Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 818/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 R 28/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der im Jahr 1957 geborene Kläger begehrt die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.
Der Kläger war vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977 Soldat bei der Bundeswehr. Hierfür wurde er bei der Beklagten nachversichert. Anschließend studierte er vom Wintersemester 1977 an Rechtswissenschaften und legte das erste Staatsexamen am 8. Februar 1983 ab. In der Zeit vom 3. August 1987 bis 13. Juli 1990 war er als Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst Beamter auf Widerruf im Dienste des Landes N. Danach war er vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1997 als wissenschaftlicher Assistent an der Universität G beschäftigt. Seit 10. Juli 1997 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in P tätig und wurde von Beginn seiner Tätigkeit an als Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg, das im Berufungsverfahren beigeladen wurde, aufgenommen.
Die Beklagte entrichtete am 9. Juli 1998 auf Antrag des Klägers an den Beigeladenen für den Zeitraum des juristischen Vorbereitungsdienstes Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 17.938,70 DM und für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1997 Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 99.848,56 DM.
Der Versicherungsverlauf des Klägers (Anlage zum Bescheid vom 19. Dezember 2003) weist Pflichtversicherungsbeiträge vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977, 1. November 1984 bis 31. August 1987 sowie vom 1. November 1990 bis 31. Dezember 1990 (insgesamt 60 Monate) aus. Mit Bescheid vom 3. Mai 2004 befreite der Beigeladene den Kläger mit Wirkung vom 1. August 1997 von der Beitragspflicht und stellte fest, dass damit die Mitgliedschaft bei ihm beendet sei, mit der Folge, dass der Kläger keine Ansprüche habe.
Mit dem am 31. März 2005 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Auszahlung der auf seinem Versicherungskonto eingezahlten Beiträge, hilfsweise die Auszahlung der Arbeitnehmeranteile der Beiträge. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 2005 mit der Begründung ab, der Kläger habe das Recht auf freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger die Verfassungswidrigkeit von § 210 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VI in der Form eines Verstoßes gegen Art. 14 GG rügte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2005 zurück.
Das Sozialgericht Potsdam hat mit Urteil vom 20. Dezember 2006 die auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge, hilfsweise auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile, gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, da der Kläger zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei, bestehe kein Anspruch auf Auszahlung von Rentenversicherungsbeiträgen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zugrunde gelegten Bestimmungen bestünden nicht, denn der Kläger könne bei Erreichen der Altersgrenze in jedem Fall aus den vom ihm begehrten Beiträgen eine Altersrente beziehen.
Gegen das am 27. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. Mai 2007 eingelegte Berufung. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2007 bezeichnet der Kläger sein Begehren nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage, da die Beklagte die Nachversicherungsbeiträge an den Beigeladenen überwiesen habe.
Er ist der Ansicht, dass es in seinem Fall durch die Anwendung der Vorschriften des § 210 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung und somit einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie einem unverhältnismäßigen Eingriff in sein Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG komme. Die Verfassungsmäßigkeit der Grenzziehung zwischen Beitragszahlern, deren Anwartschaften bei der Beklagten zur privatnützigen Verwendung ausgekehrt werden und solchen, denen dieses Recht verweigert werde, sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Es gebe keinen sachlichen Grund in seinem Fall die Beitragserstattung zu verwehren, während diejenigen Personen, die die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, eine Beitragsauszahlung beanspruchen könnten. Der Wert der Anwartschaften bei der Beklagten sei im Gegensatz zu früheren Jahren unvorhersehbar geworden, der Staat müsse aus dem Steueraufkommen Zuschüsse leisten und werbe für eine private Altersvorsorge. Er halte weiterhin an seinem Antrag zur Einholung eines rentenversicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens fest, mit dem – ausgehend von einer bestimmten Summe Geldes - ein Vergleich zwischen privater Altersvorsorge und der von der Beklagten durchgeführten Altersvorsorge vorgenommen werden müsse. Der Beigeladene habe ihm im Zusammenhang mit seinem Ehescheidungsverfahren mit Schreiben vom 29. Januar 2007 mitgeteilt, dass es keine Anspruchsgrundlage für die Überweisung der Nachversicherungsbeträge an die Beklagte gäbe. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass der Beigeladene zur Auszahlung der Beiträge verpflichtet sei.
Der Kläger beantragt festzustellen,
das Landessozialgericht stellt fest, dass die Beklagte verpflichtet war, ihm seine Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung auszukehren oder diese zu diesem Zweck vom Versorgungswerk für Rechtsanwälte im Land Brandenburg zurückzufordern,
hilfsweise, dass das Landessozialgericht feststellt, dass die Beklagte zur Auszahlung der Beitragsteile, die zur Absicherung des Risikos Altersrente bestimmt sind, an ihn verpflichtet war oder dazu, diese Beitragsanteile vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte für das Land Brandenburg zurückzufordern,
weiter hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Dezember 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Nachversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zumindest in Höhe der geleisteten Arbeitnehmeranteile zu erstatten.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Auf das erweiterte Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren hat sie sich nicht eingelassen.
Der Beigeladene weist unter Hinweis darauf, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens sei, ergänzend darauf hin, dass auch kein Anspruch gegenüber der Beigeladenen auf Erstattung der Nachversicherungsbeiträge bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsauffassungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet war, die vom Kläger entrichteten Rentenversicherungsbeiträge, hilfsweise die Arbeitnehmeranteile der Rentenversicherungsanteile, auszuzahlen.
Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 210 SGB VI. Der Kläger hat den erforderlichen Antrag am 31. März 2005 gestellt. Dieser Antrag, der an keine Frist gebunden und eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist, lässt den Anspruch entstehen, sobald er wirksam gestellt ist, sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich hierfür ist die Sach- und Rechtslage, wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand (vgl. Urteil des BSG vom 29. Juni 2000 – B 4 RA 57/98 R – RdNr. 19, zitiert nach Juris mwN).
Nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 5 SGB VI sind den Versicherten auf Antrag die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet bezahlten Beiträge unter den Voraussetzungen zu erstatten, dass sie nicht versicherungspflichtig sind und das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht haben. Dabei werden bei Bestehen des Anspruchs auf Beitragserstattung nur Beiträge in der Höhe erstattet, in welcher der Versicherte sie getragen hat, § 210 Abs. 3 SGB VI. Dies bedeutet, dass alle Arten von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung ausgenommen sind, die im wirtschaftlichen Ergebnis ausschließlich ein zahlungspflichtiger Dritter aus seinem Vermögen für den Versicherten entrichtet hat, ohne dass dieser Eigenmittel hierfür hat aufwenden müssen (vgl. Urteil des BSG vom 29. Juni 2000 – B 4 RA 57/98 R – RdNr. 22 f mwN). Gemäß § 210 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erfolgt die Erstattung nur, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Ausgehend hiervon lagen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beitragserstattung – der sich nur auf die vom Kläger entrichteten Beiträge und nicht auf die vom Wehrbereichsgebührenamt, vom Oberlandesgericht Celle und vom Landesverwaltungsamtes Hannover entrichteten Nachversicherungsbeiträge beziehen konnte - am 31. März 2005 nicht vor. Zwar waren zu diesem Zeitpunkt mehr als 24 Monate seit Beendigung des Versicherungsverhältnisses vergangen. Auch unterlag der als selbständiger Rechtsanwalt niedergelassene Kläger seitdem nicht wieder der Versicherungspflicht. Der Anspruch auf Beitragserstattung scheitert jedoch daran, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung – wie die Beklagte und das Sozialgericht zu Recht erkannt haben – ein Recht zur freiwilligen Versicherung besaß. Grundsätzlich können sich nach § 7 Abs. 1 SGB VI alle nicht versicherungspflichtigen Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres feiwillig versichern, sofern ihnen eine Vollrente wegen Alters weder bewilligt noch gewährt wird. Zu diesem Personenkreis gehört auch der Kläger, der als selbständiger Rechtanwalt tätig ist. Das SGB VI sieht für selbständige Rechtsanwälte keine Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des Sozialgesetzbuches vor.
Die vom Kläger gegen die Regelungen des § 210, § 7 SGB VI geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist bereits deshalb nicht verletzt, weil es an einem Eingriff in den Schutzbereich fehlt. § 210 SGB VI ist kein inhalts- oder schrankenbestimmendes Gesetz in diesem Sinne. Schutzgut des Eigentumsgrundrechts ist nur ein rentenversicherungsgesetzlich ausgestalteter "Anspruch", nicht aber die hierfür entrichteten Beiträge, die Berechnungs- und Bemessungsfaktoren für sozialversicherungsrechtliche Leistungen sind (vgl. Urteil des BSG vom 29. Juni 2000 – B 4 RA 27/98 R – RdNr. 163 f). Der Kläger hat bereits die allgemeine Wartezeit (§ 50 SGB VI) erfüllt und somit gegen die Beklagte bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Rentenanspruch. Diese erworbenen Rentenanwartschaften werden ihm durch die Versagung der Beitragserstattung nicht entzogen.
Auch kommt es im Vergleich mit solchen Personen, die einen Anspruch auf Beitragserstattung deshalb haben, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (vgl. § 7 Abs. 2 SGB VII), nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Der Ausschluss der Beitragserstattung bei der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung findet seine Rechtfertigung auch im Sinn und Zweck des § 210 SGB VI. Die Beitragserstattung geht auf die Vorgängervorschrift des § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück und wurde 1957 im Hinblick auf die damalige Erschwerung des Weiterversicherungsrechts eingeführt, sie sollte den vom Verlust dieses Rechts Betroffenen einen Ausgleich bieten und findet allein im Bedürfnis nach einem solchen Ausgleich ihre Rechtfertigung. Bei bestehendem Weiterversicherungsrecht besteht ein solches Bedürfnis nicht, weil ein Versicherungsschutz bestand und ein Rentenanspruch durch diese Beiträge jedenfalls grundsätzlich besteht (vgl. Urteil des BSG vom 16. Dezember 1975 – 11 RA 200/74 – RdNr. 13, zitiert nach Juris = BSG SozR 2200 § 1303 Nr. 4). Hieran hat sich auch in der jetzigen Zeit nichts geändert. Die Rechtsposition des Klägers ist letztlich Ausdruck der Entscheidung des Gesetzgebers, ein System zur Absicherung gegen die Risiken des Alters und Erwerbsminderung über eine Versicherungs- und Beitragspflicht zu organisieren. Ein solches kann nur funktionieren, wenn eine Beitragserstattung nur dann erfolgt, wenn keine Ansprüche mehr erworben werden können. Der Kläger hat bereits die Anwartschaft für eine Regelaltersrente erworben.
Im Übrigen kann das Recht auf Beitragserstattung unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gesondert, sondern nur im Zusammenhang mit dem Recht zur freiwilligen Versicherung gesehen werden. Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung als solche kann aber grundsätzlich nur als Vorteil gewertet werden, da durch die Gewährung dieses Rechts ein Versicherter im Vergleich zu nicht entsprechend Berechtigten bevorzugt wird (vgl. Urteil des BSG vom 14. August 2008 – B 5 R 39/07 R – zitiert nach Juris; vgl. auch Urteil des BSG 29. Januar 1981 – 11 RA 22/80 – RdNr. 19, zitiert nach Juris = SozR 2200 § 1303 Nr. 17). Ausgehend hiervon ist die gesetzliche Regelung jedenfalls nicht erkennbar sachwidrig ist (vgl. Urteil des BSG 29. Januar 1981 – 11 RA 22/80 – RdNr. 19, zitiert nach Juris = SozR 2200 § 1303 Nr. 17).
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Soweit der Kläger darüber hinaus auch die Auszahlung der im Wege der Nachversicherung an den Beigeladenen überwiesenen Beiträge begehrt, handelt es sich hierbei um einen neuen prozessualen Anspruch, der erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht wird. Diese Klageerweiterung im Sinne von § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht zulässig, denn es liegt weder eine Einwilligung der Beklagten vor, noch wird die Änderung vom Senat für sachdienlich erachtet. Unabhängig davon hätte ein solches Begehren auch deshalb keinen Erfolg, weil, wie oben dargelegt, gemäß § 210 Abs. 3 SGB VI Beiträge nur in der Höhe erstattet werden können, in der Versicherte sie getragen haben. Bei den an den Beigeladenen überwiesenen Nachversicherungsbeiträgen handelt es sich aber nicht um Beiträge des Klägers.
Die im Berufungsverfahren erhobene weitergehende Klage (Haupt- und erster Hilfsantrag) ist unzulässig. Denn dem jetzt von dem Kläger formulierten Feststellungsbegehren liegt keine Fortsetzungsfeststellungsklage zugrunde. Der Übergang von der zunächst erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG setzt voraus, dass sich das ursprüngliche Klageziel erledigt hat und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage entfallen ist. Eine Erledigung liegt dann vor, wenn sich der ursprüngliche angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat.
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat den Antrag auf Auszahlung der Rentenversicherungsbeiträge bei der Beklagten am 31. März 2005 gestellt. Der Versicherungsverlauf des Klägers (Anlage zum Bescheid vom 19. Dezember 2003) weist Pflichtbeitragszeiten für 60 Monate aus. Der Antrag des Klägers auf Auszahlung der Rentenversicherungsbeiträge kann sich nur auf die im Versicherungsverlauf aufgeführten Pflichtbeiträge beziehen. Ausgehend hiervon haben sich seit Erlass des Bescheides vom 17. Mai 2005 weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Voraussetzungen geändert.
Eine Erledigung des angefochtenen Bescheides vom 17. Mai 2005 ist auch nicht deshalb eingetreten, weil der Kläger erst im Berufungsverfahren Kenntnis davon erhalten haben will, dass die Beklagte im Rahmen der Nachversicherung an den Beigeladenen einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 117.787,26 DM für Zeiten vom 3. August 1987 bis 13. Juli 1990 (Referendarzeit) und vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1997 (Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent) überwiesen hat. Die Überweisung der Nachversicherungsbeiträge erfolgte bereits am 9. Juli 1998 auf Antrag des Klägers und war somit lange vor Stellung des Antrages auf Beitragserstattung abgeschlossen. Dies war dem Kläger auch bekannt. Dies ergibt sich aus dem Antrag des Klägers auf Kontenklärung vom 2. Juni 2003. In dem Antragsformular hat der Kläger unter Punkt 4.7 angegeben, dass er am 9. April 1998 einen Antrag auf Nachversicherung gestellt hat und diese Nachversicherung bereits durchgeführt wurde. Auf die unter Punkt 4.8 in dem Antragsformular gestellte Frage, ob Beiträge erstattet oder zurückgezahlt oder dies von ihm beantragt wurde, hat er mit ja geantwortet und das Datum (9. Juli 1998) sowie das Aktenzeichen () des Schreibens der Beklagten genannt, mit dem diese den Beigeladenen über die Überweisung der Nachversicherungsbeiträge informiert hat. Außerdem hat der Kläger in seinem im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Kontenklärungsbescheid vom 19. Dezember 2003 an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 18. Mai 2004 selbst darauf hingewiesen, dass ein Betrag in Höhe von 99.848,56 DM im Wege der Nachversicherung an den Beigeladenen überwiesen wurde. Seiner damaligen Ansicht zufolge war lediglich der Verbleib des Nachversicherungsbetrages für den juristischen Vorbereitungsdienst (17.938,70 DM) unklar. Die Beklagte hat ihm dann am 30. Juni 2004 mitgeteilt, dass auch dieser Betrag an den Beigeladenen überwiesen wurde.
Da eine Erledigung des angefochtenen Bescheides vom 17. Mai 2005 somit nicht eingetreten ist, liegen die Voraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht vor. Die Klage war daher abzuweisen.
Unter den gegebenen Voraussetzungen ist auch die schlichte Feststellungsklage nach § 55 SGG nicht zulässig, denn der Kläger muss wegen der Subsidiarität dieser Klage seine Rechte, wie hier auch geschehen, vorrangig durch eine Anfechtungs- und Leistungsklage durchsetzten.
Die Berufung war daher zurückzuweisen und die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der im Jahr 1957 geborene Kläger begehrt die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.
Der Kläger war vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977 Soldat bei der Bundeswehr. Hierfür wurde er bei der Beklagten nachversichert. Anschließend studierte er vom Wintersemester 1977 an Rechtswissenschaften und legte das erste Staatsexamen am 8. Februar 1983 ab. In der Zeit vom 3. August 1987 bis 13. Juli 1990 war er als Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst Beamter auf Widerruf im Dienste des Landes N. Danach war er vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1997 als wissenschaftlicher Assistent an der Universität G beschäftigt. Seit 10. Juli 1997 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in P tätig und wurde von Beginn seiner Tätigkeit an als Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg, das im Berufungsverfahren beigeladen wurde, aufgenommen.
Die Beklagte entrichtete am 9. Juli 1998 auf Antrag des Klägers an den Beigeladenen für den Zeitraum des juristischen Vorbereitungsdienstes Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 17.938,70 DM und für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1997 Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 99.848,56 DM.
Der Versicherungsverlauf des Klägers (Anlage zum Bescheid vom 19. Dezember 2003) weist Pflichtversicherungsbeiträge vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977, 1. November 1984 bis 31. August 1987 sowie vom 1. November 1990 bis 31. Dezember 1990 (insgesamt 60 Monate) aus. Mit Bescheid vom 3. Mai 2004 befreite der Beigeladene den Kläger mit Wirkung vom 1. August 1997 von der Beitragspflicht und stellte fest, dass damit die Mitgliedschaft bei ihm beendet sei, mit der Folge, dass der Kläger keine Ansprüche habe.
Mit dem am 31. März 2005 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Auszahlung der auf seinem Versicherungskonto eingezahlten Beiträge, hilfsweise die Auszahlung der Arbeitnehmeranteile der Beiträge. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 2005 mit der Begründung ab, der Kläger habe das Recht auf freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger die Verfassungswidrigkeit von § 210 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VI in der Form eines Verstoßes gegen Art. 14 GG rügte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2005 zurück.
Das Sozialgericht Potsdam hat mit Urteil vom 20. Dezember 2006 die auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge, hilfsweise auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile, gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, da der Kläger zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei, bestehe kein Anspruch auf Auszahlung von Rentenversicherungsbeiträgen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zugrunde gelegten Bestimmungen bestünden nicht, denn der Kläger könne bei Erreichen der Altersgrenze in jedem Fall aus den vom ihm begehrten Beiträgen eine Altersrente beziehen.
Gegen das am 27. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. Mai 2007 eingelegte Berufung. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2007 bezeichnet der Kläger sein Begehren nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage, da die Beklagte die Nachversicherungsbeiträge an den Beigeladenen überwiesen habe.
Er ist der Ansicht, dass es in seinem Fall durch die Anwendung der Vorschriften des § 210 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung und somit einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie einem unverhältnismäßigen Eingriff in sein Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG komme. Die Verfassungsmäßigkeit der Grenzziehung zwischen Beitragszahlern, deren Anwartschaften bei der Beklagten zur privatnützigen Verwendung ausgekehrt werden und solchen, denen dieses Recht verweigert werde, sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Es gebe keinen sachlichen Grund in seinem Fall die Beitragserstattung zu verwehren, während diejenigen Personen, die die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, eine Beitragsauszahlung beanspruchen könnten. Der Wert der Anwartschaften bei der Beklagten sei im Gegensatz zu früheren Jahren unvorhersehbar geworden, der Staat müsse aus dem Steueraufkommen Zuschüsse leisten und werbe für eine private Altersvorsorge. Er halte weiterhin an seinem Antrag zur Einholung eines rentenversicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens fest, mit dem – ausgehend von einer bestimmten Summe Geldes - ein Vergleich zwischen privater Altersvorsorge und der von der Beklagten durchgeführten Altersvorsorge vorgenommen werden müsse. Der Beigeladene habe ihm im Zusammenhang mit seinem Ehescheidungsverfahren mit Schreiben vom 29. Januar 2007 mitgeteilt, dass es keine Anspruchsgrundlage für die Überweisung der Nachversicherungsbeträge an die Beklagte gäbe. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass der Beigeladene zur Auszahlung der Beiträge verpflichtet sei.
Der Kläger beantragt festzustellen,
das Landessozialgericht stellt fest, dass die Beklagte verpflichtet war, ihm seine Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung auszukehren oder diese zu diesem Zweck vom Versorgungswerk für Rechtsanwälte im Land Brandenburg zurückzufordern,
hilfsweise, dass das Landessozialgericht feststellt, dass die Beklagte zur Auszahlung der Beitragsteile, die zur Absicherung des Risikos Altersrente bestimmt sind, an ihn verpflichtet war oder dazu, diese Beitragsanteile vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte für das Land Brandenburg zurückzufordern,
weiter hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Dezember 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Nachversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zumindest in Höhe der geleisteten Arbeitnehmeranteile zu erstatten.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Auf das erweiterte Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren hat sie sich nicht eingelassen.
Der Beigeladene weist unter Hinweis darauf, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens sei, ergänzend darauf hin, dass auch kein Anspruch gegenüber der Beigeladenen auf Erstattung der Nachversicherungsbeiträge bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsauffassungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet war, die vom Kläger entrichteten Rentenversicherungsbeiträge, hilfsweise die Arbeitnehmeranteile der Rentenversicherungsanteile, auszuzahlen.
Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 210 SGB VI. Der Kläger hat den erforderlichen Antrag am 31. März 2005 gestellt. Dieser Antrag, der an keine Frist gebunden und eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist, lässt den Anspruch entstehen, sobald er wirksam gestellt ist, sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich hierfür ist die Sach- und Rechtslage, wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand (vgl. Urteil des BSG vom 29. Juni 2000 – B 4 RA 57/98 R – RdNr. 19, zitiert nach Juris mwN).
Nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 5 SGB VI sind den Versicherten auf Antrag die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet bezahlten Beiträge unter den Voraussetzungen zu erstatten, dass sie nicht versicherungspflichtig sind und das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht haben. Dabei werden bei Bestehen des Anspruchs auf Beitragserstattung nur Beiträge in der Höhe erstattet, in welcher der Versicherte sie getragen hat, § 210 Abs. 3 SGB VI. Dies bedeutet, dass alle Arten von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung ausgenommen sind, die im wirtschaftlichen Ergebnis ausschließlich ein zahlungspflichtiger Dritter aus seinem Vermögen für den Versicherten entrichtet hat, ohne dass dieser Eigenmittel hierfür hat aufwenden müssen (vgl. Urteil des BSG vom 29. Juni 2000 – B 4 RA 57/98 R – RdNr. 22 f mwN). Gemäß § 210 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erfolgt die Erstattung nur, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Ausgehend hiervon lagen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beitragserstattung – der sich nur auf die vom Kläger entrichteten Beiträge und nicht auf die vom Wehrbereichsgebührenamt, vom Oberlandesgericht Celle und vom Landesverwaltungsamtes Hannover entrichteten Nachversicherungsbeiträge beziehen konnte - am 31. März 2005 nicht vor. Zwar waren zu diesem Zeitpunkt mehr als 24 Monate seit Beendigung des Versicherungsverhältnisses vergangen. Auch unterlag der als selbständiger Rechtsanwalt niedergelassene Kläger seitdem nicht wieder der Versicherungspflicht. Der Anspruch auf Beitragserstattung scheitert jedoch daran, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung – wie die Beklagte und das Sozialgericht zu Recht erkannt haben – ein Recht zur freiwilligen Versicherung besaß. Grundsätzlich können sich nach § 7 Abs. 1 SGB VI alle nicht versicherungspflichtigen Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres feiwillig versichern, sofern ihnen eine Vollrente wegen Alters weder bewilligt noch gewährt wird. Zu diesem Personenkreis gehört auch der Kläger, der als selbständiger Rechtanwalt tätig ist. Das SGB VI sieht für selbständige Rechtsanwälte keine Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des Sozialgesetzbuches vor.
Die vom Kläger gegen die Regelungen des § 210, § 7 SGB VI geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist bereits deshalb nicht verletzt, weil es an einem Eingriff in den Schutzbereich fehlt. § 210 SGB VI ist kein inhalts- oder schrankenbestimmendes Gesetz in diesem Sinne. Schutzgut des Eigentumsgrundrechts ist nur ein rentenversicherungsgesetzlich ausgestalteter "Anspruch", nicht aber die hierfür entrichteten Beiträge, die Berechnungs- und Bemessungsfaktoren für sozialversicherungsrechtliche Leistungen sind (vgl. Urteil des BSG vom 29. Juni 2000 – B 4 RA 27/98 R – RdNr. 163 f). Der Kläger hat bereits die allgemeine Wartezeit (§ 50 SGB VI) erfüllt und somit gegen die Beklagte bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Rentenanspruch. Diese erworbenen Rentenanwartschaften werden ihm durch die Versagung der Beitragserstattung nicht entzogen.
Auch kommt es im Vergleich mit solchen Personen, die einen Anspruch auf Beitragserstattung deshalb haben, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (vgl. § 7 Abs. 2 SGB VII), nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Der Ausschluss der Beitragserstattung bei der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung findet seine Rechtfertigung auch im Sinn und Zweck des § 210 SGB VI. Die Beitragserstattung geht auf die Vorgängervorschrift des § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück und wurde 1957 im Hinblick auf die damalige Erschwerung des Weiterversicherungsrechts eingeführt, sie sollte den vom Verlust dieses Rechts Betroffenen einen Ausgleich bieten und findet allein im Bedürfnis nach einem solchen Ausgleich ihre Rechtfertigung. Bei bestehendem Weiterversicherungsrecht besteht ein solches Bedürfnis nicht, weil ein Versicherungsschutz bestand und ein Rentenanspruch durch diese Beiträge jedenfalls grundsätzlich besteht (vgl. Urteil des BSG vom 16. Dezember 1975 – 11 RA 200/74 – RdNr. 13, zitiert nach Juris = BSG SozR 2200 § 1303 Nr. 4). Hieran hat sich auch in der jetzigen Zeit nichts geändert. Die Rechtsposition des Klägers ist letztlich Ausdruck der Entscheidung des Gesetzgebers, ein System zur Absicherung gegen die Risiken des Alters und Erwerbsminderung über eine Versicherungs- und Beitragspflicht zu organisieren. Ein solches kann nur funktionieren, wenn eine Beitragserstattung nur dann erfolgt, wenn keine Ansprüche mehr erworben werden können. Der Kläger hat bereits die Anwartschaft für eine Regelaltersrente erworben.
Im Übrigen kann das Recht auf Beitragserstattung unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gesondert, sondern nur im Zusammenhang mit dem Recht zur freiwilligen Versicherung gesehen werden. Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung als solche kann aber grundsätzlich nur als Vorteil gewertet werden, da durch die Gewährung dieses Rechts ein Versicherter im Vergleich zu nicht entsprechend Berechtigten bevorzugt wird (vgl. Urteil des BSG vom 14. August 2008 – B 5 R 39/07 R – zitiert nach Juris; vgl. auch Urteil des BSG 29. Januar 1981 – 11 RA 22/80 – RdNr. 19, zitiert nach Juris = SozR 2200 § 1303 Nr. 17). Ausgehend hiervon ist die gesetzliche Regelung jedenfalls nicht erkennbar sachwidrig ist (vgl. Urteil des BSG 29. Januar 1981 – 11 RA 22/80 – RdNr. 19, zitiert nach Juris = SozR 2200 § 1303 Nr. 17).
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Soweit der Kläger darüber hinaus auch die Auszahlung der im Wege der Nachversicherung an den Beigeladenen überwiesenen Beiträge begehrt, handelt es sich hierbei um einen neuen prozessualen Anspruch, der erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht wird. Diese Klageerweiterung im Sinne von § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht zulässig, denn es liegt weder eine Einwilligung der Beklagten vor, noch wird die Änderung vom Senat für sachdienlich erachtet. Unabhängig davon hätte ein solches Begehren auch deshalb keinen Erfolg, weil, wie oben dargelegt, gemäß § 210 Abs. 3 SGB VI Beiträge nur in der Höhe erstattet werden können, in der Versicherte sie getragen haben. Bei den an den Beigeladenen überwiesenen Nachversicherungsbeiträgen handelt es sich aber nicht um Beiträge des Klägers.
Die im Berufungsverfahren erhobene weitergehende Klage (Haupt- und erster Hilfsantrag) ist unzulässig. Denn dem jetzt von dem Kläger formulierten Feststellungsbegehren liegt keine Fortsetzungsfeststellungsklage zugrunde. Der Übergang von der zunächst erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG setzt voraus, dass sich das ursprüngliche Klageziel erledigt hat und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage entfallen ist. Eine Erledigung liegt dann vor, wenn sich der ursprüngliche angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat.
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat den Antrag auf Auszahlung der Rentenversicherungsbeiträge bei der Beklagten am 31. März 2005 gestellt. Der Versicherungsverlauf des Klägers (Anlage zum Bescheid vom 19. Dezember 2003) weist Pflichtbeitragszeiten für 60 Monate aus. Der Antrag des Klägers auf Auszahlung der Rentenversicherungsbeiträge kann sich nur auf die im Versicherungsverlauf aufgeführten Pflichtbeiträge beziehen. Ausgehend hiervon haben sich seit Erlass des Bescheides vom 17. Mai 2005 weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Voraussetzungen geändert.
Eine Erledigung des angefochtenen Bescheides vom 17. Mai 2005 ist auch nicht deshalb eingetreten, weil der Kläger erst im Berufungsverfahren Kenntnis davon erhalten haben will, dass die Beklagte im Rahmen der Nachversicherung an den Beigeladenen einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 117.787,26 DM für Zeiten vom 3. August 1987 bis 13. Juli 1990 (Referendarzeit) und vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1997 (Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent) überwiesen hat. Die Überweisung der Nachversicherungsbeiträge erfolgte bereits am 9. Juli 1998 auf Antrag des Klägers und war somit lange vor Stellung des Antrages auf Beitragserstattung abgeschlossen. Dies war dem Kläger auch bekannt. Dies ergibt sich aus dem Antrag des Klägers auf Kontenklärung vom 2. Juni 2003. In dem Antragsformular hat der Kläger unter Punkt 4.7 angegeben, dass er am 9. April 1998 einen Antrag auf Nachversicherung gestellt hat und diese Nachversicherung bereits durchgeführt wurde. Auf die unter Punkt 4.8 in dem Antragsformular gestellte Frage, ob Beiträge erstattet oder zurückgezahlt oder dies von ihm beantragt wurde, hat er mit ja geantwortet und das Datum (9. Juli 1998) sowie das Aktenzeichen () des Schreibens der Beklagten genannt, mit dem diese den Beigeladenen über die Überweisung der Nachversicherungsbeiträge informiert hat. Außerdem hat der Kläger in seinem im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Kontenklärungsbescheid vom 19. Dezember 2003 an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 18. Mai 2004 selbst darauf hingewiesen, dass ein Betrag in Höhe von 99.848,56 DM im Wege der Nachversicherung an den Beigeladenen überwiesen wurde. Seiner damaligen Ansicht zufolge war lediglich der Verbleib des Nachversicherungsbetrages für den juristischen Vorbereitungsdienst (17.938,70 DM) unklar. Die Beklagte hat ihm dann am 30. Juni 2004 mitgeteilt, dass auch dieser Betrag an den Beigeladenen überwiesen wurde.
Da eine Erledigung des angefochtenen Bescheides vom 17. Mai 2005 somit nicht eingetreten ist, liegen die Voraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht vor. Die Klage war daher abzuweisen.
Unter den gegebenen Voraussetzungen ist auch die schlichte Feststellungsklage nach § 55 SGG nicht zulässig, denn der Kläger muss wegen der Subsidiarität dieser Klage seine Rechte, wie hier auch geschehen, vorrangig durch eine Anfechtungs- und Leistungsklage durchsetzten.
Die Berufung war daher zurückzuweisen und die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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