Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 39 AS 18032/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 1824/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2009 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2009 wendet und mit der sie begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig ergänzende Leistungen in Höhe von monatlich 315,16 EUR zu gewähren, ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§ 172 und 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO-).
Vorliegend fehlt es, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits an einem Eilbedürfnis, also einem Anordnungsgrund.
Soweit die Antragstellerin höhere Leistungen für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Senats, also für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, fehlt es an einem Anordnungsgrund, weil das Bestehen von Ansprüchen auf Geldleistungen für die Vergangenheit grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu klären ist. Denn die Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes besteht allein darin, eine gegenwärtige Notlage zu beseitigen, da nur dann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden kann, den es abzuwenden gilt und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Nur ausnahmsweise kann eine Fallgestaltung gegeben sein, in der die sofortige Verfügbarkeit von Geldleistungen für die Vergangenheit zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden Nachteils erforderlich ist (Landessozialgericht -LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2008, L 10 B 1693/08 AS ER; Beschluss vom 30. Januar 2008, L 9 B 600/07 KR ER, Beschluss vom 4. Januar 2008, L 28 B 2130/07 AS ER; jeweils abrufbar bei der Datenbank Juris).
Auch soweit die Antragstellerin höhere Leistungen für die Zukunft begehrt, ist kein Anordnungsgrund gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob, wie der Antragsgegner meint, für Bezieher von Ausbildungsgeld Leistungen gemäß § 7 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgeschlossen sind (vgl. zu dieser Frage Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2008, Aktenzeichen L 5 B 10/08 AS ER, dokumentiert in Juris). Selbst wenn man dies nicht annimmt, besteht für die Antragstellerin kein Eilbedürfnis, weil einem Bedarf von monatlich 827,01 EUR (359 EUR Regelsatz plus 125,65 EUR Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II plus 349,- EUR Miete abzüglich 6,64 EUR Warmwasserpauschale) Einkünfte in Höhe von 797,21 EUR monatlich (559 EUR Ausbildungsgeld plus 164 EUR Kindergeld abzüglich 30 EUR Versicherungspauschale plus 104,21 EUR Leistungen des Antragsgegners) gegenüberstehen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts wäre zwar auch vom Ausbildungsgeld eine Versicherungspauschale von 30 EUR abzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist von jedem erzielten Einkommen eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR ohne jeden Nachweis abzuziehen, soweit nicht höhere Kosten nachgewiesen werden (vgl. Urteil des BSG vom 17. März 2009, Az. B. 14 AS 63/07 R, juris Rn. 32). Daraus ergäbe sich jedoch nur eine Unterdeckung in Höhe von 29,80 EUR (827,01 EUR -797,21 EUR). Dies entspricht nur 3,6% des Bedarfes der Antragstellerin. Nicht jede Unterschreitung der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) führt dazu, dass Leistungsempfängern ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar wäre (vgl. den Beschluss des Senats vom 11. Mai 2009 – L 34 AS 436/09 B ER –; Unterschreiten bis 10 v. H. der Regelleistung: LSG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2007 – L 5 B 531/06 ER AS – Juris unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II; bis 30 v. H. der Regelleistung: LSG Sachsen, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – L 3 B 158/06 AS-ER – Juris unter Hinweis auf § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05, juris Rn. 26, ausdrücklich die Möglichkeit anerkannt, "dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden (können), indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen". Daraus folgt, dass für einen Übergangszeitraum, nämlich bis zur Entscheidung in der Hauptsache, eine unter dem Regelsatz liegende Bedarfsdeckung hinzunehmen ist. Dies gilt nach Auffassung des Senats auf jeden Fall für eine Unterdeckung in Höhe von lediglich 3,6%.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wären von ihrem Einkommen nicht pauschal 100 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II und kein Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II abzusetzen, da sie nicht erwerbstätig ist. Der Begriff "erwerbstätig" kann zwar auch Auszubildende umfassen, allerdings nur dann, wenn sie eine Ausbildungsvergütung erhalten (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl., § 11 Rn. 126; Hohm/Klaus in Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, VI-§ 11, Rn. 319; Hasske in Estelmann - Hrsg. -, Kommentar zum SGB II, Stand April 2008, § 11 Rn. 89). Die Antragstellerin bezieht keine Ausbildungsvergütung. Die von ihr absolvierte Ausbildung ist keine betriebliche, sondern sie findet an dem R- gGmbH statt. Nach den im Internet abrufbaren Informationen (Stand 10/2008) findet die Ausbildung der Antragstellerin zur Kauffrau im Gesundheitswesen im Berufsbildungswerk, und dort in kleinen Gruppen, statt, so dass individuelle Hilfen möglich sind. Die organisatorische und inhaltliche Gestaltung der Ausbildung berücksichtigt behinderungsbedingte Einschränkungen. Es sind zwar in allen Ausbildungsgängen betriebliche Praktika verbindlicher Bestandteil der Ausbildung, dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit handelt. Eine solche liegt vor, wenn jemand unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft einem Erwerb nachgeht, Erwerbseinkommen bezieht (vgl. Hasske, a.a.O., m.w. Nachw.). Dies ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Sie erhält keine Ausbildungsvergütung, sondern Ausbildungsgeld gemäß § 104 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Von diesem Geld sind keine Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Nach Auffassung des Senats würde es auch dem Sinn und Zweck des Erwerbstätigenfreibetrages gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II, nämlich einen Anreiz zur Erzielung von Einkommen zu geben, das die öffentlichen Kassen entlastet, nicht entsprechen, wenn das Einkommen ebenfalls aus öffentlichen Geldern finanziert ist, wie es beim Ausbildungsgeld der Fall ist.
Ein Anspruch ergäbe sich auch nicht daraus, dass für die Antragstellerin weitere Beträge aufgrund ihrer Ausbildung abzusetzen wären. Das BSG hat zwar bezüglich von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) entschieden, dass von diesen 20% des Betrages, der nach dem BAföG insgesamt als bedarfsdeckend angesehen wird, zweckbestimmte Einnahmen sind und als solche nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 17. März 2009, Az. B 14 AS 63/07 R, juris Rn. 23 ff). Ein vergleichbarer Sachverhalt ist hier jedoch nicht gegeben. Anders als bei den Leistungen nach dem BAföG, die pauschaliert sind und bei denen zusätzliche Leistungen etwa für Fahrtkosten, Lehrmittel oder Lehrgangskosten nicht gewährt werden, können bei dem der Klägerin gezahlten Ausbildungsgeld gemäß § 104 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die genannten Kosten gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 33 Abs. 7 Nr. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) bzw. § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 5 und § 53 SGB IX zusätzlich gewährt werden; dies gilt z.B. für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung, Arbeitsgerät und Fahrtkosten (vgl. hierzu Großmann in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB III, § 109 Rn. 24 und 31 ff). Der Antragstellerin sind z. B. Fahrtkosten auch bereits mit dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 22. April 2009 bewilligt worden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2009 wendet und mit der sie begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig ergänzende Leistungen in Höhe von monatlich 315,16 EUR zu gewähren, ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§ 172 und 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO-).
Vorliegend fehlt es, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits an einem Eilbedürfnis, also einem Anordnungsgrund.
Soweit die Antragstellerin höhere Leistungen für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Senats, also für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, fehlt es an einem Anordnungsgrund, weil das Bestehen von Ansprüchen auf Geldleistungen für die Vergangenheit grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu klären ist. Denn die Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes besteht allein darin, eine gegenwärtige Notlage zu beseitigen, da nur dann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden kann, den es abzuwenden gilt und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Nur ausnahmsweise kann eine Fallgestaltung gegeben sein, in der die sofortige Verfügbarkeit von Geldleistungen für die Vergangenheit zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden Nachteils erforderlich ist (Landessozialgericht -LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2008, L 10 B 1693/08 AS ER; Beschluss vom 30. Januar 2008, L 9 B 600/07 KR ER, Beschluss vom 4. Januar 2008, L 28 B 2130/07 AS ER; jeweils abrufbar bei der Datenbank Juris).
Auch soweit die Antragstellerin höhere Leistungen für die Zukunft begehrt, ist kein Anordnungsgrund gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob, wie der Antragsgegner meint, für Bezieher von Ausbildungsgeld Leistungen gemäß § 7 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgeschlossen sind (vgl. zu dieser Frage Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2008, Aktenzeichen L 5 B 10/08 AS ER, dokumentiert in Juris). Selbst wenn man dies nicht annimmt, besteht für die Antragstellerin kein Eilbedürfnis, weil einem Bedarf von monatlich 827,01 EUR (359 EUR Regelsatz plus 125,65 EUR Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II plus 349,- EUR Miete abzüglich 6,64 EUR Warmwasserpauschale) Einkünfte in Höhe von 797,21 EUR monatlich (559 EUR Ausbildungsgeld plus 164 EUR Kindergeld abzüglich 30 EUR Versicherungspauschale plus 104,21 EUR Leistungen des Antragsgegners) gegenüberstehen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts wäre zwar auch vom Ausbildungsgeld eine Versicherungspauschale von 30 EUR abzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist von jedem erzielten Einkommen eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR ohne jeden Nachweis abzuziehen, soweit nicht höhere Kosten nachgewiesen werden (vgl. Urteil des BSG vom 17. März 2009, Az. B. 14 AS 63/07 R, juris Rn. 32). Daraus ergäbe sich jedoch nur eine Unterdeckung in Höhe von 29,80 EUR (827,01 EUR -797,21 EUR). Dies entspricht nur 3,6% des Bedarfes der Antragstellerin. Nicht jede Unterschreitung der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) führt dazu, dass Leistungsempfängern ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar wäre (vgl. den Beschluss des Senats vom 11. Mai 2009 – L 34 AS 436/09 B ER –; Unterschreiten bis 10 v. H. der Regelleistung: LSG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2007 – L 5 B 531/06 ER AS – Juris unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II; bis 30 v. H. der Regelleistung: LSG Sachsen, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – L 3 B 158/06 AS-ER – Juris unter Hinweis auf § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05, juris Rn. 26, ausdrücklich die Möglichkeit anerkannt, "dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden (können), indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen". Daraus folgt, dass für einen Übergangszeitraum, nämlich bis zur Entscheidung in der Hauptsache, eine unter dem Regelsatz liegende Bedarfsdeckung hinzunehmen ist. Dies gilt nach Auffassung des Senats auf jeden Fall für eine Unterdeckung in Höhe von lediglich 3,6%.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wären von ihrem Einkommen nicht pauschal 100 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II und kein Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II abzusetzen, da sie nicht erwerbstätig ist. Der Begriff "erwerbstätig" kann zwar auch Auszubildende umfassen, allerdings nur dann, wenn sie eine Ausbildungsvergütung erhalten (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl., § 11 Rn. 126; Hohm/Klaus in Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, VI-§ 11, Rn. 319; Hasske in Estelmann - Hrsg. -, Kommentar zum SGB II, Stand April 2008, § 11 Rn. 89). Die Antragstellerin bezieht keine Ausbildungsvergütung. Die von ihr absolvierte Ausbildung ist keine betriebliche, sondern sie findet an dem R- gGmbH statt. Nach den im Internet abrufbaren Informationen (Stand 10/2008) findet die Ausbildung der Antragstellerin zur Kauffrau im Gesundheitswesen im Berufsbildungswerk, und dort in kleinen Gruppen, statt, so dass individuelle Hilfen möglich sind. Die organisatorische und inhaltliche Gestaltung der Ausbildung berücksichtigt behinderungsbedingte Einschränkungen. Es sind zwar in allen Ausbildungsgängen betriebliche Praktika verbindlicher Bestandteil der Ausbildung, dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit handelt. Eine solche liegt vor, wenn jemand unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft einem Erwerb nachgeht, Erwerbseinkommen bezieht (vgl. Hasske, a.a.O., m.w. Nachw.). Dies ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Sie erhält keine Ausbildungsvergütung, sondern Ausbildungsgeld gemäß § 104 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Von diesem Geld sind keine Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Nach Auffassung des Senats würde es auch dem Sinn und Zweck des Erwerbstätigenfreibetrages gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II, nämlich einen Anreiz zur Erzielung von Einkommen zu geben, das die öffentlichen Kassen entlastet, nicht entsprechen, wenn das Einkommen ebenfalls aus öffentlichen Geldern finanziert ist, wie es beim Ausbildungsgeld der Fall ist.
Ein Anspruch ergäbe sich auch nicht daraus, dass für die Antragstellerin weitere Beträge aufgrund ihrer Ausbildung abzusetzen wären. Das BSG hat zwar bezüglich von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) entschieden, dass von diesen 20% des Betrages, der nach dem BAföG insgesamt als bedarfsdeckend angesehen wird, zweckbestimmte Einnahmen sind und als solche nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 17. März 2009, Az. B 14 AS 63/07 R, juris Rn. 23 ff). Ein vergleichbarer Sachverhalt ist hier jedoch nicht gegeben. Anders als bei den Leistungen nach dem BAföG, die pauschaliert sind und bei denen zusätzliche Leistungen etwa für Fahrtkosten, Lehrmittel oder Lehrgangskosten nicht gewährt werden, können bei dem der Klägerin gezahlten Ausbildungsgeld gemäß § 104 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die genannten Kosten gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 33 Abs. 7 Nr. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) bzw. § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 5 und § 53 SGB IX zusätzlich gewährt werden; dies gilt z.B. für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung, Arbeitsgerät und Fahrtkosten (vgl. hierzu Großmann in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB III, § 109 Rn. 24 und 31 ff). Der Antragstellerin sind z. B. Fahrtkosten auch bereits mit dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 22. April 2009 bewilligt worden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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