Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 AR 8/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verwiesen.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner privaten Krankenkasse, für die Beitragsberechnung von niedrigeren Beiträgen auszugehen. Er beruft sich dabei auf Vorschriften des Sozialgesetzbuchs 12. Buch (SGB XII - Sozialhilfe).
II. Die Klage ist nach § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zu verweisen. Es handelt sich nicht um eine sozialgerichtliche Streitigkeit nach § 51 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) (=Angelegenheiten der Sozialhilfe). Der Kläger begehrt keine Leistungen der Sozialhilfe von einem (möglichen) Leistungsträger als öffentlich-rechtlicher Streitigkeit. Dass die Beklagte öffentlich-rechtliche Vorschriften beachten muss -und nach Auffassung des Klägers missachtet-, reicht hierfür nicht aus. Auch § 51 Nr. 2, 1. Alt. und Nr. 5 SGG (Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. sonstige Angelegenheit der Sozialversicherung) ist nicht einschlägig. Die Beklagte ist keine gesetzliche Krankenkasse. Zuletzt liegt auch keine Angelegenheit der privaten Pflegeversicherung nach § 51 Nr. 2, 3. Alt., Abs. 2 S. 1 u. S. 3 SGG vor. Soweit ersichtlich geht es nur um die Krankenversicherungsbeiträge und nicht auch um solche in der Pflegeversicherung aufgrund des Sozialgesetzbuch 11. Buch.
Zur Entscheidung ist deshalb das sachlich-funktionale zuständige Amtsgericht, § 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 23 Nr. 1 GVG. Es ist nicht ersichtlich, dass der Streitwert mehr als 5.000 EUR beträgt, selbst wenn es auch um Feststellungen gehen sollte.
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, weil die Beklagte in dessen Bezirk ihre Niederlassung hat, § 21 ZPO. Der Kläger möchte die Beklagte nicht in Kverklagen, wie seine Klage beim hiesigen Gericht zeigt. Seinem Begehren lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass speziell das Gericht des Wohnortes gewünscht ist. Dahingestellt kann deshalb bleiben, ob § 215 Versicherungsvertragsgesetz einschlägig wäre (fakultativer Gerichtsstand am Wohnort des Versicherungsnehmers).
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG). Ein Ausnahmefall grundsätzlicher Bedeutung nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG liegt nicht vor.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner privaten Krankenkasse, für die Beitragsberechnung von niedrigeren Beiträgen auszugehen. Er beruft sich dabei auf Vorschriften des Sozialgesetzbuchs 12. Buch (SGB XII - Sozialhilfe).
II. Die Klage ist nach § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zu verweisen. Es handelt sich nicht um eine sozialgerichtliche Streitigkeit nach § 51 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) (=Angelegenheiten der Sozialhilfe). Der Kläger begehrt keine Leistungen der Sozialhilfe von einem (möglichen) Leistungsträger als öffentlich-rechtlicher Streitigkeit. Dass die Beklagte öffentlich-rechtliche Vorschriften beachten muss -und nach Auffassung des Klägers missachtet-, reicht hierfür nicht aus. Auch § 51 Nr. 2, 1. Alt. und Nr. 5 SGG (Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. sonstige Angelegenheit der Sozialversicherung) ist nicht einschlägig. Die Beklagte ist keine gesetzliche Krankenkasse. Zuletzt liegt auch keine Angelegenheit der privaten Pflegeversicherung nach § 51 Nr. 2, 3. Alt., Abs. 2 S. 1 u. S. 3 SGG vor. Soweit ersichtlich geht es nur um die Krankenversicherungsbeiträge und nicht auch um solche in der Pflegeversicherung aufgrund des Sozialgesetzbuch 11. Buch.
Zur Entscheidung ist deshalb das sachlich-funktionale zuständige Amtsgericht, § 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 23 Nr. 1 GVG. Es ist nicht ersichtlich, dass der Streitwert mehr als 5.000 EUR beträgt, selbst wenn es auch um Feststellungen gehen sollte.
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, weil die Beklagte in dessen Bezirk ihre Niederlassung hat, § 21 ZPO. Der Kläger möchte die Beklagte nicht in Kverklagen, wie seine Klage beim hiesigen Gericht zeigt. Seinem Begehren lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass speziell das Gericht des Wohnortes gewünscht ist. Dahingestellt kann deshalb bleiben, ob § 215 Versicherungsvertragsgesetz einschlägig wäre (fakultativer Gerichtsstand am Wohnort des Versicherungsnehmers).
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG). Ein Ausnahmefall grundsätzlicher Bedeutung nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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