Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 R 4816/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 309/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im Dezember 1947 geborene und im Februar 2008 verstorbene Versicherte, G K, war mit der Klägerin verheiratet und hat mit dieser bis zu seinem Tode in einem Haushalt gelebt. Er war von April 1962 bis Juni 1990 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war er arbeitslos und erhielt versicherungspflichtig Arbeitslosengeld bis April 1994. Anschließend verzog er in die Republik Österreich, wo er bis Juli 1997 als Angestellte bzw Selbständiger versicherungspflichtig tätig war. Weitere Versicherungszeiten etwa wegen Krankengeldbezuges oder wegen Arbeitslosigkeit bestanden Dezember 1997 bis Januar 1998, im März 1998, von April bis Juni 1998, im Juli 1998 sowie August bis September 1998. Im Zeitraum von August bis November 1997 und für den Monat Februar 1998 lag in Österreich keine Versicherungszeit für ihn vor. Von Oktober 1998 bis September 2005 entrichtete der Versicherte freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung in Österreich.
Im September 2005 wurde bei ihm ein Bronchialkarzinom diagnostiziert und operiert. Wegen dieses Leidens bezog er seit Oktober 2005 von der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich eine Berufsunfähigkeitspension. Er beantragte am 12. September 2005 bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 lehnte die Beklagte die Rentengewährung aus versicherungsrechtlichen Gründen ab.
Gegen diese Entscheidung legte der Versicherte Widerspruch ein. Im März 2006 teilte er mit, dass er die ausstehenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft für die Zeit März 1996 bis Juli 1997 nunmehr bar nachgezahlt habe. Von Dezember 1997 bis Februar 1998 sei er als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2006 zurück und verwies im Wesentlichen darauf, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung am 12. September 2005 eingetreten sei. Im Fünfjahreszeitraum zuvor seien auch unter Berücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten keine Pflichtbeiträge vorhanden. Die Leistungsvoraussetzung von 36 Monaten mit Pflichtbeiträgen im Fünfjahreszeitraum sei auch nicht nach Sondervorschriften entbehrlich. Der Zeitraum von Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung sei nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, weil von August bis November 1997 und für Februar 1998 keine solchen Zeiten vorliegen würden.
Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2007 abgewiesen. Das Sozialgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass bei dem Versicherten im Fünfjahreszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen auch unter Berücksichtigung österreichischer Beitragszeiten vorhanden seien. Insoweit verwies das Sozialgericht auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien auch nicht nach Sondervorschriften entbehrlich. Denn weder sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei (§ 43 Abs 5 i V m § 53 SGB VI) noch seien durchgehend Anwartschaftserhaltungszeiten seit Januar 1984 zu verzeichnen (§ 241 Abs 2 SGB VI). Jedenfalls für den Zeitraum von August bis November 1997 weise das Versicherungskonto des Versicherten eine Lücke auf.
Seine Berufung hat der Versicherte damit begründet, dass er mehr als 32 Jahre in der BRD sozialversicherungspflichtig gewesen sei und entsprechende Beiträge gezahlt habe. Vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Überlegungen und des Menschenrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach 1. ZP Art. 1 EMRK seien die maßgeblichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die begehrte Rente auszuzahlen sei. Dem Versicherten sei anlässlich verschiedener Sprechtage versichert worden, Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu haben. Die Beklagte gewährte dem Versicherten mit Bescheid vom 14. Januar 2008 Altersrente nach vollendetem 60. Lebensjahr wegen Schwerbehinderung. Die Witwe verfolgt das Verfahren weiter. Es liege auch eine menschenrechts- und grundrechtswidrige Ungleichbehandlung vor, denn mit dem selben Versicherungsverlauf habe der Versicherte in Österreich einen Rentenanspruch erlangt, in der Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht. Zudem würde die Zahlung freiwilliger Beiträge gegenüber der von Pflichtbeiträgen benachteiligt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Versicherten G K für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 29. Februar 2008 zu zahlen. Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rentenforderung ist unbegründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin ist nicht zu beanstanden. Der verstorbene Versicherte hatte keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Er erfüllte zwar ab September 2005 die medizinischen Voraussetzungen für eine solche Rente, nicht jedoch die weitere zwingende Voraussetzung einer Belegung der letzten 5 Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls mit mindestens 36 Monaten der Pflichtversicherung nach § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V. Von dieser Voraussetzung kann auch nicht nach § 43 Abs 4, 5 oder 6 oder § 241 Abs 2 SGB VI abgesehen werden, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind und insbesondere für § 241 Abs 2 SGB VI nicht durchgehend die in der Vorschrift genannten Anwartschaftserhaltungszeiten vorliegen. Insofern besteht jedenfalls von August bis November 1997 eine Lücke.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einschränkung des Leistungsanspruchs durch die Tatbestandsvoraussetzung nach § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI im System mit den Ausnahmeregelungen der Absätze 4, 5 und 6 und § 241 Abs 2 SGB VI hat der Senat nicht (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987, 1 BvR 564/84 u a, BVerfGE 75, 78). Versichertes Risiko der bundesdeutschen gesetzlichen Erwerbsminderungsrentenversicherung ist der krankheitsbedingte vollständige oder teilweise Verlust der Möglichkeit zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und der daraus resultierenden Sicherung des Lebensunterhaltes. Der gesetzlich geforderte zeitliche Bezug zur versicherungspflichtigen Tätigkeit und entsprechender Beitragszahlung bedingt daher keinen unzulässigen Eingriff in das durch die entsprechenden Beiträge zur Versicherung des bezeichneten Risikos begründete Eigentumsrecht. Diese Einschränkung ist dem konkreten Eigentumsrecht vielmehr immanent. Aus der konkreten Ausgestaltung der Versicherung folgt auch die Zulässigkeit der differenzierenden Behandlung der unterschiedlichen Beitragsarten von freiwilligen Beiträgen und Pflichtbeiträgen. Europarecht ist nicht verletzt (vgl EuGH Urteil vom 04.10.1991, C-349/87, ABl EG 1991, Nr C 294, 7 = SozR 3 – 6030 Art 48 Nr 5), weil die Ausgestaltung der Sozialrechtsansprüche Aufgabe des jeweiligen nationalen Gesetzgebers ist. Das lediglich koordinierende europäische Sozialrecht (EWG-VO 1408/71) gebietet keine gleiche Ausgestaltung, so dass Unterschiede in der Begründung von Ansprüchen auf Renten oder anderen Leistungen bei Verlust der Erwerbsfähigkeit hinzunehmen sind. Eine europarechtswidrige Ungleichbehandlung deutscher und österreichischer Beitragszeiten durch den deutschen Gesetzgeber liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor.
Soweit der Versicherte behauptet hat, ihm sei seine Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente wiederholt bestätigt worden, ist unklar, welche konkreten Auskünfte ihm gegeben worden sein sollen und welche Rechtsfolge daraus folgen soll. Angesichts der bei bestehender Pflichtversicherung als Selbständiger in Österreich von ihm selbst für länger als ein Jahr nicht bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bewirkten Beitragszahlung lässt sich jedenfalls ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht begründen.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 4 i V m Abs 2 SGG ab, weil die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides als unbegründet zurückzuweisen ist und auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren nicht zu einer anderen Entscheidung führen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im Dezember 1947 geborene und im Februar 2008 verstorbene Versicherte, G K, war mit der Klägerin verheiratet und hat mit dieser bis zu seinem Tode in einem Haushalt gelebt. Er war von April 1962 bis Juni 1990 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war er arbeitslos und erhielt versicherungspflichtig Arbeitslosengeld bis April 1994. Anschließend verzog er in die Republik Österreich, wo er bis Juli 1997 als Angestellte bzw Selbständiger versicherungspflichtig tätig war. Weitere Versicherungszeiten etwa wegen Krankengeldbezuges oder wegen Arbeitslosigkeit bestanden Dezember 1997 bis Januar 1998, im März 1998, von April bis Juni 1998, im Juli 1998 sowie August bis September 1998. Im Zeitraum von August bis November 1997 und für den Monat Februar 1998 lag in Österreich keine Versicherungszeit für ihn vor. Von Oktober 1998 bis September 2005 entrichtete der Versicherte freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung in Österreich.
Im September 2005 wurde bei ihm ein Bronchialkarzinom diagnostiziert und operiert. Wegen dieses Leidens bezog er seit Oktober 2005 von der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich eine Berufsunfähigkeitspension. Er beantragte am 12. September 2005 bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 lehnte die Beklagte die Rentengewährung aus versicherungsrechtlichen Gründen ab.
Gegen diese Entscheidung legte der Versicherte Widerspruch ein. Im März 2006 teilte er mit, dass er die ausstehenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft für die Zeit März 1996 bis Juli 1997 nunmehr bar nachgezahlt habe. Von Dezember 1997 bis Februar 1998 sei er als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2006 zurück und verwies im Wesentlichen darauf, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung am 12. September 2005 eingetreten sei. Im Fünfjahreszeitraum zuvor seien auch unter Berücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten keine Pflichtbeiträge vorhanden. Die Leistungsvoraussetzung von 36 Monaten mit Pflichtbeiträgen im Fünfjahreszeitraum sei auch nicht nach Sondervorschriften entbehrlich. Der Zeitraum von Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung sei nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, weil von August bis November 1997 und für Februar 1998 keine solchen Zeiten vorliegen würden.
Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2007 abgewiesen. Das Sozialgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass bei dem Versicherten im Fünfjahreszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen auch unter Berücksichtigung österreichischer Beitragszeiten vorhanden seien. Insoweit verwies das Sozialgericht auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien auch nicht nach Sondervorschriften entbehrlich. Denn weder sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei (§ 43 Abs 5 i V m § 53 SGB VI) noch seien durchgehend Anwartschaftserhaltungszeiten seit Januar 1984 zu verzeichnen (§ 241 Abs 2 SGB VI). Jedenfalls für den Zeitraum von August bis November 1997 weise das Versicherungskonto des Versicherten eine Lücke auf.
Seine Berufung hat der Versicherte damit begründet, dass er mehr als 32 Jahre in der BRD sozialversicherungspflichtig gewesen sei und entsprechende Beiträge gezahlt habe. Vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Überlegungen und des Menschenrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach 1. ZP Art. 1 EMRK seien die maßgeblichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die begehrte Rente auszuzahlen sei. Dem Versicherten sei anlässlich verschiedener Sprechtage versichert worden, Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu haben. Die Beklagte gewährte dem Versicherten mit Bescheid vom 14. Januar 2008 Altersrente nach vollendetem 60. Lebensjahr wegen Schwerbehinderung. Die Witwe verfolgt das Verfahren weiter. Es liege auch eine menschenrechts- und grundrechtswidrige Ungleichbehandlung vor, denn mit dem selben Versicherungsverlauf habe der Versicherte in Österreich einen Rentenanspruch erlangt, in der Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht. Zudem würde die Zahlung freiwilliger Beiträge gegenüber der von Pflichtbeiträgen benachteiligt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Versicherten G K für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 29. Februar 2008 zu zahlen. Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rentenforderung ist unbegründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin ist nicht zu beanstanden. Der verstorbene Versicherte hatte keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Er erfüllte zwar ab September 2005 die medizinischen Voraussetzungen für eine solche Rente, nicht jedoch die weitere zwingende Voraussetzung einer Belegung der letzten 5 Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls mit mindestens 36 Monaten der Pflichtversicherung nach § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V. Von dieser Voraussetzung kann auch nicht nach § 43 Abs 4, 5 oder 6 oder § 241 Abs 2 SGB VI abgesehen werden, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind und insbesondere für § 241 Abs 2 SGB VI nicht durchgehend die in der Vorschrift genannten Anwartschaftserhaltungszeiten vorliegen. Insofern besteht jedenfalls von August bis November 1997 eine Lücke.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einschränkung des Leistungsanspruchs durch die Tatbestandsvoraussetzung nach § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI im System mit den Ausnahmeregelungen der Absätze 4, 5 und 6 und § 241 Abs 2 SGB VI hat der Senat nicht (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987, 1 BvR 564/84 u a, BVerfGE 75, 78). Versichertes Risiko der bundesdeutschen gesetzlichen Erwerbsminderungsrentenversicherung ist der krankheitsbedingte vollständige oder teilweise Verlust der Möglichkeit zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und der daraus resultierenden Sicherung des Lebensunterhaltes. Der gesetzlich geforderte zeitliche Bezug zur versicherungspflichtigen Tätigkeit und entsprechender Beitragszahlung bedingt daher keinen unzulässigen Eingriff in das durch die entsprechenden Beiträge zur Versicherung des bezeichneten Risikos begründete Eigentumsrecht. Diese Einschränkung ist dem konkreten Eigentumsrecht vielmehr immanent. Aus der konkreten Ausgestaltung der Versicherung folgt auch die Zulässigkeit der differenzierenden Behandlung der unterschiedlichen Beitragsarten von freiwilligen Beiträgen und Pflichtbeiträgen. Europarecht ist nicht verletzt (vgl EuGH Urteil vom 04.10.1991, C-349/87, ABl EG 1991, Nr C 294, 7 = SozR 3 – 6030 Art 48 Nr 5), weil die Ausgestaltung der Sozialrechtsansprüche Aufgabe des jeweiligen nationalen Gesetzgebers ist. Das lediglich koordinierende europäische Sozialrecht (EWG-VO 1408/71) gebietet keine gleiche Ausgestaltung, so dass Unterschiede in der Begründung von Ansprüchen auf Renten oder anderen Leistungen bei Verlust der Erwerbsfähigkeit hinzunehmen sind. Eine europarechtswidrige Ungleichbehandlung deutscher und österreichischer Beitragszeiten durch den deutschen Gesetzgeber liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor.
Soweit der Versicherte behauptet hat, ihm sei seine Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente wiederholt bestätigt worden, ist unklar, welche konkreten Auskünfte ihm gegeben worden sein sollen und welche Rechtsfolge daraus folgen soll. Angesichts der bei bestehender Pflichtversicherung als Selbständiger in Österreich von ihm selbst für länger als ein Jahr nicht bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bewirkten Beitragszahlung lässt sich jedenfalls ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht begründen.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 4 i V m Abs 2 SGG ab, weil die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides als unbegründet zurückzuweisen ist und auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren nicht zu einer anderen Entscheidung führen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegt.
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