Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 767/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 R 1260/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 15. März 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-rungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 19 ... geborene Kläger ist ausweislich des Ingenieurzeugnisses der Ingenieurschule für M und E B vom 15. März 1974 in Verbindung mit der Bescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung Berlin vom 31. März 1993 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.
Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Arbeitsverträge bzw. Änderungsverträge war der Kläger bei dem VE B- und M S (und dessen späteren Rechtsnachfolgern VEB Bau und M- Ost und dem VEB I - S) ab dem 1. Januar 1966 als Ingenieur für Abrechnung, ab dem 1. Janu-ar 1970 als Gruppenleiter Abrechnung, ab dem 1. April 1978 als VH- Objektbauleiter und schließlich ab dem 1. Oktober 1988 als Direktor für Ökonomie beschäftigt.
Der Kläger gehörte der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) von 1982 bis 1990 an. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt; ebenso hatte der Kläger keinen einzelvertraglichen Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem.
Mit notariellen Vertrag vor dem NK J (Urkundenrolle 169/1990) vom 25. Juni 1990 wurde der VEB IS auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I, Nr. 14, S. 107) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Hierzu wurde unter der Fir-ma "I S GmbH" eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet und zur Durchführung der Umwandlung mit Stichtag vom 31. Mai 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinha-berschaft des Betriebes auf die IS GmbH unter Zugrundelegung der Bilanz zum 1. Juni 1990 übertragen. Alleiniger Gesellschafter der I S GmbH war die Treuhandanstalt. Die Treuhandan-stalt übernahm die Rechtsträgerschaft an Grund und Boden, die sich damals in Rechtsträger-schaft des VEB I S befanden. Ein entsprechender Gesellschaftsvertrag der Industrieprojektie-rung Schwedt GmbH wurde ebenfalls am 25. Juni 1990 geschlossen. Die I S GmbH (im Fol-genden: GmbH) wurde schließlich am 16. August 1990 in das Handelsregister des ehemaligen Kreisgerichts Frankfurt (Oder) unter der Nummer HRB eingetragen und die Eintragung VEB I S (im folgenden: VEB) im Register am gleichen Tage gelöscht.
Am 28. Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversor-gungsanwartschaften. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Januar 2003 ab. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt wor-den, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zu-zuordnen gewesen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Der Kläger sei zwar berechtigt ge-wesen, den Titel Ingenieur zu führen; er habe als Direktor für Ökonomie jedoch keine Beschäf-tigung als Ingenieur in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Be-trieb ausgeübt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 24. Februar 2003 mit der Begründung Wider-spruch, er habe seit 1963 in einem VEB Betrieb (Bauwesen) als Ingenieur in den unterschied-lichsten Funktionen gearbeitet. Als Direktor für Ökonomie sei er ebenfalls für die Errichtung von Gebäuden, der Preise (Angebotserarbeitung), Einholung von Aufträgen verantwortlich sowie für die Werterhaltung und Errichtung der Betriebsstätte, der Ferienheime und Kinderfe-rienlager zuständig gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2003, abgesandt mit Schreiben vom 23. Oktober 2003, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei weder in ein Versor-gungssystem einbezogen gewesen, noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe er als Ingenieur eine Beschäftigung in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb ausgeübt. Hierbei habe es sich nicht um einen volkseigenen Produkti-onsbetrieb gehandelt; es sei auch kein im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbe-stimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb gewesen. Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe zählten nicht zu den volksei-genen Produktionsbetrieben.
Hiergegen hat der Kläger am 7. November 2003 Klage bei dem Sozialgericht Neuruppin erho-ben. Er sei Diplom-Ingenieur (FH) und in einem Produktionsbetrieb tätig gewesen.
Das Sozialgericht hat dem Klagevorbringen den sinngemäßen Antrag entnommen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2003 zu verurteilen, die Zeit vom 15. März 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und die in diesem Zeitraum erzielten tat-sächlichen Arbeitsentgelte zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe nicht in einem Produktionsbetrieb gearbeitet. Der VEB IS sei der Wirtschafts-gruppe 63350 (Bauprojektierung) zugeordnet gewesen und habe deshalb zu dem bautechni-schen Projektierungsbetrieben gezählt.
Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage mit Urteil vom 12. Juli 2006 abgewiesen. Der Klä-ger sei bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht im Besitz einer konkreten Versor-gungszusage gewesen. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwart-schaft zuerkannt worden sei, liege nicht. Er habe auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem. Unabhängig davon, ob der Kläger ingenieur-technisch tätig gewesen sei, erfülle er jedenfalls nicht die dritte von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) genannte Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage, denn er sei am 30. Juni 1990 nicht Beschäftigter in einem Produkti-onsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Der Kläger sei vielmehr in einem Pro-jektierungsbetrieb tätig gewesen.
Gegen das dem Kläger am 27. Juli 2006 zugestellte Urteil hat er am 28. August 2006 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Der VEB B- und M Ost sei der Bauwirtschaft zuzuordnen. Die Aufgabe des Betriebes sei geprägt gewesen durch umfassende Arbeiten zur Errichtung kompletter, auch schlüsselfertiger Bauwerke und Industrieanlagen für die unterschiedlichsten Auftraggeber. Die Massenproduktion sei weder nach der AVItech noch in weiteren Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR in Bezug auf die Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem ein Kriterium gewesen. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass mit der gesetzlich vorgeschriebenen Gründung der GmbH kein volkseigener Betrieb am 30. Juni 1990 mehr bestanden habe, sei dies unzutreffend. Denn alleiniger Gesellschafter der GmbH sei die Treuhandanstalt gewesen, die ihrerseits das Volkseigentum zu verwalten hatte. Das AAÜG schreibe nicht vor, dass der volkseigene Betrieb die Bezeichnung "VEB" tragen müsse.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
1. das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. Juli 2006 aufzuheben und 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2003 in der Fas-sung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2003 zu verurteilen, die Zeit vom 15. März 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz anzuerkennen und die in diesem Zeitraum tatsächlichen Arbeitsentgelte zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Versicherungs-nummer ) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligte ihr Einverständ-nis mit dieser Verfahrensweise erteilt haben (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 12. Juli 2006 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech im streitgegenständlichen Zeitraum sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 AAÜG).
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Rege-lungen des Versorgungssystems einen Verlust bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als nicht eingetreten.
Gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech GBl. der DDR S. 844) wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volksei-genen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 1 der auf Grundlage von § 5 VO-AVItech erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB - GBl. der DDR S. 487) gehörten zum Kreis der Versor-gungsberechtigten insbesondere Ingenieure. Den volkseigenen Produktionsbetrieben wurden nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Ver-suchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schu-len; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademien und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie das Post- und Fernmeldewesens; Maschinen- Ausleih- Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Ver-einigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltung und Ministerien. Zum Kreis der Versor-gungsberechtigten gehörte ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Al-tersversorgung hatte (§ 1 Abs. 3 der 2. DB).
Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, denn die Vorschriften des AAÜG finden auf den Kläger keine Anwendung.
Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versor-gungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm zum 1. August 1991 eine Ver-sorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist, ist weder durch eine positive Statusentscheidung der Beklagten noch einen nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebe-nen Verwaltungsakt oder durch einzelvertragliche Einbeziehung erfolgt.
Der Kläger hatte nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen An-spruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Sinne der Rechtsprechung des ehe-mals zuständigen 4. Senat des BSG (vgl. insbesondere Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 3/06 R, unter anderem in SozR 4-8570 § 1 Nr. 16 m.w.N.) zu § 1 Abs. 1 AAÜG, denn die nach dieser Rechtsprechung für eine Einbeziehung in die AVItech notwendigen Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Hiernach ist nämlich die fiktive Einbeziehung in die AVItech aufgrund der verfassungskonformen Auslegung des AAÜG an drei Voraussetzungen zu knüpfen (BSG, a. a. O., m. w. N.).
In seiner Entscheidung vom 29. Juli 2004 (Aktenzeichen: B 4 RA 4/04 R, u. a. in SozR 4-8570 § 1 Nr. 4, m. w. N.) hat das BSG hierzu folgendes ausgeführt: "Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 EV) einbezogen wur-den, ist allerdings auf Grund einer vom Senat vorgenommenen erweiternden ver-fassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nicht-einbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 12 f; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S 20; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 4 S 26 f; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S 32; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 39; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 59 f; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S 73). Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage hängt von der Ausgestaltung der zu Bun-desrecht gewordenen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme ab. Im Blick auf die AVItech ergeben sich diese Regelungen aus der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volksei-genen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S 844) und der dazu ergangenen 2. DB. Ein derartiger - fiktiver - bundes-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage hängt gemäß § 1 der VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB von folgenden drei Vor-aussetzungen ab (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S 33, Nr. 6 S 40 f, Nr. 7 S 60, Nr. 8 S 74), nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persön-liche Voraussetzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Dabei kommt es für die Anwendbarkeit des AAÜG (§ 1 Abs. 1 AAÜG) nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachla-ge mit Blick auf die am 1. August 1991 gegebene bundesrechtliche Rechtslage an."
Vorliegend scheitert der geltend gemachte Anspruch zumindest daran, dass der Kläger am Stichtag (dem 30. Juni 1990) nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt war.
Hierbei kann dahinstehen, ob der VEB I S ursprünglich als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens anzusehen war. Jedenfalls am 30. Juni 1990 war dieser VEB tatsächlich kein Produktionsbetrieb mehr, weil ihm die hierzu notwendigen produktiven Mittel nicht mehr zur Verfügung standen. Diese sind vielmehr mit notariellem Vertrag vom 25. Juni 1990 mit Stichtag vom 31. Mai 1990 auf die IS GmbH, gegründet durch Gesellschaftsvertrag vom glei-chen Tage (25. Juni1990), übertragen worden.
Ist jedoch ein volkseigener Produktionsbetrieb vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden und sind die Produktionsmittel vor dem Stichtag auf den privatisierten Betrieb übergegangen, so ist die betriebliche Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Kreis der obligatorisch Versorgungsbe-rechtigten nicht erfüllt, weil der VEB nur noch als "leere Hülle" existierte. Er konnte nicht mehr über die notwendigen Betriebsmittel verfügen, um Produktionsaufgaben welcher Art auch immer zu erfüllen. Er war vermögenslos und existiert nur noch als Rechtssubjekt ohne Produktionsaufgaben und ohne wirtschaftliche Tätigkeit (so unter anderem das Landessozial-gericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2008, L 4 RA 346/05, unter anderem in NJ 2009,40, m.w.N. und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Mai 2009, L 1 RA 183/05, zitiert nach Juris).
Unerheblich ist, dass die Eintragung der GmbH nach dem 30. Juni 1990 erfolgte. Zwar sah § 7 der Verordnung über die Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrich-tungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107, im Folgenden: Um-wandlungsVO) vor, dass eine Umwandlung erst mit Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam wurde mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft erst zu diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wurde (Satz 2) und dieser damit erlosch (Satz 3). Bis zum 01. Juli 1990 bestand jedoch ein Nebeneinander von vermögenslosem VEB und GmbH Vorgesellschaft (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 Az.: B 4 RA 4/04 R - in SozR 4-8570 § 1 Nr. 4). Für die Tätigkeit der Vorgesellschaft galt das GmbH Gesetz der DDR (§ 4 Abs. 3 UmwandlungsVO). Sie ist teilrechtsfähig und nach außen hin unbeschränkt hand-lungsfähig (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, a. a. O., m. w. N.). Insofern konnte sie auch das Arbeitsverhältnis des Klägers unproblematisch begründen.
Das BSG hat hierzu Folgendes ausgeführt:
"Im Übrigen entspricht dies den Regelungen des DDR-Rechts über die Umwandlung von volkseigenen Betrieben in Kapitalgesellschaften. Die Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 sah zwar in § 7 vor, dass eine (vor dem 1. Juli 1990 erfolgte) Um-wandlung erst mit Eintragung der GmbH (bzw. der AG) in das Register (beim Staatli-chen Vertragsgericht) wirksam wurde (Satz 1), mit der Folge, dass die Kapitalgesell-schaft erst zu diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wur-de (Satz 2), der gleichzeitig erlosch (Satz 3). Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintra-gung nach den bindenden Feststellungen des LSG jedoch erst nach dem 30. Juni 1990. Es fand demnach in diesem Fall gemäß § 23 des Treuhandgesetzes (TreuhG) vom 17. Juni 1990 (GBl I S 300) § 11 Abs 2 Satz 1 TreuhG Anwendung (vgl zum Verhältnis der Umwandlungsverordnung zum TreuhG: BGH ZIP 1998, 86; BGH ZIP 1999, 489; BGHZ 141, 1; BGH WM 2001, 1002; BVerwGE 115, 231), mit der Folge, dass der VEB bereits kraft Gesetzes (§ 11 Abs 1 TreuhG) vom 1. Juli 1990 an eine GmbH war, die gemäß § 14 TreuhG ab diesem Zeitpunkt unter der Firma "Gesellschaft mit be-schränkter Haftung im Aufbau" auftrat. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand ein Neben-einander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft (vgl. Busche in Rechtshandbuch Ver-mögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band III, Stand: August 1997, 200 B TreuhG vor § 1 RdNr 5). Für die Tätigkeit dieser Vorgesellschaft (GmbH in Grün-dung) galt gemäß § 4 Abs 3 der Umwandlungsverordnung bis zum 1. Juli 1990 das in der DDR fortgeltende GmbH-Gesetz vom 20. April 1892 (RGBI S 477) idF vom 20. Mai 1898 (RGB1 S 846; zum in der DDR fortgeltenden GmbH-Gesetz: Urteil des Se-nats vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 62 f), das -abgesehen von den bundesrechtlichen Änderungen - dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden GmbH-Gesetz gleichen Datums entsprach. Auch wenn die Vorgesellschaft nicht ausdrücklich im GmbH-Gesetz geregelt ist, so ist doch allge-mein aneßkannt, dass sie teilrechtsfähig und (nach außen) unbeschränkt handlungsfä-hig ist (vgl Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl, § 11 RdNr 45 ff; Lut-ter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl, § 11 RdNr 3 ff; Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl, § 11 RdNr 36 ff; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl, § 34 III 3). Sie kann deshalb auch ein Arbeitsverhältnis mit den sich daraus für einen Arbeitgeber ergeben-den Rechten und Pflichten begründen. Vorliegend bedeutet dies, dass die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bereits vor Eintragung der GmbH in das Register mit Ablauf des 31. Mai 1990 vom VEB (B) Wohnungsbaukombinat D. auf dieVorgesellschaft übergegangen sind, mit der Folge, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr bei diesem VEB beschäftigt war. "
Sofern Arbeitgeber des Klägers am 30. Juni 1990 bereits die GmbH i. Gr. war, gilt, dass ein in Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nach Bundesrecht nicht dem Anwendungsbereich der AVItech unterliegt (Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R – in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7; Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R – in SozR 4-8570 § 1 Nr. 4; Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R – in SGb 2004, 627 (Kurzwiedergabe)). Das auf betrieblicher Ebene begründete Arbeits- bzw. Beschäftigungs-verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand in solchen Fällen nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ge-genüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, liegt nicht vor (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 Az.: B 4 RA 21/02 ). Der Gesetzgeber durfte an die am 02. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsanordnungen der DDR im Rahmen der Ren-tenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 193 f.).
Soweit der Kläger schließlich der Ansicht ist, dass letztlich auch die IS GmbH als "volkseige-ner Betrieb" anzusehen sei, weil die Treuhandanstalt als alleiniger Gesellschafter Volksvermö-gen verwaltet habe, kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Das BSG hat viel-mehr bereits in seinem Urteil zur "Interflug GmbH" (vom 9. April 2002, B 4 RA 3/02 R, zit. nach Juris) ausgeführt: "Schon die unterschiedlichen Rechts- bzw. Gesellschaftsformen und die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erlauben es nicht, von einer Identität der rechtlichen Bedeutungen von "VEB" und "GmbH" im Binnenrecht der DDR, geschweige denn von einer solchen gerade im Versorgungsrecht der AVItech in der DDR am 30. Juni 1990 zu sprechen. Das wäre auch mit der historischen Entwicklung der Interflug GmbH nicht vereinbar."
Nach Ansicht des Senats gilt dies erst recht für eine GmbH, die 1990 auf Grundlage der Ver-ordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Ka-pitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I der DDR, Nr. 14, S. 107) errichtet wurde. Denn Ziel dieser Umwandlung war ja gerade die Errichtung privatrechtlicher Gesellschaften mit be-schränkter Haftung und die Abkehr von volkseigenen Betrieben.
Würde im Übrigen entscheidend darauf abgestellt, ob ein Betrieb letztlich im Volkseigentum stand, so hätten mit § 1 Abs. 1 S. 1 der 2. DB insbesondere Vereinigungen volkseigener Be-triebe und volkseigene Güter nicht gleichgestellt werden müssen (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2006, L 21 RA 9/04, zit. nach Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 15. März 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-rungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 19 ... geborene Kläger ist ausweislich des Ingenieurzeugnisses der Ingenieurschule für M und E B vom 15. März 1974 in Verbindung mit der Bescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung Berlin vom 31. März 1993 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.
Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Arbeitsverträge bzw. Änderungsverträge war der Kläger bei dem VE B- und M S (und dessen späteren Rechtsnachfolgern VEB Bau und M- Ost und dem VEB I - S) ab dem 1. Januar 1966 als Ingenieur für Abrechnung, ab dem 1. Janu-ar 1970 als Gruppenleiter Abrechnung, ab dem 1. April 1978 als VH- Objektbauleiter und schließlich ab dem 1. Oktober 1988 als Direktor für Ökonomie beschäftigt.
Der Kläger gehörte der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) von 1982 bis 1990 an. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt; ebenso hatte der Kläger keinen einzelvertraglichen Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem.
Mit notariellen Vertrag vor dem NK J (Urkundenrolle 169/1990) vom 25. Juni 1990 wurde der VEB IS auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I, Nr. 14, S. 107) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Hierzu wurde unter der Fir-ma "I S GmbH" eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet und zur Durchführung der Umwandlung mit Stichtag vom 31. Mai 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinha-berschaft des Betriebes auf die IS GmbH unter Zugrundelegung der Bilanz zum 1. Juni 1990 übertragen. Alleiniger Gesellschafter der I S GmbH war die Treuhandanstalt. Die Treuhandan-stalt übernahm die Rechtsträgerschaft an Grund und Boden, die sich damals in Rechtsträger-schaft des VEB I S befanden. Ein entsprechender Gesellschaftsvertrag der Industrieprojektie-rung Schwedt GmbH wurde ebenfalls am 25. Juni 1990 geschlossen. Die I S GmbH (im Fol-genden: GmbH) wurde schließlich am 16. August 1990 in das Handelsregister des ehemaligen Kreisgerichts Frankfurt (Oder) unter der Nummer HRB eingetragen und die Eintragung VEB I S (im folgenden: VEB) im Register am gleichen Tage gelöscht.
Am 28. Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversor-gungsanwartschaften. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Januar 2003 ab. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt wor-den, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zu-zuordnen gewesen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Der Kläger sei zwar berechtigt ge-wesen, den Titel Ingenieur zu führen; er habe als Direktor für Ökonomie jedoch keine Beschäf-tigung als Ingenieur in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Be-trieb ausgeübt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 24. Februar 2003 mit der Begründung Wider-spruch, er habe seit 1963 in einem VEB Betrieb (Bauwesen) als Ingenieur in den unterschied-lichsten Funktionen gearbeitet. Als Direktor für Ökonomie sei er ebenfalls für die Errichtung von Gebäuden, der Preise (Angebotserarbeitung), Einholung von Aufträgen verantwortlich sowie für die Werterhaltung und Errichtung der Betriebsstätte, der Ferienheime und Kinderfe-rienlager zuständig gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2003, abgesandt mit Schreiben vom 23. Oktober 2003, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei weder in ein Versor-gungssystem einbezogen gewesen, noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe er als Ingenieur eine Beschäftigung in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb ausgeübt. Hierbei habe es sich nicht um einen volkseigenen Produkti-onsbetrieb gehandelt; es sei auch kein im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbe-stimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb gewesen. Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe zählten nicht zu den volksei-genen Produktionsbetrieben.
Hiergegen hat der Kläger am 7. November 2003 Klage bei dem Sozialgericht Neuruppin erho-ben. Er sei Diplom-Ingenieur (FH) und in einem Produktionsbetrieb tätig gewesen.
Das Sozialgericht hat dem Klagevorbringen den sinngemäßen Antrag entnommen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2003 zu verurteilen, die Zeit vom 15. März 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und die in diesem Zeitraum erzielten tat-sächlichen Arbeitsentgelte zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe nicht in einem Produktionsbetrieb gearbeitet. Der VEB IS sei der Wirtschafts-gruppe 63350 (Bauprojektierung) zugeordnet gewesen und habe deshalb zu dem bautechni-schen Projektierungsbetrieben gezählt.
Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage mit Urteil vom 12. Juli 2006 abgewiesen. Der Klä-ger sei bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht im Besitz einer konkreten Versor-gungszusage gewesen. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwart-schaft zuerkannt worden sei, liege nicht. Er habe auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem. Unabhängig davon, ob der Kläger ingenieur-technisch tätig gewesen sei, erfülle er jedenfalls nicht die dritte von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) genannte Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage, denn er sei am 30. Juni 1990 nicht Beschäftigter in einem Produkti-onsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Der Kläger sei vielmehr in einem Pro-jektierungsbetrieb tätig gewesen.
Gegen das dem Kläger am 27. Juli 2006 zugestellte Urteil hat er am 28. August 2006 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Der VEB B- und M Ost sei der Bauwirtschaft zuzuordnen. Die Aufgabe des Betriebes sei geprägt gewesen durch umfassende Arbeiten zur Errichtung kompletter, auch schlüsselfertiger Bauwerke und Industrieanlagen für die unterschiedlichsten Auftraggeber. Die Massenproduktion sei weder nach der AVItech noch in weiteren Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR in Bezug auf die Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem ein Kriterium gewesen. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass mit der gesetzlich vorgeschriebenen Gründung der GmbH kein volkseigener Betrieb am 30. Juni 1990 mehr bestanden habe, sei dies unzutreffend. Denn alleiniger Gesellschafter der GmbH sei die Treuhandanstalt gewesen, die ihrerseits das Volkseigentum zu verwalten hatte. Das AAÜG schreibe nicht vor, dass der volkseigene Betrieb die Bezeichnung "VEB" tragen müsse.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
1. das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. Juli 2006 aufzuheben und 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2003 in der Fas-sung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2003 zu verurteilen, die Zeit vom 15. März 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz anzuerkennen und die in diesem Zeitraum tatsächlichen Arbeitsentgelte zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Versicherungs-nummer ) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligte ihr Einverständ-nis mit dieser Verfahrensweise erteilt haben (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 12. Juli 2006 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech im streitgegenständlichen Zeitraum sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 AAÜG).
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Rege-lungen des Versorgungssystems einen Verlust bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als nicht eingetreten.
Gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech GBl. der DDR S. 844) wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volksei-genen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 1 der auf Grundlage von § 5 VO-AVItech erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB - GBl. der DDR S. 487) gehörten zum Kreis der Versor-gungsberechtigten insbesondere Ingenieure. Den volkseigenen Produktionsbetrieben wurden nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Ver-suchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schu-len; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademien und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie das Post- und Fernmeldewesens; Maschinen- Ausleih- Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Ver-einigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltung und Ministerien. Zum Kreis der Versor-gungsberechtigten gehörte ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Al-tersversorgung hatte (§ 1 Abs. 3 der 2. DB).
Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, denn die Vorschriften des AAÜG finden auf den Kläger keine Anwendung.
Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versor-gungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm zum 1. August 1991 eine Ver-sorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist, ist weder durch eine positive Statusentscheidung der Beklagten noch einen nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebe-nen Verwaltungsakt oder durch einzelvertragliche Einbeziehung erfolgt.
Der Kläger hatte nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen An-spruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Sinne der Rechtsprechung des ehe-mals zuständigen 4. Senat des BSG (vgl. insbesondere Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 3/06 R, unter anderem in SozR 4-8570 § 1 Nr. 16 m.w.N.) zu § 1 Abs. 1 AAÜG, denn die nach dieser Rechtsprechung für eine Einbeziehung in die AVItech notwendigen Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Hiernach ist nämlich die fiktive Einbeziehung in die AVItech aufgrund der verfassungskonformen Auslegung des AAÜG an drei Voraussetzungen zu knüpfen (BSG, a. a. O., m. w. N.).
In seiner Entscheidung vom 29. Juli 2004 (Aktenzeichen: B 4 RA 4/04 R, u. a. in SozR 4-8570 § 1 Nr. 4, m. w. N.) hat das BSG hierzu folgendes ausgeführt: "Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 EV) einbezogen wur-den, ist allerdings auf Grund einer vom Senat vorgenommenen erweiternden ver-fassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nicht-einbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 12 f; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S 20; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 4 S 26 f; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S 32; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 39; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 59 f; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S 73). Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage hängt von der Ausgestaltung der zu Bun-desrecht gewordenen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme ab. Im Blick auf die AVItech ergeben sich diese Regelungen aus der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volksei-genen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S 844) und der dazu ergangenen 2. DB. Ein derartiger - fiktiver - bundes-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage hängt gemäß § 1 der VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB von folgenden drei Vor-aussetzungen ab (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S 33, Nr. 6 S 40 f, Nr. 7 S 60, Nr. 8 S 74), nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persön-liche Voraussetzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Dabei kommt es für die Anwendbarkeit des AAÜG (§ 1 Abs. 1 AAÜG) nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachla-ge mit Blick auf die am 1. August 1991 gegebene bundesrechtliche Rechtslage an."
Vorliegend scheitert der geltend gemachte Anspruch zumindest daran, dass der Kläger am Stichtag (dem 30. Juni 1990) nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt war.
Hierbei kann dahinstehen, ob der VEB I S ursprünglich als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens anzusehen war. Jedenfalls am 30. Juni 1990 war dieser VEB tatsächlich kein Produktionsbetrieb mehr, weil ihm die hierzu notwendigen produktiven Mittel nicht mehr zur Verfügung standen. Diese sind vielmehr mit notariellem Vertrag vom 25. Juni 1990 mit Stichtag vom 31. Mai 1990 auf die IS GmbH, gegründet durch Gesellschaftsvertrag vom glei-chen Tage (25. Juni1990), übertragen worden.
Ist jedoch ein volkseigener Produktionsbetrieb vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden und sind die Produktionsmittel vor dem Stichtag auf den privatisierten Betrieb übergegangen, so ist die betriebliche Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Kreis der obligatorisch Versorgungsbe-rechtigten nicht erfüllt, weil der VEB nur noch als "leere Hülle" existierte. Er konnte nicht mehr über die notwendigen Betriebsmittel verfügen, um Produktionsaufgaben welcher Art auch immer zu erfüllen. Er war vermögenslos und existiert nur noch als Rechtssubjekt ohne Produktionsaufgaben und ohne wirtschaftliche Tätigkeit (so unter anderem das Landessozial-gericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2008, L 4 RA 346/05, unter anderem in NJ 2009,40, m.w.N. und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Mai 2009, L 1 RA 183/05, zitiert nach Juris).
Unerheblich ist, dass die Eintragung der GmbH nach dem 30. Juni 1990 erfolgte. Zwar sah § 7 der Verordnung über die Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrich-tungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107, im Folgenden: Um-wandlungsVO) vor, dass eine Umwandlung erst mit Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam wurde mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft erst zu diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wurde (Satz 2) und dieser damit erlosch (Satz 3). Bis zum 01. Juli 1990 bestand jedoch ein Nebeneinander von vermögenslosem VEB und GmbH Vorgesellschaft (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 Az.: B 4 RA 4/04 R - in SozR 4-8570 § 1 Nr. 4). Für die Tätigkeit der Vorgesellschaft galt das GmbH Gesetz der DDR (§ 4 Abs. 3 UmwandlungsVO). Sie ist teilrechtsfähig und nach außen hin unbeschränkt hand-lungsfähig (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, a. a. O., m. w. N.). Insofern konnte sie auch das Arbeitsverhältnis des Klägers unproblematisch begründen.
Das BSG hat hierzu Folgendes ausgeführt:
"Im Übrigen entspricht dies den Regelungen des DDR-Rechts über die Umwandlung von volkseigenen Betrieben in Kapitalgesellschaften. Die Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 sah zwar in § 7 vor, dass eine (vor dem 1. Juli 1990 erfolgte) Um-wandlung erst mit Eintragung der GmbH (bzw. der AG) in das Register (beim Staatli-chen Vertragsgericht) wirksam wurde (Satz 1), mit der Folge, dass die Kapitalgesell-schaft erst zu diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wur-de (Satz 2), der gleichzeitig erlosch (Satz 3). Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintra-gung nach den bindenden Feststellungen des LSG jedoch erst nach dem 30. Juni 1990. Es fand demnach in diesem Fall gemäß § 23 des Treuhandgesetzes (TreuhG) vom 17. Juni 1990 (GBl I S 300) § 11 Abs 2 Satz 1 TreuhG Anwendung (vgl zum Verhältnis der Umwandlungsverordnung zum TreuhG: BGH ZIP 1998, 86; BGH ZIP 1999, 489; BGHZ 141, 1; BGH WM 2001, 1002; BVerwGE 115, 231), mit der Folge, dass der VEB bereits kraft Gesetzes (§ 11 Abs 1 TreuhG) vom 1. Juli 1990 an eine GmbH war, die gemäß § 14 TreuhG ab diesem Zeitpunkt unter der Firma "Gesellschaft mit be-schränkter Haftung im Aufbau" auftrat. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand ein Neben-einander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft (vgl. Busche in Rechtshandbuch Ver-mögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band III, Stand: August 1997, 200 B TreuhG vor § 1 RdNr 5). Für die Tätigkeit dieser Vorgesellschaft (GmbH in Grün-dung) galt gemäß § 4 Abs 3 der Umwandlungsverordnung bis zum 1. Juli 1990 das in der DDR fortgeltende GmbH-Gesetz vom 20. April 1892 (RGBI S 477) idF vom 20. Mai 1898 (RGB1 S 846; zum in der DDR fortgeltenden GmbH-Gesetz: Urteil des Se-nats vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 62 f), das -abgesehen von den bundesrechtlichen Änderungen - dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden GmbH-Gesetz gleichen Datums entsprach. Auch wenn die Vorgesellschaft nicht ausdrücklich im GmbH-Gesetz geregelt ist, so ist doch allge-mein aneßkannt, dass sie teilrechtsfähig und (nach außen) unbeschränkt handlungsfä-hig ist (vgl Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl, § 11 RdNr 45 ff; Lut-ter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl, § 11 RdNr 3 ff; Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl, § 11 RdNr 36 ff; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl, § 34 III 3). Sie kann deshalb auch ein Arbeitsverhältnis mit den sich daraus für einen Arbeitgeber ergeben-den Rechten und Pflichten begründen. Vorliegend bedeutet dies, dass die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bereits vor Eintragung der GmbH in das Register mit Ablauf des 31. Mai 1990 vom VEB (B) Wohnungsbaukombinat D. auf dieVorgesellschaft übergegangen sind, mit der Folge, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr bei diesem VEB beschäftigt war. "
Sofern Arbeitgeber des Klägers am 30. Juni 1990 bereits die GmbH i. Gr. war, gilt, dass ein in Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nach Bundesrecht nicht dem Anwendungsbereich der AVItech unterliegt (Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R – in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7; Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R – in SozR 4-8570 § 1 Nr. 4; Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R – in SGb 2004, 627 (Kurzwiedergabe)). Das auf betrieblicher Ebene begründete Arbeits- bzw. Beschäftigungs-verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand in solchen Fällen nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ge-genüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, liegt nicht vor (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 Az.: B 4 RA 21/02 ). Der Gesetzgeber durfte an die am 02. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsanordnungen der DDR im Rahmen der Ren-tenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 193 f.).
Soweit der Kläger schließlich der Ansicht ist, dass letztlich auch die IS GmbH als "volkseige-ner Betrieb" anzusehen sei, weil die Treuhandanstalt als alleiniger Gesellschafter Volksvermö-gen verwaltet habe, kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Das BSG hat viel-mehr bereits in seinem Urteil zur "Interflug GmbH" (vom 9. April 2002, B 4 RA 3/02 R, zit. nach Juris) ausgeführt: "Schon die unterschiedlichen Rechts- bzw. Gesellschaftsformen und die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erlauben es nicht, von einer Identität der rechtlichen Bedeutungen von "VEB" und "GmbH" im Binnenrecht der DDR, geschweige denn von einer solchen gerade im Versorgungsrecht der AVItech in der DDR am 30. Juni 1990 zu sprechen. Das wäre auch mit der historischen Entwicklung der Interflug GmbH nicht vereinbar."
Nach Ansicht des Senats gilt dies erst recht für eine GmbH, die 1990 auf Grundlage der Ver-ordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Ka-pitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I der DDR, Nr. 14, S. 107) errichtet wurde. Denn Ziel dieser Umwandlung war ja gerade die Errichtung privatrechtlicher Gesellschaften mit be-schränkter Haftung und die Abkehr von volkseigenen Betrieben.
Würde im Übrigen entscheidend darauf abgestellt, ob ein Betrieb letztlich im Volkseigentum stand, so hätten mit § 1 Abs. 1 S. 1 der 2. DB insbesondere Vereinigungen volkseigener Be-triebe und volkseigene Güter nicht gleichgestellt werden müssen (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2006, L 21 RA 9/04, zit. nach Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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