L 18 AS 1526/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 24 AS 2618/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1526/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 7. August 2009 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 7. August 2009, mit dem das Sozialgericht (SG) Potsdam den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, dem Antragsteller vorläufig ab 6. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 359,- EUR monatlich, für den Monat Juli entsprechend anteilig, als Zuschuss zu gewähren, ist zulässig und begründet.

Der angegriffene Beschluss ist aufzuheben, denn er ist nicht innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe vollzogen bzw. die Vollziehung ist nicht einmal eingeleitet worden. Dies folgt aus § 929 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), der gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialge-richtsgesetz (SGG) auf eine einstweilige Anordnung entsprechend anwendbar ist. Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung eines Arrestbefehls – hier der einstweiligen Anordnung – un-statthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beschluss des SG vom 7. August 2009 ist dem Antragsteller am 17. August 2009 zugestellt worden. Der Antragsteller hätte somit spätestens am Donnerstag, dem 17. September 2009, die Vollstreckung durch einen Vollstreckungsantrag bei Gericht (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, 2008, § 86b Rn. 46) einleiten müssen. Das ist nicht erfolgt. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner mit Schreiben vom 17. August 2009 lediglich die Vollstreckung angedroht.

Für den Beginn der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ist nicht darauf abzustellen, wann der Vollstreckungsgläubiger feststellt, dass der Vollstreckungsschuldner tatsächlich den Beschluss nicht befolgen will. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass im Falle einer Vollstreckung gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft der Erwartung Rechnung getragen werden müsse, diese werde, da sie nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz an Recht und Gesetz gebunden ist, dem Ausspruch des Gerichts nachkommen (vgl. zu § 123 Abs. 3 VwGO: OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Dezember 1987 – 6 B 90/87 -, juris). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, denn eine solche Betrachtungsweise übersieht, dass damit die Frist nicht mehr einheitlich und präzise bestimmt werden kann und dass § 929 Abs. 2 ZPO im Wortlaut eindeutig ist (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Januar 2007 – L 11 B 509/06 AS ER -, www.sozialgerichtsbarkeit.de; HessVGH, Beschluss vom 7. September 2004 – 10 TG 1498/04 -, juris; BayVGH, Beschluss vom. 13. März 2003 – 4 C 03.640 -, juris). § 929 Abs. 2 ZPO ist auch bei der Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens anzuwenden (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Januar 2007, aaO; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 – L 14 B 633/07 AS ER -, juris; vom 11. Juni 2007 – L 10 B 1002/07 – und vom 2. Januar 2009 - L 18 B 1926/08 AS ER -). Die Regelung des § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, die auf diese Vorschrift verweist, ist eindeutig. Der Gesetzgeber hat damit bestimmt, dass auch Vollstreckungen einstweiliger Anordnungen innerhalb der Monatsfrist eingeleitet werden müssen. Folge dieser Regelung ist, dass die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unstatthaft ist und diese ihren Regelungsgehalt verloren hat. Demzufolge ist die Anordnung nach Fristablauf wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses aufzuheben.

Mit diesem Beschluss erledigt sich der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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