Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 R 1426/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1645/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung höherer Entgelte für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum 31. August 2002 bei seiner Altersrente.
Der im Dezember 1941 geborene Kläger, der u. a. in den Jahren 2000 bis 2002 arbeitslos war, bezog Arbeitslosenhilfe mit einem Leistungsbetrag wie folgt: Vom 01. Januar 2000 bis 14. Dezember 2000 von 14.012,35 DM, vom 15. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2000 von 670,99 DM, vom 01. Januar 2001 bis 14. Dezember 2001 von 14.128,80 DM, vom 15. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2001 von 684,25 DM und vom 01. Januar 2002 bis 31. August 2002 von 5.000,94 Euro.
Auf den im Dezember 1999 gestellten Antrag auf Kontenklärung erteilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) den Bescheid vom 10. Mai 2000, mit dem sie nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1993 als verbindlich feststellte. Mit weiterem Bescheid vom 17. Juli 2001 verfügte die Beklagte entsprechend der genannten Vorschrift unter gleichzeitiger Änderung des Bescheides vom 10. Mai 2000 die verbindliche Feststellung der im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1994. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein.
Auf den im März 2002 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2002 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. September 2002 bei 25,3210 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Sie legte der Rentenberechnung u. a. Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit mit anzurechnenden Entgelten wie folgt zugrunde: 01. Januar 2000 bis 14. Dezember 2000 16.856,44 DM (Betrag aus 14.012 DM vervielfältigt mit 1,2030), 15. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2000 807,21 DM (Betrag aus 671 DM vervielfältigt mit 1,2030), 01. Januar 2001 bis 14. Dezember 2001 16.865,79 DM (Betrag aus 14.129 DM vervielfältigt 1,1937), 15. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2001 816,49 DM (Betrag aus 684 DM vervielfältigt mit 1,1937) und 01. Januar 2002 bis 31. August 2002 5.990,30 Euro (Betrag aus 4.999 Euro vervielfältigt mit 1,1983). Sie wies darauf hin, dass die Rente unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 17. Juli 2001 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden sei. Die Rente werde neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu ihren Gunsten beendet werde. Der Zahlungsausschuss des § 44 Abs. 4 SGB X finde dabei keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche sei ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, es seien für die Jahre 2000 bis 2002 weniger Entgeltpunkte als für die vorangegangene Zeit der Arbeitslosigkeit berechnet worden. Er vermisse außerdem eine Hochwertung auf Westniveau. Zudem fehle eine pauschalierte Hochrechnung, da er bis zum 65. Lebensjahr wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit keine Beiträge leisten könne.
Mit Bescheid vom 16. März 2004 stellte die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. September 2002 bei 0,3623 persönlichen Entgeltpunkten und 25,4714 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2001 neu fest. Sie berücksichtigte als weitere Pflichtbeitragszeit die Zeit vom 10. Juli 1961 bis 11. November 1961.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2005 wies sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Juli 2001 zurück. Im sich deswegen anschließenden Klageverfahren beim Sozialgericht Berlin (S 105 [29] R 2991/05) erkannte die Beklagte als weitere Pflichtbeitragszeit die Zeit vom 01. August 1957 bis 30. September 1959 an. Im Übrigen wurde die dortige Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2007 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 05. Juni 2008 (L 3 R 1148/07) zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 nahm die Beklagte daraufhin unter Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeit vom 01. August 1957 bis 30. September 1959 eine Neufeststellung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. September 2002 bei 0,3619 persönlichen Entgeltpunkten und 26,4181 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) vor.
Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2007 unter teilweiser Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 16. Juli 2004 zurück: Für die Jahre 2000 bis 2002 seien die gemeldeten Entgelte zugrunde zu legen. Die geringeren Entgelte im Vergleich zu der Zeit davor hingen mit dem Wechsel von Arbeitslosengeld auf Arbeitslosenhilfe zusammen. Die Entgelte des Beitrittsgebietes seien durch die Angleichungsfaktoren der Anlage 10 des SGB VI auf Westniveau hochgewertet worden. Eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr sehe der Gesetzgeber für eine vorzeitige Altersrente nicht vor.
Dagegen hat der Kläger am 22. Februar 2007 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Nachdem er sich zunächst auch gegen das Fehlen einer pauschalierten Hochrechnung bis zum 65. Lebensjahr gewandt hatte, hat er in der mündlichen Verhandlung lediglich noch die Berücksichtigung höherer Entgelte für die Jahre 2000 bis 2002 begehrt. Er ist der Ansicht gewesen, dass in diesem Zeitraum die Rente gekürzt werde. Da er als Schwerbeschädigter keine Arbeit gehabt habe, habe für ihn nicht die Möglichkeit der Vorsorge für sein Alter bestanden.
Mit Urteil vom 17. September 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe entsprechend § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für die Jahre 2000 bis 2002 die vom Kläger bezogene Arbeitslosenhilfe als Entgelt berücksichtigt. Bis zum 31. Dezember 1999 seien als beitragspflichtige Einnahmen von Personen, die Arbeitslosenhilfe bezogen, 80 v. H. des der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes zu berücksichtigen gewesen. Mit der Einführung des § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI zum 01. Januar 2000 sei den Betroffenen nach § 276 a SGB VI die Möglichkeit gegeben worden, den Unterschiedsbetrag zur alten Regelung durch eigene Beitragsleistungen auszugleichen. Von dieser Möglichkeit habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken an der Neuregelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe bestünden nicht, weil eigentumsrechtlich im Sinne von Art. 14 des Grundgesetzes (GG) nur durch Beiträge erworbene Rechtspositionen geschützt sein könnten. Die Höhe der tatsächlich für den Kläger abgeführten Beiträge werde jedoch bei der Berechnung der Entgeltpunkte für die Jahre 2000 bis 2002 berücksichtigt.
Gegen das ihm am 31. Oktober 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. November 2007 eingelegte Berufung des Klägers.
Er meint, auch wenn die grundgesetzliche Regelung, die Menschenwürde zu schützen und zu achten, nicht als Auftrag an den Staat missverstanden werden dürfe, jedem Menschen ein gutes Leben zu garantieren, so könne andererseits der Gesetzgeber Armut nicht vorprogrammieren und begünstigen. Die angesprochene eigene Beitragsleistung habe er aus Kostengründen nicht erbringen können.
Der Kläger beantragt, nachdem die Beklagte das von ihm angenommene Teilanerkenntnis, bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit vom 01. Januar 2002 bis 31. August 2002 ein Entgelt von 5001 Euro zu berücksichtigen, abgegeben hat,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19. November 2002 in der Fassung der Bescheide vom 16. März 2004, 27. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2007 zu verurteilen, bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen höhere Entgelte auf der Grundlage von 80 v. H. des der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelts im Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. August 2002 zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Leistungsnachweise/Entgeltbescheinigungen des Arbeitsamtes Berlin-Mitte bzw. Berlin-Ost vom 15. Dezember 2000, 15. Januar 2001, 17. Dezember 2001, 16. Dezember 2002 und 16. Mai 2003 über die Höhe der bezogenen Arbeitslosenhilfe beigezogen sowie die Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Berlin-Mitte bzw. Agentur für Arbeit Lichtenberg vom 18. März 2009, 02. April 2009 und 22. Mai 2009 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist, soweit sie über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgeht, unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 19. November 2002 in der Gestalt der Bescheide vom 16. März 2004, 27. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2007 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen höhere Entgelte auf der Grundlage von 80 v. H. des der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelts im Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 berücksichtigt werden.
Nach § 64 SGB VI unter Berücksichtigung der für das Beitrittsgebiet geltenden Regelungen der §§ 254 b bis 254 d, 255 a, 255 b SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte bzw. persönlichen Entgeltpunkte (Ost), der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert bzw. der aktuelle Rentenwert (Ost) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte bzw. persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente ergeben sich u. a., indem die Summe aller Entgeltpunkte insbesondere für Beitragszeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Beitragszeiten sind u. a. Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Bei den Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe handelt es sich um Pflichtbeitragszeiten, denn nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2954) geltenden Fassung waren Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Arbeitslosenhilfe bezogen, wenn sie - wie der Kläger - im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren, für die nach § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2954) ab 01. Januar 1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl I 1997, 594) die Beiträge vom Bund getragen wurden.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, waren nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI in der Fassung ab 01. Januar 2000 (Gesetz vom 22. Dezember 1999 - BGBl I 1999, 2534), die bis zum 31. Dezember 2004, dem Zeitpunkt vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2954) galt, beitragspflichtige Einnahme bei Personen, die Arbeitslosenhilfe bezogen, die gezahlte Arbeitslosenhilfe.
Die Beklagte legte in den angefochtenen Bescheiden für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 die vom Arbeitsamt Berlin-Mitte bzw. Berlin-Ost in deren Leistungsnachweisen/Entgeltbescheinigungen ausgewiesenen Leistungsbeträge der Arbeitslosenhilfe zugrunde. Dem Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung des Arbeitsamtes Berlin-Ost vom 16. Mai 2003 entsprechend hat sie zudem im Berufungsverfahren für die Zeit vom 01. Januar 2002 bis 31. August 2002 einen maßgebenden Betrag von 5001 Euro anerkannt. Die angerechneten Beträge der Arbeitslosenhilfe weichen zwar geringfügig von der tatsächlich bezogenen Arbeitslosenhilfe ab. Dies entspricht jedoch dem Gesetz. Nach § 5 Abs. 4 Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV), der u. a. von den Leistungsträgern bei Meldungen für Bezieher von Entgeltersatzleistungen zu beachten ist (§ 2 Nr. 5, § 3 Satz 1 Nr. 5 DEÜV), ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in vollen Beträgen zu melden. Beträge nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den nächsten vollen Betrag zu runden.
Die angerechneten Beträge der Arbeitslosenhilfe hat die Beklagte auch dem Gesetz gemäß auf sog. Westniveau hochgewertet.
Nach § 256 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI werden für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Nach Anlage 10 SGB VI, der Anlage zur Bestimmung der so genannten Hochwertung auf Westniveau, beträgt der Umrechnungswert für 2000 1,2030 und betragen die vorläufigen Umrechnungswerte für 2001 und 2002 (also für das Kalenderjahr des Rentenbeginns am 01. September 2002 und für das davor liegende Kalenderjahr) 1,1937 bzw. 1,1983. Mit diesen Umrechnungswerten hat die Beklagte die bezogene Arbeitslosenhilfe vervielfältigt und daraus die der Rentenberechnung zugrunde zu legende Beitragsbemessungsgrundlage gebildet.
Ein Anspruch auf Berücksichtigung darüber hinausgehender Entgelte besteht nicht.
Der Bezug von höherer Arbeitslosenhilfe als in den Leistungsnachweisen/Entgeltbescheinigungen ausgewiesen wird selbst vom Kläger nicht behauptet. Von der in § 276 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI eingeräumten Möglichkeit der eigenen Beitragszahlung machte der Kläger keinen Gebrauch.
Nach dieser vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 nach den o. g. Gesetzen gültigen Regelung galt Folgendes: Für Versicherte, die Arbeitslosenhilfe beziehen und 1. vor dem 01. Januar 1945 geboren sind, 2. vor dem 01. Januar 2000 arbeitslos geworden sind und 3. sich vor dem 01. Januar 2000 arbeitslos gemeldet haben, ist beitragspflichtige Einnahme 80 v. H. des der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlende Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchstens jedoch die sich bei entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ergebenden Einnahmen, wenn die Beiträge insgesamt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden hat. Die Beiträge werden vom Bund getragen, soweit Beitragsbemessungsgrundlage die gezahlte Arbeitslosenhilfe ist, im Übrigen vom Versicherten.
Diesem Personenkreis wurde vom Gesetzgeber aus Billigkeitsgründen die Möglichkeit eingeräumt, die vom Bund gezahlten Beiträge für den Bezug von Arbeitslosenhilfe im o. g. Zeitraum aufzustocken. Damit konnte dieser Personenkreis, allerdings nur aufgrund eigener Beitragsleistung, in den Genuss der Rechtslage kommen, wie sie bis zum 31. Dezember 1999 bestand.
Dabei begründet auch das, wie vom Kläger vorgetragen, Unvermögen, die finanziellen Mittel zur Zahlung dieser Beiträge aufzubringen, keinen Verstoß gegen das GG.
Ein Eingriff in eine Eigentumsposition, die dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegt, liegt nicht vor. Eine eigentumsgeschützte Rentenanwartschaft war bei In-Kraft-Treten des geänderten § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI noch nicht erworben, weil Beiträge, die anwartschaftsbegründend wirken konnten, noch nicht entrichtet waren. Ein Eingriff in eine eigentumsähnliche Position liegt auch nicht in der Absenkung der wegen des Arbeitslosenhilfebezuges zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung ab dem Stichtag 01. Januar 2000. Denn der Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung aufgrund der Arbeitslosenhilfe kann kein intensiverer verfassungsrechtlicher Schutz zukommen, als der Arbeitslosenhilfe selbst. Diese aber war grundsätzlich nicht durch Art. 14 GG geschützt. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG scheidet aus. Die Orientierung am Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe war nicht sachwidrig. Schließlich greifen die Neuregelungen des § 166 Abs. 1 Nr. 2 a, § 276 a SGB VI auch nicht in den von der Verfassung gewährleisteten Rückwirkungsschutz (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 GG) ein. Sie wirkten zwar auf Rechtsbeziehungen, das heißt auf das Versicherungsverhältnis ein, das in der Vergangenheit begründet worden war, so dass ihnen eine so genannte unechte Rückwirkung zukommt. Eine solche Rückwirkung ist grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, da das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt ist. So konnte der Kläger in den Bestand der erst zum 01. Januar 1997 eingeführten Regelung des § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI deswegen nicht vertrauen, weil der Gesetzgeber in der Vergangenheit schon mehrmals die Bestimmungen über die Berücksichtigung und Bewertung von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe in der Rentenversicherung geändert hatte. Der den Neuregelungen zugrunde liegende Zweck dient dem Allgemeinwohl. Mit diesen Maßnahmen hat der Gesetzgeber eine strukturelle Konsolidierung des Bundeshaushalts angestrebt, um die Finanzierung der notwendigen Zukunftsinvestitionen und Steuersenkungen sowie eine Zurückführung der Neuverschuldung sicherzustellen. Im Hinblick auf das angestrebte Ziel ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und die vom Kläger hinzunehmende Renteneinbuße zumutbar, weil sie insbesondere nicht auf einkommensbezogenen Eigenleistungen des Klägers beruht (so Bundessozialgericht - BSG - , Urteil vom 08. Dezember 2005 - B 13 RJ 49/04 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 166 Nr. 1; im Anschluss daran ebenso BSG, Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 55/04 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 166 Nr. 2 = BSGE 96, 83). Im letztgenannten Urteil hat das BSG zudem betont, dass der Gesetzgeber § 276 a SGB VI lediglich aus Gründen der Billigkeit und des politischen "Vertrauensschutzes" geschaffen hat. Diese Billigkeitsregelung war aus Gründen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes von Verfassungs wegen nicht geboten, weil die Rechtsänderung des § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI nicht in bestehende subjektive Rechte der Betroffenen eingegriffen hat. Von daher liegt auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung insoweit vor, als Bezieher von Arbeitslosenhilfe finanziell oft nicht in der Lage sind, die für die Aufstockung erforderlichen Gelder aufzubringen. Denn damit wird ein Anspruch des Gesetzgebers auf ein bestimmtes Handeln, nämlich auf Gewährung eines finanziellen Ausgleiches geltend gemacht, der aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch nicht herleitbar ist.
Die Berufung muss daher, soweit sie über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgeht, erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Das geringfügige Obsiegen des Klägers fällt nicht wesentlich ins Gewicht, so dass es angemessen ist, dieses bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt zu lassen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung höherer Entgelte für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum 31. August 2002 bei seiner Altersrente.
Der im Dezember 1941 geborene Kläger, der u. a. in den Jahren 2000 bis 2002 arbeitslos war, bezog Arbeitslosenhilfe mit einem Leistungsbetrag wie folgt: Vom 01. Januar 2000 bis 14. Dezember 2000 von 14.012,35 DM, vom 15. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2000 von 670,99 DM, vom 01. Januar 2001 bis 14. Dezember 2001 von 14.128,80 DM, vom 15. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2001 von 684,25 DM und vom 01. Januar 2002 bis 31. August 2002 von 5.000,94 Euro.
Auf den im Dezember 1999 gestellten Antrag auf Kontenklärung erteilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) den Bescheid vom 10. Mai 2000, mit dem sie nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1993 als verbindlich feststellte. Mit weiterem Bescheid vom 17. Juli 2001 verfügte die Beklagte entsprechend der genannten Vorschrift unter gleichzeitiger Änderung des Bescheides vom 10. Mai 2000 die verbindliche Feststellung der im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1994. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein.
Auf den im März 2002 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2002 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. September 2002 bei 25,3210 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Sie legte der Rentenberechnung u. a. Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit mit anzurechnenden Entgelten wie folgt zugrunde: 01. Januar 2000 bis 14. Dezember 2000 16.856,44 DM (Betrag aus 14.012 DM vervielfältigt mit 1,2030), 15. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2000 807,21 DM (Betrag aus 671 DM vervielfältigt mit 1,2030), 01. Januar 2001 bis 14. Dezember 2001 16.865,79 DM (Betrag aus 14.129 DM vervielfältigt 1,1937), 15. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2001 816,49 DM (Betrag aus 684 DM vervielfältigt mit 1,1937) und 01. Januar 2002 bis 31. August 2002 5.990,30 Euro (Betrag aus 4.999 Euro vervielfältigt mit 1,1983). Sie wies darauf hin, dass die Rente unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 17. Juli 2001 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden sei. Die Rente werde neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu ihren Gunsten beendet werde. Der Zahlungsausschuss des § 44 Abs. 4 SGB X finde dabei keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche sei ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, es seien für die Jahre 2000 bis 2002 weniger Entgeltpunkte als für die vorangegangene Zeit der Arbeitslosigkeit berechnet worden. Er vermisse außerdem eine Hochwertung auf Westniveau. Zudem fehle eine pauschalierte Hochrechnung, da er bis zum 65. Lebensjahr wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit keine Beiträge leisten könne.
Mit Bescheid vom 16. März 2004 stellte die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. September 2002 bei 0,3623 persönlichen Entgeltpunkten und 25,4714 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2001 neu fest. Sie berücksichtigte als weitere Pflichtbeitragszeit die Zeit vom 10. Juli 1961 bis 11. November 1961.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2005 wies sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Juli 2001 zurück. Im sich deswegen anschließenden Klageverfahren beim Sozialgericht Berlin (S 105 [29] R 2991/05) erkannte die Beklagte als weitere Pflichtbeitragszeit die Zeit vom 01. August 1957 bis 30. September 1959 an. Im Übrigen wurde die dortige Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2007 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 05. Juni 2008 (L 3 R 1148/07) zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 nahm die Beklagte daraufhin unter Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeit vom 01. August 1957 bis 30. September 1959 eine Neufeststellung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. September 2002 bei 0,3619 persönlichen Entgeltpunkten und 26,4181 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) vor.
Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2007 unter teilweiser Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 16. Juli 2004 zurück: Für die Jahre 2000 bis 2002 seien die gemeldeten Entgelte zugrunde zu legen. Die geringeren Entgelte im Vergleich zu der Zeit davor hingen mit dem Wechsel von Arbeitslosengeld auf Arbeitslosenhilfe zusammen. Die Entgelte des Beitrittsgebietes seien durch die Angleichungsfaktoren der Anlage 10 des SGB VI auf Westniveau hochgewertet worden. Eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr sehe der Gesetzgeber für eine vorzeitige Altersrente nicht vor.
Dagegen hat der Kläger am 22. Februar 2007 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Nachdem er sich zunächst auch gegen das Fehlen einer pauschalierten Hochrechnung bis zum 65. Lebensjahr gewandt hatte, hat er in der mündlichen Verhandlung lediglich noch die Berücksichtigung höherer Entgelte für die Jahre 2000 bis 2002 begehrt. Er ist der Ansicht gewesen, dass in diesem Zeitraum die Rente gekürzt werde. Da er als Schwerbeschädigter keine Arbeit gehabt habe, habe für ihn nicht die Möglichkeit der Vorsorge für sein Alter bestanden.
Mit Urteil vom 17. September 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe entsprechend § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für die Jahre 2000 bis 2002 die vom Kläger bezogene Arbeitslosenhilfe als Entgelt berücksichtigt. Bis zum 31. Dezember 1999 seien als beitragspflichtige Einnahmen von Personen, die Arbeitslosenhilfe bezogen, 80 v. H. des der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes zu berücksichtigen gewesen. Mit der Einführung des § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI zum 01. Januar 2000 sei den Betroffenen nach § 276 a SGB VI die Möglichkeit gegeben worden, den Unterschiedsbetrag zur alten Regelung durch eigene Beitragsleistungen auszugleichen. Von dieser Möglichkeit habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken an der Neuregelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe bestünden nicht, weil eigentumsrechtlich im Sinne von Art. 14 des Grundgesetzes (GG) nur durch Beiträge erworbene Rechtspositionen geschützt sein könnten. Die Höhe der tatsächlich für den Kläger abgeführten Beiträge werde jedoch bei der Berechnung der Entgeltpunkte für die Jahre 2000 bis 2002 berücksichtigt.
Gegen das ihm am 31. Oktober 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. November 2007 eingelegte Berufung des Klägers.
Er meint, auch wenn die grundgesetzliche Regelung, die Menschenwürde zu schützen und zu achten, nicht als Auftrag an den Staat missverstanden werden dürfe, jedem Menschen ein gutes Leben zu garantieren, so könne andererseits der Gesetzgeber Armut nicht vorprogrammieren und begünstigen. Die angesprochene eigene Beitragsleistung habe er aus Kostengründen nicht erbringen können.
Der Kläger beantragt, nachdem die Beklagte das von ihm angenommene Teilanerkenntnis, bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit vom 01. Januar 2002 bis 31. August 2002 ein Entgelt von 5001 Euro zu berücksichtigen, abgegeben hat,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19. November 2002 in der Fassung der Bescheide vom 16. März 2004, 27. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2007 zu verurteilen, bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen höhere Entgelte auf der Grundlage von 80 v. H. des der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelts im Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. August 2002 zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Leistungsnachweise/Entgeltbescheinigungen des Arbeitsamtes Berlin-Mitte bzw. Berlin-Ost vom 15. Dezember 2000, 15. Januar 2001, 17. Dezember 2001, 16. Dezember 2002 und 16. Mai 2003 über die Höhe der bezogenen Arbeitslosenhilfe beigezogen sowie die Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Berlin-Mitte bzw. Agentur für Arbeit Lichtenberg vom 18. März 2009, 02. April 2009 und 22. Mai 2009 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist, soweit sie über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgeht, unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 19. November 2002 in der Gestalt der Bescheide vom 16. März 2004, 27. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2007 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen höhere Entgelte auf der Grundlage von 80 v. H. des der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelts im Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 berücksichtigt werden.
Nach § 64 SGB VI unter Berücksichtigung der für das Beitrittsgebiet geltenden Regelungen der §§ 254 b bis 254 d, 255 a, 255 b SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte bzw. persönlichen Entgeltpunkte (Ost), der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert bzw. der aktuelle Rentenwert (Ost) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte bzw. persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente ergeben sich u. a., indem die Summe aller Entgeltpunkte insbesondere für Beitragszeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Beitragszeiten sind u. a. Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Bei den Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe handelt es sich um Pflichtbeitragszeiten, denn nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2954) geltenden Fassung waren Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Arbeitslosenhilfe bezogen, wenn sie - wie der Kläger - im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren, für die nach § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2954) ab 01. Januar 1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl I 1997, 594) die Beiträge vom Bund getragen wurden.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, waren nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI in der Fassung ab 01. Januar 2000 (Gesetz vom 22. Dezember 1999 - BGBl I 1999, 2534), die bis zum 31. Dezember 2004, dem Zeitpunkt vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2954) galt, beitragspflichtige Einnahme bei Personen, die Arbeitslosenhilfe bezogen, die gezahlte Arbeitslosenhilfe.
Die Beklagte legte in den angefochtenen Bescheiden für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 die vom Arbeitsamt Berlin-Mitte bzw. Berlin-Ost in deren Leistungsnachweisen/Entgeltbescheinigungen ausgewiesenen Leistungsbeträge der Arbeitslosenhilfe zugrunde. Dem Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung des Arbeitsamtes Berlin-Ost vom 16. Mai 2003 entsprechend hat sie zudem im Berufungsverfahren für die Zeit vom 01. Januar 2002 bis 31. August 2002 einen maßgebenden Betrag von 5001 Euro anerkannt. Die angerechneten Beträge der Arbeitslosenhilfe weichen zwar geringfügig von der tatsächlich bezogenen Arbeitslosenhilfe ab. Dies entspricht jedoch dem Gesetz. Nach § 5 Abs. 4 Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV), der u. a. von den Leistungsträgern bei Meldungen für Bezieher von Entgeltersatzleistungen zu beachten ist (§ 2 Nr. 5, § 3 Satz 1 Nr. 5 DEÜV), ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in vollen Beträgen zu melden. Beträge nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den nächsten vollen Betrag zu runden.
Die angerechneten Beträge der Arbeitslosenhilfe hat die Beklagte auch dem Gesetz gemäß auf sog. Westniveau hochgewertet.
Nach § 256 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI werden für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Nach Anlage 10 SGB VI, der Anlage zur Bestimmung der so genannten Hochwertung auf Westniveau, beträgt der Umrechnungswert für 2000 1,2030 und betragen die vorläufigen Umrechnungswerte für 2001 und 2002 (also für das Kalenderjahr des Rentenbeginns am 01. September 2002 und für das davor liegende Kalenderjahr) 1,1937 bzw. 1,1983. Mit diesen Umrechnungswerten hat die Beklagte die bezogene Arbeitslosenhilfe vervielfältigt und daraus die der Rentenberechnung zugrunde zu legende Beitragsbemessungsgrundlage gebildet.
Ein Anspruch auf Berücksichtigung darüber hinausgehender Entgelte besteht nicht.
Der Bezug von höherer Arbeitslosenhilfe als in den Leistungsnachweisen/Entgeltbescheinigungen ausgewiesen wird selbst vom Kläger nicht behauptet. Von der in § 276 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI eingeräumten Möglichkeit der eigenen Beitragszahlung machte der Kläger keinen Gebrauch.
Nach dieser vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 nach den o. g. Gesetzen gültigen Regelung galt Folgendes: Für Versicherte, die Arbeitslosenhilfe beziehen und 1. vor dem 01. Januar 1945 geboren sind, 2. vor dem 01. Januar 2000 arbeitslos geworden sind und 3. sich vor dem 01. Januar 2000 arbeitslos gemeldet haben, ist beitragspflichtige Einnahme 80 v. H. des der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlende Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchstens jedoch die sich bei entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ergebenden Einnahmen, wenn die Beiträge insgesamt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden hat. Die Beiträge werden vom Bund getragen, soweit Beitragsbemessungsgrundlage die gezahlte Arbeitslosenhilfe ist, im Übrigen vom Versicherten.
Diesem Personenkreis wurde vom Gesetzgeber aus Billigkeitsgründen die Möglichkeit eingeräumt, die vom Bund gezahlten Beiträge für den Bezug von Arbeitslosenhilfe im o. g. Zeitraum aufzustocken. Damit konnte dieser Personenkreis, allerdings nur aufgrund eigener Beitragsleistung, in den Genuss der Rechtslage kommen, wie sie bis zum 31. Dezember 1999 bestand.
Dabei begründet auch das, wie vom Kläger vorgetragen, Unvermögen, die finanziellen Mittel zur Zahlung dieser Beiträge aufzubringen, keinen Verstoß gegen das GG.
Ein Eingriff in eine Eigentumsposition, die dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegt, liegt nicht vor. Eine eigentumsgeschützte Rentenanwartschaft war bei In-Kraft-Treten des geänderten § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI noch nicht erworben, weil Beiträge, die anwartschaftsbegründend wirken konnten, noch nicht entrichtet waren. Ein Eingriff in eine eigentumsähnliche Position liegt auch nicht in der Absenkung der wegen des Arbeitslosenhilfebezuges zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung ab dem Stichtag 01. Januar 2000. Denn der Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung aufgrund der Arbeitslosenhilfe kann kein intensiverer verfassungsrechtlicher Schutz zukommen, als der Arbeitslosenhilfe selbst. Diese aber war grundsätzlich nicht durch Art. 14 GG geschützt. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG scheidet aus. Die Orientierung am Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe war nicht sachwidrig. Schließlich greifen die Neuregelungen des § 166 Abs. 1 Nr. 2 a, § 276 a SGB VI auch nicht in den von der Verfassung gewährleisteten Rückwirkungsschutz (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 GG) ein. Sie wirkten zwar auf Rechtsbeziehungen, das heißt auf das Versicherungsverhältnis ein, das in der Vergangenheit begründet worden war, so dass ihnen eine so genannte unechte Rückwirkung zukommt. Eine solche Rückwirkung ist grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, da das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt ist. So konnte der Kläger in den Bestand der erst zum 01. Januar 1997 eingeführten Regelung des § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI deswegen nicht vertrauen, weil der Gesetzgeber in der Vergangenheit schon mehrmals die Bestimmungen über die Berücksichtigung und Bewertung von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe in der Rentenversicherung geändert hatte. Der den Neuregelungen zugrunde liegende Zweck dient dem Allgemeinwohl. Mit diesen Maßnahmen hat der Gesetzgeber eine strukturelle Konsolidierung des Bundeshaushalts angestrebt, um die Finanzierung der notwendigen Zukunftsinvestitionen und Steuersenkungen sowie eine Zurückführung der Neuverschuldung sicherzustellen. Im Hinblick auf das angestrebte Ziel ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und die vom Kläger hinzunehmende Renteneinbuße zumutbar, weil sie insbesondere nicht auf einkommensbezogenen Eigenleistungen des Klägers beruht (so Bundessozialgericht - BSG - , Urteil vom 08. Dezember 2005 - B 13 RJ 49/04 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 166 Nr. 1; im Anschluss daran ebenso BSG, Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 55/04 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 166 Nr. 2 = BSGE 96, 83). Im letztgenannten Urteil hat das BSG zudem betont, dass der Gesetzgeber § 276 a SGB VI lediglich aus Gründen der Billigkeit und des politischen "Vertrauensschutzes" geschaffen hat. Diese Billigkeitsregelung war aus Gründen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes von Verfassungs wegen nicht geboten, weil die Rechtsänderung des § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI nicht in bestehende subjektive Rechte der Betroffenen eingegriffen hat. Von daher liegt auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung insoweit vor, als Bezieher von Arbeitslosenhilfe finanziell oft nicht in der Lage sind, die für die Aufstockung erforderlichen Gelder aufzubringen. Denn damit wird ein Anspruch des Gesetzgebers auf ein bestimmtes Handeln, nämlich auf Gewährung eines finanziellen Ausgleiches geltend gemacht, der aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch nicht herleitbar ist.
Die Berufung muss daher, soweit sie über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgeht, erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Das geringfügige Obsiegen des Klägers fällt nicht wesentlich ins Gewicht, so dass es angemessen ist, dieses bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt zu lassen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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