L 1 SF 6/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 1414/08
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 6/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen ent-scheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.

Hier wirft der Antragsteller dem Richter Verschleppung und Verzögerung vor.

Unter Umständen kann auch eine ungebührliche Verfahrensverzögerung Zweifel daran aufkommen lassen, ob der Richter der Sache unvoreingenommen gegenübersteht. Hierbei kommt es jedoch darauf an, ob im konkreten Einzelfall eine verständige Partei aufgrund der Nichtbeachtung des Prozesskostenhilfeantrags die Befürchtung haben konnte, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber, bzw. ob über die Untätigkeit des Richters hinaus Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit gegeben waren.

Beides ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist der Prozesskostenhilfeantrag vom 11. Juni 2008 noch nicht beschieden. Es gibt aber keine Anhaltspunkte, die den Verdacht erwecken könnten, der Kammervorsitzende bleibe bewusst untätig. Der entsprechende Antrag ist lediglich versehentlich nicht bearbeitet worden. Er befindet sich nämlich in der Akte mit dem Aktenzeichen. Die Klage ist doppelt eingetragen worden, weil sie zunächst per Fax erhoben wurde.

Die abstrakten Anschuldigungen des Antragstellers verdienen ansonsten keine Befassung, weil sie die üblichen allgemein-politischen Einlassungen und Beleidigungen enthalten, die keinen Bezug zum Verfahren haben.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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