L 16 R 1290/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 723/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1290/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. August 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers - nur noch - vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1929 geborene Kläger erwarb nach einem Studium an der Ingenieurschule für Geodäsie und Kartographie D in der Fachstudienrichtung Geodäsie von 1959 bis Juli 1962 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Vermessungsingenieur zu führen (Ingenieur-Zeugnis dieser Fachschule vom 28. Juli 1962). Ab 16. Februar 1970 war er aufgrund des mit der Dienststelle der Nationalen Volksarmee (NVA) "F" geschlossenen und auf den 10. Februar 1970 datierten Arbeitsvertrages als Wissenschaftlicher Mitarbeiter für Vermessungswesen - im Sektor Investition - beschäftigt. Der Arbeitsvertrag mit dem als "Zivilbeschäftigter" bezeichneten Kläger war mit einem Dienststempel der "Dienststelle P, P" der NVA versehen. Mit Änderungsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen dem nunmehr als Beschäftigten (die formularmäßig vorgegebene Vorsilbe "Zivil" war gestrichen worden) bezeichneten Kläger und dem "Ministerium für Bauwesen Verwaltung Straßenbau" wurde der Kläger unter Abänderung des "am 16. Februar 1970" geschlossenen Arbeitsvertrages in die "Planstelle Ingenieur Technologie Straßenbau" umgesetzt. Ab 1. Dezember 1977 wurde der Kläger als "Wissenschaftlicher Mitarbeiter für zentrale Bauvorbereitung" beschäftigt (Änderungsvertrag vom 18. Februar 1977). Mit Überleitungsvertrag vom 30. August 1978 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung vom 1. September 1978 auf das Ministerium für Bauwesen, Verwaltung Straßenbau - Zentrale Objektverwaltung - übergeleitet. Mit einem zwischen dem Ministerium für Bauwesen, Bereich Spezialbauwesen - Zentrale Objektverwaltung - und dem Kläger geschlossenen Änderungsvertrag vom 13. Juni 1980 zu dem "am 16. Februar 1970" abgeschlossenen AV wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1980 als Leiter der Unterabteilung Bauvorbereitung im Stellvertreterbereich Bauwesen eingesetzt. Am 2. Mai 1983 erging der "Befehl Nr. des Ministers für Nationale Verteidigung über die Unterstützung bei der Aufstellung der Technischen Basis Spezialbauwesen des Ministeriums für Bauwesen" zur weiteren Verwirklichung der zwischen dem Minister für Nationale Verteidigung und dem Minister für Bauwesen abgeschlossenen Vereinbarungen über die Führung, Ausbildung und Sicherstellung des Bereichs des Stellvertreters des Ministers für Bauwesen und Chef Spezialbauwesen. Danach war die Technische Basis Spezialbauwesen (im Folgenden: TBS) mit Wirkung vom 1. Juni 1983 aufzustellen und dem "Stellvertreter des Ministers für Bauwesen und Chef Spezialbauwesen" zu unterstellen. Das "Arbeitsrechtsverhältnis vom 16.02.1970" des Klägers wurde mit Überleitungsvertrag vom 28. September 1983, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, zum 1. Oktober 1983 auf die TBS "übergeleitet". Während der Sozialversicherungsausweis (SVA) des Klägers für die Zeiträume vom 1. Januar 1970 bis noch in das Jahr 1983 hinein das Ministerium für Bauwesen (im Folgenden: MfB) als Beschäftigungsbetrieb ausweist, enthält der SVA jedenfalls ab 31. Dezember 1983 Stempel der NVA in den beiden Spalten für den Betrieb, und zwar durchgehend bis 01. Oktober 1990. Mit Änderungsvertrag vom 3. November 1986 wurde der - nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung - zwischen der NVA und dem Kläger bestehende Arbeitsvertrag vom 16. Februar 1970 geändert und der Kläger übernahm die Arbeitsaufgabe "Mitarbeiter Grundfondswirtschaft" ab 1. Dezember 1986. Mit Schreiben vom 27. Januar 1987 teilte das MfB (Stellvertreter des Ministers und Chef Spezialbauwesen) dem Kläger mit, er könne der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates aus Altersgründen nicht beitreten. Unter dem 27. Juni 1989 wurde für den Kläger vom "Ministerium für Bauwesen, Bereich Spezialbauwesen, Technische Basis - ", eine Leistungseinschätzung erstellt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Wegen Auflösung der Dienststelle wurde mit Vereinbarung vom 22./23. August 1990 zwischen der NVA - K - und dem Kläger das mit "Arbeitsvertrag vom 16.02.70" geschlossene Arbeitsrechtsverhältnis mit Ablauf des 30. September 1990 beendet. Mit Schreiben vom 24. August 1994, auf das Bezug genommen wird, bescheinigte die Wehrbereichsverwaltung VII, dass der Kläger ab 16. Februar 1970 in der NVA beschäftigt gewesen sei.

Der Kläger, der seit 1. August 1986 Mitglied der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) war, bezieht seit 1. November 1994 Regelaltersrente (Rentenbescheide vom 5. Juli 1995, vom 12. Juli 1996 und vom 27. September 1996). Im Rentenantragsverfahren hatte er als "Arbeitgeber/Betrieb" bzw. "Dienststelle/Betrieb" für die Zeit vom 16. Februar 1970 bis 30. September 1990 die NVA angegeben.

Mit Bescheid vom 27. April 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG von 1957 bis 1990 ab. Der Widerspruch des Klägers, auf dessen Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen wird, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung bei der NVA ausgeübt und damit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet.

Mit der Klage hat der Kläger, auf dessen Klagevortrag Bezug genommen wird, beantragt, für den Zeit vom 10. Februar 1970 bis zum 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zur AVTI sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte hat im Klageverfahren eine Bescheinigung der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 26. Oktober 2005 vorgelegt, wonach der Kläger am 30. Juni 1990 in der TBS in N beschäftigt gewesen sei.

Mit Urteil vom 16. August 2007 hat das Sozialgericht (SG) Potsdam die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2005 verpflichtet, "die Zeit vom 10. Februar 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVTI und die entsprechenden Entgelte festzustellen und anzuerkennen". Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei begründet. Ein fiktiver Einbeziehungsanspruch in die AVTI sei gegeben. Die persönliche Voraussetzung für die Einbeziehung sei gegeben, weil der Kläger berechtigt gewesen sei, die Bezeichnung "Vermessungsingenieur" zu führen. Er habe im maßgeblichen Zeitraum auch eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt. Schließlich sei er im MfB und damit in einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen. Die TBS sei ein Teil des MfB gewesen. Dies ergebe sich aus der Beurteilung des Klägers vom 27. Juni 1989. Weiterhin spreche für diesen Umstand, dass dem Kläger grundsätzlich die Möglichkeit offen gestanden habe, der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates beizutreten.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie trägt zur Begründung vor: Aufgrund der in der Eigenschaft als Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen im SVA sei nicht von einer Beschäftigung des Klägers im MfB auszugehen; denn sonst hätte das MfB die Entgelteintragungen vorgenommen. Weiterhin sei die letzte arbeitsrechtliche Vereinbarung des Klägers mit der NVA getroffen worden. Wäre die TBS eine Einrichtung des MfB gewesen, wäre eine solche Vereinbarung mit dem MfB zu treffen gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. August 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger, der nurmehr Zugehörigkeitszeiten zur AVTI ab 01. März 1971 beansprucht, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Der Befehl Nr. des Ministers für Nationale Verteidigung bestätige, dass die TBS dem Stellvertreter des Ministers für Bauwesen und Chef Spezialbauwesen unterstellt gewesen sei. Letzte arbeitsrechtliche Vereinbarung sei der Überleitungsvertrag vom 28. September 1983 gewesen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Die Klage ist zwar zulässig. Es besteht insbesondere ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an den beanspruchten Datenfeststellungen nach dem AAÜG. Denn neben der Klage auf Vormerkung der begehrten Daten ist ein Rentenstreitverfahren gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Rentenversicherungsträger nicht anhängig (siehe dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R = SozR 4-1500 § 54 Nr. 11).

Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der in dem streitigen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für die Zeit vom 01. März 1971 bis 30. Juni 1990.

Das AAÜG ist auf den Kläger schon deshalb nicht anwendbar, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hatte. Denn der Versorgungsfall des Alters oder der Invalidität war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Der Kläger war aber auch am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn er hatte bis zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten, und ihm war auch nicht im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden. Die Beklagte hat zudem weder in den angefochtenen Bescheiden noch mit einem sonstigen Verwaltungsakt eine positive Statusentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG verlautbart. Eine Einbeziehung in das AAÜG hat der Kläger auch nicht nachträglich durch Rehabilitierung nach Maßgabe des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erlangt.

§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage am 1. August 1991 einen - fingierten - Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (st. Rspr. BSG: vgl. z. B. Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 16 sowie Urteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 und vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Ein derartiger fiktiver Anspruch ist aber nur dann gegeben, wenn am Stichtag, dem 30. Juni 1990, eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, deretwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Versorgungssystem vorgesehen war (st. Rspr.: vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 6). Allein maßgebend sind insoweit die Texte der Verordnung über die AVTI in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVTI-VO) vom 17. August 1950 (GBl. DDR S. 844) und § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVTI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), soweit diese Regelungen am 30. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind. Die genannten Vorschriften der DDR sind dabei unabhängig von deren Verwaltungs- und Auslegungspraxis allein nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl. z. B. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - juris). Danach liegt ein fingierter Anspruch auf Einbeziehung in die AVTI nur vor, wenn der Betreffende zum Stichtag am 30. Juni 1990 - kumulativ - drei Voraussetzungen erfüllt: Er muss 1. die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit oder Beschäftigung verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und 3. die Beschäftigung oder die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt haben (betriebliche Voraussetzung: vgl. hierzu z. B. BSG SozR 3-8570 § 1 Nrn 6, 3).

Der Kläger erfüllte zwar am 30. Juni 1990 die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die AVTI. Denn er war ausweislich des Ingenieur-Zeugnisses der Ingenieurschule für Geodäsie und Kartographie D vom 28. Juli 1962 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Vermessungsingenieur" zu führen. Dass es sich bei dieser Ingenieurschule nur um eine Fachschule handelte, ist unschädlich (siehe dazu BSG, Urteil vom 16. März 2006 – B 4 RA 29/05 R = SozR 8570 § 1 Nr. 9)

Die sog. betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung des Klägers in die AVTI lag jedoch am Stichtag nicht vor. Denn der Kläger war am 30. Juni 1990 nicht in einem VEB und damit schon deshalb nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) beschäftigt, und er arbeitete auch nicht in einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb (§ 1 Abs. 2 der 2. DB). Denn zu diesem Zeitpunkt bestand jedenfalls kein Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers - mehr - mit dem MfB, das allein als gleichgestellter Betrieb i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB in Betracht kommt.

Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 3). Ausschlaggebend hierfür sind die tatsächlichen Gegebenheiten am Stichtag, dem 30. Juni 1990. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Arbeitgeber des Klägers zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr das MfB gewesen sein konnte. Diese Überzeugung gründet sich darauf, dass die letzte der vorliegenden und insoweit maßgebenden arbeitsrechtlichen Vereinbarungen, der Überleitungsvertrag vom 28. September 1983, das Arbeitsrechtsrechtsverhältnis des Klägers bis zum Stichtag bestimmte. In diesem Überleitungsvertrag wird zwar auf den (falsch datierten) Arbeitsvertrag zwischen der NVA und dem Kläger vom 16. Februar 1970 Bezug genommen; der ursprüngliche Arbeitsvertrag datiert indessen vom 10. Februar 1970. Diese Bezugnahme auf die NVA ist jedoch im Lichte der vorangegangenen Entwicklung des Arbeitrechtsverhältnisses des Klägers als "historische" Bezugnahme auf den ursprünglichen Vertragspartner NVA zu sehen und nicht als Bezeichnung des damaligen Arbeitgebers des Klägers. Sie lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass im November 1986 die NVA (noch) als Arbeitgeber des Klägers fungierte. Dass die NVA allerdings ab 16. Februar 1970, dem Beschäftigungsbeginn, zunächst der Arbeitgeber des Klägers war, ergibt sich eindeutig aus dem Arbeitsvertrag vom 10. Februar 1970. Dieser Arbeitsvertrag trägt nämlich den Dienststempel der NVA und er weist den Kläger als "Zivilbeschäftigten" aus; im Übrigen enthält er keinen Hinweis auf einen anderen in Betracht kommenden Arbeitgeber, vor allem auch nicht auf das MfB. Die Behauptung des Klägers im Widerspruchsverfahren, er sei "immer" im MfB beschäftigt gewesen, lässt sich aus diesem Grund für die erforderliche Überzeugungsbildung des Senats nicht heranziehen, zumal dieses klägerische Vorbringen im Widerspruch zu den Angaben des Klägers im Rentenantragsverfahren steht. Im Rentenantragsformular, das der Kläger am 18. Mai 1994 unterschrieben hatte, hatte der Kläger nämlich unter die NVA als "Dienstelle/Betrieb" aufgeführt, bei der er vom 16. Februar 1970 bis 30. September 1990 beschäftigt gewesen sei. Im Erörterungstermin vor dem SG hatte er zudem selbst angegeben, sein Vertrag vom 10. Februar 1970 sei noch mit der NVA geschlossen worden, weil die Unterabteilung des MfB damals noch handlungsunfähig gewesen sei. Ein anderes Ergebnis drängt sich auch nicht auf Grund der Angaben im SVA auf, die das MfB als bescheinigenden Betrieb ausweisen. Dass bei diesen Eintragungen Fehler bzw. Nachlässigkeiten auftreten konnten und auch vorgekommen sind, belegt bereits der angeführte Umstand, dass der Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers im Jahr 1970 unzutreffend vermerkt worden ist. Wegen der sich überschneidenden Zuständigkeiten des MfB einerseits, in dem der Bereich "Spezialbauwesen" für militärische Baumaßnahmen zuständig gewesen sein dürfte, und der NVA andererseits liegt überdies die Möglichkeit nahe, dass aus Geheimhaltungs- bzw. Verschleierungsgründen vorsätzlich falsche Angaben im SVA gemacht worden sein könnten.

Ein Wechsel des Arbeitgebers ist jedoch in jedem Falle mit dem Änderungsvertrag vom 25. Mai 1973 eingetreten; denn in diesem Vertrag tritt das MfB mit dem Zusatz "Verwaltung Straßenbau" als Vertragspartner auf und die auf eine Beschäftigung in einer militärischen Organisation hindeutende Bezeichnung "Zivilbeschäftigter" bzw. die Vorsilbe "Zivil" war gestrichen worden. Von diesem Zeitpunkt ab dürfte, ungeachtet der anders lautenden Angaben des Klägers im Rentenantragsverfahren, die NVA nicht mehr Arbeitgeber des Klägers gewesen sein, wobei bei der von diesem Zeitpunkt an gebotenen Zuordnung des Arbeitrechtsverhältnisses zum Bereich des MfB zunächst offen bleiben kann, ob das MfB als solches als Arbeitgeber des Klägers anzusehen war oder ob eine diesem Ministerium nachgeordnete Stelle als Arbeitgeber fungierte. Die Zuordnung des Arbeitsrechtsverhältnisses des Klägers zum Bereich des MfB wird durch die nachfolgenden Änderungen des Arbeitsvertrags vom 18. Februar 1977, 30. August 1978 und 13. Juni 1980 nicht angetastet, da diese Vereinbarungen entweder als Vertragspartner des Klägers das MfB aufführen oder auf die Benennung des Arbeitgebers gänzlich verzichten. Mit dem "Überleitungsvertrag" vom 28. September 1983, der zwischen drei Vertragsparteien, dem Kläger, dem MfB - Bereich Spezialbauwesen, Zentrale Objektverwaltung – und der TBS, geschlossen worden war, wurde dann allerdings das Arbeitrechtsverhältnis des Klägers mit dem MfB vom "16.02. 1970", wie es in diesem Vertrag heißt, mit Wirkung vom 01. Oktober 1983 auf die TBS übergeleitet (§ 1 Nr. 1 des Überleitungsvertrages). Gleichzeitig endete nach § 1 Nr. 2 des Überleitungsvertrages der "Arbeitsvertrag mit dem MfB, Bereich Spezialbauwesen, Zentrale Objektverwaltung mit allen Rechten und Pflichten am 30.09. 1983". Ab 01. Oktober 1983 war der Kläger nach § 2 des Vertrages als "Leiter UA Bauvorbereitung/Durchführung" eingesetzt. Für die vereinbarte Arbeitsaufgabe erhielt er nach § 3 des Überleitungsvertrages Lohn nach der Gehaltsgruppe 11 der "Vereinbarung über die Entlohnung der Beschäftigten der dem Bereich SBW des MfB nachgeordneten Truppenteile und Einrichtungen".

Bei dem am 28. September 1983 geschlossenen Überleitungsvertrag handelt es sich nicht nur unter Berücksichtigung der Bezeichnung, sondern auch nach dem Vertragsinhalt um einen Überleitungsvertrag i.S. der §§ 51, 53 des Arbeitsgesetzbuchs (AGB) der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I DDR, 185). Der in den §§ 51, 53 AGB normierte Überleitungsvertrag war eine spezielle Rechtsform der Aufhebung eines Arbeitsvertrags mit einem Betrieb (= Arbeitgeber) und des gleichzeitigen Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit einem anderen Betrieb (= neuen Arbeitgeber). Er diente der reibungslosen Überleitung des "Werktätigen" in einen anderen Betrieb und des einen Arbeitsverhältnisses in ein anderes neues Arbeitsverhältnis (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 2). Diesen rechtlichen Vorgaben entsprechend war das zuvor seit 16. Februar 1970 bestehende Arbeitsverhältnis gemäß § 1 Nr. 1 des Überleitungsvertrages "mit Wirkung vom 01. Oktober 1983 an die Technische Basis Spezialbauwesen übergeleitet" worden; gleichzeitig endete nach § 1 Nr. 2 des Überleitungsvertrages das zuvor bestehende Arbeitsrechtsverhältnis am 30. September 1983. Da aber der Vertrag vom 28. September 1983 als Überleitungsvertrag zu qualifizieren ist und das Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers mit dem MfB geendet hatte, kommt das MfB - arbeitsrechtlich - ab 1. Oktober 1983 nicht mehr als Arbeitgeber des Klägers in Betracht. Daraus, dass die TBS ohne einen die Zugehörigkeit zum MfB andeutenden Zusatz als übernehmender Betrieb bezeichnet wird, folgt zudem, dass die TBS von den Vertragschließenden als neuer Arbeitgeber des Klägers angesehen wurde. Insoweit unterscheidet sich der Überleitungsvertrag vom 28. September 1983 auch von dem Überleitungsvertrag vom 20. August 1978, in dem die Bezeichnung MfB sowohl beim abgebenden wie auch beim übernehmenden Betrieb verwendet wird. Dafür, dass es sich bei der TBS nicht nur um eine, wie der Kläger meint, Außenstelle des MfB gehandelt hatte, spricht ferner die Vertragsbestimmung in § 3 des Überleitungsvertrags zur Entlohnung des Klägers. Denn einer Bezugnahme auf die Vereinbarung über die Entlohnung der Beschäftigten der dem Bereich SBW (=Spezialbauwesen) des MfB nachgeordneten Truppenteileund Einrichtungen hätte es nicht bedurft, wenn nicht zwischen einer Beschäftigung beim MfB und einer Beschäftigung bei der TBS zu unterscheiden gewesen wäre. Die nach dem Überleitungsvertrag vom 28. September 1983 als (neuer) Arbeitgeber des Klägers auftretende TBS ist aber - insoweit besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit - kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens i.S. des § 1 Abs. 1 der 2. DB und auch kein gleichgestellter Betrieb i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB.

Schließlich hat sich an der Zuordnung des Arbeitsrechtsverhältnisses des Klägers zur TBS auch durch den Änderungsvertrag vom 3. November 1986 nichts geändert. In diesem Vertrag wird zwar die NVA als Vertragspartner des Arbeitsvertrages aus dem Jahr 1970 angeführt, allein daraus folgt jedoch nicht, dass die NVA noch im Jahr 1986 Vertragspartner des Klägers war bzw. durch den Änderungsvertrag vom 3. November 1986 geworden ist. Das Schreiben des MfB vom 27. Januar 1987 an den Kläger sowie die Leistungseinschätzung des "Ministerium für Bauwesen, Bereich Spezialbauwesen, Technische Basis -, vom 27. Juni 1989" bestätigen zwar, dass der Kläger auch nach dem 3. November 1986 im Bereich des MfB tätig war. An der rechtlich maßgebenden Bewertung des zuletzt bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der TBS vermag dies aber nichts zu ändern. Denn Grundlage für die bis zum Stichtag bestehenden arbeitsrechtlichen Beziehungen war allein der Überleitungsvertrag vom 28. September 1983. Dass letztendlich die nach dem Stichtag abgeschlossene Vereinbarung vom 22./23. August 1990 (wieder einmal) einen Stempel der NVA trägt, deutet nur darauf hin, dass die NVA erneut Arbeitgeber des Klägers geworden sein könnte. Ein derartiger Arbeitgeberwechsel, der im Übrigen mit den Angaben des Klägers im Rentenantragsverfahren im Einklang stünde, dass nämlich die NVA sein Arbeitgeber gewesen sei, wirkt sich aber jedenfalls für die Anwendbarkeit des AAÜG ebenfalls nicht anspruchsbegründend aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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