L 18 AS 1641/09 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 156 AS 6441/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1641/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2009 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Beklagten ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 288,84 EUR beläuft (= Betrag, zu dessen Zahlung der Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden ist), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. Die von dem Beklagten in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage, ob es für die Übernahme von Betriebskosten- und Heizungskostennachforderungen bei festgesetzter Miete auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung oder auf den Zeitraum, für den die Abrechnung erfolgt, ankommt, ist höchstrichterlich bereits geklärt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat insoweit in seinem Urteil vom 2. Juli 2009 (– B 14 AS 36/08 R – juris) klargestellt, dass Nachzahlungsverlangen des Vermieters nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Nebenkosten zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat der Forderung gehören (entsprechend für die einmalige Beschaffung von Heizmaterial bereits BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 4 mwN).

Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte liegt ebenfalls nicht vor. Denn das Sozialgericht hat die dargelegte Rechtsauffassung der angefochtenen Entscheidung auch zugrunde gelegt. Schließlich hat der Beklagte mit seiner Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen der Entscheidung über die NZB nicht zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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