L 18 AS 1885/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 34315/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1885/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 29. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Gründe:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – wie sich auch der Beschwerdeschrift ausdrücklich entnehmen lässt - nur ein Verfahren der Antragstellerin, da der Antragsteller zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Streitsache mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2009 hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Ansprüche für erledigt erklärt und das Sozialgericht (SG) in den angefochtenen Beschlüssen nur über die von der Antragstellerin erhobenen Ansprüche eine Entscheidung sowie (nur) den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beschieden hat. Über den in der Antragsschrift vom 9. Oktober 2009 gestellten PKH-Antrag des Antragstellers zu 1. im erstinstanzlichen Verfahren wird das SG noch zu entscheiden haben.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

Soweit diese mit der Beschwerde ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit ab Antragstellung (9. Oktober 2009) fortlaufend zu gewähren, fehlt es hinsichtlich der geltend gemachten Regelleistungen bereits an einem Anordnungsanspruch. Denn die Antragstellerin hat gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil sie sich seit 1. September 2008 bis voraussichtlich Juli 2010 (Bescheinigung des Oberstufenzentrums Bekleidung und Mode B vom 9. Februar 2009) in einer dem Grunde nach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähigen Ausbildung befindet. Die Ausbildung der Antragstellerin an der Berufsfachschule ist dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig. Entsprechende Leistungen sind nur wegen des anzurechnenden Einkommens des Vaters der Antragstellerin nicht bewilligt worden (vgl. Bescheid des Bezirksamts C von B vom 20. Mai 2009). Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist auch nicht aufgrund der – insoweit einzig einschlägigen – Regelung in § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II aufgehoben. Denn der Bedarf der – verheirateten und nicht bei ihren Eltern wohnenden - Antragstellerin bemisst sich nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, sondern nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Ein entsprechend höherer Bedarfssatz ist in dem BAföG-Bescheid auch in Ansatz gebracht worden. Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20. Januar 2009 – L 28 AS 1919/07 -), der ein Bemessungsfall nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zugrunde lag, ist daher von vornherein nicht einschlägig.

Soweit die Antragstellerin auf der Grundlage von § 22 Abs. 7 SGB II nunmehr einen Zuschuss zu ihren ungedeckten monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung geltend macht, ist hingegen ein Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses nicht ersichtlich. Jedenfalls derzeit ist eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragstellerin, die bei ihrem Ehemann – dem Antragsteller zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens – lebt, nicht zu besorgen. Zudem ist insoweit zu berücksichtigen, dass sich gemäß § 22 Abs. 7 SGB II allenfalls ein hälftiger Anspruch auf die Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 216,60 EUR abzüglich des nach dem BAföG anzusetzenden Unterkunftsbedarfs (= 72,- EUR monatlich) ergäbe. Dieser verbleibende Bedarf kann aber durch die der Antragstellerin zufließenden (eigenen) Kindergeldleistungen iHv monatlich 164,- EUR vollständig gedeckt werden.

Das SG hat wegen der fehlenden Erfolgsaussichten die Gewährung von PKH an die Antragstellerin für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Auch die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren kam daher nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten für das PKH-Beschwerdeverfahren sind kraft Gesetzes nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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