L 5 AL 173/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 62 AL 87/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AL 173/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld und dabei insbesondere über die Frage, ob die Anwartschaftszeit hierfür erfüllt ist. Die 1967 geborene Klägerin war vom 1. Dezember 1995 bis zum 24. November 1999 als w M an der H-Universität zu B beschäftigt. Am 25. November 1999 wurde sie in Berlin zur Studienreferendarin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Am 14. Februar 2001 wurde ihr Sohn L und am 10. Dezember 2002 ihre Tochter C geboren. Da die Klägerin infolgedessen vom 2. Januar 2001 bis zum 23. November 2003 "wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutzzeiten bzw. Elternzeit sowie an 7 Tagen krankheitsbedingt" nicht an der schulpraktischen Ausbildung teilnehmen konnte, verlängerte ihr Dienstherr, die S f B, durch Bescheid vom 27. November 2003 den Vorbereitungsdienst und die schulpraktische Ausbildung bis zum 22. Oktober 2004. Am 28. Oktober 2004 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 3. Februar 2005 lehnte die Beklagte die Zahlung von Arbeitslosengeld bzw. –hilfe ab, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Die Klägerin habe nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren wenigstens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2005 Widerspruch und führte aus, dass ihr Studienreferendariat vom 2. Januar 2001 bis zum 23. November 2003 durch zwei Mutterschutz- und zwei Elternzeiten unterbrochen gewesen sei. Die dreijährige Rahmenfrist des § 124 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verlängere sich deswegen um zwei Jahre und elf Monate, da nach § 434 d Abs. 2 SGB III die Vorschrift des § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden sei. Innerhalb der verlängerten Rahmenfrist habe sie wenigstens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Durch Widerspruchsbescheid vom 31. März 2005, der Klägerin am 4. April 2005 zugegangen, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Zahlung von Arbeitslosengeld sei zu Recht abgelehnt worden. Anspruch auf Arbeitslosengeld habe nach § 123 S.1 SGB III, wer innerhalb der Rahmenfrist wenigstens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Die Rahmenfrist betrage drei Jahre und beginne am Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist umfasse daher den Zeitraum vom 28. Oktober 2001 bis zum 27. Oktober 2004. Nach § 434 d Abs. 2, 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB III seien in die Rahmenfrist Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht einzurechnen. Die Rahmenfrist verlängere sich daher um den Zeitraum der Kinderbetreuungszeit innerhalb der Rahmenfrist vom 28. Oktober 2001 bis zum 23. November 2003 (= 747 Tage) und umfasse so die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 27. Oktober 2004, in der die Klägerin jedoch nur an 54 Tagen – vom 1. Oktober bis zum 24. November 1999 - in einem Versicherungspflichtverhält-nis gestanden habe. Ihre Beschäftigung als Studienreferendarin habe nicht berücksichtigt wer-den können, da sie als Beamtin nicht versicherungspflichtig gewesen sei. Hiergegen hat die Klägerin am 4. Mai 2005 Klage erhoben und vorgetragen, die eigentlich auf 24 Monate angelegte Referendarzeit habe sich durch die Geburt ihrer beiden Kinder um zwei sich anschließende Mutterschutz- und Elternzeiten verlängert. Diese Unterbrechung habe am 2. Januar 2001 begonnen und am 23. November 2003 geendet. Ursprünglich habe sie bereits am 25. Oktober 2004 einen Antrag bei der Beklagten stellen wollen, sei aber erkrankt gewesen. Dies könne durch die Vorlage eines Attestes belegt werden. Mit Urteil vom 19. März 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe nicht – wie ausdrücklich beantragt - ab dem 28. Oktober 2004 Arbeitslosengeld zu, da sie nicht die Anwartschaftszeit erfülle. Nach § 434 j Abs. 3 SGB III sei § 124 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden, so dass die Rahmenfrist drei und nicht lediglich zwei Jahre betrage. Ferner seien nach § 434 d Abs. 2 SGB III i. V. m. § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes vor dem 1. Januar 2003 bei der Berechnung der Rahmenfrist zu berücksichtigen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvL 10/01) sei außerdem mangels einer Neuregelung durch den Gesetzgeber die bis zum 31. Dezember 1997 geltende Fassung des § 107 S. 1 Nr. 5 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) anzuwenden. Hiernach stünden Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder von Mutterschaftsgeld Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich, wenn durch Schwangerschaft oder Mutterschaft eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung unterbrochen worden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien jedoch nicht gegeben, da durch die Schwangerschaft bzw. Mutterschaft nicht eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unterbrochen worden sei. Die Klägerin sei vor und nach den genannten Zeiten als Beamtin auf Widerruf nicht versicherungspflichtig gewesen. Selbst wenn man jedoch ihrer Berechnung folge, verhelfe ihr die Berücksichtigung des Zeitraums vom 28. Oktober 2001 bis zum 23. November 2003 als Verlängerungszeitraum der Rahmenfrist nicht zu einem Anspruch. Die Rahmenfrist verlängere sich dann um weitere 2 Jahre 1 Monat und 5 Tage. Auch innerhalb der derart verlängerten Rahmenfrist habe die Klägerin nicht wenigstens 360 Kalendertage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Gegen das ihr am 28. April 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Mai 2008 Berufung erhoben. Das Sozialgericht habe in seinem Urteil die Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts nicht berücksichtigt und dementsprechend die Verlängerung der Rahmenfrist falsch berechnet. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts habe sie sich bereits am 25. Oktober 2004 arbeitslos melden wollen, sei hieran aber wegen einer Erkrankung gehindert gewesen. Dem Schriftsatz vom 24. Juli 2008 ist die Kopie eines Attestes der Ärztin für Allgemeinmedizin K A (Berlin) beigefügt, nach dem die Klägerin vom 25. bis zum 27. Oktober 2004 arbeitsunfähig erkrankt war. Das Sozialgericht habe in seinem Urteil die besondere Bedeutung des Schutzes von Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verkannt. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, jeder Mutter Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft angedeihen zu lassen und wirtschaftliche Belastungen auszugleichen, welche ihr durch die Schwangerschaft bzw. Mutterschaft entstehen. Vor und nach der Geburt eines Kindes sei es einer Mutter verboten zu arbeiten und sie dementsprechend gehindert, Anwartschaftszeiten nach § 123 SGB III aufzubauen. Ohne die Unterbrechung aufgrund Mutterschafts- und Erziehungszeiten hätte sie ihre Ausbildung am 24. Novem-ber 2001 nach der vorgeschriebenen zweijährigen Ausbildungszeit abgeschlossen und dann ihren Antrag auf Arbeitslosengeld erfolgreich stellen können. Auch sei sie dadurch ungerechtfertigt benachteiligt, dass sie damals zur Beamtin auf Widerruf ernannt und nicht – wie heute üblich – als Angestellte beschäftigt worden sei. Die Klägerin, die ab dem 1. Oktober 2005 erneut an der H-U angestellt war, beantragt, das Urteil des Sozialgerichts vom 19. März 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 28. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 Arbeitslosengeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf die streitgegenständlichen Bescheide. Selbst wenn man sämtliche Zeiten des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit berücksichtigte, verlängerte sich die Rahmenfrist nur bis zum 5. Dezember 1998. Die Anwartschaftszeit von 12 Monaten erfülle die Klägerin dann immer noch nicht. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der
Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Die Berufung ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Da der angefochtene Widerspruchsbescheid der Klägerin nachweislich erst am 4. April 2005 zugegangen ist, war die Klageerhebung am 4. Mai 2005 innerhalb der Monatsfrist (§ 87 Abs. 2 SGG). Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 28. Oktober 2004 besitzt die Klägerin jedoch nicht. Zutreffend hat die Beklagte den Antrag der Klägerin abgelehnt, da sie nicht die Voraussetzungen des § 117 SGB III (in der Fassung von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 BGBl. I, 2014) erfüllt. Nach § 117 SGB III erhalten Arbeitslosengeld solche Arbeitnehmer, - die arbeitslos sind, - sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, - die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die ersten beiden Tatbestandsmerkmale sind zweifellos erfüllt. Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die Anwartschaftszeit. Dabei ist allein über den Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosen-geld ab dem 28. – und nicht bereits ab dem 25. - Oktober 2004 zu entscheiden, da die Klägerin bereits vor dem Sozialgericht – Leistungen erst ab diesem Zeitpunkt beantragt und das Sozialgericht auch nur hierüber entschieden hat. Ob die Klägerin krankheitsbedingt gehindert war, sich bereits am 25. Oktober 2004 bei der Beklagten arbeitslos zu melden, kann daher dahinstehen. Die Anwartschaftszeit erfüllt nach § 123 S. 1 SGB III (in der Fassung von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, 2014), wer in der zweijährigen Rahmenfrist nach § 124 SGB III mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Gemäß § 434 j Abs. 3 SGB III ist zugunsten der Klägerin § 124 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden mit der Folge, dass die Rahmenfrist drei – und nicht lediglich zwei - Jahre beträgt. Die Klägerin stand aber weder in der verlängerten Rahmenfrist als Arbeitnehmerin zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis, noch waren zusätzlich Erziehungs- oder Mutterschutzzeiten innerhalb der Rahmenfrist als versicherungspflichtige Zeiten zu berücksichtigen oder diesen gleichzustellen. Die Regelungen des SGB III darüber, wie Zeiten des Mutterschutzes bzw. der Erziehung und Betreuung von Kindern bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit bzw. der Rahmenfrist zu berücksichtigen sind, wurden im hier interessierenden Zeitraum vom 2. Januar 2001 bis zum 23. November 2003 mehrfach geändert: - Die Zeiten der Erziehung und Betreuung eines Kindes vor dem 1. Januar 2003 sind nach § 434 d Abs. 2 SGB III bei der Ermittlung der Rahmenfrist entsprechend § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung zu berücksichtigen. Hiernach wurden in die Rahmenfrist Zeiten der Betreuung und
Erziehung eines Kindes, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, nicht eingerechnet mit der Folge, dass sich die Rahmenfrist entsprechend verlängerte. - Ab dem 1. Januar 2003 wurde § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB III durch die Regelung des § 26 Abs. 2 a SGB III abgelöst. Hiernach sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, während derer sie ein Kind erziehen, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn sie unmittelbar vor der Kindeserziehung versicherungspflichtig waren (§ 26 Abs. 2 a S. 1 Nr. 1 SGB III). - Ab dem 1. Januar 2003 gilt hinsichtlich der Zeiten des Mutterschutzes § 26 Abs. 2 SGB III. Hiernach sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld erhalten, wenn sie unmittelbar vor der Leistung versicherungspflichtig waren. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Ur-teil v. 29. Mai 2008 – B 11a/7a AL 64/06, juris) ist bei Personen, bei denen unmittelbar vor dem 1. Januar 2003 Zeiten der Kindererziehung lagen, welche nach der damaligen Rechtslage nicht versicherungspflichtig waren, auf den Zeitpunkt vor der Geburt des ältesten Kindes abzustellen, falls sich weitere Mutterschutz- oder Erziehungszeiten lückenlos anschlossen. - Für die Zeiten des Mutterschutzes vor dem 1. Januar 2003 fehlt es an einer entsprechenden Regelung. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvL 10/01, juris, Rn. 64) ist für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 § 107 AFG anzuwenden, sofern der Gesetzgeber keine verfassungsgemäße Regelung für diesen Zeitraum schafft, was er bislang nicht getan hat. Nach § 107 Nr. 5 b) AFG standen Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder von Mutterschaftsgeld Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Tätigkeit gleich, wenn durch die Schwangerschaft oder Mutterschaft eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unterbrochen worden ist. Die letzten drei genannten Regelungen erfordern, dass durch die Zeit des Mutterschutzes bzw. der Erziehung und Betreuung eines Kindes eine die Versicherungspflicht begründende Tätigkeit unterbrochen wurde. Dies war bei der Klägerin jedoch nicht der Fall, wie das Sozialgericht in seinem Urteil zutreffend festgestellt hat. Vor der ersten Zeit des Mutterschutzes wegen der Geburt des Sohnes L, welche am 2. Januar 2001 begann, war die Klägerin bereits seit über einem Jahr Beamtin auf Widerruf. Aus diesem Grunde sind weder die Zeiten des Mutterschutzes vor dem 1. Januar 2003 nach § 107 AFG bzw. ab dem 1. Januar 2003 nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III, noch die Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes nach dem 1. Januar 2003 gem. § 26 Abs. 2 a Nr. 1 SGB III als versicherungspflichtige Zeiten zu berücksichtigen oder diesen gleichzustellen. Ebenso wenig ist die dreijährige Rahmenfrist nach § 123 SGB III derart zu verlängern, dass die abhängige Beschäftigung der Klägerin bei der H-Universität als Versicherungspflichtverhältnis für wenigstens 360 Tage zu berücksichtigen ist. Welche Zeiten im Einzelnen vom 2. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2002 nach § 434 d Abs. 2 SGB III i. V. m. § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bei der Ermittlung der Rahmenfrist nicht zu berücksichtigen sind, braucht nicht geklärt zu werden. Denn der gesamte Zeitraum vom 2. Januar 2001 bis zum 23. November 2003 – einschließlich der sieben Tage krankheitsbedingter Abwesenheit - entspricht nur 34 Monaten und 23 Tagen (= 1.043 Tage). Die reguläre (dreijährige) Rahmenfrist reichte vom 28. Oktober 2001 bis zum 27. Oktober 2004. Dementsprechend führte die Nichtberücksichtigung von 34 Monaten und 23 Tagen le-diglich zu einer Verlängerung der Rahmenfrist bis zum 5. Dezember 1998. Im Zeitraum vom 5. Dezember 1998 bis zum Ende der versicherungspflichtigen Tätigkeit als w M an der H-Universität am 24. November 1999 liegen aber nur 350 Tage, mithin weniger als 12 Monate bzw. 360 Tage. Aus diesem Grund verfängt auch der Einwand einer nicht gerechtfertigten und damit gegen Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 4 GG verstoßenden Ungleichbehandlung nicht. Die Klägerin ist nicht gegenüber anderen Studienreferendarinnen benachteiligt, welche während der Referendarzeit kein Kind bekommen. Denn sie hat nicht etwa wegen der fehlenden Berücksichtigung der Zeiten des Mutterschutzes bzw. der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Vielmehr dauert die nicht versicherungspflichtige Zeit als Studienreferendarin bzw. Beamtin auf Widerruf nicht exakt 24 Monate, sondern wenige Tage länger. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf beginnt mit der Ernennung und endet nach § 33 Abs. 4 Lan-desbeamtengesetz Berlin mit Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst infolge des Ablegens der Prüfung oder des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung endet. Das Studienreferat dauerte nach § 11 Verordnung über den Vorbereitungsdienst im Anschluss an die Erste Staatsprüfung vom 18. März 1999 mindestens zwei Jahre. Wird der Prüfungstermin erst nach Ablauf von 24 Monaten angesetzt, verlängert sich das das Beamtenverhältnis auf Widerruf und damit die nicht versicherungspflichtige Tätigkeit entsprechend, so dass innerhalb der dreijähri-gen Rahmenfrist nicht mehr 12 Monate versicherungspflichtiger Tätigkeit lagen. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenso wenig in dem Umstand begründet, dass die Klägerin zur Beamtin auf Widerruf ernannt und nicht als Angestellte eingestellt wurde. Zum einen ist hierfür nicht die Beklagte, sondern das Land Berlin verantwortlich. Etwaige Ansprüche müsste sie – wenn überhaupt – diesem und nicht der Beklagten gegenüber geltend machen. Zum anderen steht es dem (Landes-) Gesetzgeber weitestgehend frei, ob er derartige Ausbildungsverhältnisse als Beamten- oder Angestelltenver-hältnisse ausgestaltet. Werden die Regelungen zu einem bestimmten Stichtag geändert, so werden die Personen, welche vor bzw. nach diesem Stichtag eingestellt wurden, nach unterschiedlichen Regelungen beurteilt, ohne dass hierin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu sehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rech-nung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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