L 18 AS 1213/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 2075/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1213/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat im Ergebnis die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung ist für den beim SG erhobenen Klageanspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in die zu dem Verwaltungsverfahren auf Bewilligung eines Eingliederungszuschusses (EGZ) der Bundesagentur für Arbeit an die V GmbH geführte Verfahrensakte eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) bestimmt, dass die Behörde lediglich den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten hat, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Klägerin ist indes keine Beteiligte i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB X. In Verwaltungsverfahren, die auf die Bewilligung eines EGZ gerichtet sind, ist vielmehr der Arbeitgeber, der auch Leistungsempfänger ist, Antragsteller (vgl. §§ 217, 323 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - SGB III -). Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass neben dem Anspruch aus § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein Recht des Nichtbeteiligten auf Akteneinsicht auf einen allgemeinen Informationsanspruch in entsprechender Anwendung von § 25 SGB X gestützt werden kann; dieses Akteneinsichtsrecht steht jedoch im Ermessen der Behörde und setzt ein gewichtiges Bedürfnis voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1981 - 7 B 26/81 = NJW 1981, 2270). Die Voraussetzungen hierfür sind bei summarischer Prüfung nicht erfüllt. Denn der Klagebegründung für den erhobenen Akteneinsichtsanspruch lässt sich nicht entnehmen, für welche Zwecke die Klägerin Einsicht in den EGZ-Vorgang begehrt. Der alleinige Hinweis darauf, es handele sich um ein "berechtigtes Ersuchen", reicht hierfür nicht aus, zumal der EGZ-Vorgang nach der in dem angefochtenen Bescheid gegebenen Begründung des Beklagten auch betriebs- und geschäftsbezogene Daten der V GmbH enthält. Soweit diese Daten Geheimnischarakter haben (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X), ist der Beklagte zur Akteneinsicht nach § 25 Abs. 3 SGB X ohnehin nicht verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Klägerin ist weder in ihrer Eigenschaft als Versicherte noch als Leistungsempfängerin an dem Rechtsmittelverfahren beteiligt (vgl. § 183 Satz 1 SGG). Bei dem geltend gemachten Akteneinsichtsanspruch handelt es sich nicht um eine Sozialleistung, so dass das Kostenprivileg des § 183 Satz 1 SGG nicht zum Tragen kommt (vgl. zur insoweit einschränkenden Auslegung des Wortlauts von § 183 Satz 1 SGG: BSG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - B 1 KR 5/05 R - = SozR 4-1500 § 183 Nr. 1). Außergerichtliche Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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