L 1 SF 247/09 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 5 SB 269/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 247/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Vorbefassung des Ehrenamtes der Sachverständigen als Sachverständiger in einem weiteren Verfahren des Antragstellers begründet für sich genommen nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam (SG) vom 6. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Zutreffend hat das SG in dem angegriffenen Beschluss den Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen zurückgewiesen.

Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Die Besorgnis der Befangenheit wird hier darauf gestützt, dass es sich bei der Sachverständigen um die Ehefrau eines Sachverständigen handele, der in einem früheren Rechtsstreit des Antragstellers ein Gutachten fehlerhaft erstellt habe, weil er einen bestimmten Befund nicht beachtet habe.

Damit kann der Antragsteller jedoch nicht gehört werden. Selbst wenn das SG den Ehemann der Sachverständigen erneut auch in diesem Rechtsstreit zum Sachverständigen bestellt hätte, hätte sich darauf nicht mit Erfolg das Ablehnungsgesuch stützen lassen. Denn ebenso wie bei einem Richter vermeintlich fehlerhafte Vorentscheidungen für sich genommen nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, gilt dies auch für vermeintlich fehlerhafte Vorgutachten eines Sachverständigen. Es müsste dann glaubhaft gemacht werden, dass die vermeintlichen Fehler des Sachverständigen bei dem Vorgutachten auf Willkür oder einer unparteiischen Einstellung gegenüber dem Begutachteten beruhten und weiterhin weshalb die Besorgnis bestehe, dass der Sachverständige in dieser Weise erneut handeln werde.

Der Vortrag des Antragstellers in Bezug auf den Vorgutachter und Ehemann der jetzigen Sachverständigen gibt hierfür keinen Anhalt.

Hätte das Gericht aber ohne weiteres auch den Vorgutachter zum Sachverständigen bestellen können, dann gibt es auch keinen Anlass anzunehmen, die Bestellung der Ehefrau des Vorgutachters könne in irgendeiner Weise die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.

Soweit die Sachverständige in ihrer Stellungnahme auf den vermeintlichen Fehler des Vorgutachters eingeht, und unter Angabe wissenschaftlicher Literatur begründet, weshalb entgegen der Ansicht des Antragstellers allein ein computertomographischer Befund eine Operation nicht indiziere, ist dies nicht zu beanstanden und steht in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen des Senats aus einer Vielzahl orthopädischer Gutachten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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