Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 R 9144/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 223/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsminderung (EM) bei Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit ab 1. September 2007.
Der 1951 geborene Kläger hatte in der früheren Deutschen Demokratischen Republik den Beruf des Elektromonteurs erlernt (Facharbeiterzeugnis vom 28. Februar 1969). Er war in diesem Beruf nach seiner Berufsausbildung versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt seit 10. Oktober 2005 bei der H E K in B, und zwar bis zum Eintritt dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (AU) am 22. Juni 2006. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 31. Juli 2006. Nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung bezog der Kläger vom 14. Juli 2006 bis 31. Juli 2006 Krankengeld. Vom 1. August 2006 bis 6. Mai 2008 gewährte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt ist, Arbeitslosengeld. Seit 1. Juni 2008 erhält der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Auf den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom April 2007 ließ die Beklagte den Kläger durch die Fachärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. F untersuchen und begutachten. Diese Ärztin bescheinigte dem Kläger in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2007 ein unter dreistündiges Leistungsvermögen als Elektroinstallateur bzw. -monteur und ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für körperlich leichte und zeitweise mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten (Diabetes mellitus II b, arterieller Hypertonus, Adipositas, Zustand nach Schilddrüsenoperation 1996, unter Substitutionsbehandlung euthyreote Stoffwechsellage, lastabhängige Arthralgien im linken Sprunggelenk mit leichten Funktionseinschränkungen nach Fraktur 1996, beschleunigte Blutsenkungsgeschwindigkeit unklarer Genese). Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2007 lehnte die Beklagte den im September 2007 gestellten EM-Rentenantrag ab. Volle bzw. teilweise EM bzw. teilweise EM bei BU würden nicht vorliegen. Der Kläger sei auf die sozial und gesundheitlich zumutbaren Verweisungstätigkeiten eines Verdrahtungselektrikers oder Schaltschrankverdrahters verweisbar.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin Befundberichte von den behandelnden Ärztinnen des Klägers erstatten lassen, und zwar von der Internistin Dr. H vom 29. Februar 2008 und von der Allgemeinmedizinerin Dipl.-Med. S vom 19. Mai 2008. Ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 17. Oktober 2006 (Fachärztin für Innere Medizin und Arbeitsmedizin Dr. L) und ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B e.V. vom 19. Juli 2006 (Arzt K) sind beigezogen worden. Das SG hat ferner eine Auskunft des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in B und B e.V. (VME) vom 24. März 1999 aus dem Verfahren – L 5 RJ 23/98 – (LSG Berlin) in das Verfahren eingeführt.
Mit Urteil vom 16. Januar 2009 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit ab 1. September 2007 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU gemäß den §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Er sei nach dem Ergebnis des Verfahrens nicht berufsunfähig. Der Kläger sei zwar als Facharbeiter einzustufen, könne aber auf die ihm gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeit eines Schaltschrankverdrahters verwiesen werden. Hierbei handele es sich, wie sich der Auskunft des VME vom 24. März 1999 entnehmen lasse, um eine körperlich leichte Tätigkeit, die in wechselnder Körperhaltung ausgeübt werden könne. Die Tätigkeit sei auch in nennenswertem Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden und stelle keinen Schonarbeitsplatz dar. Sie werde den Lohngruppen 3 bzw. 4 des Tätigkeitskatalogs der Metall- und Elektroindustrie zugeordnet und sei deshalb dem Kläger sozial zumutbar (Bezugnahme auf LSG Berlin, Urteil vom 3. Mai 2002 – L 5 RJ 38/99 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2006 – L 6 RJ 53/03 -).
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter. Er trägt vor: Die vom SG und der Beklagten aufgezeigten Verweisungstätigkeiten seien ihm gesundheitlich nicht zumutbar. Denn entgegen der Stellungnahme des VME verrichteten Schaltschrankverdrahter überwiegend mittelschwere Arbeiten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. September 2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat im Berufungsverfahren berufskundliche Unterlagen zu den Tätigkeiten des Schaltschrankverdrahters bzw. Verdrahtungselektrikers aus dem Verfahren – L 6 RJ 63/00 – (LSG Berlin) in das Verfahren eingeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakte der Agentur für Arbeit Marzahn-Hellersdorf, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II. Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG auf Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit ab 1. September 2007 weiter verfolgt, ist nicht begründet.
Der Kläger hat aufgrund seines im September 2007 gestellten Rentenantrages (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI) keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU nach § 240 SGB VI für die Zeit ab 1. September 2007.
Die Vorschriften des § 43 SGB VI und des § 240 SGB VI (vgl. § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) setzen zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU voraus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI, § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Darüber hinaus muss bei dem – vor dem 2. Januar 1961 geborenen (vgl. § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGBVI) - Versicherten BU vorliegen (vgl. § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Der Kläger war und ist in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab 1. September 2007 nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI.
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, der "bisherige Beruf" des Versicherten. Das ist in der Regel die zuletzt auf Dauer verrichtete versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung (vgl. zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R – juris). Danach ist als bisheriger Beruf des Klägers der Beruf des Elektroinstallateurs der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Diesen Beruf hatte der Kläger zuletzt bis zum Eintritt krankheitsbedingter AU am 22. Juni 2006 seit 10. Oktober 2005 bei der H und auch zuvor langjährig bei verschiedenen Arbeitgebern versicherungspflichtig ausgeübt. Fest steht zwar, dass der Kläger den Beruf des Elektroinstallateurs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten konnte und auch nicht mehr verrichten kann. Denn mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen, das nach der nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilung der im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen Dr. F auf körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten beschränkt ist, kann der Kläger – was zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht streitig ist - seinem bisherigen Beruf nicht mehr regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich nachgehen. Dies folgt schon daraus, dass die Tätigkeit eines Elektroinstallateurs, wie allgemein bekannt ist, nicht im regelmäßigen Wechsel der Haltungsarten ausgeübt wird sowie teilweise auch das Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen und mit Absturzgefahr voraussetzt, die der Kläger nicht mehr verrichten kann.
Gleichwohl war und ist der Kläger nicht berufsunfähig. Denn ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Danach sind unter Berücksichtigung der mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehobenen Unterscheidung der Versicherten in Arbeiter und Angestellte (vgl. §§ 125, 126, 127 SGB VI) folgende Gruppen zu unterscheiden: Versicherte, deren hohe Qualifikation regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht, Versicherte in Berufen, die eine erfolgreich abgeschlossene Fachhochschulausbildung oder eine zumindest gleichwertige Ausbildung voraussetzen, Versicherte in Berufen, die neben einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den Besuch einer Fachschule voraussetzen, Versicherte mit einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, angelernte Versicherte (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) sowie ungelernte Versicherte (vgl. zB zum Mehrstufenschema für "Arbeiter": BSG SozR 2200 § 1246 Nr 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 138, 140; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 1; zum allgemeinen Mehrstufenschema: BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R - juris).
Der Kläger ist, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, im Rahmen des Mehrstufenschemas der dritten Berufsgruppe mit dem Leitberuf des Versicherten mit einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren zuzuordnen. Er hatte in der DDR den Facharbeiterberuf des Elektromonteurs erlernt und die Ausbildung mit der Facharbeiterprüfung abgeschlossen sowie den Beruf des Elektromonteurs bzw. –installateurs nach dem Abschluss der Lehrzeit vom 1. März 1969 bis 22. Juni 2006 mit geringfügigen Unterbrechungen versicherungspflichtig ausgeübt (vgl. zur Vergleichbarkeit des Elektroinstallateurs mit dem in der DDR erlernten Facharbeiterberuf des Elektromonteurs: DDR-Ausbildungsberufe 2 Metall-Elektro, S. 169/170). Der Kläger ist daher trotz der formal in der DDR für Facharbeiterberufe allgemein geltenden Regelausbildungsdauer von (nur) zwei Jahren im Hinblick auf die Regelausbildungszeit zum Elektroinstallateur von 42 Monaten (vgl. Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroinstallateur/zur Elektroinstallateurin vom 11. Dezember 1987 – BGBl. I S. 2634 -) der dritten Berufsgruppe im Rahmen des Mehrstufenschemas (= frühere Berufsgruppe mit dem Leitberuf des "Facharbeiters") ohne weiteres zuzurechnen.
Aufgrund der Bewertung des bisherigen Berufs des Klägers als der eines anerkannten Ausbildungsberufs mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren ist der Kläger aber im Rahmen des so genannten Mehrstufenschemas sozial zumutbar nur auf die nächst niedrigere Stufe und damit nur auf Anlerntätigkeiten verweisbar, für die sein gesundheitliches Leistungsvermögen noch ausreicht und die er nach einer Einarbeitungszeit bis zu höchstens drei Monaten vollwertig ausüben kann. Versicherte, die - wie der Kläger – einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren erlernt und bisher ausgeübt haben, können mithin nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die einerseits eine Ausbildung von mindestens drei Monaten voraussetzen, andererseits aber nach einer Einarbeitung von bis zu drei Monaten von dem leistungsgeminderten Versicherten vollwertig verrichtet werden können. Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte und kann der Kläger im vorliegend streitigen Zeitraum ab 1. September 2007 auf die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers bzw. Schaltschrankverdrahters zumutbar verwiesen werden.
Zum Tätigkeitsbereich eines Verdrahtungselektrikers bzw. Schaltschrankverdrahters gehört nach den vom Senat in das Verfahren eingeführten berufskundlichen Unterlagen aus dem Verfahren – L 6 RJ 63/00 – (LSG Berlin), die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, die Verdrahtung von Elektrokleingeräten, z.B. von Dreh- und Messgeräten für Schienenfahrzeuge, von elektronischen und elektrischen Geräten für den Schulunterricht, von Niederspannungsschaltgeräten, von Hochspannungs- und Mittelspannungsleistungsschaltern, von Lichtrufsystemen und Steckdosenpaketen. Nach den Bekundungen des vom 8. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) im Verfahren L 8 RJ 180/99 schriftlich (berufskundliche Stellungnahme vom 7. Juli 2000) und mündlich (Sitzungsniederschrift vom 8. November 2000) gehörten Sachverständigen B, der zurzeit seiner Einvernahme beim A K als Verbandsingenieur tätig war, gab und gibt es derartige Arbeitsplätze bei zahlreichen Mitgliedsfirmen des Arbeitgeberverbandes in NRW (z.B. bei der A GmbH + Co. KG in G, der D GmbH in B, der L GmbH in K und der M GmbH in B bzw. U und H). Der Sachverständige B verfügt als Verbandsingenieur über Kenntnisse des Industriebereichs und der maßgeblichen potenziellen Arbeitsplätze sowie über Kenntnisse der körperlichen und intellektuellen Anforderungen und der Entlohnung der Tätigkeiten; im Übrigen hatte sich der Sachverständige durch Besichtigung von Werken und Befragung der Werksleiter, Geschäftsführer etc. zusätzlich einen persönlichen Eindruck verschafft. Seine Angaben werden zudem durch die Auskünfte der S AG B vom 2. Dezember 2004 betreffend die Herstellung von Hochspannungsleistungsschaltern und der Fa. A GmbH vom 16. Juli 2004 betreffend Verdrahtungstätigkeiten nach Zeichnung und Stromlaufplan ebenso bestätigt wie durch die Auskünfte der A GmbH vom 10. November 2004 (Verdrahtungstätigkeiten nach Schaltplan). Danach existieren auf dem Arbeitsmarkt zum einen ausreichend Arbeitsplätze (vgl. zur insoweit erforderlichen Anzahl: BSG, Urteil vom 4. August 1981 – 5a/5 RKn 22/79 – juris – 60 Arbeitsplätze; BSG, Urteil vom 8. September 1982 – 5b RJ 28/81 – juris – 100 Arbeitsplätze; BSG, Urteil vom 21. Februar 1985 – 4 RJ 29/84 – juris – 50 Arbeitsplätze im Großraum Stuttgart; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 137 – 185 Arbeitsplätze im Bereich mehrerer Bundesländer; BSG SozR 2600 § 43 Nr 13 – 300 Arbeitsplätze bundesweit "stets" ausreichend) in der benannten Verweisungstätigkeit (Sachverständiger B: allein bei drei der genannten Firmen in NRW 180 Arbeitsplätze; S AG = 60 Arbeitsplätze für Hochspannungsleistungsschalter und 15 Arbeitsplätze für Mittelspannungsleistungsschalter; A GmbH = 11 Arbeitsplätze; A GmbH = 35 Arbeitsplätze; L GmbH = 10 Arbeitsplätze), bei denen es sich nicht um Schonarbeitsplätze handelt, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass es seit den Einlassungen des Sachverständigen und den genannten Arbeitgeberauskünften zu einer erheblichen Verminderung von Arbeitsplätzen als Verdrahtungselektriker bzw. Schaltschrankverdrahter bundesweit gekommen sein könnte. Die Verweisungstätigkeit eines Verdrahtungselektrikers bzw. Schaltschrankverdrahters ist dem Kläger auch sozial zumutbar. Denn bei den auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätzen eines Verdrahtungselektrikers bzw. Schaltschrankverdrahters handelt es sich um Tätigkeiten, die zum Teil der Gruppe der Facharbeiter und zum Teil der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen sind. Dies ergibt sich bereits aus der - für den qualitativen Wert einer Tätigkeit wesentlichen – tarifvertraglichen Einstufung dieser Tätigkeit. So wurden nach den Bekundungen des vom 8. Senat des LSG NRW im Verfahren L 8 RJ 180/99 schriftlich (berufskundliche Stellungnahme vom 7. Juli 2000) und mündlich (Sitzungsniederschrift vom 8. November 2000) gehörten Sachverständigen B die beispielhaft genannten Verdrahtungsarbeiten - je nach Tätigkeitsfeld – nach den Lohngruppen 6 bis 8 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW (LRA) entlohnt. Dies entspricht den Entgeltgruppen 5 bis 8 des ab 1. März 2009 verbindlichen Entgeltrahmenabkommens (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie NRW vom 18. Dezember 2003. Diese Tarifverträge eignen sich zur Einstufung etwaiger Tätigkeiten nach ihrer beruflichen Qualität, weil sie Lohn- bzw. Entgeltgruppenabstufungen nach Maßgabe abstrakter tarifvertraglicher Qualitätsstufen aufweisen und dabei insbesondere auch eine Gruppe bzw. Gruppen mit anerkannten Facharbeiterberufen enthalten (vgl. BSGE 73, 159; SozR 3-2200 § 1246 Nrn 14 und 37). Innerhalb der genannten Tarifverträge gab es nach dem LRA in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW 10 Lohngruppen, unter denen die Lohngruppe 7 die Eingangslohngruppe für Facharbeiter darstellte. So war nach § 3 LRA die Gruppe 7 für Arbeiten vorgesehen, deren Ausführung ein Können voraussetzt, das erreicht wird durch eine entsprechende ordnungsgemäße Berufslehre (Facharbeiten), des Weiteren für Arbeiten, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, die Facharbeiten gleichzusetzen sind. Die Gruppe 6 umfasst Arbeiten, die eine abgeschlossene Anlernausbildung in einem anerkannten Anlernberuf oder eine gleich zu bewertende betriebliche Ausbildung erfordern, die Gruppe 5 dagegen Arbeiten, die ein Anlernen von drei Monaten erfordern. Das spätestens seit 1. März 2009 verbindliche ERA enthält nach Maßgabe seiner Bewertungsstufen bereits für das beruflichen "Können" eine Bewertungsspanne, aus der sich eine Einstufung eines Facharbeiters mit einer Regelausbildungszeit von mindestens zwei Jahren zumindest in die Entgeltgruppe 6 ergibt. Arbeiten, die eine Anlernzeit ab sechs Monaten erfordern, werden zumindest nach Entgeltgruppe 5 entlohnt. Demgegenüber waren und sind die von der S AG beschriebenen Verdrahtungstätigkeiten im Werk für Hochspannungsleistungsschalter in Berlin sogar durchweg der Facharbeiterstufe zuzuordnen. So wurden nach Auskunft der S AG vom 2. Dezember 2004 die Verdrahtungsarbeiten im Hochspannungsleistungsschalterbau nach der Lohngruppe 5 des Lohnrahmentarifvertrages für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin (Tarifgebiet I) entlohnt. Die Lohngruppe 5 umfasste Facharbeiten, die neben beruflicher Handfertigkeit und Berufskenntnissen einen Ausbildungsstand verlangen, wie er entweder durch eine fachentsprechende, ordnungsgemäße Berufslehre oder durch eine abgeschlossene Anlernausbildung und zusätzliche Berufserfahrung erzielt wird. Es handelte sich demzufolge um die im Gefüge der Lohngruppen 1 bis 8 für Facharbeiter vorgesehene Ecklohngruppe. Nach dem ab 1. Juli 2009 verbindlichen Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg (Tarifgebiete I und II) vom 14. April 2005 werden Facharbeiter iS des Mehrstufenschemas in die Eingangsentgeltgruppen 4 (abgeschlossene fachspezifische mindestens zweijährige Berufsausbildung) bzw. 5 (abgeschlossene fachspezifische mindestens dreijährige Berufsausbildung) eingestuft (vgl. Nr. 4.1 ERA-TV). Nach dem ERA-Katalog tariflicher Niveaubeispiele werden das "Montieren von Einzelgeräten in der Kleinserie" der Entgeltgruppe 4 und die "Montage und Instandhaltung von Anlagen", die auch die vorliegend bei den genannten Verweisungstätigkeiten anfallende Verdrahtung nach Schaltplan bzw. Leitungsverlegungsplan umfasst, der Entgeltgruppe 5 zugeordnet. Auch die tarifliche Einstufung der bei der A GmbH auszuführenden Verdrahtungstätigkeiten in die Lohngruppe 7 des insoweit seinerzeit einschlägigen Tarifvertrags der bayerischen Metall- und Elektroindustrie entsprach der Facharbeiterentlohnung. So wurden von dieser Gruppe nach § 2 der Eingruppierungsbestimmungen für gewerbliche Arbeitnehmer, die insgesamt die Lohngruppen 1 bis 10 vorsahen, Facharbeiter und Facharbeiterinnen erfasst, die eine ihrem Fach entsprechende abgeschlossene Berufsausbildungszeit nachweisen können und in diesem Fach beschäftigt werden, während die Lohngruppe 6 qualifizierte angelernte Arbeitnehmer und die Lohngruppe 5 angelernte Arbeitnehmer erfassten. Der spätestens seit 1. Oktober 2009 verbindliche ERA-TV für die bayerische Metall- und Elektroindustrie erfasst die genannten Verdrahtungstätigkeiten in den Entgeltgruppen 4 bis 6. Insgesamt war und ist die Tätigkeit des Schaltschrankverdrahters bzw. Verdrahtungselektrikers daher der oberen Anlernebene bzw. der Facharbeiterebene zuzuordnen. Der Kläger war und ist auch gesundheitlich in der Lage, die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers bzw. Schaltschrankverdrahters auszuüben. Es handelt sich nach den Schilderungen des Sachverständigen B bei allen besuchten und befragten Unternehmen um leichte körperliche Arbeiten, die einen Wechsel der Körperhaltung ermöglichen. Beispielsweise wiegen die bei der L GmbH produzierten elektronischen Geräte bis maximal 5 kg und werden an einer handelsüblichen Werkbank verdrahtet. Hierbei können die Mitarbeiter die Arbeiten im Sitzen oder Stehen ausüben, wobei die Arbeitshaltung überwiegend frei gewählt werden kann. Gleiches gilt für die vom Sachverständigen D in seinem Gutachten für das Sächsische LSG (- L 5 RJ 16/02 -) vom 11. Juli 2002 beschriebenen Arbeitsplätze in der Herstellung von Schalttafeln für den Wohnungsbau, die maximal 5 kg wiegen und bei denen im Stehen und Sitzen gearbeitet werden kann. Die von der S AG produzierten Hochspannungsleistungsschalter wiegen maximal 4 kg, lediglich bis zu zweimal täglich müssen Lasten in der Spitze bis zu 20 kg ohne kompletten Einsatz von Transporthilfen gehoben werden; Montage- und Verdrahtungsarbeiten werden überwiegend im Sitzen ausgeführt, zum Teil im Stehen; Gehen fällt in der Regel im Zusammenhang mit Transportarbeiten (Materialbeschaffung, fertiges Gerät zum Prüfstand bringen) an, der Mitarbeiter kann den Wechsel der Haltung jedoch in weiten Bereichen selbst bestimmen. Die Verhältnisse in der Hochspannungsleistungsschalterproduktion der S AG entsprechen im Wesentlichen denen bei der A GmbH, wobei hier in der Spitze nur Lasten bis zu 3 kg anfallen und ein Haltungswechsel sogar aus freiem Entschluss jederzeit möglich ist. Gleiches gilt für die AGmbH (Lastgewichte höchstens 5 kg). Die beschriebenen Tätigkeiten sind weder mit häufigen Zwangshaltungen noch mit besonderen Expositionsbedingungen, einseitigen körperlichen Belastungen, besonderem Zeitdruck oder einer Absturzgefahr verbunden. Dass der Kläger noch über ein vollschichtiges bzw. mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für derartige Tätigkeiten verfügte und verfügt, steht zur Überzeugung des Senats fest. Denn die im Verwaltungsverfahren herangezogene Sachverständige Dr. F hat dem Kläger ein quantitativ nicht eingeschränktes Leistungsvermögen für leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bescheinigt. Das Gutachten von Dr. F ist umfassend, in sich widerspruchsfrei und enthält auf der Grundlage der erhobenen Befunde eine einsichtige und damit überzeugende Leistungsbeurteilung, gegen die auch der Kläger Einwendungen nicht erhoben hat. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers oder der Hinzutritt neuer, in dem Gutachten von Dr. F vom 25. Mai 2007 nicht berücksichtigter Gesundheitsstörungen ergibt sich weder aus den vom SG eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte noch aus dem Vorbringen des Klägers im Übrigen, der im Klage- und Berufungsverfahren – ohne diesbezüglich greifbare Anknüpfungstatsachen vorzutragen - lediglich geltend gemacht hat, dass das vom SG zugrunde gelegte Anforderungsprofil der benannten Verweisungstätigkeiten nicht der Arbeitswirklichkeit entspreche. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch das Gericht war daher nicht angezeigt (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom 26. Mai 2000 – B 2 U 90/00 B – juris). Da bei dem Kläger auch keine Leiden auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet vorliegen, namentlich keine Einschränkungen der Auffassungsgabe, der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit sowie der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und auch der Konzentrationsfähigkeit, hält der Senat den Kläger aufgrund seiner den Berufsschutz begründenden beruflichen Ausbildung und der langjährigen Tätigkeit als Elektromonteur bzw. Elektroinstallateur für fähig, eine Tätigkeit als Verdrahtungselektriker bzw. Schaltschrankverdrahter nach einer Zeit der Einarbeitung und Einweisung bis zu drei Monaten vollwertig zu verrichten. Der Kläger verfügt auch über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, um sich binnen drei Monaten in diese Tätigkeit einzuarbeiten. Nach den Angaben des Sachverständigen B beträgt die Einarbeitungszeit für einen gelernten Elektriker wenige Stunden bis zu drei Monate. Auch die S AG und die A GmbH haben für gelernte Elektriker eine Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten mitgeteilt. Eine längere Einarbeitungszeit lässt sich den Ausführungen des Sachverständigen D zu den Arbeitsplätzen in der Herstellung von Schalttafeln für den Wohnungsbau bei Vorliegen einer elektrotechnischen Ausbildung ebenfalls nicht entnehmen. Da der Kläger nach alledem mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen noch eine Tätigkeit als Verdrahtungselektriker bzw. Schaltschrankverdrahter vollschichtig verrichten konnte und kann, ist er nicht berufsunfähig. Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten konnte und kann, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer – wie den Kläger – kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte und stellt, ist für die Feststellung von BU – wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat – unerheblich (§ 240 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I. Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsminderung (EM) bei Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit ab 1. September 2007.
Der 1951 geborene Kläger hatte in der früheren Deutschen Demokratischen Republik den Beruf des Elektromonteurs erlernt (Facharbeiterzeugnis vom 28. Februar 1969). Er war in diesem Beruf nach seiner Berufsausbildung versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt seit 10. Oktober 2005 bei der H E K in B, und zwar bis zum Eintritt dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (AU) am 22. Juni 2006. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 31. Juli 2006. Nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung bezog der Kläger vom 14. Juli 2006 bis 31. Juli 2006 Krankengeld. Vom 1. August 2006 bis 6. Mai 2008 gewährte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt ist, Arbeitslosengeld. Seit 1. Juni 2008 erhält der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Auf den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom April 2007 ließ die Beklagte den Kläger durch die Fachärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. F untersuchen und begutachten. Diese Ärztin bescheinigte dem Kläger in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2007 ein unter dreistündiges Leistungsvermögen als Elektroinstallateur bzw. -monteur und ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für körperlich leichte und zeitweise mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten (Diabetes mellitus II b, arterieller Hypertonus, Adipositas, Zustand nach Schilddrüsenoperation 1996, unter Substitutionsbehandlung euthyreote Stoffwechsellage, lastabhängige Arthralgien im linken Sprunggelenk mit leichten Funktionseinschränkungen nach Fraktur 1996, beschleunigte Blutsenkungsgeschwindigkeit unklarer Genese). Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2007 lehnte die Beklagte den im September 2007 gestellten EM-Rentenantrag ab. Volle bzw. teilweise EM bzw. teilweise EM bei BU würden nicht vorliegen. Der Kläger sei auf die sozial und gesundheitlich zumutbaren Verweisungstätigkeiten eines Verdrahtungselektrikers oder Schaltschrankverdrahters verweisbar.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin Befundberichte von den behandelnden Ärztinnen des Klägers erstatten lassen, und zwar von der Internistin Dr. H vom 29. Februar 2008 und von der Allgemeinmedizinerin Dipl.-Med. S vom 19. Mai 2008. Ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 17. Oktober 2006 (Fachärztin für Innere Medizin und Arbeitsmedizin Dr. L) und ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B e.V. vom 19. Juli 2006 (Arzt K) sind beigezogen worden. Das SG hat ferner eine Auskunft des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in B und B e.V. (VME) vom 24. März 1999 aus dem Verfahren – L 5 RJ 23/98 – (LSG Berlin) in das Verfahren eingeführt.
Mit Urteil vom 16. Januar 2009 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit ab 1. September 2007 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU gemäß den §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Er sei nach dem Ergebnis des Verfahrens nicht berufsunfähig. Der Kläger sei zwar als Facharbeiter einzustufen, könne aber auf die ihm gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeit eines Schaltschrankverdrahters verwiesen werden. Hierbei handele es sich, wie sich der Auskunft des VME vom 24. März 1999 entnehmen lasse, um eine körperlich leichte Tätigkeit, die in wechselnder Körperhaltung ausgeübt werden könne. Die Tätigkeit sei auch in nennenswertem Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden und stelle keinen Schonarbeitsplatz dar. Sie werde den Lohngruppen 3 bzw. 4 des Tätigkeitskatalogs der Metall- und Elektroindustrie zugeordnet und sei deshalb dem Kläger sozial zumutbar (Bezugnahme auf LSG Berlin, Urteil vom 3. Mai 2002 – L 5 RJ 38/99 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2006 – L 6 RJ 53/03 -).
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter. Er trägt vor: Die vom SG und der Beklagten aufgezeigten Verweisungstätigkeiten seien ihm gesundheitlich nicht zumutbar. Denn entgegen der Stellungnahme des VME verrichteten Schaltschrankverdrahter überwiegend mittelschwere Arbeiten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. September 2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat im Berufungsverfahren berufskundliche Unterlagen zu den Tätigkeiten des Schaltschrankverdrahters bzw. Verdrahtungselektrikers aus dem Verfahren – L 6 RJ 63/00 – (LSG Berlin) in das Verfahren eingeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakte der Agentur für Arbeit Marzahn-Hellersdorf, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II. Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG auf Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit ab 1. September 2007 weiter verfolgt, ist nicht begründet.
Der Kläger hat aufgrund seines im September 2007 gestellten Rentenantrages (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI) keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU nach § 240 SGB VI für die Zeit ab 1. September 2007.
Die Vorschriften des § 43 SGB VI und des § 240 SGB VI (vgl. § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) setzen zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU voraus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI, § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Darüber hinaus muss bei dem – vor dem 2. Januar 1961 geborenen (vgl. § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGBVI) - Versicherten BU vorliegen (vgl. § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Der Kläger war und ist in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab 1. September 2007 nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI.
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, der "bisherige Beruf" des Versicherten. Das ist in der Regel die zuletzt auf Dauer verrichtete versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung (vgl. zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R – juris). Danach ist als bisheriger Beruf des Klägers der Beruf des Elektroinstallateurs der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Diesen Beruf hatte der Kläger zuletzt bis zum Eintritt krankheitsbedingter AU am 22. Juni 2006 seit 10. Oktober 2005 bei der H und auch zuvor langjährig bei verschiedenen Arbeitgebern versicherungspflichtig ausgeübt. Fest steht zwar, dass der Kläger den Beruf des Elektroinstallateurs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten konnte und auch nicht mehr verrichten kann. Denn mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen, das nach der nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilung der im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen Dr. F auf körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten beschränkt ist, kann der Kläger – was zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht streitig ist - seinem bisherigen Beruf nicht mehr regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich nachgehen. Dies folgt schon daraus, dass die Tätigkeit eines Elektroinstallateurs, wie allgemein bekannt ist, nicht im regelmäßigen Wechsel der Haltungsarten ausgeübt wird sowie teilweise auch das Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen und mit Absturzgefahr voraussetzt, die der Kläger nicht mehr verrichten kann.
Gleichwohl war und ist der Kläger nicht berufsunfähig. Denn ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Danach sind unter Berücksichtigung der mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehobenen Unterscheidung der Versicherten in Arbeiter und Angestellte (vgl. §§ 125, 126, 127 SGB VI) folgende Gruppen zu unterscheiden: Versicherte, deren hohe Qualifikation regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht, Versicherte in Berufen, die eine erfolgreich abgeschlossene Fachhochschulausbildung oder eine zumindest gleichwertige Ausbildung voraussetzen, Versicherte in Berufen, die neben einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den Besuch einer Fachschule voraussetzen, Versicherte mit einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, angelernte Versicherte (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) sowie ungelernte Versicherte (vgl. zB zum Mehrstufenschema für "Arbeiter": BSG SozR 2200 § 1246 Nr 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 138, 140; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 1; zum allgemeinen Mehrstufenschema: BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R - juris).
Der Kläger ist, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, im Rahmen des Mehrstufenschemas der dritten Berufsgruppe mit dem Leitberuf des Versicherten mit einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren zuzuordnen. Er hatte in der DDR den Facharbeiterberuf des Elektromonteurs erlernt und die Ausbildung mit der Facharbeiterprüfung abgeschlossen sowie den Beruf des Elektromonteurs bzw. –installateurs nach dem Abschluss der Lehrzeit vom 1. März 1969 bis 22. Juni 2006 mit geringfügigen Unterbrechungen versicherungspflichtig ausgeübt (vgl. zur Vergleichbarkeit des Elektroinstallateurs mit dem in der DDR erlernten Facharbeiterberuf des Elektromonteurs: DDR-Ausbildungsberufe 2 Metall-Elektro, S. 169/170). Der Kläger ist daher trotz der formal in der DDR für Facharbeiterberufe allgemein geltenden Regelausbildungsdauer von (nur) zwei Jahren im Hinblick auf die Regelausbildungszeit zum Elektroinstallateur von 42 Monaten (vgl. Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroinstallateur/zur Elektroinstallateurin vom 11. Dezember 1987 – BGBl. I S. 2634 -) der dritten Berufsgruppe im Rahmen des Mehrstufenschemas (= frühere Berufsgruppe mit dem Leitberuf des "Facharbeiters") ohne weiteres zuzurechnen.
Aufgrund der Bewertung des bisherigen Berufs des Klägers als der eines anerkannten Ausbildungsberufs mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren ist der Kläger aber im Rahmen des so genannten Mehrstufenschemas sozial zumutbar nur auf die nächst niedrigere Stufe und damit nur auf Anlerntätigkeiten verweisbar, für die sein gesundheitliches Leistungsvermögen noch ausreicht und die er nach einer Einarbeitungszeit bis zu höchstens drei Monaten vollwertig ausüben kann. Versicherte, die - wie der Kläger – einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren erlernt und bisher ausgeübt haben, können mithin nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die einerseits eine Ausbildung von mindestens drei Monaten voraussetzen, andererseits aber nach einer Einarbeitung von bis zu drei Monaten von dem leistungsgeminderten Versicherten vollwertig verrichtet werden können. Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte und kann der Kläger im vorliegend streitigen Zeitraum ab 1. September 2007 auf die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers bzw. Schaltschrankverdrahters zumutbar verwiesen werden.
Zum Tätigkeitsbereich eines Verdrahtungselektrikers bzw. Schaltschrankverdrahters gehört nach den vom Senat in das Verfahren eingeführten berufskundlichen Unterlagen aus dem Verfahren – L 6 RJ 63/00 – (LSG Berlin), die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, die Verdrahtung von Elektrokleingeräten, z.B. von Dreh- und Messgeräten für Schienenfahrzeuge, von elektronischen und elektrischen Geräten für den Schulunterricht, von Niederspannungsschaltgeräten, von Hochspannungs- und Mittelspannungsleistungsschaltern, von Lichtrufsystemen und Steckdosenpaketen. Nach den Bekundungen des vom 8. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) im Verfahren L 8 RJ 180/99 schriftlich (berufskundliche Stellungnahme vom 7. Juli 2000) und mündlich (Sitzungsniederschrift vom 8. November 2000) gehörten Sachverständigen B, der zurzeit seiner Einvernahme beim A K als Verbandsingenieur tätig war, gab und gibt es derartige Arbeitsplätze bei zahlreichen Mitgliedsfirmen des Arbeitgeberverbandes in NRW (z.B. bei der A GmbH + Co. KG in G, der D GmbH in B, der L GmbH in K und der M GmbH in B bzw. U und H). Der Sachverständige B verfügt als Verbandsingenieur über Kenntnisse des Industriebereichs und der maßgeblichen potenziellen Arbeitsplätze sowie über Kenntnisse der körperlichen und intellektuellen Anforderungen und der Entlohnung der Tätigkeiten; im Übrigen hatte sich der Sachverständige durch Besichtigung von Werken und Befragung der Werksleiter, Geschäftsführer etc. zusätzlich einen persönlichen Eindruck verschafft. Seine Angaben werden zudem durch die Auskünfte der S AG B vom 2. Dezember 2004 betreffend die Herstellung von Hochspannungsleistungsschaltern und der Fa. A GmbH vom 16. Juli 2004 betreffend Verdrahtungstätigkeiten nach Zeichnung und Stromlaufplan ebenso bestätigt wie durch die Auskünfte der A GmbH vom 10. November 2004 (Verdrahtungstätigkeiten nach Schaltplan). Danach existieren auf dem Arbeitsmarkt zum einen ausreichend Arbeitsplätze (vgl. zur insoweit erforderlichen Anzahl: BSG, Urteil vom 4. August 1981 – 5a/5 RKn 22/79 – juris – 60 Arbeitsplätze; BSG, Urteil vom 8. September 1982 – 5b RJ 28/81 – juris – 100 Arbeitsplätze; BSG, Urteil vom 21. Februar 1985 – 4 RJ 29/84 – juris – 50 Arbeitsplätze im Großraum Stuttgart; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 137 – 185 Arbeitsplätze im Bereich mehrerer Bundesländer; BSG SozR 2600 § 43 Nr 13 – 300 Arbeitsplätze bundesweit "stets" ausreichend) in der benannten Verweisungstätigkeit (Sachverständiger B: allein bei drei der genannten Firmen in NRW 180 Arbeitsplätze; S AG = 60 Arbeitsplätze für Hochspannungsleistungsschalter und 15 Arbeitsplätze für Mittelspannungsleistungsschalter; A GmbH = 11 Arbeitsplätze; A GmbH = 35 Arbeitsplätze; L GmbH = 10 Arbeitsplätze), bei denen es sich nicht um Schonarbeitsplätze handelt, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass es seit den Einlassungen des Sachverständigen und den genannten Arbeitgeberauskünften zu einer erheblichen Verminderung von Arbeitsplätzen als Verdrahtungselektriker bzw. Schaltschrankverdrahter bundesweit gekommen sein könnte. Die Verweisungstätigkeit eines Verdrahtungselektrikers bzw. Schaltschrankverdrahters ist dem Kläger auch sozial zumutbar. Denn bei den auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätzen eines Verdrahtungselektrikers bzw. Schaltschrankverdrahters handelt es sich um Tätigkeiten, die zum Teil der Gruppe der Facharbeiter und zum Teil der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen sind. Dies ergibt sich bereits aus der - für den qualitativen Wert einer Tätigkeit wesentlichen – tarifvertraglichen Einstufung dieser Tätigkeit. So wurden nach den Bekundungen des vom 8. Senat des LSG NRW im Verfahren L 8 RJ 180/99 schriftlich (berufskundliche Stellungnahme vom 7. Juli 2000) und mündlich (Sitzungsniederschrift vom 8. November 2000) gehörten Sachverständigen B die beispielhaft genannten Verdrahtungsarbeiten - je nach Tätigkeitsfeld – nach den Lohngruppen 6 bis 8 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW (LRA) entlohnt. Dies entspricht den Entgeltgruppen 5 bis 8 des ab 1. März 2009 verbindlichen Entgeltrahmenabkommens (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie NRW vom 18. Dezember 2003. Diese Tarifverträge eignen sich zur Einstufung etwaiger Tätigkeiten nach ihrer beruflichen Qualität, weil sie Lohn- bzw. Entgeltgruppenabstufungen nach Maßgabe abstrakter tarifvertraglicher Qualitätsstufen aufweisen und dabei insbesondere auch eine Gruppe bzw. Gruppen mit anerkannten Facharbeiterberufen enthalten (vgl. BSGE 73, 159; SozR 3-2200 § 1246 Nrn 14 und 37). Innerhalb der genannten Tarifverträge gab es nach dem LRA in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW 10 Lohngruppen, unter denen die Lohngruppe 7 die Eingangslohngruppe für Facharbeiter darstellte. So war nach § 3 LRA die Gruppe 7 für Arbeiten vorgesehen, deren Ausführung ein Können voraussetzt, das erreicht wird durch eine entsprechende ordnungsgemäße Berufslehre (Facharbeiten), des Weiteren für Arbeiten, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, die Facharbeiten gleichzusetzen sind. Die Gruppe 6 umfasst Arbeiten, die eine abgeschlossene Anlernausbildung in einem anerkannten Anlernberuf oder eine gleich zu bewertende betriebliche Ausbildung erfordern, die Gruppe 5 dagegen Arbeiten, die ein Anlernen von drei Monaten erfordern. Das spätestens seit 1. März 2009 verbindliche ERA enthält nach Maßgabe seiner Bewertungsstufen bereits für das beruflichen "Können" eine Bewertungsspanne, aus der sich eine Einstufung eines Facharbeiters mit einer Regelausbildungszeit von mindestens zwei Jahren zumindest in die Entgeltgruppe 6 ergibt. Arbeiten, die eine Anlernzeit ab sechs Monaten erfordern, werden zumindest nach Entgeltgruppe 5 entlohnt. Demgegenüber waren und sind die von der S AG beschriebenen Verdrahtungstätigkeiten im Werk für Hochspannungsleistungsschalter in Berlin sogar durchweg der Facharbeiterstufe zuzuordnen. So wurden nach Auskunft der S AG vom 2. Dezember 2004 die Verdrahtungsarbeiten im Hochspannungsleistungsschalterbau nach der Lohngruppe 5 des Lohnrahmentarifvertrages für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin (Tarifgebiet I) entlohnt. Die Lohngruppe 5 umfasste Facharbeiten, die neben beruflicher Handfertigkeit und Berufskenntnissen einen Ausbildungsstand verlangen, wie er entweder durch eine fachentsprechende, ordnungsgemäße Berufslehre oder durch eine abgeschlossene Anlernausbildung und zusätzliche Berufserfahrung erzielt wird. Es handelte sich demzufolge um die im Gefüge der Lohngruppen 1 bis 8 für Facharbeiter vorgesehene Ecklohngruppe. Nach dem ab 1. Juli 2009 verbindlichen Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg (Tarifgebiete I und II) vom 14. April 2005 werden Facharbeiter iS des Mehrstufenschemas in die Eingangsentgeltgruppen 4 (abgeschlossene fachspezifische mindestens zweijährige Berufsausbildung) bzw. 5 (abgeschlossene fachspezifische mindestens dreijährige Berufsausbildung) eingestuft (vgl. Nr. 4.1 ERA-TV). Nach dem ERA-Katalog tariflicher Niveaubeispiele werden das "Montieren von Einzelgeräten in der Kleinserie" der Entgeltgruppe 4 und die "Montage und Instandhaltung von Anlagen", die auch die vorliegend bei den genannten Verweisungstätigkeiten anfallende Verdrahtung nach Schaltplan bzw. Leitungsverlegungsplan umfasst, der Entgeltgruppe 5 zugeordnet. Auch die tarifliche Einstufung der bei der A GmbH auszuführenden Verdrahtungstätigkeiten in die Lohngruppe 7 des insoweit seinerzeit einschlägigen Tarifvertrags der bayerischen Metall- und Elektroindustrie entsprach der Facharbeiterentlohnung. So wurden von dieser Gruppe nach § 2 der Eingruppierungsbestimmungen für gewerbliche Arbeitnehmer, die insgesamt die Lohngruppen 1 bis 10 vorsahen, Facharbeiter und Facharbeiterinnen erfasst, die eine ihrem Fach entsprechende abgeschlossene Berufsausbildungszeit nachweisen können und in diesem Fach beschäftigt werden, während die Lohngruppe 6 qualifizierte angelernte Arbeitnehmer und die Lohngruppe 5 angelernte Arbeitnehmer erfassten. Der spätestens seit 1. Oktober 2009 verbindliche ERA-TV für die bayerische Metall- und Elektroindustrie erfasst die genannten Verdrahtungstätigkeiten in den Entgeltgruppen 4 bis 6. Insgesamt war und ist die Tätigkeit des Schaltschrankverdrahters bzw. Verdrahtungselektrikers daher der oberen Anlernebene bzw. der Facharbeiterebene zuzuordnen. Der Kläger war und ist auch gesundheitlich in der Lage, die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers bzw. Schaltschrankverdrahters auszuüben. Es handelt sich nach den Schilderungen des Sachverständigen B bei allen besuchten und befragten Unternehmen um leichte körperliche Arbeiten, die einen Wechsel der Körperhaltung ermöglichen. Beispielsweise wiegen die bei der L GmbH produzierten elektronischen Geräte bis maximal 5 kg und werden an einer handelsüblichen Werkbank verdrahtet. Hierbei können die Mitarbeiter die Arbeiten im Sitzen oder Stehen ausüben, wobei die Arbeitshaltung überwiegend frei gewählt werden kann. Gleiches gilt für die vom Sachverständigen D in seinem Gutachten für das Sächsische LSG (- L 5 RJ 16/02 -) vom 11. Juli 2002 beschriebenen Arbeitsplätze in der Herstellung von Schalttafeln für den Wohnungsbau, die maximal 5 kg wiegen und bei denen im Stehen und Sitzen gearbeitet werden kann. Die von der S AG produzierten Hochspannungsleistungsschalter wiegen maximal 4 kg, lediglich bis zu zweimal täglich müssen Lasten in der Spitze bis zu 20 kg ohne kompletten Einsatz von Transporthilfen gehoben werden; Montage- und Verdrahtungsarbeiten werden überwiegend im Sitzen ausgeführt, zum Teil im Stehen; Gehen fällt in der Regel im Zusammenhang mit Transportarbeiten (Materialbeschaffung, fertiges Gerät zum Prüfstand bringen) an, der Mitarbeiter kann den Wechsel der Haltung jedoch in weiten Bereichen selbst bestimmen. Die Verhältnisse in der Hochspannungsleistungsschalterproduktion der S AG entsprechen im Wesentlichen denen bei der A GmbH, wobei hier in der Spitze nur Lasten bis zu 3 kg anfallen und ein Haltungswechsel sogar aus freiem Entschluss jederzeit möglich ist. Gleiches gilt für die AGmbH (Lastgewichte höchstens 5 kg). Die beschriebenen Tätigkeiten sind weder mit häufigen Zwangshaltungen noch mit besonderen Expositionsbedingungen, einseitigen körperlichen Belastungen, besonderem Zeitdruck oder einer Absturzgefahr verbunden. Dass der Kläger noch über ein vollschichtiges bzw. mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für derartige Tätigkeiten verfügte und verfügt, steht zur Überzeugung des Senats fest. Denn die im Verwaltungsverfahren herangezogene Sachverständige Dr. F hat dem Kläger ein quantitativ nicht eingeschränktes Leistungsvermögen für leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bescheinigt. Das Gutachten von Dr. F ist umfassend, in sich widerspruchsfrei und enthält auf der Grundlage der erhobenen Befunde eine einsichtige und damit überzeugende Leistungsbeurteilung, gegen die auch der Kläger Einwendungen nicht erhoben hat. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers oder der Hinzutritt neuer, in dem Gutachten von Dr. F vom 25. Mai 2007 nicht berücksichtigter Gesundheitsstörungen ergibt sich weder aus den vom SG eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte noch aus dem Vorbringen des Klägers im Übrigen, der im Klage- und Berufungsverfahren – ohne diesbezüglich greifbare Anknüpfungstatsachen vorzutragen - lediglich geltend gemacht hat, dass das vom SG zugrunde gelegte Anforderungsprofil der benannten Verweisungstätigkeiten nicht der Arbeitswirklichkeit entspreche. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch das Gericht war daher nicht angezeigt (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom 26. Mai 2000 – B 2 U 90/00 B – juris). Da bei dem Kläger auch keine Leiden auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet vorliegen, namentlich keine Einschränkungen der Auffassungsgabe, der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit sowie der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und auch der Konzentrationsfähigkeit, hält der Senat den Kläger aufgrund seiner den Berufsschutz begründenden beruflichen Ausbildung und der langjährigen Tätigkeit als Elektromonteur bzw. Elektroinstallateur für fähig, eine Tätigkeit als Verdrahtungselektriker bzw. Schaltschrankverdrahter nach einer Zeit der Einarbeitung und Einweisung bis zu drei Monaten vollwertig zu verrichten. Der Kläger verfügt auch über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, um sich binnen drei Monaten in diese Tätigkeit einzuarbeiten. Nach den Angaben des Sachverständigen B beträgt die Einarbeitungszeit für einen gelernten Elektriker wenige Stunden bis zu drei Monate. Auch die S AG und die A GmbH haben für gelernte Elektriker eine Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten mitgeteilt. Eine längere Einarbeitungszeit lässt sich den Ausführungen des Sachverständigen D zu den Arbeitsplätzen in der Herstellung von Schalttafeln für den Wohnungsbau bei Vorliegen einer elektrotechnischen Ausbildung ebenfalls nicht entnehmen. Da der Kläger nach alledem mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen noch eine Tätigkeit als Verdrahtungselektriker bzw. Schaltschrankverdrahter vollschichtig verrichten konnte und kann, ist er nicht berufsunfähig. Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten konnte und kann, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer – wie den Kläger – kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte und stellt, ist für die Feststellung von BU – wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat – unerheblich (§ 240 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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