befunde der behandelnden Ärzte und die Vorgutachten ein und würdigt sie anhand seiner eigenen Erkenntnisse. Danach hat sich ergeben, dass psychische Leidensbilder ohne Auswirkungen auf das Leistungsvermögen bleiben. Überzeugend leitet Dr. B dies daraus ab, dass eine psychotherapeutische Behandlung nur einmal für einen kurzen Zeitraum im Sommer stattgefunden hat. Eine geplante ambulante Verhaltenstherapie wurde nicht verwirklicht. Zu einer fachärztlichen Behandlung kommt es allenfalls vierteljährlich, um das Medikament Amitriptylin zu verschreiben. Dessen Dosierung ist jedoch schon durch die behandelnde Ärztin stark reduziert worden und der Kläger selbst nimmt es nachweislich nicht mehr ein. Die fachärztliche Leistungseinschätzung durch Dr. L aus dem Jahr 2005 hat sich damit bestätigt. Dem vom Kläger selbst kritisierten Gutachten des Medizinalrats Dr. M ist der Sachverständige Dr. B angesichts dessen berechtigterweise nicht gefolgt, da für die von ihm angegebenen Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit keine Anknüpfungstatsachen genannt worden sind. Betreffend die Leiden des Klägers am Bewegungsapparat weist der Sachverständige Dr. B auf die stark divergierenden Vorbefunde und Verdachtsdiagnosen hin. Indem er dieses Material ausführlich diskutiert und gewichtet, kommt er insoweit ebenfalls zu nachvollziehbaren und damit überzeugenden Ergebnissen. Im besonderen konnte Dr. B begründen, dass für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung oder eine radikuläre Symptomatik bisher kein Beleg erbracht werden konnte. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Diese Rentenart setzt gemäß § 240 SGB VI neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter anderem voraus, dass der Versicherte berufsunfähig ist. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten. In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Eine frühere, qualitativ hochwertigere versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit hat nur dann Bedeutung, wenn sich der Versicherte von ihr aus Gründen abgewandt hat, die gesundheitsbedingt waren und damit auf einem Risiko beruhten, das durch die Rente wegen Berufsunfähigkeit abgesichert ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, s, etwa BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 und 12; BSG, BSG, Urteil vom 26. April 2005 – B 5 RJ 27/04 R). Als bisheriger Beruf des Klägers ist nach diesen Kriterien der des Malers im Bereich Bautenschutz (Mal-, Lackier- und Tapezierarbeiten in Bauten) anzusehen. Ihn hat er zuletzt langdauernd versicherungspflichtig ausgeübt. Zwar hat der Kläger in Polen auch einen Abschluss als Meister im Beruf des "Baumalers" erworben. Diese Qualifikation kann jedoch nicht zur Bestimmung des bisherigen Berufs herangezogen werden, selbst wenn angenommen würde, dass sie einer Meisterqualifikation nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gleichzusetzen wäre. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht vorgetragen, dass er in seinen letzten Arbeitsverhältnissen Tätigkeiten verrichtet hätte, die das Wissen und die Fertigkeiten eines Meisters vorausgesetzt hätten. Den Beruf des Malers im Bereich Bautenschutz kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, da die Tätigkeit überwiegend im Stehen ausgeübt wird und mit Zwangshaltungen verbunden ist. Allein deshalb ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Denn neben dem Unvermögen, den "bisherigen Beruf" auszuüben, setzt dies voraus, dass auch keine Leistungsfähigkeit für einen sozial zumutbaren Verweisungsberuf besteht. Die soziale Zumutbarkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das so genannte Stufenschema entwickelt, welches die "Arbeiterberufe" in verschiedene Berufsgruppen unterteilt, die durch die Leitberufe - Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, - Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei, in der Regel drei Jahren) - angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) - ungelernte Arbeiter (Anlern- oder Einweisungszeit bis zu drei Monate) charakterisiert werden. Sozial zumutbar können Versicherte grundsätzlich nur auf – konkret zu benennende – Berufe der nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden, die sie binnen drei Monaten vollwertig ausüben können. Eine Abweichung gilt nur im Bereich der angelernten Arbeiter. Die Arbeitnehmer, deren Anlernzeit bis zu einem Jahr betragen hat (Angelernte des unteren Bereichs), sind auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass ein konkreter Verweisungsberuf genannt werden müsste. Arbeitnehmer, deren Anlernzeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren betragen hat, dürfen dagegen nicht auf allereinfachste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die nach kurzer Einweisung von jedermann ausgeübt werden können. Ihnen ist deshalb ebenfalls eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Es kann dahingestellt bleiben, ob der bisherige Beruf des Klägers der Stufe der Facharbeiter zuzuordnen ist. Selbst wenn dies zu seinen Gunsten unterstellt wird, steht ihm noch ein Verweisungsberuf der Stufe der Anlerntätigkeiten offen, den er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen ausüben kann. Kein zumutbarer Verweisungsberuf ist jedoch der von der Beklagten benannte und vom Sozialgericht angenommene des Spielwarenmalers. Fraglich ist bereits, ob es sich um einen arbeitsmarktgängigen Beruf handelt. Dagegen spricht, dass die Bundesagentur für Arbeit in der Datenbank "Berufenet" für diesen Beruf nur archivierte berufskundliche Unterlagen (mit dem Stand 31. Dezember 2005) vorhält und dass die Berufsgruppe der Spielzeugherstellung insgesamt nur noch über weniger als 2.000 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze, mit sinkender Tendenz, verfügt (Quelle: Berufe im Spiegel der Statistik, Berufsgruppe 306, herausgegeben vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Stand 2007). Jedenfalls ist nicht, auch nicht aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen, ersichtlich, dass der Kläger angesichts seines beruflichen Werdegangs binnen drei Monaten in der Lage sein könnte, die Verweisungstätigkeit vollwertig auszuüben. Denn nach der Tätigkeitsbeschreibung, welche die Bundesagentur für Arbeit archiviert hat, wird für die Tätigkeit üblicherweise eine Ausbildung als Spielzeughersteller erwartet. Als einziger Zugangsberuf aus dem Bereich der Malerberufe, der die Ausführung der Gesamttätigkeit ermöglichen würde, kommt der des Malers in der Puppen- und Spieltierherstellung in Betracht. Dies ist nachvollziehbar, da die Bemalung von (Spiel-)waren eine erheblich präzisere, weil kleinflächige Arbeitsweise erfordert. Ebenfalls nicht zumutbar ist der Beruf des Dekorations- und Schildermalers, da er nach der von der Beklagten eingereichten Auskunft des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen für das Sozialgericht Duisburg vom 11. April 2001 im Wechsel der Haltungsarten und also nicht überwiegend im Sitzen, oft auf Leitern und Gerüsten sowie vereinzelt überkopf und zum Teil in Zugluft verrichtet wird. Diese Anforderungen sind mit den Leistungseinschränkungen des Klägers nicht vereinbar. Eine Tätigkeit als Siebdrucker kommt nicht in Betracht, da sie ebenfalls schon nach den von der Beklagten selbst eingereichten Unterlagen nicht nur leichte, sondern zeitweise mittelschwere Arbeiten umfasst und im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen auszuführen ist. Dies ist erneut nicht mit dem Leistungsbild des Klägers vereinbar. Für die Berufe des Emailleschriftenmalers und des Emaillierers gilt das gleiche. Der Beruf des Emaillierers gehört außerdem bereits seit 1972 nicht mehr zu den anerkannten Ausbildungsberufen und kann deshalb nicht als arbeitsmarktgängig angesehen werden. Wohl aber kann der Kläger auf eine Tätigkeit als Registrator in der öffentlichen Verwaltung verwiesen werden, der nach der Tarifgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrags vergütet wird. Nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen beinhaltet die Tätigkeit Verrichtungen, die eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (s. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Zu den Aufgaben des Registrators gehören beispielsweise die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, die Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, die Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geführten Karteien (siehe dazu stellvertretend auch LSG Berlin, Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2009 – L 3 R 342/07 und LSG Berlin, Beschluss vom 6. August 2004 – L 16 RA 29/00, beide veröffentlicht in "Juris"). Der Kläger erfüllt nach dem oben dargestellten Ergebnis der medizinischen Ermittlungen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Verweisungstätigkeit, die körperlich leicht ist und in Tagesschichten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel verrichtet wird. Überkopfarbeiten fallen nicht an, die Gewichte einzeln zu bewegender Lasten liegen unter 5 kg (s. LSG Berlin a.a.O.). Der Kläger ist auch in der Lage, die für die Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten längstens in einer Einarbeitungszeit von drei Monaten zu erwerben. Zwar hat er sein Berufsleben überwiegend im gewerblich-technischen Bereich zurückgelegt. Er hat jedoch eine Qualifikation als Meister erworben, die ihm wenigstens Grundkenntnisse im kaufmännischen Bereich vermittelt hat, die für die Tätigkeit als Registrator nutzbar gemacht werden können. Das zeigt sich daran, dass er nach der Meisterprüfung sowohl hervorgehobene abhängige Beschäftigungen (Brigadier) verrichtet als auch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat. Ob die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers ausreichen, um den Verweisungsberuf vollwertig ausüben zu können, ist rechtlich ohne Bedeutung (s. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 9 und 11). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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