L 21 R 1667/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 R 1965/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 1667/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten als Zusatzversorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - zur Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit des verstorbenen RK zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - , und zwar vom 01. September 1966 bis 30. Juni 1990, sowie der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Die Klägerin ist die Ehefrau 1des 1943 geborenen und 2008 verstorbenen RKK -. Dieser war mit Urkunde der Ingenieurschule für E D vom 16. Juli 1966 berechtigt, den Titel Ingenieur zu führen. Im streitbefangenen Zeitraum war K. im VEB WSuSB zunächst als Technologe, dann als Objektingenieur und ab 1978 als Fachgruppenleiter tätig.

Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet - FZR - entrichtete der K. nicht. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem K. nicht ausgehändigt; ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist von ihm nicht vorgetragen worden.

Der VEB WSuSB WSSB wurde am 22. August 1953 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Nr. 00137001 eingetragen. Rechtsnachfolgerin war die WSSB-S GmbH, die am 30. August 1990 im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen wurde. Gegenstand des Nachfolgeunternehmens war die Entwicklung, Projektierung, Fertigung, Montage und der Vertrieb kompletter Anlagen und Geräte auf dem Gebiet der Signal- und Sicherungstechnik für den spurgebundenen Fern- und Nahverkehr einschließlich übergeordneter Leit- und Betriebssysteme.

Aufgaben des VEB W waren nach dem Statut vom 21. August 1968 Erforschung, Entwicklung, Produktion und der Absatz von Signal- und Sicherungsanlagen für den schienengebundenen Verkehr. Der Betrieb war Exporteur für Anlagen und Geräte der Signal- und Sicherungstechnik (§§ 5, 6 Statut) und Spezialbetrieb des DDR-Kombinates Automatisierungsanlagenbau. Nach einer Betriebsbeschreibung (Anlage zur Niederschrift vom 23.05.2008 – Beiakte zur Gerichtsakte) gehörte der VEB W zu den führenden Signalbaufirmen der Welt. Er entwickelte und erprobte Signalanlagen. Darüber hinaus exportierte der Betrieb Sicherungs- und Signaltechnik für Bahnhöfe und Strecken im Ausland. Der W VEB war Generallieferant für eisenbahnspezifische Signal-, Fernmelde- und Starkstromanlagen, er bot Automatisierungsprojekte mit schlüsselfertigen Anlagen an. Der Betrieb fertigte auftragsbezogen komplette Anlagen der Signaltechnik, die angeliefert und selbst montiert wurden. Hauptabnehmer/–auftraggeber waren die Deutsche Reichsbahn – DR – und der Bergbau. In dem Betrieb wurden ungefähr 100.000 Relais im Jahr gefertigt, die entsprechend den Anforderungen der herzustellenden Anlage in dieser eingebaut wurden. Auch mussten die Werkzeuge für den Anlagenbau gefertigt werden. Der Betrieb VEB Warbeitetevon der Projektierung über die Fertigung bis zur Montage die Aufgabenstellung ab. Auch wurden Geräte der Eisenbahn, Signal- und Sicherungstechnik - GESS - hergestellt, die von der DR abgenommen wurden. Weiter beteiligte sich der Betrieb an der sog. Konsumgüterproduktion (z.B. Bügeleisen), es wurden Telefonnebenstellenanlagen sowie Torschranken für Krankenhäuser und andere Einrichtungen mit Antrieb hergestellt. Der Anteil des Geräteabsatzes, der Torschranken und der Nebenstellengeräte am Gesamtabsatz des Betriebes erreichte nicht 50 vH.

K. beantragte am 25. August 2004 die Feststellung des Zeitraumes vom 01. September 1966 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Februar 2005 mit der Begründung ab, eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen noch habe K. am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei deshalb nicht anwendbar.

Den am 07. Februar 2005 erhobenen Widerspruch, mit dem K. geltend gemacht hatte, er sei im VEB W als Diplomingenieur FH beschäftigt gewesen, wies die Beklagte mit Bescheid vom 30. März 2005 mit der weiteren Begründung zurück, dass es sich bei dem VEB Wnicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt habe.

Mit der am 18. April 2005 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat K. sein Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, die Klassifizierungsnummer des Betriebes könne zwar als Hilfstatsache herangezogen werden. Die Beklagte hätte aber weitere Tatsachen zu ermitteln und bei der Entscheidung zu beachten gehabt. So sei auch nicht beachtet worden, dass in der Vergangenheit bereits mehrfach andere Mitarbeiter des VEB Win die AVItecheinbezogen worden seien. Der VEB W sei auf die Herstellung von Produkten ausgerichtet gewesen. Der Betrieb sei in der DDR der alleinige Hersteller von Produkten der Eisenbahnsignaltechnik für den schienengebundenen Verkehr gewesen und habe Stellwerksanlagen, sicherungstechnische Streckeneinrichtungen, Bahnübergangsicherungsanlagen und auch Konsumgüter produziert. Hauptkunden im Inland seien die DR und die Braunkohleindustrie gewesen. Im Export seien die Länder CSSR, Syrien, Albanien, Ägypten, Irak und Finnland Kunden gewesen. Im Betrieb habe der Direktionsbereich Fertigung die Geräte- und Baugruppenfertigung (Endfertigung von Komponenten/Geräten und Vorfertigung von Einzelteile und Endfertigung zu einem Produkt wie: Signalrelais, Motorrelais, Fernmeldeflachrelais, elektronische Baugruppen, funktionsmodifizierte Relaisgruppen, Weichen- und Schrankenantriebe, Lichtsignale, Blinklichtsignale, Geräteimpulsgeber, Gleisgeräte für Zugeinwinkungen; Gleisbildtische und Stellpunkte) zu verantworten gehabt. Es sei in der Regel in Serienfertigung produziert worden. Daneben habe es einen Direktionsbereich Anlagenbau, einen Direktionsbereich Forschung und Entwicklung und einen Direktionsbereich Außenwirtschaft gegeben. Von den ca. 2000 Mitarbeitern hätten ca. 70 v. H. im produzierenden Bereich, 20 v. H. in der Entwicklung, Vertrieb und Montage gearbeitet, 10 v. H. seien mit allgemeinen Aufgaben betraut gewesen. Die Beklagte gehe unzutreffend von der Systematik der Volkswirtschaftszweige und von unzutreffenden Wertungen aus. Zweck des Betriebes sei die industrielle Fertigung von Sachgütern gewesen. Dies seien Sachgüter der Eisenbahnsignaltechnik gewesen. Hauptzweck sei weiter der Vertrieb der Einzelteile oder der Komplettsysteme im In- und Ausland gewesen. Die Beklagte habe offensichtlich in der Vergangenheit keine Zweifel an der industriellen Fertigung von Sachgütern durch den ehemaligen VEB W gehabt.

K. hat an ihn gerichtete Schreiben der Firma Svom 11. April 2005 und 03. August 2005, einen Auszug aus der Publikation "Signal auf grün - Geschichte des VEB WSSB", eine Publikation "Signal- und Sicherungstechnik für sichere Gleisanlagen. Zur Geschichte des VEB W B, an ihn gerichtete Schreiben des J N vom 08. August 2005, des JL vom 10. August 2005, des E Evom 11. August 2005, ein Schreiben der ML vom 24. August 2005, einen Auszug aus der Publikation "Eisenbahn-Sicherungstechnik Gleisbildstellwerk, Bauform W I Lehrbrief 8" sowie einen Abschlussbericht zur Arbeitsstufe K 10/0 des VEB W vom 31. August 1977 zur Gerichtsakte gereicht.

Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Bestimmung des wirtschaftlichen Hauptzweckes eines Betriebes für statistische Zwecke nicht auch für die Feststellung des Hauptzweckes für die Regelungen der Versorgungssysteme gelten sollte. Soweit geltend gemacht werde, der Zusatzversorgungsträger habe in gleichgelagerten Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anerkannt, könne aus dieser möglicherweise fehlerhaft ergangenen Entscheidung kein Anspruch des K. hergeleitet werden.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 20. November 2007, dem Kläger zugestellt am 03. Dezember 2007, die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das AAÜG sei nach § 1 Abs. 1 nicht anwendbar. Bei dem VEB W habe es sich zwar um einen volkseigenen Betrieb gehandelt, dessen Hauptaufgabe sei jedoch nicht die Produktion gewesen. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass es sich bei dem VEB W nicht um einen produzierenden Betrieb im Sinne der der Versorgungsordnung zugrunde gelegten Definition gehandelt habe, sondern um einen Montagebetrieb für Anlagen der Signal- und Sicherungstechnik. Die Qualifizierung des VEB W als Montagebetrieb stehe in Übereinstimmung mit der Zuordnung des Betriebes zur Wirtschaftsgruppe im Statistischen Betriebsregister der ehemaligen DDR. Auch der Gegenstand der Rechtsnachfolgerin des VEB, der WS GmbH, sei nicht die Herstellung von Sachgütern, sondern die Montage kompletter Anlagen der Signaltechnik gewesen. Die Aufgabenumschreibung des Betriebes in der Broschüre "WGenerallieferant für eisenbahnspezifische Signal-, Fernmelde- und Starkstromanlagen" entspräche derjenigen eines Generalauftragnehmers im Sinne des § 30 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen (GBl. I DDR Nr. 26, 1988). Die Tätigkeit des VEB W als Generallieferant für eisenbahnspezifische Signal-, Fernmelde- und Starkstromanlagen mit dem Hauptzweck der Projektierung, Herstellung und Lieferung von schlüsselfertigen Anlagen der Signal- , Fernmelde- und Starkstromtechnik entspräche nicht dem Produktionsbegriff im Sinne des fordistischen Produktionsmodells. Der Betrieb sei auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb gemäß § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO AVItech gleichgestellt gewesen. In der Aufzählung sei der Betrieb nicht genannt.

Mit der am 06. Dezember 2007 eingelegten Berufung hat K. sein Begehren weiterverfolgt, welches nunmehr von der Klägerin fortgeführt wird. Die Beklagte lasse sich unzulässig von der Zuordnung des VEB Wzur Wirtschaftsgruppe 16639 im Betriebsregister der ehemaligen DDR leiten. In dem Betrieb habe eine Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells stattgefunden. Hauptzweck sei die Herstellung von eisenbahnsignaltechnischen Erzeugnissen gewesen. Die Herstellung der Einzelkomponenten im Rahmen einer Massenproduktion habe das Gefüge des Werkes geprägt. Die Herstellung sei durch Fließbandfertigung erfolgt. Die Produkte seien nicht individuell für bestimmte Bauvorhaben hergestellt worden. Die Herstellung der Gesamtanlagen habe auf typisierten Geräten basiert. Lieferung und deren Montage vor Ort seien Mittel zum Zweck gewesen, die Erzeugnisse zu vermarkten. Nicht die Anlagenmontage, sondern die Qualität und die Zuverlässigkeit der im VEB W hergestellten Produkte hätten zu der weltweiten Anerkennung des Betriebes geführt. Die Herstellung der Geräte sei in Massenproduktion erfolgt. Insofern habe die Produktion im Vordergrund gestanden. Das Vertrauen auf eine ingenieurtechnische Versorgung sei somit rechtlich begründet gewesen und könne nicht durch die subjektive Auffassung der Beklagten aufgehoben werden.

Seitens der Klägerin sind die Arbeitsverträge sowie weitere Unterlagen über die von K. in dem Betrieb innegehabten Funktionen und dessen Sozialversicherungsausweise zu den Gerichtsakten gereicht worden. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 23. Mai 2008 hatte der Verstorbene die Betriebstätigkeit des VEB W aus seiner Sicht beschrieben. Weiterhin verweist die Klägerin auf die Entscheidung des Sozialgerichts Cottbus vom 20. April 2008, S 5 R 464/07.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten des RK vom 01. September 1966 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und hat einen Auszug aus dem Internetportal Wikipedia zum VEB Wsowie Unterlagen zur Rechtsnachfolgerin des VEB W, der W-GmbH im Aufbau, zur Gerichtsakte gereicht.

Der Senat hat vom Amtsgericht Charlottenburg, Handelsregister/Altregister, die Registerunterlagen des ehemaligen VEB WundeinenHandelsregisterauszug zur W- GmbH beigezogen. Weiterhin hat der Senat aus einem beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 22 R 432/07 anhängigen Rechtsstreit Ablichtungen u.a. von schriftlichen Aussagen ehemaliger Mitarbeiter des VEB Wgefertigt und als Beiakte zur Gerichtsakte genommen. Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch die Vernehmungen des P G. N und des M A als Zeugen. Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf die Anlagen 1 und 2 zur Niederschrift vom 12. Juni 2009 (Blatt 185 – 189 der Gerichtsakte) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Aktenzeichen ) und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit Erklärungen vom 12. Juni 2009 mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 02. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2005 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Zeitraum vom 01. September 1966 bis 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit von K. erzielten Entgelte als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz – AVItech - feststellt. Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass K. und damit auch die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin des K. keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech hatte; damit hat auch die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Die Vorschriften des AAÜG finden auf K. keine Anwendung, da die Voraussetzung des § 1 Abs.1 AAÜG nicht vorliegt. Der Verstorbene war nicht Inhaber einer bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm zum 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist, liegt nicht vor.

Der Verstorbene hatte auch nach dem am 01. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Sinne der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. BSG, SozR 3 8570 § 1 Nr. 2 S. 12; Nr. 4 S. 24 f.; Nr. 5 S. 32 f.; Nr. 6 S. 39 f.; Nr. 8 S. 72 ff.). Ein derartiger fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt nach der Rechtsprechung des BSG gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1990 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO vom 24. Mai 1951 2. DB von den folgenden Voraussetzungen ab,

1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Mit der Beschäftigung im VEB Wam 30. Juni 1990 erfüllte K nicht die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Zusage nach der AVItech. Erfasst von der Versorgungsordnung waren nur volkseigene Produktionsbetriebe; die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3 8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Zwar ist die Differenzierung zwischen volkseigenen Produktionsbetrieben und anderen volkseigenen Betrieben nicht immer in Verordnungen zum Ausdruck gekommen. In der ehemaligen DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen auf der einen Seite den volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen, für die z. B. die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129 VO 1973 ) unmittelbar galt, und auf der anderen Seite Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft und Betrieben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft. Die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I S. 355 VO 1979 ) stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinate und Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. Die Versorgungsordnung zeigt in ihrer Systematik, dass sie nur besondere Bereiche der Industrie der DDR privilegieren wollte. Abzustellen ist damit nicht auf das allgemeine Wirtschaftsleben der DDR, sondern auf das Verständnis im Versorgungsrecht (BSG, Urteil vom 09. April 2004, B 4 RA 3/02 R, juris Rdnr. 57, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). § 1 Abs. 2 der 2. DB enthält damit eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, a. a. O.).

Der Begriff der Produktion in der Versorgungsordnung ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung auszulegen, nämlich durch versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR Volkswirtschaft, diese abgegrenzten Teile der Wirtschaft, nämlich die industrielle Produktion, zu fördern. Erfasst wurden von der Versorgungsordnung nicht sämtliche volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte Betriebe im Bereich des Wirtschaftslebens der ehemaligen DDR. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR Wirtschaft und die darin tätigen Personengruppen auch nicht alle, sondern nur die in der 2. DB genannten Personengruppen – versorgungsrechtlich privilegiert werden. Dabei ist auch nicht ein weiter Produktionsbegriff zugrunde zu legen, sondern nur die engere industrielle Produktion, deren besondere Bedeutung für die Volkswirtschaft der ehemaligen DDR durch die Versorgungsordnung gefördert werden sollte. Unter Produktion wurde in der DDR die Herstellung standardisierter Massenprodukte verstanden. Dies folgt aus § 22 Abs. 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe vom 09. Februar 1967 (GBl. II Seite 129). Danach hatte ein Produktionsbetrieb im Rahmen der Festlegungen des übergeordneten Organs seine Produktionsstruktur so zu gestalten, dass eine rationelle Produktion, besonders der Haupterzeugnisse, mit hoher Qualität, in großer Serie und nach modernen Fertigungsprinzipien erfolgte. In der VO 1979 wird die Verantwortung der Kombinate für die Sicherung der bedarfsgerechten Produktion der in den staatlichen Plänen festgelegten Enderzeugnisse bestimmt. Das Finalerzeugnis war nach dem Sprachgebrauch der ehemaligen DDR ein materielles Produkt eines Kombinates oder Betriebes, das als Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie den Export bestimmt ist und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die Produktion eingeht (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Herausgeber Ehlert, Joswig, Luchterhand u. a., Dietz Verlag Berlin, 5. Aufl. 1983 Wörterbuch ). Nach dem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der DDR war unter einem volkseigenen Produktionsbetrieb nur ein Betrieb zur serienmäßigen Herstellung erstmalig für den Gebrauch bestimmter Endprodukte verstanden worden (so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2003, L 4 RA 48/02, E LSG RA 135; veröffentlicht in juris), nicht aber z.B. ein Betrieb der Instandsetzung oder Reparatur, auch wenn diese zur Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Konsumgutes und Absatzproduktes führte. Maßgebend bei der Beurteilung, ob ein Betrieb ein Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung war und damit eine industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern zur Aufgabe hatte (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R), ist der Hauptzweck des Betriebes, auf den abzustellen ist. Die beschriebene industrielle, d.h. serienmäßige Produktion von Sachgütern oder Bauwerken muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteil vom 06. Mai 2004, B 4 RA 44/03 R, vom 27. Juli 2004, B 4 RA 11/04 R). Dabei wird der Hauptzweck nicht dadurch geändert, dass von dem Betrieb auch (nachgeordnet oder begleitend) produktionstechnische Aufgaben zu erfüllen waren (BSG, Urteil vom 27. Juli 2004, B 4 RA 11/04 R, juris).

Nach den vorgenannten Maßstäben gehörte der Beschäftigungsbetrieb des K. am 30. Juni 1990 - der VEB W - nicht zu den Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens. Der Betrieb war kein solcher des Bauwesens; er war auch kein Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne der Versorgungsordnung, Denn er war kein Betrieb fordistischer Prägung, das heißt mit Massenausstoß von Endprodukten, die durch Wiederholung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen für den Vertrieb hergestellt werden. Hauptzweck des Betriebes war der Absatz von Signal- und Sicherungsanlagen für den schienengebundenen Verkehr, vornehmlich für die Bahn. Dies ergibt sich bereits aus dem Statut des Betriebes vom 21. August 1968 sowie aus der von dem Betrieb herausgegebenen Broschüre "W - ". Dort heißt es, dass dieser Betrieb ein Spezialbetrieb für den Signalbau als Betrieb für die Eisenbahn, für Fernverbindungen im Nahverkehr, für Untergrundbahn und für Industriebahnen aller Art ist. Hauptzweck des Betriebes war die Herstellung von Signal- und Sicherungsanlagen, die aus verschiedenen Komponenten gebildet wurden. Hierfür war es, worauf auch seitens der Klägerin zu Recht hingewiesen wird, notwendig, Teile zu fertigen, die bei der Montage der gesamten Signal- und Sicherungsanlagen für die Bahn benötigt wurden. So hat der Zeuge Nibestätigt, dass der VEB Wein Werk zur Herstellung und Vertrieb von Signal- und Sicherungstechnik für den schienengebundenen Verkehr gewesen sei. Schwerpunkt war die auftragsbezogene Fertigung kompletter Anlagen, die geliefert und montiert wurden. Dabei mussten auch im Betrieb in Serie produzierte Teile in der Anlage verbaut werden, so z.B. Relais. Die Produktion, vom Zeugen mit 100.000 im Jahr angegeben, diente dem Anlagenbau. Diese Serienproduktion war nicht "Wesen" des VEB W. Hauptzweck des Betriebes war nicht die Fertigung dieser Einzelteile, auch wenn diese daneben auch direkt an die DR abgegeben worden sind. Hauptzweck des Betriebes war die Herstellung der kompletten Signal-/Sicherungsanlage oder eines Stellwerks. Hierfür wurden unterschiedlichste Teile im VEB W gefertigt, auch in Serienproduktion. Der Zeuge N hat für den Senat glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass Ziel bei der auftragsbezogenen Tätigkeit des Betriebes die komplette Anlage gewesen ist. Die aus der Fertigung hierfür benötigten Erzeugnisse sind in der Anlage aufgegangen. Der Anteil auftragsbezogener Tätigkeiten an der Betriebstätigkeit betrug über 50 vH ... Der weitere Anteil, nämlich die Produktion der GESS, der Geräteabsatz für die Bahn, die auch im Betrieb hergestellten Torschranken und Nebenstellen und die Konsumgüterproduktion (z.B. Bügeleisen) machte nach Angaben des Zeugen keinen Anteil von 50 vH an der Betriebstätigkeit aus. Dass Zweck des Betriebes die Herstellung von Stellwerksanlagen war, hat auch der Zeuge A mit seiner Aussage vor dem Senat bestätigt. Er hat nämlich angegeben, dass sich die unterschiedlichen Aufgaben des Betriebes in der herzustellenden Anlage ausgedrückt hätten. Auch mit dieser Aussage ist bestätigt worden, dass die Fertigung ein Teil der Produktion von Gesamtanlagen war und damit Hauptzweck nicht allein die Fertigung gewesen ist. Die Anlage, damit Hauptprodukt des Betriebes, war aber nicht in Serie herzustellen, sondern auftragsbezogen zu erstellen. Dies bezog sich auf die Auslandsaufträge, wie dies der Zeuge Nbestätigt hat. Im Ausland hat der Betrieb als Generallieferant zusammen mit Subunternehmen z. B. Bahnhöfe mit der gesamten Technik, die der Betrieb lieferte, fertig gestellt. Soweit in dem Betrieb auch Weichenantriebe gefertigt worden sind, konnten diese zwar in Serienfertigung hergestellt und auch vertrieben werden. Diese wurden jedoch, wie der Zeuge N angegeben hat, vor Ort mit einem Schaltkasten für die Steuerung verbunden. Die Weichenantriebe wurden daher individuell auf den Einsatz des Weichenantriebes in einer Anlage eingestellt. Eine Massenfertigung für den Vertrieb lag mit der Herstellung dieser Antriebe nicht vor.

Zwar hat K. beschrieben, dass in dem Betrieb in Serie produziert worden sei (z.B. Relais), wobei er unter Produktion die Vorfertigung und die Endfertigung von "etwas, was in Kisten verpackt und ausgeliefert werden kann", verstand. Wie dargestellt, hat eine solche Produktion in dem Betrieb zwar stattgefunden. Bezogen auf den hier allein maßgeblichen Hauptzweck des Betriebes, nämlich die Herstellung kompletter signaltechnischer Anlagen der Eisenbahn, hatte die Serienproduktion jedoch nur dienende Funktion. Aus dieser Produktion wurden die einzelnen Komponenten zur Realisierung des Hauptzecks gewonnen. Auch aus den Schreiben der Firma S ergibt sich nichts anderes, soweit darin ausgeführt wird, dass der VEB Wmit der Herstellung von Produkten und Anlagen für die Deutsche Reichsbahn beauftragt war. Die Deutsche Reichsbahn hat dabei zwar auch vereinzelt Relais und damit Einzelteile abgenommen. Dies machte jedoch nicht den Hauptzweck des Betriebes aus.

Dieses Ergebnis wird auch gestützt von der beigezogenen Aussage des E E vom 11. August 2005, der angegeben hat, dass von dem VEB Wauch gesamte Stellwerke gebaut bzw. umgebaut worden seien und dabei auch Geräte wie Lichtsignale, Fahrsperren, Relais der W-Bauform I und Bedienereinrichtungen, die in dem W hergestellt worden waren, eingesetzt wurden. Auch diese Beschreibung zeigt, dass die in dem Betrieb gefertigten Einzelteile in der Gesamtanlage, z.B. einem Stellwerk, Eingang gefunden haben. Die hergestellten Anlagen waren aber "Einzelstücke", nämlich individuell für die speziellen Anforderungen des Auftraggebers angefertigt. Letztlich war damit Schwerpunkt der Tätigkeit des Betriebes nicht der Massenausstoß von Produkten, die durch Wiederholung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen hergestellt worden waren, sondern die auftragsbezogene Herstellung und Inbetriebnahme von individuell angepassten Anlagen für den Eisenbahnverkehr. Das herzustellende Produkt wurde auf Anforderung des Abnehmers erst hergestellt. Der Betrieb war nicht darauf ausgerichtet, eine in Serie hergestellte Produktpalette vorzuhalten, aus der der Auftraggeber/Kunde das bereits erstellte Sachgut auswählen kann. Der Zeuge N hat hierzu angegeben, dass der Aufgabenbereich des VEB W nicht vergleichbar gewesen sei mit dem eines Betriebes zur Herstellung reiner Sachgüter wie Kühlschränke oder Waschmaschinen. Der Unterschied habe darin bestanden, dass der VEB Wauftragsbezogen gearbeitet habe. Der Betrieb hat nach dieser Aussage eine Aufgabenstellung der Deutschen Reichsbahn oder von den Kohlegruben bekommen. Dieser Auftrag ist dann in dem Betrieb VEB W projektiert worden. Aus dieser Projektierung folgte, wie viele Teile aus der Fertigung benötigt wurden, die dann in der Fertigung hergestellt wurden. Dabei hing es von der Projektierung ab, welche Signale verschiedener Typen für die Stellwerksanlage benötigt wurden. Die Verschaltungen wurden speziell für die Anlage hergestellt. Auch die Schaltkästen mit den Schaltungen waren nur für die Verwendung des Signals in der geplanten Gesamtanlage zu gebrauchen und konnte nur eingeschränkt und dann mit einem großen Aufwand in anderen Anlagen verwendet werden. Damit ist gerade keine Betriebstätigkeit in Form einer industriellen Produktion von Endprodukten geschildert worden, sondern eine Serienproduktion von Teilen, die in einem Endprodukt, der Anlage, aufgegangen sind und deren Produktion abhängig war von den Anforderungen der herzustellenden Anlage.

Auch die Angabe des Zeugen, dass es ein Problem gewesen sei, wenn Aufträge storniert worden seien, zeigt, dass keine Serienproduktion für den direkten Absatz als Hauptzweck des Betriebes erfolgt ist.

Soweit in dem Betrieb noch Steuerungsanlagen für Schießplatzanlagen, Torschranken für Krankenhäuser, andere Einrichtungen mit Antrieb sowie Telefonnebenstellenanlagen und im Rahmen der Konsumgüterproduktion Solarien, Bügeleisen und Gleichschaltpulte für Modelleisenbahnen entwickelt und hergestellt wurden, stellten diese Aktivitäten des Betriebes nicht den Hauptzweck des Gesamtbetriebes dar, wie sich aus den Aussagen der vom Senat gehörten Zeugen und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergibt.

Soweit seitens der Klägerin unter Bezugnahme auf eine "Berichterstattung 1973 bis 1975 für die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik" (Blatt. 9 ff. der Gerichtsakte) darauf verwiesen wird, dass in dem Betrieb "Produktive Fonds" geplant worden sind und eine "Industrielle Warenproduktion" erfasst worden war, Plansollzahlen in der Hauptsache durch Plankennziffern aus dem Bereich der Produktion erfasst worden sind, wird verkannt, dass - wie bereits dargestellt – nicht entscheidend darauf abzustellen ist, wie im Wirtschaftsleben der DDR die Tätigkeit des Betriebes erfasst und gekennzeichnet worden ist. Abzustellen ist auf den Bereich der Versorgungsordnung. Aus der Kennzifferabrechnung nach der Kennziffer "Industrielle Warenproduktion" lassen sich keine Schlüsse auf das Vorliegen einer industriellen Produktion im Sinne der Versorgungsordnung ziehen (Urteil des Senats v. 30.08.2007, L 21 R 59/05). So waren im Wirtschaftsleben unter der Kennziffer "industrielle Warenproduktion" auch die Leistungen der Inbetriebnahme und der Erstellung von Anlagen beim Kunden zu fassen, bei denen es sich nicht um eine Produktion im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt hat. Unter der Kennziffer "Industrielle Warenproduktion" wurde nicht nur die für den Produktionsbegriff der Versorgungsordnung allein kennzeichnende serienmäßige Herstellung von Sachgütern erfasst, sondern auch die in den Betrieben fertig gestellten materiellen Leistungen industrieller Art einschließlich der für den eigenen Betrieb für die Durchführung von Investitionen und Generalreparaturen selbst hergestellten Rationalisierungsmittel (Definitionen für Planung, Rechnungsführung und Statistik Hg.: Ministerrat der DDR, Staatliche Zentralverwaltung für Statistik, 6. Ergänzung zum Teil 3, Ausgabe 1980, Staatsverlag der DDR, S. 9 ff.).

Nach allem war Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes des K. jedenfalls nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern, sondern die Herstellung im Einzelfall angepasster Anlagen. Eine Produktion nach dem fordistischen Begriff, nämlich eine serienmäßige Herstellung von gleichwertigen Produkten, als Hauptzweck des VEB W ergibt sich nach allem nicht

Der VEB W war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil er dort nicht genannt ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit diese in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, juris).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt sind die Zusatz- und Versorgungssysteme geschlossen worden, wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Systeme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. August 2004, 1 BvR 1597/01; Beschluss vom 26. Oktober 2001, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, juris).

Es kommt auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen des K. Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sind. Hatten diese Kollegen im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche erworben oder war ihnen eine Versorgung durch Verwaltungsakte oder Einzelverträge zugesagt worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie - wie hier der Verstorbene - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.

Nach allem hatte der verstorbene Ehemann der Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und auch keinen Anspruch auf Feststellung von Arbeitsentgelt. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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