L 31 R 1852/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 R 2251/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 R 1852/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen. Kosten für das Berufungsverfahren haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Vormerkung von Kindererziehungszeiten sowie von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Der 1950 geborene Kläger ist der Vater des 1972 geborenen M B und der 1973 geborenen S B. Die erstinstanzlich Beigeladene ist die Mutter der Kinder. Eine zwischen ihr und dem Kläger am 06. April 1973 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Stadtbezirksgerichts B-P vom 23. Januar 1978, rechtskräftig seit dem 01. März 1978, geschieden. Im Urteil ist ausgeführt, dass das Erziehungsrecht für die Kinder M und S dem Kläger übertragen werde. Der Beigeladenen wurde durch die Sozialversicherung der ehemaligen DDR ab 1. November 1981 eine Invalidenrente gewährt, die von der Beklagten zum 01. Januar 1992 nach § 307 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit überführt wurde.

Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beantragte der Kläger im Juli 2004 die Feststellung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Auf dem mit Datum vom 29. Juli 2004 vom Kläger unterzeichneten Antragsformular bestätigte die Beigeladene mit Unterschrift, dass eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten zum Vater bisher nicht abgegeben worden sei, dass die Kinder S und M jedoch während der ersten zehn Jahre nach der Geburt vom Vater erzogen worden seien.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 07. Januar 2005 die Anerkennung von Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten ab, weil eine wirksame Erklärung zugunsten des Vaters nicht abgegeben worden sei bzw. nicht habe abgegeben werden können, da für die Mutter ein Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Alters- oder Invalidenrente bestanden habe oder bestehe. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Kinder M und S überwiegend erzogen zu haben, da die Beigeladene bereits Anfang des Jahres 1974 eine Schwangerschaftspsychose erlitten und daraufhin in der Folgezeit zwei- bis dreimal jährlich für längere Zeit stationär im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Auch sei im Scheidungsurteil an der überwiegenden Erziehung durch ihn festgehalten worden, so dass ihm das Sorgerecht für beide Kinder zugesprochen worden sei. Die Beigeladene beziehe zwar seit 1981 aufgrund ihrer Erkrankung eine Invalidenrente, die Kindererziehungszeiten seien in der Rentenberechnung jedoch nicht enthalten. Die Beklagte ermittelte zunächst die Wohnanschriften des Klägers und seiner Kinder für den hier streitigen Zeitraum, diese befanden sich nach Auskunft des Landeseinwohneramtes B vom 31. Januar 2005 im Beitrittsgebiet. Mit Widerspruchsbescheid vom 07. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch sodann zurück.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 22. August 2008 die Beklagte verurteilt, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Zeit vom 01. März 1978 bis 17. September 1983 festzustellen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass zwar nach § 56 Abs. 1 SGB VI Kindererziehungszeiten für ein Elternteil anzurechnen seien, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen sei, die Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sei oder einer solchen gleichstehe und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen sei. Für Zeiten der Kinderziehung im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1992 enthalte § 249 a SGB VI jedoch eine Sonderregelung. Nach Absatz 2 der Vorschrift werde die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet, wenn nicht eine wirksame Erklärung zugunsten des Vaters abgegeben worden sei. Nach § 249 a SGB VI in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung hätten die Eltern, wenn sie ein Kind gemeinsam erzogen hatten, bis zum 31. Dezember 1996 eine Erklärung abgeben können, wonach der Vater das Kind überwiegend erzogen habe. Die Erklärung sei nicht zulässig gewesen, wenn für die Mutter ein Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Alters- oder Invalidenrente oder aus ihrer Versicherung ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestanden habe. Da die Beigeladene und der Kläger eine solche Erklärung nicht bis zum Stichtag abgegeben hätten, sei eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten für beide Kinder zum Kläger nicht möglich.

Entgegen der Auffassung des Klägers komme es hier nicht auf die Frage an, ob der Kläger die Kinder überwiegend erzogen habe. Schon nach der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung des § 249 a SGB VI sei es nicht darauf angekommen, wer die Kinder tatsächlich überwiegend erzogen hatte, wenn nicht die Eltern eine gemeinsame Erklärung abgegeben hatten. Hierin liege ein Unterschied zu den Regelungen des § 56 SGB VI, der im Grundsatz die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei dem Elternteil vorsehe, der die überwiegende Erziehungsleistung erbracht habe. Der Unterschied rechtfertige sich aus der in der DDR geltenden Regelung, wonach ausschließlich die Mutter eines Kindes bei der Rentenberechnung ein Zurechnungsjahr angerechnet bekommen habe. Bei der Geburt von drei oder mehr Kindern habe sich die Zahl der Zurechnungsjahre auf drei je Kind erhöht. Diese Zurechnungsjahre seien ausschließlich von der Geburt von Kindern, nicht aber von deren Erziehung abhängig gewesen. Hieran knüpfe das Gesetz mit der grundsätzlichen Zuordnung zur Mutter zulässig an. § 249 a SGB VI treffe eine gegenüber § 56 SGB VI für die Erziehung von Kindern im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1992 speziellere Regelung, so dass ein Rückgriff auf den Grundsatz aus § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI mit der Zuordnung zu dem, der das Kind überwiegend erzogen habe, nicht möglich sei. Die Beklagte habe damit zu Recht eine Feststellung von Kindererziehungszeiten für den Kläger abgelehnt.

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung seien Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit in dieser Zeit vorlägen (§ 57 S. 1 SGB VI). § 249 a Abs. 3 SGB VI stehe für den Zeitraum ab 01. März 1978 - dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils - einer Feststellung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht entgegen. Denn die Regelung des § 249 a Abs. 2 und 3 SGB VI beanspruche nur für Zeiten Geltung, in denen die Eltern ein Kind gemeinsam erzogen hätten. Von einer gemeinsamen Erziehung sei aber jedenfalls ab Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht mehr auszugehen, da mit diesem Urteil das alleinige Erziehungsrecht dem Kläger übertragen worden sei. Für die Zeit vor der Übertragung des alleinigen Erziehungsrechts auf den Kläger sei die Klage jedoch auch hinsichtlich der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung abzuweisen gewesen, da für diese Zeit mangels einer gemeinsamen Erklärung eine Zuordnung zum Kläger nicht möglich sei.

Gegen dieses dem Kläger am 24. Oktober 2008 zugegangene Urteil richtet sich die am 20. November 2008 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger trägt zur Begründung vor, dass eine gemeinsame Erklärung für die Feststellung der Kindererziehungszeiten durch ihn und die Beigeladene doch abgegeben worden sei, die Beklagte selbst habe ihm doch das zugrunde liegende Formular V 800 übersandt. Abgesehen davon müsse gewürdigt werden, dass er die Kinder in den maßgeblichen Zeiträumen tatsächlich überwiegend erzogen habe, da die Beigeladene aufgrund krankheitsbedingter Umstände hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb der Rückgriff auf den Grundsatz der Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI nicht möglich sein solle.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2008 und des Bescheides vom 07. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. April 2005 zu verurteilen, Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01. Mai 1972 bis 30. April 1973 und vom 01. Oktober 1973 bis zum 30. September 1974 und zusätzlich Berücksichtigungszeiten für die Zeit vom 16. April 1972 bis zum 28. Februar 1978 festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus, das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis für zutreffend zu halten.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Mit Ausführungsbescheid vom 24. November 2008 hat die Beklagte die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung zur Anerkennung der Berücksichtigungszeiten ab 01. März 1978 umgesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 24. November 2008 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht lediglich zur Feststellung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 01. März 1978 verurteilt, ab dem eine gemeinsame Erziehung durch den Kläger und die Beigeladene nicht mehr vorgelegen hat.

Darüber hinausgehend hat der Kläger jedoch weder Anspruch auf die Feststellung von Kindererziehungszeiten noch von weiteren Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Kindererziehungszeiten sind, wenn das Kind vor dem 01. Januar 1992 geboren wurde, Zeiten seiner Erziehung in den 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt (§§ 56 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 SGB VI). Berücksichtigungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 SGB VI). Nach dem bis 31. Dezember 1997 geltenden und (lediglich) wegen Zeitablaufs mit Wirkung vom 01. Januar 1998 gestrichenen § 249 a Abs. 2 S. 1 SGB VI konnten Eltern, die ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind im Beitrittsgebiet in dessen ersten Lebensjahr gemeinsam erzogen haben, bis zum 31. Dezember 1996 übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat; die Kindererziehungszeit wurde dann dem Vater zugeordnet. Hinsichtlich der Geltendmachung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bestimmte § 249 a Abs. 3 SGB VI ebenfalls, dass Eltern, die ihr Kind im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1992 für einen Zeitraum, für den eine Kindererziehungszeit nicht anzurechnen war, gemeinsam erzogen hatten, bis zum 31. Dezember 1996 durch übereinstimmende Erklärung bestimmen konnten, dass diese Zeit dem Vater mit denselben Maßgaben und Einschränkungen wie nach § 249 a Abs. 2 SGB VI zuzuordnen sei.

Eine derartige übereinstimmende Erklärung ist durch den Kläger und die Beigeladene bis zum 31. Dezember 1996 nicht abgegeben worden. Dies erfolgte vielmehr erstmals im Rahmen des mit Datum vom 29. Juli 2004 unterzeichneten Antrages und damit nicht mehr fristgemäß.

Die Frist war auch für den Kläger trotz des Außer-Kraft-Tretens des § 249 a Abs. 2 und 3 SGB VI in der hier angewandten Fassung zum 1. Januar 1998 weiterhin verbindlich. § 249 a SGB VI war durch das Renten-Überleitungsgesetz (Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606, 1619) eingeführt worden, wobei für die Abgabe der gemeinsamen Erklärung zunächst eine Frist bis zum 31. Dezember 1994 gesetzt worden war. In der Begründung zum Gesetz war ausgeführt, dass für die Zuordnung der Kindererziehungs- bzw. Kinderberücksichtigungszeit zum Vater Zeit bis 31. Dezember 1994 bleiben solle, auch für die "alten" Bundesländer sei die Frist entsprechend verlängert worden (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 12/405, zitiert nach Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, Gesamtkommentar, M 11, S. 24). Nachdem diese Frist zunächst durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993, BGBl. I S. 1038) bis zum 31. Dezember 1996 verlängert worden war, wurde § 249 a Abs. 2 durch das Rentenreformgesetz 1999 (Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Dezember 1997, Art. 1 Nr. 87, BGBl. I S. 2998, 3012) neu gefasst mit einer Regelung allein für den Fall des Todes eines Elternteils bis 31. Dezember 1996, Abs. 3 wurde aufgehoben. In der Begründung für diese Gesetzesänderung heißt es, dass die bisherigen Vorschriften durch Zeitablauf überholt seien (BT-Drucksache 12/405, zitiert nach Hauck/Noftz, a. a. O., M 12, S. 36); man ging also davon aus, dass die Zuordnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene und im Beitrittsgebiet erzogene Kinder nunmehr geklärt sei und keiner Regelung mehr bedürfe. Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber mit der Abschaffung des § 249 a Abs. 2 und 3 SGB VI in der hier angewandten, bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung nicht die Frist für die Abgabe der gemeinsamen Erklärung der Eltern abschaffen und nunmehr die allgemeine Regelung des § 56 SGB VI zur Anwendung gelangen lassen wollte, sondern dass er ein zeitlich befristet eingeräumtes Gestaltungsrecht geschaffen hatte, welches nur innerhalb der Frist ausgeübt werden konnte.

Abgesehen davon hat die Beigeladene ausweislich des bei den Akten befindlichen Kontospiegels eine nach dem Recht der DDR berechnete Invalidenrente bezogen. Die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeit war nach § 249 a Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung jedoch nicht zulässig, wenn für die Mutter ein Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Alters- oder Invalidenrente bestand. Aufgrund des Bezuges dieser Rente wäre nach § 249 a Abs. 2 Satz 3 SGB VI die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung des Klägers und der Beigeladenen über die Erziehung der Kinder durch den Kläger daher auch gar nicht zulässig gewesen.

Nichts anderes ergibt sich aufgrund der übrigen Einwände des Klägers. Aus der Übersendung von Formularen folgt nichts für die spätere Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten. Auf die Frage, wer die Kinder S und Mtatsächlich erzogen hat, kam es nicht an, weil § 249 a SGB VI in der genannten Fassung hierauf nicht abstellt. Entgegen der Auffassung des Klägers kann hier nach allgemeinen Grundsätzen, nach denen das speziellere das allgemeine Gesetz in seinem Anwendungsbereich verdrängt, auch nicht auf die Regelung des § 56 SGB VI bei derzeitiger Erziehung der Kinder im Bundesgebiet abgestellt werden.

Das Gericht verweist im Übrigen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, denen es sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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