Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 25493/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 1583/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2009 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 172 Abs. 1 und § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2009 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat seinen am 7. August 2009 bei Gericht gestellten Antrag, den Antragsgegner gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Unterkunfts- und Heizkosten fortlaufend ab dem 21. Juli 2009 zu gewähren, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Bezug genommen.
Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Der 1970 geborene Antragsteller, dessen Hauptwohnsitz sich seinen Angaben zufolge in Berlin befindet, erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 19 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II). Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), ist erwerbsfähig (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II), nach seinen Angaben hilfebedürftig (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II) und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Er ist jedoch gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II als Auszubildender von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen und hat in Ermangelung eines besonderen Härtefalls auch keinen Anspruch auf lebensunterhaltssichernde Leistungen im Wege eines Darlehens (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II).
Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 36/06 R – Juris RdNr. 27 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das gegenwärtige Studium des Antragstellers an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in den Fachrichtungen Gesang und Sprechwissenschaft ist ein grundsätzlich förderungsfähiges Hochschulstudium im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Hochschulen. Unerheblich ist, dass der Antragsteller aus individuellen Gründen nicht gefördert werden kann, weil er bereits das Förderungshöchstalter von 30 Jahren überschritten hat (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG) und es sich bei dem gegenwärtigen Studium darüber hinaus für ihn um ein Zweitstudium – der Antragsteller hat bereits ein Studium im Studiengang Humanmedizin an der Humboldt-Universität zu Berlin abgeschlossen – handelt (vgl. § 7 Abs. 2 BAföG).
Der Antragsteller erfüllt auch keinen der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II, wonach der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II insbesondere auf Auszubildende keine Anwendung findet, die auf Grund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (Nr. 1) oder deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III bemisst (Nr. 2).
Der Antragsteller kann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ferner nicht darlehensweise beanspruchen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden.
Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 67/08 R – (Juris RdNr. 17) ausgeführt hat, hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte in der Vorläuferregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entscheidend auf den Sinn und Zweck der Ausschlussregelung abgestellt. Der grundsätzliche Ausschluss von Ansprüchen zur Sicherung des Lebensunterhalts während einer förderungsfähigen Ausbildung beruhte danach darauf, dass die Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten des Lebensunterhalts umfassten, spezialgesetzlich (außerhalb des BSHG) abschließend geregelt war. Deshalb sollte das Sozialhilferecht grundsätzlich nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung sollte die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu sein. Auf Grund des Regelungszusammenhangs zwischen § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG waren Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der genannten Art betrieben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert wurden, in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Ein "besonderer" Härtefall lag erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände gegeben waren, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen ließen. Diese Erwägungen gelten auch für die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, die, wie zuvor § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG und gegenwärtig auch § 22 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII), keine – versteckte – Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene im Wege der Grundsicherung für Arbeitsuchende eröffnen soll (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O., RdNr. 13).
Im Anwendungsbereich der Härteregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II muss zwar dem bereits in § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II verankerten Ziel der Grundsicherung, die erwerbstätigen Hilfebedürftigen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, hinreichend Rechnung getragen werden. Der Zielsetzung des Förderns entspricht es, arbeitsmarktbezogene Aspekte bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte zuzulassen. Insbesondere kann ein Härtefall dann angenommen werden, wenn wegen einer Ausbildungssituation ein Hilfebedarf entstanden ist, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet, so dass das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht. Es muss in diesem Fall aber die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen – nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung –, dass die Ausbildung mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit abgeschlossen wird (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O., RdNr. 19 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller das Vorliegen eines besonderen Härtefalles nicht glaubhaft gemacht. Es kann dahinstehen, ob davon auszugehen ist, dass der Antragsteller – der bereits im März 2008, mithin vor mehr als 1 ½ Jahren, die Zulassung zur Diplomprüfung im Studienfach Sprechwissenschaft für das Sommersemester 2008 erhalten hat und bis Ende Juni 2009 durchgehend als Pflegefachkraft mit halber Stelle bei einer Einrichtung der Diakonie beschäftigt war – sein Zweitstudium mit den begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts absehbar mit einem Abschluss beenden wird. Denn ein besonderer Härtefall liegt schon deswegen nicht vor, weil der Antragsteller bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Er hat aufgrund der Urkunde des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 4. Juli 2000 die Approbation als Arzt. Damit besteht gerade nicht das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit wegen der Nichtbeendigung des – von Anfang an nicht geförderten – weiteren Studiums, zumal die Aussicht auf eine Berufstätigkeit als Arzt bzw. einen medizinischen Beruf auf dem Arbeitsmarkt schon aufgrund der langjährigen Berufstätigkeit des Antragstellers bei der Diakonie wesentlich chancenreicher sein dürfte als eine solche aufgrund eines Studienabschlusses in Gesang und/oder Sprechkunst. Dem Antragsteller ist es vielmehr zuzumuten, seinen Lebensunterhalt weiterhin durch Erwerbstätigkeit, sei es ausschließlich oder neben dem Studium, zu sichern. Dass er im Falle einer Beendigung des Studiums mit dem Verlust absolvierter Prüfungsleistungen zu rechnen hätte, begründet eine unbillige Härte im vorgenannten Sinne nicht.
Des Weiteren kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine besondere Härte anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit des Hilfesuchenden gefährdet ist (BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 28/06 R – Juris RdNr. 35). Ein derartiger Sachverhalt ist hier jedoch nicht ersichtlich.
Schließlich kann ein Härtefall vorliegen, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. §§ 77 ff. SGB III) erreichbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 28/07 R – Juris RdNr. 26 f.). Auch eine derartige Situation ist hier, wie dargestellt, angesichts der abgeschlossenen Berufsausbildung des Antragstellers mit Erwerbsperspektive nicht gegeben. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht, seine Eingliederung in das Erwerbsleben könne allein durch den Abschluss des Zweitstudiums sichergestellt werden.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II. Denn diese Vorschrift setzt den Bezug bestimmter Leistungen der Ausbildungsförderung voraus, die der Antragsteller gerade nicht erhält.
Der am 8. September 2009 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen, hat mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung keinen Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die nach § 172 Abs. 1 und § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2009 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat seinen am 7. August 2009 bei Gericht gestellten Antrag, den Antragsgegner gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Unterkunfts- und Heizkosten fortlaufend ab dem 21. Juli 2009 zu gewähren, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Bezug genommen.
Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Der 1970 geborene Antragsteller, dessen Hauptwohnsitz sich seinen Angaben zufolge in Berlin befindet, erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 19 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II). Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), ist erwerbsfähig (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II), nach seinen Angaben hilfebedürftig (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II) und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Er ist jedoch gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II als Auszubildender von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen und hat in Ermangelung eines besonderen Härtefalls auch keinen Anspruch auf lebensunterhaltssichernde Leistungen im Wege eines Darlehens (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II).
Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 36/06 R – Juris RdNr. 27 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das gegenwärtige Studium des Antragstellers an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in den Fachrichtungen Gesang und Sprechwissenschaft ist ein grundsätzlich förderungsfähiges Hochschulstudium im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Hochschulen. Unerheblich ist, dass der Antragsteller aus individuellen Gründen nicht gefördert werden kann, weil er bereits das Förderungshöchstalter von 30 Jahren überschritten hat (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG) und es sich bei dem gegenwärtigen Studium darüber hinaus für ihn um ein Zweitstudium – der Antragsteller hat bereits ein Studium im Studiengang Humanmedizin an der Humboldt-Universität zu Berlin abgeschlossen – handelt (vgl. § 7 Abs. 2 BAföG).
Der Antragsteller erfüllt auch keinen der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II, wonach der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II insbesondere auf Auszubildende keine Anwendung findet, die auf Grund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (Nr. 1) oder deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III bemisst (Nr. 2).
Der Antragsteller kann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ferner nicht darlehensweise beanspruchen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden.
Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 67/08 R – (Juris RdNr. 17) ausgeführt hat, hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte in der Vorläuferregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entscheidend auf den Sinn und Zweck der Ausschlussregelung abgestellt. Der grundsätzliche Ausschluss von Ansprüchen zur Sicherung des Lebensunterhalts während einer förderungsfähigen Ausbildung beruhte danach darauf, dass die Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten des Lebensunterhalts umfassten, spezialgesetzlich (außerhalb des BSHG) abschließend geregelt war. Deshalb sollte das Sozialhilferecht grundsätzlich nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung sollte die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu sein. Auf Grund des Regelungszusammenhangs zwischen § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG waren Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der genannten Art betrieben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert wurden, in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Ein "besonderer" Härtefall lag erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände gegeben waren, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen ließen. Diese Erwägungen gelten auch für die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, die, wie zuvor § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG und gegenwärtig auch § 22 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII), keine – versteckte – Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene im Wege der Grundsicherung für Arbeitsuchende eröffnen soll (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O., RdNr. 13).
Im Anwendungsbereich der Härteregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II muss zwar dem bereits in § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II verankerten Ziel der Grundsicherung, die erwerbstätigen Hilfebedürftigen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, hinreichend Rechnung getragen werden. Der Zielsetzung des Förderns entspricht es, arbeitsmarktbezogene Aspekte bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte zuzulassen. Insbesondere kann ein Härtefall dann angenommen werden, wenn wegen einer Ausbildungssituation ein Hilfebedarf entstanden ist, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet, so dass das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht. Es muss in diesem Fall aber die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen – nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung –, dass die Ausbildung mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit abgeschlossen wird (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O., RdNr. 19 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller das Vorliegen eines besonderen Härtefalles nicht glaubhaft gemacht. Es kann dahinstehen, ob davon auszugehen ist, dass der Antragsteller – der bereits im März 2008, mithin vor mehr als 1 ½ Jahren, die Zulassung zur Diplomprüfung im Studienfach Sprechwissenschaft für das Sommersemester 2008 erhalten hat und bis Ende Juni 2009 durchgehend als Pflegefachkraft mit halber Stelle bei einer Einrichtung der Diakonie beschäftigt war – sein Zweitstudium mit den begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts absehbar mit einem Abschluss beenden wird. Denn ein besonderer Härtefall liegt schon deswegen nicht vor, weil der Antragsteller bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Er hat aufgrund der Urkunde des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 4. Juli 2000 die Approbation als Arzt. Damit besteht gerade nicht das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit wegen der Nichtbeendigung des – von Anfang an nicht geförderten – weiteren Studiums, zumal die Aussicht auf eine Berufstätigkeit als Arzt bzw. einen medizinischen Beruf auf dem Arbeitsmarkt schon aufgrund der langjährigen Berufstätigkeit des Antragstellers bei der Diakonie wesentlich chancenreicher sein dürfte als eine solche aufgrund eines Studienabschlusses in Gesang und/oder Sprechkunst. Dem Antragsteller ist es vielmehr zuzumuten, seinen Lebensunterhalt weiterhin durch Erwerbstätigkeit, sei es ausschließlich oder neben dem Studium, zu sichern. Dass er im Falle einer Beendigung des Studiums mit dem Verlust absolvierter Prüfungsleistungen zu rechnen hätte, begründet eine unbillige Härte im vorgenannten Sinne nicht.
Des Weiteren kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine besondere Härte anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit des Hilfesuchenden gefährdet ist (BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 28/06 R – Juris RdNr. 35). Ein derartiger Sachverhalt ist hier jedoch nicht ersichtlich.
Schließlich kann ein Härtefall vorliegen, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. §§ 77 ff. SGB III) erreichbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 28/07 R – Juris RdNr. 26 f.). Auch eine derartige Situation ist hier, wie dargestellt, angesichts der abgeschlossenen Berufsausbildung des Antragstellers mit Erwerbsperspektive nicht gegeben. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht, seine Eingliederung in das Erwerbsleben könne allein durch den Abschluss des Zweitstudiums sichergestellt werden.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II. Denn diese Vorschrift setzt den Bezug bestimmter Leistungen der Ausbildungsförderung voraus, die der Antragsteller gerade nicht erhält.
Der am 8. September 2009 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen, hat mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung keinen Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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