Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 SO 2834/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 79/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung höherer Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – GSiG - für die Jahre 2003 und 2004.
Der Kläger bezog im Jahre 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz BSHG von dem Beklagten. Am 27. Januar 2003 beantragte er Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG sowie Hilfe um Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -. Der Kläger bezog eine Altersrente der Landesversicherungsanstalt Berlin 2003 und 2004 in folgenden Höhen: von Januar bis einschließlich Juni 2003 in Höhe von 436,20 EUR netto, ab Juli 2003 in Höhe von 439,31 EUR, ab April 2004 bis einschließlich Dezember 2004 in Höhe von 435,22 EUR netto. Weiterhin hatte er einen Anspruch auf Wohngeld für den Monat Januar 2003 in Höhe von 102,00 EUR und ab Februar 2003 bis einschließlich Dezember 2004 in Höhe von 99,00 EUR. Das Wohngeld wurde dem Beklagten zur Auszahlung an den Kläger angewiesen. Der Kläger hatte Kosten für seine Wohnung inklusive Heizung in Höhe von 249,42 EUR. Zu den Regelleistungen berücksichtigte der Beklagte als Sozialhilfeträger einmalige Leistungen für Bekleidung im April 2003 und 2004 in Höhe von 110,44 EUR, im Oktober 2003 und 2004 in Höhe von 165,15 EUR und Weihnachtsbeihilfe im Dezember 2003 und 2004 in Höhe von 63,91 EUR. In 2004 berücksichtigte der Beklagte beim Bedarf nach dem BSHG in den Monaten Januar bis März eine Beihilfe für Fahrtkosten in Höhe von 22,00 EUR und für die Monate April bis einschließlich Dezember 2004 in Höhe von 20,00 EUR monatlich. Als einzusetzendes Einkommen berücksichtigte der Beklagte die Nettozahlbeträge der Rentenzahlungen abzüglich des Betrages von 4,71 EUR für die Kosten für eine Hausratsversicherung.
In den Jahren 2003 und 2004 wurden von dem Beklagten als Träger der Sozialhilfe folgende Beträge (einschl. Wohngeld) an den Kläger ausgezahlt:
2003 Januar - März 110,94 EUR April 216,67 EUR Mai - Juni 110,94 EUR Juli - September 110,83 EUR Oktober 275,98 EUR November 110,83 EUR Dezember 174,74 EUR
2004 Januar - März 132,83 EUR April 245,32 EUR Mai - September 134,92 EUR Oktober 300,52 EUR November 134,92 EUR Dezember 198,83 EUR
Insgesamt leistete der Beklagte Sozialhilfe in 2003 in Höhe von 474,41 EUR (1 665,41 EUR abzüglich Wohngeld i.H.v. 1191,00) und in 2004 in Höhe von 764,68 EUR (1 952,68 EUR abzüglich Wohngeld 1188,00 EUR).
Gegen die einzelnen Bewilligungsbescheide des Beklagten legte der Kläger keinen Widerspruch ein.
Nachdem der Kläger mehrfach eine Entscheidung über seinen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung angemahnt hatte, bewilligte der Beklagte ihm mit Bescheiden vom 29. März 2006 Leistungen nach dem GSiG in Höhe von 52,89 EUR für Januar 2003 und jeweils monatlich 55,89 EUR für die Monate Februar bis Juni 2003 und 56,23 EUR monatlich für die Monate März 2003 bis einschließlich März 2004 sowie 60,32 EUR monatlich ab April 2004 bis einschließlich Dezember 2004. Für 2003 berechnete der Beklagte nach Abzug von Erstattungsansprüchen für das Sozialamt einen Nachzahlungsbetrag von 108,06 EUR und teilte dem Kläger für das Jahr 2004 mit, dass sich nach Befriedigung der Erstattungsansprüche des Sozialamtes keine Nachzahlung ergebe.
Mit seinem Widerspruch vom 28. April 2006 machte der Kläger geltend, die Berechnungen für die Zeit von Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 seien "falsch und orientierungslos". Bei der Berechnung der Leistungen sei eine Verringerung des einzusetzenden Einkommens um 15,34 EUR für eine Lebensversicherung nicht beachtet worden. Die Verrechnung mit den erhaltenen Leistungen sei nicht rechtmäßig. Insbesondere habe der Beklagte das Wohngeld einbehalten. Ihm stehe für 2003 und 2004 eine bedarfsorientierte Grundsicherung sowie ergänzende Sozialhilfe zu. Das alte GSiG sei nicht bedarfsdeckend im Sinne der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG gewesen. Dies gelte insbesondere für einen Bedarf an einmaligen Beihilfen. Zudem sei ein Regelsatzzuschlag in Höhe von 15 v. H. des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand zu beachten. Er begehrte zudem 4 v. H. Verzugszinsen.
Nachdem der Beklagte offenbar eine Neuberechnung der Weihnachtsbeihilfe nach dem BSHG vorgenommen hatte, verfügte er mit Bescheid vom 25. Oktober 2006, dass dem Kläger für den Zeitraum 2003 bis 2004 weitere 165,53 EUR (neben 108,06 EUR nach dem Ausgangsbescheid für 2003) an Leistungen der Grundsicherung zu zahlen seien. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei von einem Regelsatz zzgl. 15 v. H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes hinsichtlich des Bedarfs auszugehen. Weiter seien die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Von dem einzusetzenden Einkommen seien 4,71 EUR für die Hausratsversicherung abzuziehen. Beiträge für die Lebensversicherung sei nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, da diese weder nach Grund und Höhe angemessen gewesen seien noch zu den geförderten Altersvorsorgebeiträgen nach § 82 Einkommenssteuergesetz gehörten. Da der Kläger 2003 und 2004 bereits Leistungen des Sozialhilfeträgers bezogen hätte, seien diese zu erstatten gewesen. Dies gelte auch für die jeweils am 01. März und 01. Oktober pauschal gewährten Beihilfen für Bekleidung. Auch die gewährten Weihnachtsbeihilfen hätten dem Kläger nur insoweit und in der Höhe zugestanden, als sie auch bei rechtzeitiger Gewährung von bedarfsorientierter Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten gewesen wären, nämlich mit den Beträgen 19,51 EUR für Dezember 2003 und 39,51 EUR für Dezember 2004. Die Nachzahlungsbeträge seien mit 4 v. H. für die Zeit von Juli 2003 bis 30. März 2006 (Betrag v. 108,06 EUR = 11,88 EUR) sowie der Betrag von 165,53 (= 22,07 EUR) für die Zeit vom 01. Juli 2003 bis 31. Oktober 2006 mit 4 v. H. zu verzinsen.
Mit der daraufhin am 24. November 2006 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Ihm stünden weitere einmalige Bedarfe nach dem GSiG zu, wie eine Kleiderpauschale, Weihnachtsbeihilfe und Wohngeld zzgl. eines Zuschlages in Höhe von 15 v. H. des Eckregelsatzes für einen Haushaltsvorstand. Ein Anspruch auf höhere Leistungen ergebe sich aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Der Beklagte habe unberechtigt mit den erhaltenen Leistungen aufgerechnet. Der Beklagte habe ihn, den Kläger, so zu stellen, als sei rechtzeitig geleistet worden.
Der Beklagte hat erstinstanzlich hat auf die Ausführungen mit dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Mit Urteil vom 06. März 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für die Kalenderjahre 2003 und 2004. Der Beklagte habe die Höhe der Leistungen nach dem GSiG zutreffend berechnet. Das GSiG habe im Gegensatz zu dem rein auf Bedarfsdeckung ausgerichteten System des BSHG erstmals die Pauschalierung einmaliger Bedarfe und infolgedessen die Gewährung eines höheren Regelsatzes vorgesehen. Die dem Kläger gewährten Pauschalen für Weihnachtsbeihilfe und Bekleidung könnten nicht nach dem GSiG erneut gewährt werden. Die nach dem BSHG bezogen auf den niedrigeren Regelsatz gewährten einmaligen Beihilfen seien bei der Berechnung der Leistungen nach dem GSiG nicht hinzuzurechnen. Auch Wohngeldleistungen für die Jahre 2003 und 2004 führten nicht zu einem höheren Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem GSiG. Die Leistungen nach dem GSiG seien gegenüber anderen Sozialleistungen subsidiär. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Beiträge für eine private Lebensversicherung. Beiträge zu privaten Versicherung seien nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG von dem Einkommen abzusetzen, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen seien. Bezüglich der Kapitallebensversicherung des Klägers lägen die Voraussetzungen nicht vor. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Auszahlung einer höheren Nachzahlung, da der Grundsicherungsanspruch des Klägers in Höhe der geleisteten Sozialhilfe nach dem BSHG nach § 107 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) als erfüllt gelte.
Gegen das ihm am 22. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05. April 2007 Berufung eingelegt mit der er sein auf Gewährung höherer Leistungen nach dem GSiG gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung hat er eine Aufstellung der ihm nach seiner Auffassung noch zustehenden Leistungen mit einem Betrag von insgesamt 760,29 EUR gefertigt, auf die Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. März 2007 aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 29. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2006 abzuändern und ihm, dem Kläger, weitere Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 760,29 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sind rechtmäßig. Der Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden in der Fassung des Widerspruchsbescheides die dem Kläger nach dem GSiG zustehenden Leistungen zutreffend ermittelt. Einen Anspruch auf höhere Leistungen hat der Kläger nicht.
Nach § 3 GSiG umfasst die bedarfsorientierte Grundsicherung den für den Kläger maßgebenden Regelsatz nach dem BSHG zzgl. 15 v. H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes sowie die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie weitere hier nicht in Betracht kommende – Leistungen für Mehrbedarfe sowie für Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Danach hat der Beklagte hier zutreffend für die Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2003 den Regelsatz in Höhe von 293,00 EUR und ab Juli 2003 bis einschließlich Dezember 2004 in Höhe von 296,00 EUR zugrunde gelegt. Weiter hat der Beklagte davon ausgehend zutreffend einen Zuschlag in Höhe von 15 v. H. des Regelsatzes für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2003 in Höhe von 43,95 EUR und für die Monate Juli 2003 bis einschließlich Dezember 2004 in Höhe von 44,40 EUR beim zu ermittelnden Bedarf berücksichtigt. Weiterhin hat der Beklagte sämtliche Kosten der Unterkunft - KdU -einschließlich Heizkosten des Klägers in Höhe von 249,43 EUR der Berechnung des Bedarfs nach dem GSiG zugrunde gelegt. Insgesamt hatte der Kläger daher für die Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2003 einen Bedarf nach § 3 GSiG in Höhe von monatlich 586,38 EUR und in den Monaten Juli 2003 bis einschließlich Dezember 2004 in Höhe von 589,83 EUR.
Wie schon das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hatte der Kläger keinen zusätzlichen Anspruch auf zusätzliche einmalige Leistungen für Bekleidung oder Weihnachten, da mit der pauschalen Regelsatzerhöhung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG in Höhe von 15 v. H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes der Bedarf an einmaligen Leistungen nach den Vorschriften des GSiG abgedeckt war (Wenzel in: Fichtner, BSHG mit Asylbewerberleistungsgesetz und Grundsicherungsrente, 2. Aufl. 2003, § 3 GSiG Rn. 2). Dies gilt auch für einen etwaigen Mehrbedarf für Fahrtkosten.
Etwaige Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung wegen Krankheit als ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 4 BSHG neben den Leistungen der Grundsicherung standen dem Kläger dem Grunde nach nicht zu. Einen solchen Mehrbedarf hat der Kläger auch weder im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht.
Zutreffend hat der Beklagte weiter das Renteneinkommen des Klägers gemäß § 3 Abs. 2 GSiG i. V. m. den §§ 76 88 BSHG bedarfsmindernd berücksichtigt. Dabei hat der Beklagte entsprechend § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG die von dem Kläger aufgewendeten Beiträge für die Hausratsversicherung in Höhe von 4,71 EUR monatlich vom Einkommen abgesetzt. Zutreffend hat der Beklagte weiter angenommen, dass die Beiträge für die Kapitallebensversicherung des Klägers, die der Kläger einkommensmindernd anführt, nicht abzusetzen waren. Eine Lebensversicherung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Bei nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen sind Beiträge nur dann vom Einkommen abzusetzen, wenn der Bedarf für die Unterhaltung der privaten Versicherung anerkannt ist. Dies ist bei einer Lebensversicherung auf Kapitalbasis nicht der Fall (Fichtner in: Fichtner, BSHG mit Asylbewerberleistungsgesetz und Grundsicherungsrente, 2. Aufl. 2003, § 76 Rn. 26 m. w. N.). Selbst wenn es sich bei der angeführten Lebensversicherung nicht um eine kapitalbildende, sondern um eine reine Risikolebensversicherung gehandelt haben sollte, wären die Beiträge hierfür ebenfalls nicht einkommensmindernd abzusetzen, da nach meiner Auffassung der Bedarf nicht anzuerkennen ist, weil die Unterhaltung einer Risikolebensversicherung für den Kläger nicht für den Lebensunterhalt erforderlich war.
Der Beklagte hat daher für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2003 zutreffend als Einkommen 431,49 EUR monatlich, von Juli 2003 bis einschließlich Januar 2004 434,60 EUR monatlich, für die Monate Februar/März 2004 431,49 EUR, für April 2004 430,51 EUR, für die Monate Mai bis Juni 2004 431,49 EUR und für die Monate Juli 2004 bis einschließlich Dezember 2004 434,60 EUR monatlich berücksichtigt. Zusätzlich war als Einkommen das gewährte Wohngeld in Höhe von 102,00 EUR für den Monat Januar 2003 sowie monatlich 99,00 EUR für die Monate Februar 2003 bis einschließlich Dezember 2004 zu berücksichtigen (bei der Berechnung des Beklagten sind die Wohngeldzahlungen bedarfsmindernd bei den Leistungen für KdU berücksichtigt worden, was im Ergebnis keinen Unterschied macht).
Insgesamt hat der Beklagte daher den Anspruch auf Leistungen nach dem GSiG zutreffend mit einem Betrag von 52,89 EUR für den Monat Januar 2003, mit monatlich 55,89 EUR für die Monate Februar bis einschließlich Juni 2003 sowie mit monatlich 56,23 EUR für die Monate Juli 2003 bis einschließlich März 2004 sowie mit monatlich 60,32 EUR für die Monate April bis Dezember 2004 ermittelt. Zutreffend hat der Beklagte weiter angenommen, dass von diesen, dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Leistungen nach dem GSiG bereits geleistete Zahlungen für den Zeitraum 2003 und 2004 nach den Vorschriften des BSHG abzusetzen sind. Der Kläger hat danach jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass an ihn weitere Zahlungen nach dem GSiG geleistet werden. Sein Anspruch auf Leistungen nach dem GSiG ist teilweise durch die geleisteten Zahlungen des Sozialhilfeträgers bereits erfüllt worden.
Nach § 107 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten hier des Klägers gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger hier gegen den Beklagten als Träger der Grundsicherung als erfüllt, wenn ein Erstattungsanspruch besteht. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
Nach § 104 SGB X ist für den Fall, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hatte, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hatte, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Dies bedeutet, dass der erstattungspflichtige Träger nicht mehr erstatten muss als er bei rechtzeitiger Leistung aufzuwenden gehabt hätte. Auf diese Weise wird der Rechtszustand hergestellt, der bestanden hätte, wenn der vorrangige Leistungsträger von Anfang an geleistet hätte. Der Beklagte als vorrangig verpflichteter Träger der Leistungen nach dem GSiG hatte danach dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, dem Träger der Sozialhilfe, die von diesem gewährten Leistungen bis zur Höhe der nach dem GSiG zu gewährenden Leistungen zu erstatten. Der Beklagte hat daher zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden die Auszahlung des Gesamtbetrages der Leistungen der Grundsicherung für die Leistungszeiträume 2003 und 2004 abgelehnt und darauf verwiesen, dass der Betrag gemäß § 104 SGB X dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten ist. Dabei hat der Beklagte zu Recht nicht auch zusätzlich das geleistete Wohngeld in Abzug gebracht, da der Kläger dieses von dem Träger der Sozialhilfe tatsächlich ausgezahlt bekommen hat. Es waren für den Zeitraum 2003 bis 2004 lediglich Leistungen in Höhe des bereits vom Träger der Sozialhilfe nach dem BSHG Geleisteten nicht auszuzahlen, da insoweit der Träger einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X hatte. Der Kläger hat Leistungen der Sozialhilfe im Jahr 2003 in Höhe von insgesamt 474,41 EUR erhalten, die nachrangig im Sinne des § 104 SGB X geleistet wurden, so dass der Träger der Sozialhilfe in Höhe dieses Betrages einen Erstattungsanspruch hatte und in Höhe dieses Betrages der Anspruch des Klägers auf die vorrangigen Leistungen nach dem GSiG nach § 107 SGB X bereits erfüllt war. Der Kläger hatte für das Jahr 2003 einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 669,72 EUR. Daher waren für das Jahr 2003 lediglich 195,31 EUR (669,72 abzgl. "erfüllter" 474,41 EUR) an den Kläger auszuzahlen. Für das Jahr 2004 hatte der Träger der Sozialhilfe insgesamt einen Betrag in Höhe von 764,68 EUR nach dem BSHG geleistet. Der Kläger hatte 2004 einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung in Höhe von insgesamt 711,57 EUR. Da damit der nachrangig verpflichtete Leistungsträger den Bedarf insgesamt durch Leistungen nach dem BSHG gedeckt hatte, waren dem Kläger für das Jahr 2004 keine Leistungen nach dem GSiG mehr auszuzahlen. Der Anspruch für 2004 ist durch die erhaltenen Zahlungen des Sozialhilfeträgers bereits erfüllt.
Der Beklagte hat an den Kläger mit den angefochtenen Bescheiden Leistungen nach dem GSiG in Höhe von insgesamt 273,59 EUR zur Auszahlung zuerkannnt, so dass der Kläger jedenfalls keinen Anspruch darauf hat, dass weitere Leistungen an ihn ausgezahlt werden.
Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm auch einmalige Bedarfe für Bekleidung, Weihnachten und Fahrkosten zustehen, hat er wie bereits dargestellt hierauf keinen Anspruch nach dem GSiG.
Nach allem hat das Sozialgericht zutreffend die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung höherer Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – GSiG - für die Jahre 2003 und 2004.
Der Kläger bezog im Jahre 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz BSHG von dem Beklagten. Am 27. Januar 2003 beantragte er Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG sowie Hilfe um Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -. Der Kläger bezog eine Altersrente der Landesversicherungsanstalt Berlin 2003 und 2004 in folgenden Höhen: von Januar bis einschließlich Juni 2003 in Höhe von 436,20 EUR netto, ab Juli 2003 in Höhe von 439,31 EUR, ab April 2004 bis einschließlich Dezember 2004 in Höhe von 435,22 EUR netto. Weiterhin hatte er einen Anspruch auf Wohngeld für den Monat Januar 2003 in Höhe von 102,00 EUR und ab Februar 2003 bis einschließlich Dezember 2004 in Höhe von 99,00 EUR. Das Wohngeld wurde dem Beklagten zur Auszahlung an den Kläger angewiesen. Der Kläger hatte Kosten für seine Wohnung inklusive Heizung in Höhe von 249,42 EUR. Zu den Regelleistungen berücksichtigte der Beklagte als Sozialhilfeträger einmalige Leistungen für Bekleidung im April 2003 und 2004 in Höhe von 110,44 EUR, im Oktober 2003 und 2004 in Höhe von 165,15 EUR und Weihnachtsbeihilfe im Dezember 2003 und 2004 in Höhe von 63,91 EUR. In 2004 berücksichtigte der Beklagte beim Bedarf nach dem BSHG in den Monaten Januar bis März eine Beihilfe für Fahrtkosten in Höhe von 22,00 EUR und für die Monate April bis einschließlich Dezember 2004 in Höhe von 20,00 EUR monatlich. Als einzusetzendes Einkommen berücksichtigte der Beklagte die Nettozahlbeträge der Rentenzahlungen abzüglich des Betrages von 4,71 EUR für die Kosten für eine Hausratsversicherung.
In den Jahren 2003 und 2004 wurden von dem Beklagten als Träger der Sozialhilfe folgende Beträge (einschl. Wohngeld) an den Kläger ausgezahlt:
2003 Januar - März 110,94 EUR April 216,67 EUR Mai - Juni 110,94 EUR Juli - September 110,83 EUR Oktober 275,98 EUR November 110,83 EUR Dezember 174,74 EUR
2004 Januar - März 132,83 EUR April 245,32 EUR Mai - September 134,92 EUR Oktober 300,52 EUR November 134,92 EUR Dezember 198,83 EUR
Insgesamt leistete der Beklagte Sozialhilfe in 2003 in Höhe von 474,41 EUR (1 665,41 EUR abzüglich Wohngeld i.H.v. 1191,00) und in 2004 in Höhe von 764,68 EUR (1 952,68 EUR abzüglich Wohngeld 1188,00 EUR).
Gegen die einzelnen Bewilligungsbescheide des Beklagten legte der Kläger keinen Widerspruch ein.
Nachdem der Kläger mehrfach eine Entscheidung über seinen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung angemahnt hatte, bewilligte der Beklagte ihm mit Bescheiden vom 29. März 2006 Leistungen nach dem GSiG in Höhe von 52,89 EUR für Januar 2003 und jeweils monatlich 55,89 EUR für die Monate Februar bis Juni 2003 und 56,23 EUR monatlich für die Monate März 2003 bis einschließlich März 2004 sowie 60,32 EUR monatlich ab April 2004 bis einschließlich Dezember 2004. Für 2003 berechnete der Beklagte nach Abzug von Erstattungsansprüchen für das Sozialamt einen Nachzahlungsbetrag von 108,06 EUR und teilte dem Kläger für das Jahr 2004 mit, dass sich nach Befriedigung der Erstattungsansprüche des Sozialamtes keine Nachzahlung ergebe.
Mit seinem Widerspruch vom 28. April 2006 machte der Kläger geltend, die Berechnungen für die Zeit von Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 seien "falsch und orientierungslos". Bei der Berechnung der Leistungen sei eine Verringerung des einzusetzenden Einkommens um 15,34 EUR für eine Lebensversicherung nicht beachtet worden. Die Verrechnung mit den erhaltenen Leistungen sei nicht rechtmäßig. Insbesondere habe der Beklagte das Wohngeld einbehalten. Ihm stehe für 2003 und 2004 eine bedarfsorientierte Grundsicherung sowie ergänzende Sozialhilfe zu. Das alte GSiG sei nicht bedarfsdeckend im Sinne der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG gewesen. Dies gelte insbesondere für einen Bedarf an einmaligen Beihilfen. Zudem sei ein Regelsatzzuschlag in Höhe von 15 v. H. des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand zu beachten. Er begehrte zudem 4 v. H. Verzugszinsen.
Nachdem der Beklagte offenbar eine Neuberechnung der Weihnachtsbeihilfe nach dem BSHG vorgenommen hatte, verfügte er mit Bescheid vom 25. Oktober 2006, dass dem Kläger für den Zeitraum 2003 bis 2004 weitere 165,53 EUR (neben 108,06 EUR nach dem Ausgangsbescheid für 2003) an Leistungen der Grundsicherung zu zahlen seien. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei von einem Regelsatz zzgl. 15 v. H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes hinsichtlich des Bedarfs auszugehen. Weiter seien die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Von dem einzusetzenden Einkommen seien 4,71 EUR für die Hausratsversicherung abzuziehen. Beiträge für die Lebensversicherung sei nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, da diese weder nach Grund und Höhe angemessen gewesen seien noch zu den geförderten Altersvorsorgebeiträgen nach § 82 Einkommenssteuergesetz gehörten. Da der Kläger 2003 und 2004 bereits Leistungen des Sozialhilfeträgers bezogen hätte, seien diese zu erstatten gewesen. Dies gelte auch für die jeweils am 01. März und 01. Oktober pauschal gewährten Beihilfen für Bekleidung. Auch die gewährten Weihnachtsbeihilfen hätten dem Kläger nur insoweit und in der Höhe zugestanden, als sie auch bei rechtzeitiger Gewährung von bedarfsorientierter Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten gewesen wären, nämlich mit den Beträgen 19,51 EUR für Dezember 2003 und 39,51 EUR für Dezember 2004. Die Nachzahlungsbeträge seien mit 4 v. H. für die Zeit von Juli 2003 bis 30. März 2006 (Betrag v. 108,06 EUR = 11,88 EUR) sowie der Betrag von 165,53 (= 22,07 EUR) für die Zeit vom 01. Juli 2003 bis 31. Oktober 2006 mit 4 v. H. zu verzinsen.
Mit der daraufhin am 24. November 2006 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Ihm stünden weitere einmalige Bedarfe nach dem GSiG zu, wie eine Kleiderpauschale, Weihnachtsbeihilfe und Wohngeld zzgl. eines Zuschlages in Höhe von 15 v. H. des Eckregelsatzes für einen Haushaltsvorstand. Ein Anspruch auf höhere Leistungen ergebe sich aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Der Beklagte habe unberechtigt mit den erhaltenen Leistungen aufgerechnet. Der Beklagte habe ihn, den Kläger, so zu stellen, als sei rechtzeitig geleistet worden.
Der Beklagte hat erstinstanzlich hat auf die Ausführungen mit dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Mit Urteil vom 06. März 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für die Kalenderjahre 2003 und 2004. Der Beklagte habe die Höhe der Leistungen nach dem GSiG zutreffend berechnet. Das GSiG habe im Gegensatz zu dem rein auf Bedarfsdeckung ausgerichteten System des BSHG erstmals die Pauschalierung einmaliger Bedarfe und infolgedessen die Gewährung eines höheren Regelsatzes vorgesehen. Die dem Kläger gewährten Pauschalen für Weihnachtsbeihilfe und Bekleidung könnten nicht nach dem GSiG erneut gewährt werden. Die nach dem BSHG bezogen auf den niedrigeren Regelsatz gewährten einmaligen Beihilfen seien bei der Berechnung der Leistungen nach dem GSiG nicht hinzuzurechnen. Auch Wohngeldleistungen für die Jahre 2003 und 2004 führten nicht zu einem höheren Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem GSiG. Die Leistungen nach dem GSiG seien gegenüber anderen Sozialleistungen subsidiär. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Beiträge für eine private Lebensversicherung. Beiträge zu privaten Versicherung seien nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG von dem Einkommen abzusetzen, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen seien. Bezüglich der Kapitallebensversicherung des Klägers lägen die Voraussetzungen nicht vor. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Auszahlung einer höheren Nachzahlung, da der Grundsicherungsanspruch des Klägers in Höhe der geleisteten Sozialhilfe nach dem BSHG nach § 107 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) als erfüllt gelte.
Gegen das ihm am 22. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05. April 2007 Berufung eingelegt mit der er sein auf Gewährung höherer Leistungen nach dem GSiG gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung hat er eine Aufstellung der ihm nach seiner Auffassung noch zustehenden Leistungen mit einem Betrag von insgesamt 760,29 EUR gefertigt, auf die Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. März 2007 aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 29. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2006 abzuändern und ihm, dem Kläger, weitere Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 760,29 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sind rechtmäßig. Der Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden in der Fassung des Widerspruchsbescheides die dem Kläger nach dem GSiG zustehenden Leistungen zutreffend ermittelt. Einen Anspruch auf höhere Leistungen hat der Kläger nicht.
Nach § 3 GSiG umfasst die bedarfsorientierte Grundsicherung den für den Kläger maßgebenden Regelsatz nach dem BSHG zzgl. 15 v. H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes sowie die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie weitere hier nicht in Betracht kommende – Leistungen für Mehrbedarfe sowie für Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Danach hat der Beklagte hier zutreffend für die Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2003 den Regelsatz in Höhe von 293,00 EUR und ab Juli 2003 bis einschließlich Dezember 2004 in Höhe von 296,00 EUR zugrunde gelegt. Weiter hat der Beklagte davon ausgehend zutreffend einen Zuschlag in Höhe von 15 v. H. des Regelsatzes für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2003 in Höhe von 43,95 EUR und für die Monate Juli 2003 bis einschließlich Dezember 2004 in Höhe von 44,40 EUR beim zu ermittelnden Bedarf berücksichtigt. Weiterhin hat der Beklagte sämtliche Kosten der Unterkunft - KdU -einschließlich Heizkosten des Klägers in Höhe von 249,43 EUR der Berechnung des Bedarfs nach dem GSiG zugrunde gelegt. Insgesamt hatte der Kläger daher für die Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2003 einen Bedarf nach § 3 GSiG in Höhe von monatlich 586,38 EUR und in den Monaten Juli 2003 bis einschließlich Dezember 2004 in Höhe von 589,83 EUR.
Wie schon das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hatte der Kläger keinen zusätzlichen Anspruch auf zusätzliche einmalige Leistungen für Bekleidung oder Weihnachten, da mit der pauschalen Regelsatzerhöhung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG in Höhe von 15 v. H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes der Bedarf an einmaligen Leistungen nach den Vorschriften des GSiG abgedeckt war (Wenzel in: Fichtner, BSHG mit Asylbewerberleistungsgesetz und Grundsicherungsrente, 2. Aufl. 2003, § 3 GSiG Rn. 2). Dies gilt auch für einen etwaigen Mehrbedarf für Fahrtkosten.
Etwaige Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung wegen Krankheit als ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 4 BSHG neben den Leistungen der Grundsicherung standen dem Kläger dem Grunde nach nicht zu. Einen solchen Mehrbedarf hat der Kläger auch weder im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht.
Zutreffend hat der Beklagte weiter das Renteneinkommen des Klägers gemäß § 3 Abs. 2 GSiG i. V. m. den §§ 76 88 BSHG bedarfsmindernd berücksichtigt. Dabei hat der Beklagte entsprechend § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG die von dem Kläger aufgewendeten Beiträge für die Hausratsversicherung in Höhe von 4,71 EUR monatlich vom Einkommen abgesetzt. Zutreffend hat der Beklagte weiter angenommen, dass die Beiträge für die Kapitallebensversicherung des Klägers, die der Kläger einkommensmindernd anführt, nicht abzusetzen waren. Eine Lebensversicherung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Bei nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen sind Beiträge nur dann vom Einkommen abzusetzen, wenn der Bedarf für die Unterhaltung der privaten Versicherung anerkannt ist. Dies ist bei einer Lebensversicherung auf Kapitalbasis nicht der Fall (Fichtner in: Fichtner, BSHG mit Asylbewerberleistungsgesetz und Grundsicherungsrente, 2. Aufl. 2003, § 76 Rn. 26 m. w. N.). Selbst wenn es sich bei der angeführten Lebensversicherung nicht um eine kapitalbildende, sondern um eine reine Risikolebensversicherung gehandelt haben sollte, wären die Beiträge hierfür ebenfalls nicht einkommensmindernd abzusetzen, da nach meiner Auffassung der Bedarf nicht anzuerkennen ist, weil die Unterhaltung einer Risikolebensversicherung für den Kläger nicht für den Lebensunterhalt erforderlich war.
Der Beklagte hat daher für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2003 zutreffend als Einkommen 431,49 EUR monatlich, von Juli 2003 bis einschließlich Januar 2004 434,60 EUR monatlich, für die Monate Februar/März 2004 431,49 EUR, für April 2004 430,51 EUR, für die Monate Mai bis Juni 2004 431,49 EUR und für die Monate Juli 2004 bis einschließlich Dezember 2004 434,60 EUR monatlich berücksichtigt. Zusätzlich war als Einkommen das gewährte Wohngeld in Höhe von 102,00 EUR für den Monat Januar 2003 sowie monatlich 99,00 EUR für die Monate Februar 2003 bis einschließlich Dezember 2004 zu berücksichtigen (bei der Berechnung des Beklagten sind die Wohngeldzahlungen bedarfsmindernd bei den Leistungen für KdU berücksichtigt worden, was im Ergebnis keinen Unterschied macht).
Insgesamt hat der Beklagte daher den Anspruch auf Leistungen nach dem GSiG zutreffend mit einem Betrag von 52,89 EUR für den Monat Januar 2003, mit monatlich 55,89 EUR für die Monate Februar bis einschließlich Juni 2003 sowie mit monatlich 56,23 EUR für die Monate Juli 2003 bis einschließlich März 2004 sowie mit monatlich 60,32 EUR für die Monate April bis Dezember 2004 ermittelt. Zutreffend hat der Beklagte weiter angenommen, dass von diesen, dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Leistungen nach dem GSiG bereits geleistete Zahlungen für den Zeitraum 2003 und 2004 nach den Vorschriften des BSHG abzusetzen sind. Der Kläger hat danach jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass an ihn weitere Zahlungen nach dem GSiG geleistet werden. Sein Anspruch auf Leistungen nach dem GSiG ist teilweise durch die geleisteten Zahlungen des Sozialhilfeträgers bereits erfüllt worden.
Nach § 107 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten hier des Klägers gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger hier gegen den Beklagten als Träger der Grundsicherung als erfüllt, wenn ein Erstattungsanspruch besteht. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
Nach § 104 SGB X ist für den Fall, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hatte, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hatte, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Dies bedeutet, dass der erstattungspflichtige Träger nicht mehr erstatten muss als er bei rechtzeitiger Leistung aufzuwenden gehabt hätte. Auf diese Weise wird der Rechtszustand hergestellt, der bestanden hätte, wenn der vorrangige Leistungsträger von Anfang an geleistet hätte. Der Beklagte als vorrangig verpflichteter Träger der Leistungen nach dem GSiG hatte danach dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, dem Träger der Sozialhilfe, die von diesem gewährten Leistungen bis zur Höhe der nach dem GSiG zu gewährenden Leistungen zu erstatten. Der Beklagte hat daher zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden die Auszahlung des Gesamtbetrages der Leistungen der Grundsicherung für die Leistungszeiträume 2003 und 2004 abgelehnt und darauf verwiesen, dass der Betrag gemäß § 104 SGB X dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten ist. Dabei hat der Beklagte zu Recht nicht auch zusätzlich das geleistete Wohngeld in Abzug gebracht, da der Kläger dieses von dem Träger der Sozialhilfe tatsächlich ausgezahlt bekommen hat. Es waren für den Zeitraum 2003 bis 2004 lediglich Leistungen in Höhe des bereits vom Träger der Sozialhilfe nach dem BSHG Geleisteten nicht auszuzahlen, da insoweit der Träger einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X hatte. Der Kläger hat Leistungen der Sozialhilfe im Jahr 2003 in Höhe von insgesamt 474,41 EUR erhalten, die nachrangig im Sinne des § 104 SGB X geleistet wurden, so dass der Träger der Sozialhilfe in Höhe dieses Betrages einen Erstattungsanspruch hatte und in Höhe dieses Betrages der Anspruch des Klägers auf die vorrangigen Leistungen nach dem GSiG nach § 107 SGB X bereits erfüllt war. Der Kläger hatte für das Jahr 2003 einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 669,72 EUR. Daher waren für das Jahr 2003 lediglich 195,31 EUR (669,72 abzgl. "erfüllter" 474,41 EUR) an den Kläger auszuzahlen. Für das Jahr 2004 hatte der Träger der Sozialhilfe insgesamt einen Betrag in Höhe von 764,68 EUR nach dem BSHG geleistet. Der Kläger hatte 2004 einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung in Höhe von insgesamt 711,57 EUR. Da damit der nachrangig verpflichtete Leistungsträger den Bedarf insgesamt durch Leistungen nach dem BSHG gedeckt hatte, waren dem Kläger für das Jahr 2004 keine Leistungen nach dem GSiG mehr auszuzahlen. Der Anspruch für 2004 ist durch die erhaltenen Zahlungen des Sozialhilfeträgers bereits erfüllt.
Der Beklagte hat an den Kläger mit den angefochtenen Bescheiden Leistungen nach dem GSiG in Höhe von insgesamt 273,59 EUR zur Auszahlung zuerkannnt, so dass der Kläger jedenfalls keinen Anspruch darauf hat, dass weitere Leistungen an ihn ausgezahlt werden.
Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm auch einmalige Bedarfe für Bekleidung, Weihnachten und Fahrkosten zustehen, hat er wie bereits dargestellt hierauf keinen Anspruch nach dem GSiG.
Nach allem hat das Sozialgericht zutreffend die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.
Rechtskraft
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