Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 AS 28352/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 1706/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 01. Oktober 2009 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 01. Oktober 2009, mit dem das SG es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt Berlin aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27. April 2009 zu unterlassen, sowie dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren, sind zulässig aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – im Ergebnis – zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund besteht nur, wenn eine vorläufige Regelung durch das Gericht erforderlich ist, um wesentliche, d.h. schwere und unerträgliche, Nachteile abzuwenden, die durch eine spätere positive Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden können. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 4. September 2009 mitgeteilt hat, die dem Aufhebungsbescheid zugrunde liegenden Forderungen bis zu einer Entscheidung über einen vom Antragsteller gestellten Überprüfungsantrag ruhend gestellt zu haben, droht dem Antragsteller keine Zwangsvollstreckung, die durch eine Entscheidung des Gerichts vorläufig aufgeschoben werden könnte.
Ob den Bedenken des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hinsichtlich der Zulässigkeit der Vollstreckung der Bescheide des Antragsgegners als Landesbehörde durch das Hauptzollamt Berlin als Bundesbehörde zu folgen ist, ist daher nicht entscheidungserheblich. Der Senat weist insoweit jedoch darauf hin, dass gemäß § 5 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 – VwVfg Berlin - (GVBI. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Artikel I § 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001(GVB1. S. 540), für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 - VwVG - (BGBI. I S. 157/GVBl. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung gilt. In § 4 b) VwVG werden als Vollstreckungsbehörden für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen - der Behörden des Landes Berlins - die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, d.h. das Hauptzollamt Berlin, bestimmt, so dass eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit des Hauptzollamtes Berlin gegeben sein dürfte. Der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers insoweit zitierte Beschluss des LSG Berlin Brandenburg vom 7. März 2007 – L 28 B 134/07 AS – (veröffentlicht in Juris) betrifft eine Vollstreckung im Land Brandenburg und ist daher nicht einschlägig.
Mangels Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens ist auch die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das SG nicht zu beanstanden (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 01. Oktober 2009, mit dem das SG es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt Berlin aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27. April 2009 zu unterlassen, sowie dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren, sind zulässig aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – im Ergebnis – zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund besteht nur, wenn eine vorläufige Regelung durch das Gericht erforderlich ist, um wesentliche, d.h. schwere und unerträgliche, Nachteile abzuwenden, die durch eine spätere positive Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden können. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 4. September 2009 mitgeteilt hat, die dem Aufhebungsbescheid zugrunde liegenden Forderungen bis zu einer Entscheidung über einen vom Antragsteller gestellten Überprüfungsantrag ruhend gestellt zu haben, droht dem Antragsteller keine Zwangsvollstreckung, die durch eine Entscheidung des Gerichts vorläufig aufgeschoben werden könnte.
Ob den Bedenken des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hinsichtlich der Zulässigkeit der Vollstreckung der Bescheide des Antragsgegners als Landesbehörde durch das Hauptzollamt Berlin als Bundesbehörde zu folgen ist, ist daher nicht entscheidungserheblich. Der Senat weist insoweit jedoch darauf hin, dass gemäß § 5 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 – VwVfg Berlin - (GVBI. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Artikel I § 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001(GVB1. S. 540), für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 - VwVG - (BGBI. I S. 157/GVBl. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung gilt. In § 4 b) VwVG werden als Vollstreckungsbehörden für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen - der Behörden des Landes Berlins - die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, d.h. das Hauptzollamt Berlin, bestimmt, so dass eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit des Hauptzollamtes Berlin gegeben sein dürfte. Der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers insoweit zitierte Beschluss des LSG Berlin Brandenburg vom 7. März 2007 – L 28 B 134/07 AS – (veröffentlicht in Juris) betrifft eine Vollstreckung im Land Brandenburg und ist daher nicht einschlägig.
Mangels Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens ist auch die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das SG nicht zu beanstanden (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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