Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 3 R 892/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1385/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 03. September 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit "ab Vollendung des 60. Lebensjahres" in Anspruch.
Der Kläger, geboren 1940, bezieht von der Beklagten seit 1. Juni 2003 Altersrente für langjährig Versicherte (Rentenbescheid vom 4. März 2003). Er hatte vom 6. Februar 1992 bis 4. April 1994 Arbeitslosengeld und vom 5. April 1994 bis 21. August 1995 (Anschluss-)Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen. Ab 1. Januar 1993 hatte er aufgrund eines Aushilfsarbeitsvertrages in der Gaststätte "R" gearbeitet, einer Schank- und Speisewirtschaft, die jedenfalls ab 1. Mai 1994 seiner Ehefrau gehörte. Als die Arbeitsverwaltung den Kläger zu einem Seminar (21. August bis 13. Oktober 1995) anmelden wollte, teilte der Kläger mit Schreiben vom 3. August 1995 mit, dass er "nach Konsultation mit seiner Gattin", seiner Arbeitgeberin, an dieser Maßnahme nicht teilnehmen könne. Sie bestehe darauf, dass er "speziell in den Mittagsstunden verfügbar sei". Daraufhin wurde mit Bescheid vom 30. August 1995 der Bescheid vom 22. Juni 1995 über die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 22. August 1995 bestandskräftig aufgehoben. Am 30. Juli 1998 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Alhi, die mit Bescheid vom 31. August 1998 und Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1998 ebenfalls bestandskräftig abgelehnt wurde. Auch ein nochmaliger Antrag des Klägers vom März 2000, ihm rückwirkend zum 1. Februar 1996 Alhi zu gewähren, wurde bestandskräftig abgelehnt (Bescheid vom 5. April 2000, Widerspruchsbescheid vom 4. August 2000).
Mit der Klage gegen diesen letzten Widerspruchsbescheid beim Sozialgericht (SG) Cottbus beantragte der Kläger, ihm rückwirkend ab 22. August 1995 Alhi nachzuzahlen. Nach Abweisung dieser Klage (S 9 AL 439/00) nahm der Kläger im Berufungsverfahren (L 10 AL 186/03) die Berufung zurück und stellte gleichzeitig den Antrag, "die Entziehung der Alhi ab 22. August 1995 zu überprüfen". Nach Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens stellte das Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg mit Urteil vom 20. Februar 2004 fest, dass das Berufungsverfahren durch die Berufungsrücknahme beendet worden sei. Nachdem der Antrag des Klägers auf Überprüfung des Bescheides vom 30. August 1995 mit Bescheid vom 7. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) abgelehnt worden war, wies das SG Cottbus mit Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2005 (S 19 AL 9/04) die Klage auf Zahlung von Alhi rückwirkend ab 22. August 1995, Anerkennung der Zeit bis zum Renteneintrittsalter von 60 Jahren als Anrechnungszeit und Mitteilung an den Rentenversicherungsträger sowie Anerkennung der Zeit ab 30. Juli 1998 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit – rechtskräftig – ab.
Im November 2001 hatte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente "wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres" beantragt und angegeben, seit 22. August 1995 arbeitslos ohne Leistungen zu sein. Die BA, Arbeitsamt Guben, teilte auf Anfrage der Beklagten mit, dass für den Zeitraum vom 22. August 1995 bis 29. Juli 1998 keine Nachweise vorlägen und für die Zeit ab 30. Juli 1998 eine Ablehnung erfolgt sei. Weitere Daten seien nicht gespeichert. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2002 die beantragte Rentengewährung ab, bewilligte im Widerspruchsverfahren Altersrente für langjährig Versicherte und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2005 zurück.
Die Klage, mit der der Kläger beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihm ab Vollendung des 60. Lebensjahres Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit zu gewähren, hat das SG Cottbus mit Urteil vom 3. September 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Soweit der Kläger eine entsprechende Rentenzahlung ab Vollendung des 60. Lebensjahres im Mai 2000 geltend mache, scheitere sein Anspruch bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 2001 bereits daran, dass er den Antrag nicht im Mai 2000 bzw. innerhalb der drei darauf folgenden Kalendermonate gestellt habe (§ 99 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Als möglicher Zeitpunkt einer früheren Rentengewährung käme allenfalls der 1. November 2001 in Betracht. Ein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente gemäß § 237 SGB VI ab 1. November 2001 bestehe jedoch nicht, weil der Kläger die insoweit erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Nach § 237 Absatz 1 Nr. 3a SGB VI setze eine entsprechende Rentengewährung u.a. voraus, dass der Kläger, was hier allein in Betracht komme, bei Beginn der Rente arbeitslos sei und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten, mithin nach dem 10. November 1998, mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sei. Eine Arbeitslosigkeit im vorgenannten Umfang nach dem 10. November 1998 sei nicht belegt. Der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis einer insoweit bestehenden Arbeitslosigkeit nicht führen können. Bemühungsversuche des Klägers um Arbeit seien den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Gegen den Kläger spreche insoweit auch, dass er in der Zeit ab 11. November 1998 nicht im Leistungsbezug der BA gestanden habe bzw. bei dieser zumindest als arbeitslos bzw. als arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Arbeitslos sei der Kläger ausweislich der vorliegenden Unterlagen aufgrund entsprechender Meldung – allerdings ohne Leistungsbezug der BA – ab 11. Juli 2002 bis 31. Mai 2003. Insoweit erfülle der Kläger die Voraussetzungen einer Arbeitslosigkeit von insgesamt 52 Wochen nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten aber auch nicht zu einem späteren, nach dem 1. November 2001 liegenden Zeitpunkt. Der Anspruch auf Gewährung einer Altersrente ab 1. November 2001 scheide aber auch deshalb aus, weil in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente nicht acht Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt seien. Insoweit sei allerdings zur Ermittlung der Zahl der Pflichtbeiträge entgegen der Auffassung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid nicht auf den Monat der Bescheiderteilung, d.h. den März 2000 (richtig gestellt: 2003), abzustellen, sondern auf den Zeitraum von 10 Jahren vor dem Antragsmonat (November 2001), mithin auf den Zeitraum von November 1991 bis Oktober 2001. Insoweit ergebe sich unter Berücksichtigung des Versicherungsverlaufs des Klägers, dass lediglich 46 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Die insoweit im Versicherungsverlauf vom 27. Oktober 2005 auf Seite 5 festgestellten Pflichtbeitragszeiten seien entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht um weitere Zeiten, die im Versicherungsverlauf nicht enthalten seien, zu erhöhen. Insbesondere habe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass wegen zusätzlich festgestellter bzw. festzustellender Zeiten von Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit iS des § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI diese wegen des Leistungsbezuges und einer damit einhergehenden Beitragszahlung der BA zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 55 Absatz 2 Nr. 2 SGB VI iVm § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen wären. Der Kläger habe weder im Zeitraum vom 11. November 1998 bis zum Beginn der begehrten Rentenzahlung im November 2001 noch im Zeitraum vom 22. August 1995 bis 29. Juli 1998, wie rechtskräftig durch Urteil des SG Cottbus vom 12. Dezember 2002 und mit Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2005 festgestellt worden sei, im Leistungsbezug der BA gestanden. Mangels des Bezuges von Leistungen im vorgenannten Zeitraum habe insoweit auch keine Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden, für die Beiträge hätten gezahlt werden müssen bzw. Beiträge als gezahlt gälten. Angesichts dessen könnten für den Zeitraum vom 1. November 1991 bis 31. Oktober 2001 keine weiteren Zeiten mit Pflichtbeiträgen als berücksichtigungsfähig anerkannt werden mit der Folge, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl von 96 Monaten, die in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente mit Pflichtbeiträgen hätten belegt sein müssen, nicht vorliege.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter. Er trägt zur Begründung vor: Bereits am 5. Mai 1996 habe er bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung gestellt. Der Antrag auf Versichertenrente sei nur deshalb erst 2001 gestellt worden, da nach Auskunft der Beklagten der Antrag zu stellen sei, um überhaupt in den Genuss einer Rentenzahlung zu kommen. Von ihm sei jedoch in allen Anträgen immer betont worden, dass die Rentenantragstellung vorbehaltlich der Entscheidung im anhängigen Widerspruchs- bzw. Gerichtsverfahren erfolge. Die Verfahren hätten sich jedoch über mehrere Jahren hingezogen, sodass zum frühestmöglichen Antragszeitpunkt eine Entscheidung noch ausgestanden habe. Die beantragte Bescheinigung über die Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab September 1995 sei vom Arbeitsamt abgelehnt worden, obwohl er de facto arbeitslos gewesen sei. Das sei ungesetzlich. In seinen damaligen Überprüfungsanträgen habe er die Zahlung von Alhi ab 20. August 1995 und auch die von Arbeitslosengeld ab 30. Juli 1998 gefordert. Er sei jederzeit bereit gewesen, eine entsprechende Vollbeschäftigung aufzunehmen, nur sei ihm eine solche zu keiner Zeit angeboten bzw. vermittelt worden. Dafür hätte er selbstverständlich die damalige Aushilfstätigkeit sofort aufgegeben. Die Begründung des Arbeitsamts, ihm ab 30. August 1995 die Alhi zu streichen, weil er der Arbeitsvermittlung wegen der Ausübung einer Aushilfstätigkeit nicht zur Verfügung gestanden habe, sei völlig haltlos. Auf seine damalige Situation treffe nach wie vor die Entscheidung des LSG Mainz (Az.: L 7 AR 22/94) zu, dass Arbeitslose auch weiterhin als dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehend gälten, auch wenn sie einen Nebenjob hätten. Ihm sei nicht nur die Alhi vorenthalten worden, sondern dies habe auch noch negative Folgen für den Bezug der Altersrente.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 03. September 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. Juni 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten des Sozialgerichts Cottbus – S 9 AS 439/00 – (L 10 186/03) und - S 19 AL 9/04 -, die Leistungsakte der BA, die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, der zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. November 2009 vor dem LSG ordnungsgemäß geladen worden war (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist nur der Bescheid vom 18. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2005, mit dem die beanspruchte Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit abgelehnt worden war. Der Rentenbescheid vom 04. März 2003, der während des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 18. März 2002 erging, ist nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, denn damit ist eine andere Altersrente (vgl. § 89 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 SGB VI) als die von dem Kläger im November 2001 beantragte und von der Beklagten mit Bescheid vom 18. März 2002 abgelehnte Altersrente bewilligt worden.
Für die Zeit vor dem 1. November 2001 scheitert das Rentenbegehren bereits daran, dass sich der Kläger ausweislich der Rentenakte der Beklagten nicht zu einem früheren, vor November 2001 liegenden Zeitpunkt mit einem Rentenverlangen an die Beklagte gewandt hatte, sodass die beanspruchte Altersrente frühestens ab 1. November 2001 hätte gewährt werden können (vgl. § 99 Abs. 1 SGB VI); darauf hat bereits das SG in dem angefochtenen Urteil hingewiesen. Ein etwaiger im Mai 1996 bei der Beklagten gestellter Antrag auf Kontenklärung lässt sich auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs schon deshalb nicht als Rentenantrag werten, weil der Kläger zu dieser Zeit noch weit von einer zum Rentenbezug berechtigenden Altersgrenze entfernt war. Im Übrigen sind in den von der Beklagten auf einen Antrag auf Kontenklärung hin erteilten Auskünften regelmäßig auch umfassende Angaben zu allen in Betracht zu ziehenden Altersrenten enthalten.
Der Kläger hat auch für die Zeit ab 1. November 2001 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Altersrente nach § 237 SGB VI in den von November 2001 bis Mai 2003 geltenden Fassungen. Er ist zwar vor dem 01. Januar 1952 geboren, hatte im Mai 2000 das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit vom 15 Jahren war erfüllt (§ 237 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 SGB VI in der ab 01. November 2001 geltenden, insoweit unverändert gebliebenen Fassung). Es fehlt indes an den erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der beanspruchten Altersrente. Nach § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sind in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorzuweisen. In dem Zehnjahreszeitraum vor dem Rentenbeginn, also in dem Zeitraum vom 01. November 1991 bis 31. Oktober 2001, den auch das SG als maßgebenden Zeitraum zugrunde gelegt hat, wobei es allerdings zu Unrecht auf die Rentenantragstellung abgehoben hat, liegen ausweislich des Versicherungsverlaufs des Klägers vom 27. Oktober 2005 allerdings nur 46 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten und nicht die erforderlichen 96 Kalendermonate (= acht Jahre). Nach § 237 Abs. 2 Satz 2 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von 10 Jahren, in dem für acht Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, zwar u. a. um Zeiten der Arbeitslosigkeit, soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Als derartige Zeit der Arbeitslosigkeit kommt nach dem Versicherungsverlauf des Klägers indes nur die Zeit von Juli 1998 bis Oktober 1998 in Betracht, die von der BA auf die Arbeitslosmeldung vom 30. Juli 1998 hin der Beklagten gemeldet worden war. Weitere Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 21. August 1995 sind nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht nachgewiesen. Allein der Vortrag des Klägers, dass er bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Arbeit gewesen sei, vermag den erforderlichen Nachweis der Arbeitslosigkeit nicht zu ersetzen. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der "Arbeitslosigkeit" in § 237 SGB VI im Sinne der maßgebenden Vorschriften der Arbeitslosenversicherung auszulegen, d. h. ab 01. Januar 1998 unter Heranziehung der §§ 118 bis 121 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) und für die Zeit vom 22. August 1995 bis 31. Dezember 1997 unter Heranziehung der zuvor geltenden Vorschriften der §§ 101 bis 103 Arbeitsförderungsgesetz. Nach diesen Vorschriften war aber nicht nur erforderlich, dass der Betreffende "ohne Arbeit" war; hinzukommen musste vielmehr in subjektiver Hinsicht, dass der Betreffende alle Möglichkeiten nutzte, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden; insofern wurden ihm auch Eigenbemühungen abverlangt. Im Hinblick auf die von dem Kläger ab 01. Januar 1993 verrichtete Aushilfstätigkeit in der Gaststätte "", bei der er nach seinem eigenen Vorbringen "speziell in den Mittagsstunden verfügbar sein musste", lässt sich schon nicht feststellen, ob der Kläger ab August 1995 überhaupt objektiv verfügbar, d. h. in der Lage war, einer regelmäßigen Tätigkeit von mindestens 18 Stunden zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nachzugehen. Vor allem aber fehlt es für die Zeit ab 22. August 1995 an jeglichem Nachweis dafür, dass der Kläger alle Möglichkeiten genutzt hatte, die von ihm behauptete Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Das Gleiche gilt für die Zeit nach der erneuten Arbeitslosmeldung am 30. Juli 1998, von der ausgehend eine Zeit der Arbeitslosigkeit von drei Monaten bis zum 30. Oktober 1998 ohne Leistungsbezug im Versicherungsverlauf enthalten ist. Als weitere Zeiten der Arbeitslosigkeit sind noch gespeichert die Zeiten vom 11. Juli 2002 bis 31. Mai 2003. Selbst unter Hinzurechnung dieser 23 Kalendermonate und unter Einbeziehung der drei Kalendermonate im Jahr 1998 lässt sich aber auch bei einer entsprechenden Verlängerung des 10-Jahreszeitraums für einen Rentenbeginn vor dem 01. Juni 2003 die erforderliche Belegung von acht Jahren mit Pflichtbeiträgen nicht erreichen.
Für die Zeit nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten am 10. November 1998 fehlt es zudem an der anspruchsbegründenden Voraussetzung einer Zeit der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen (§ 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI). Denn im Versicherungsverlauf des Klägers ist nach dem 10. November 1998 nur eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 11. Juli 2002 bis 31. Mai 2003 aufgeführt.; auch darauf hat bereits das SG mit zutreffender Begründung hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit "ab Vollendung des 60. Lebensjahres" in Anspruch.
Der Kläger, geboren 1940, bezieht von der Beklagten seit 1. Juni 2003 Altersrente für langjährig Versicherte (Rentenbescheid vom 4. März 2003). Er hatte vom 6. Februar 1992 bis 4. April 1994 Arbeitslosengeld und vom 5. April 1994 bis 21. August 1995 (Anschluss-)Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen. Ab 1. Januar 1993 hatte er aufgrund eines Aushilfsarbeitsvertrages in der Gaststätte "R" gearbeitet, einer Schank- und Speisewirtschaft, die jedenfalls ab 1. Mai 1994 seiner Ehefrau gehörte. Als die Arbeitsverwaltung den Kläger zu einem Seminar (21. August bis 13. Oktober 1995) anmelden wollte, teilte der Kläger mit Schreiben vom 3. August 1995 mit, dass er "nach Konsultation mit seiner Gattin", seiner Arbeitgeberin, an dieser Maßnahme nicht teilnehmen könne. Sie bestehe darauf, dass er "speziell in den Mittagsstunden verfügbar sei". Daraufhin wurde mit Bescheid vom 30. August 1995 der Bescheid vom 22. Juni 1995 über die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 22. August 1995 bestandskräftig aufgehoben. Am 30. Juli 1998 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Alhi, die mit Bescheid vom 31. August 1998 und Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1998 ebenfalls bestandskräftig abgelehnt wurde. Auch ein nochmaliger Antrag des Klägers vom März 2000, ihm rückwirkend zum 1. Februar 1996 Alhi zu gewähren, wurde bestandskräftig abgelehnt (Bescheid vom 5. April 2000, Widerspruchsbescheid vom 4. August 2000).
Mit der Klage gegen diesen letzten Widerspruchsbescheid beim Sozialgericht (SG) Cottbus beantragte der Kläger, ihm rückwirkend ab 22. August 1995 Alhi nachzuzahlen. Nach Abweisung dieser Klage (S 9 AL 439/00) nahm der Kläger im Berufungsverfahren (L 10 AL 186/03) die Berufung zurück und stellte gleichzeitig den Antrag, "die Entziehung der Alhi ab 22. August 1995 zu überprüfen". Nach Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens stellte das Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg mit Urteil vom 20. Februar 2004 fest, dass das Berufungsverfahren durch die Berufungsrücknahme beendet worden sei. Nachdem der Antrag des Klägers auf Überprüfung des Bescheides vom 30. August 1995 mit Bescheid vom 7. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) abgelehnt worden war, wies das SG Cottbus mit Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2005 (S 19 AL 9/04) die Klage auf Zahlung von Alhi rückwirkend ab 22. August 1995, Anerkennung der Zeit bis zum Renteneintrittsalter von 60 Jahren als Anrechnungszeit und Mitteilung an den Rentenversicherungsträger sowie Anerkennung der Zeit ab 30. Juli 1998 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit – rechtskräftig – ab.
Im November 2001 hatte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente "wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres" beantragt und angegeben, seit 22. August 1995 arbeitslos ohne Leistungen zu sein. Die BA, Arbeitsamt Guben, teilte auf Anfrage der Beklagten mit, dass für den Zeitraum vom 22. August 1995 bis 29. Juli 1998 keine Nachweise vorlägen und für die Zeit ab 30. Juli 1998 eine Ablehnung erfolgt sei. Weitere Daten seien nicht gespeichert. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2002 die beantragte Rentengewährung ab, bewilligte im Widerspruchsverfahren Altersrente für langjährig Versicherte und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2005 zurück.
Die Klage, mit der der Kläger beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihm ab Vollendung des 60. Lebensjahres Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit zu gewähren, hat das SG Cottbus mit Urteil vom 3. September 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Soweit der Kläger eine entsprechende Rentenzahlung ab Vollendung des 60. Lebensjahres im Mai 2000 geltend mache, scheitere sein Anspruch bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 2001 bereits daran, dass er den Antrag nicht im Mai 2000 bzw. innerhalb der drei darauf folgenden Kalendermonate gestellt habe (§ 99 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Als möglicher Zeitpunkt einer früheren Rentengewährung käme allenfalls der 1. November 2001 in Betracht. Ein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente gemäß § 237 SGB VI ab 1. November 2001 bestehe jedoch nicht, weil der Kläger die insoweit erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Nach § 237 Absatz 1 Nr. 3a SGB VI setze eine entsprechende Rentengewährung u.a. voraus, dass der Kläger, was hier allein in Betracht komme, bei Beginn der Rente arbeitslos sei und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten, mithin nach dem 10. November 1998, mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sei. Eine Arbeitslosigkeit im vorgenannten Umfang nach dem 10. November 1998 sei nicht belegt. Der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis einer insoweit bestehenden Arbeitslosigkeit nicht führen können. Bemühungsversuche des Klägers um Arbeit seien den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Gegen den Kläger spreche insoweit auch, dass er in der Zeit ab 11. November 1998 nicht im Leistungsbezug der BA gestanden habe bzw. bei dieser zumindest als arbeitslos bzw. als arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Arbeitslos sei der Kläger ausweislich der vorliegenden Unterlagen aufgrund entsprechender Meldung – allerdings ohne Leistungsbezug der BA – ab 11. Juli 2002 bis 31. Mai 2003. Insoweit erfülle der Kläger die Voraussetzungen einer Arbeitslosigkeit von insgesamt 52 Wochen nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten aber auch nicht zu einem späteren, nach dem 1. November 2001 liegenden Zeitpunkt. Der Anspruch auf Gewährung einer Altersrente ab 1. November 2001 scheide aber auch deshalb aus, weil in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente nicht acht Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt seien. Insoweit sei allerdings zur Ermittlung der Zahl der Pflichtbeiträge entgegen der Auffassung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid nicht auf den Monat der Bescheiderteilung, d.h. den März 2000 (richtig gestellt: 2003), abzustellen, sondern auf den Zeitraum von 10 Jahren vor dem Antragsmonat (November 2001), mithin auf den Zeitraum von November 1991 bis Oktober 2001. Insoweit ergebe sich unter Berücksichtigung des Versicherungsverlaufs des Klägers, dass lediglich 46 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Die insoweit im Versicherungsverlauf vom 27. Oktober 2005 auf Seite 5 festgestellten Pflichtbeitragszeiten seien entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht um weitere Zeiten, die im Versicherungsverlauf nicht enthalten seien, zu erhöhen. Insbesondere habe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass wegen zusätzlich festgestellter bzw. festzustellender Zeiten von Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit iS des § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI diese wegen des Leistungsbezuges und einer damit einhergehenden Beitragszahlung der BA zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 55 Absatz 2 Nr. 2 SGB VI iVm § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen wären. Der Kläger habe weder im Zeitraum vom 11. November 1998 bis zum Beginn der begehrten Rentenzahlung im November 2001 noch im Zeitraum vom 22. August 1995 bis 29. Juli 1998, wie rechtskräftig durch Urteil des SG Cottbus vom 12. Dezember 2002 und mit Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2005 festgestellt worden sei, im Leistungsbezug der BA gestanden. Mangels des Bezuges von Leistungen im vorgenannten Zeitraum habe insoweit auch keine Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden, für die Beiträge hätten gezahlt werden müssen bzw. Beiträge als gezahlt gälten. Angesichts dessen könnten für den Zeitraum vom 1. November 1991 bis 31. Oktober 2001 keine weiteren Zeiten mit Pflichtbeiträgen als berücksichtigungsfähig anerkannt werden mit der Folge, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl von 96 Monaten, die in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente mit Pflichtbeiträgen hätten belegt sein müssen, nicht vorliege.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter. Er trägt zur Begründung vor: Bereits am 5. Mai 1996 habe er bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung gestellt. Der Antrag auf Versichertenrente sei nur deshalb erst 2001 gestellt worden, da nach Auskunft der Beklagten der Antrag zu stellen sei, um überhaupt in den Genuss einer Rentenzahlung zu kommen. Von ihm sei jedoch in allen Anträgen immer betont worden, dass die Rentenantragstellung vorbehaltlich der Entscheidung im anhängigen Widerspruchs- bzw. Gerichtsverfahren erfolge. Die Verfahren hätten sich jedoch über mehrere Jahren hingezogen, sodass zum frühestmöglichen Antragszeitpunkt eine Entscheidung noch ausgestanden habe. Die beantragte Bescheinigung über die Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab September 1995 sei vom Arbeitsamt abgelehnt worden, obwohl er de facto arbeitslos gewesen sei. Das sei ungesetzlich. In seinen damaligen Überprüfungsanträgen habe er die Zahlung von Alhi ab 20. August 1995 und auch die von Arbeitslosengeld ab 30. Juli 1998 gefordert. Er sei jederzeit bereit gewesen, eine entsprechende Vollbeschäftigung aufzunehmen, nur sei ihm eine solche zu keiner Zeit angeboten bzw. vermittelt worden. Dafür hätte er selbstverständlich die damalige Aushilfstätigkeit sofort aufgegeben. Die Begründung des Arbeitsamts, ihm ab 30. August 1995 die Alhi zu streichen, weil er der Arbeitsvermittlung wegen der Ausübung einer Aushilfstätigkeit nicht zur Verfügung gestanden habe, sei völlig haltlos. Auf seine damalige Situation treffe nach wie vor die Entscheidung des LSG Mainz (Az.: L 7 AR 22/94) zu, dass Arbeitslose auch weiterhin als dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehend gälten, auch wenn sie einen Nebenjob hätten. Ihm sei nicht nur die Alhi vorenthalten worden, sondern dies habe auch noch negative Folgen für den Bezug der Altersrente.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 03. September 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. Juni 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten des Sozialgerichts Cottbus – S 9 AS 439/00 – (L 10 186/03) und - S 19 AL 9/04 -, die Leistungsakte der BA, die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, der zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. November 2009 vor dem LSG ordnungsgemäß geladen worden war (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist nur der Bescheid vom 18. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2005, mit dem die beanspruchte Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit abgelehnt worden war. Der Rentenbescheid vom 04. März 2003, der während des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 18. März 2002 erging, ist nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, denn damit ist eine andere Altersrente (vgl. § 89 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 SGB VI) als die von dem Kläger im November 2001 beantragte und von der Beklagten mit Bescheid vom 18. März 2002 abgelehnte Altersrente bewilligt worden.
Für die Zeit vor dem 1. November 2001 scheitert das Rentenbegehren bereits daran, dass sich der Kläger ausweislich der Rentenakte der Beklagten nicht zu einem früheren, vor November 2001 liegenden Zeitpunkt mit einem Rentenverlangen an die Beklagte gewandt hatte, sodass die beanspruchte Altersrente frühestens ab 1. November 2001 hätte gewährt werden können (vgl. § 99 Abs. 1 SGB VI); darauf hat bereits das SG in dem angefochtenen Urteil hingewiesen. Ein etwaiger im Mai 1996 bei der Beklagten gestellter Antrag auf Kontenklärung lässt sich auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs schon deshalb nicht als Rentenantrag werten, weil der Kläger zu dieser Zeit noch weit von einer zum Rentenbezug berechtigenden Altersgrenze entfernt war. Im Übrigen sind in den von der Beklagten auf einen Antrag auf Kontenklärung hin erteilten Auskünften regelmäßig auch umfassende Angaben zu allen in Betracht zu ziehenden Altersrenten enthalten.
Der Kläger hat auch für die Zeit ab 1. November 2001 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Altersrente nach § 237 SGB VI in den von November 2001 bis Mai 2003 geltenden Fassungen. Er ist zwar vor dem 01. Januar 1952 geboren, hatte im Mai 2000 das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit vom 15 Jahren war erfüllt (§ 237 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 SGB VI in der ab 01. November 2001 geltenden, insoweit unverändert gebliebenen Fassung). Es fehlt indes an den erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der beanspruchten Altersrente. Nach § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sind in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorzuweisen. In dem Zehnjahreszeitraum vor dem Rentenbeginn, also in dem Zeitraum vom 01. November 1991 bis 31. Oktober 2001, den auch das SG als maßgebenden Zeitraum zugrunde gelegt hat, wobei es allerdings zu Unrecht auf die Rentenantragstellung abgehoben hat, liegen ausweislich des Versicherungsverlaufs des Klägers vom 27. Oktober 2005 allerdings nur 46 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten und nicht die erforderlichen 96 Kalendermonate (= acht Jahre). Nach § 237 Abs. 2 Satz 2 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von 10 Jahren, in dem für acht Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, zwar u. a. um Zeiten der Arbeitslosigkeit, soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Als derartige Zeit der Arbeitslosigkeit kommt nach dem Versicherungsverlauf des Klägers indes nur die Zeit von Juli 1998 bis Oktober 1998 in Betracht, die von der BA auf die Arbeitslosmeldung vom 30. Juli 1998 hin der Beklagten gemeldet worden war. Weitere Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 21. August 1995 sind nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht nachgewiesen. Allein der Vortrag des Klägers, dass er bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Arbeit gewesen sei, vermag den erforderlichen Nachweis der Arbeitslosigkeit nicht zu ersetzen. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der "Arbeitslosigkeit" in § 237 SGB VI im Sinne der maßgebenden Vorschriften der Arbeitslosenversicherung auszulegen, d. h. ab 01. Januar 1998 unter Heranziehung der §§ 118 bis 121 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) und für die Zeit vom 22. August 1995 bis 31. Dezember 1997 unter Heranziehung der zuvor geltenden Vorschriften der §§ 101 bis 103 Arbeitsförderungsgesetz. Nach diesen Vorschriften war aber nicht nur erforderlich, dass der Betreffende "ohne Arbeit" war; hinzukommen musste vielmehr in subjektiver Hinsicht, dass der Betreffende alle Möglichkeiten nutzte, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden; insofern wurden ihm auch Eigenbemühungen abverlangt. Im Hinblick auf die von dem Kläger ab 01. Januar 1993 verrichtete Aushilfstätigkeit in der Gaststätte "", bei der er nach seinem eigenen Vorbringen "speziell in den Mittagsstunden verfügbar sein musste", lässt sich schon nicht feststellen, ob der Kläger ab August 1995 überhaupt objektiv verfügbar, d. h. in der Lage war, einer regelmäßigen Tätigkeit von mindestens 18 Stunden zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nachzugehen. Vor allem aber fehlt es für die Zeit ab 22. August 1995 an jeglichem Nachweis dafür, dass der Kläger alle Möglichkeiten genutzt hatte, die von ihm behauptete Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Das Gleiche gilt für die Zeit nach der erneuten Arbeitslosmeldung am 30. Juli 1998, von der ausgehend eine Zeit der Arbeitslosigkeit von drei Monaten bis zum 30. Oktober 1998 ohne Leistungsbezug im Versicherungsverlauf enthalten ist. Als weitere Zeiten der Arbeitslosigkeit sind noch gespeichert die Zeiten vom 11. Juli 2002 bis 31. Mai 2003. Selbst unter Hinzurechnung dieser 23 Kalendermonate und unter Einbeziehung der drei Kalendermonate im Jahr 1998 lässt sich aber auch bei einer entsprechenden Verlängerung des 10-Jahreszeitraums für einen Rentenbeginn vor dem 01. Juni 2003 die erforderliche Belegung von acht Jahren mit Pflichtbeiträgen nicht erreichen.
Für die Zeit nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten am 10. November 1998 fehlt es zudem an der anspruchsbegründenden Voraussetzung einer Zeit der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen (§ 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI). Denn im Versicherungsverlauf des Klägers ist nach dem 10. November 1998 nur eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 11. Juli 2002 bis 31. Mai 2003 aufgeführt.; auch darauf hat bereits das SG mit zutreffender Begründung hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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